Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 373/2012
Urteil vom 25. Oktober 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. April 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a A.________ (geb. 1954) war bei der Firma Z.________ als Gärtner und Chauffeur tätig und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch unfallversichert. Am 23. Mai 1988 erlitt er in Italien einen Verkehrsunfall, bei welchem er sich schwere Gesichtsschädelverletzungen in Form von Weichteilläsionen, einer Le Fort-Fraktur Typ III und einer Orbitabodenfraktur zuzog. Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Invalidenversicherung sprach A.________ mit Verfügung vom 15. Januar 1990 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 Prozent ab 1. Mai 1989 eine ganze Invalidenrente zu.
Nach Einholung eines Gutachtens der Neurologischen Klinik des Spitals X.________ vom 10. April 1992 sprach die Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Mai 1993 nebst einer Integritätsentschädigung eine (Komplementär-)Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent zu.
A.b Im Rahmen eines Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle die Rente gestützt auf ein Gutachten des Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, vom 3. April 2008 mit Verfügung vom 16. Juli 2008 auf, da sich der Gesundheitszustand so weit gebessert habe, dass dem Versicherten die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar sei. Mit Entscheid vom 15. März 2010 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde gut mit der Feststellung, dass über den 31. August 2008 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe.
Unter Hinweis auf die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juli 2008 und das dieser zugrunde liegende medizinische Gutachten hatte die Zürich mit Verfügung vom 30. Juli 2008 die Rente auf den 31. August 2008 hin ebenfalls aufgehoben. Das Einspracheverfahren sistierte sie bis zum Vorliegen des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren der Invalidenversicherung. Mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2010 hiess die Zürich die Einsprache insofern teilweise gut, als sie dem Versicherten mit Wirkung ab 31. August 2008 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 Prozent zusprach.
B.
A.________ liess gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2010 Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht einreichen, mit welcher er die Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent basierenden Rente der obligatorischen Unfallversicherung und eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren beantragte. Mit Entscheid vom 20. April 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde im Rentenpunkt gut; bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Parteientschädigung wurde die Beschwerde abgewiesen.
C.
Die Zürich führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2010 nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu bestätigen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2010 im Rahmen der im bisherigen Verfahren gestellten Anträge in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Sozialversicherungsgericht hat die Vorakten eingereicht (Art. 102 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
|
1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
2.
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdegegners ab 31. August 2008.
3.1 Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich - vom vorliegend nicht erfüllten Spezialfall von Art. 22
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG63 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194664 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
3.2 Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
4.
4.1 Im das Revisionsverfahren der Invalidenversicherung betreffenden Entscheid vom 15. März 2010 stellte das Sozialversicherungsgericht fest, dass im Rahmen von mehreren Revisionsverfahren in den Jahren 1990, 1996, 1999 und 2004 der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente stets bestätigt worden sei. Anschliessend prüfte es, ob seit der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs gemäss Mitteilung der IV-Stelle vom 8. Dezember 2004 und dem Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 16. Juli 2008 eine wesentliche Änderung der medizinischen Verhältnisse eingetreten sei. Dabei kam es im Wesentlichen gestützt auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene neurologische Gutachten des Dr. med. K.________ vom 3. April 2008 zum Schluss, es sei keine wesentliche Änderung im Vergleich zur Situation im Jahre 2004 ausgewiesen.
4.2 Im angefochtenen Entscheid vom 20. April 2012 ging das kantonale Gericht davon aus, abweichend vom Revisionsverfahren der Invalidenversicherung bilde im Rahmen der Unfallversicherung zeitliche Vergleichsbasis die ursprüngliche Rentenverfügung vom 24. Mai 1993, da die damals zugesprochene ganze Invalidenrente seither von der Zürich nie revisionsweise auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft worden sei. Nach umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen - insbesondere durch Vergleich des Gutachtens der Neurologischen Klinik des Spitals X.________ vom 10. April 1992 mit jenem des Dr. med. K.________ vom 3. April 2008 - hat die Vorinstanz erwogen, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht erheblich geändert. Vielmehr seien sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Befunde weitgehend unverändert geblieben. Auch für die Annahme einer besseren Anpassung an die Unfallfolgen fand das kantonale Gericht in den medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte. Die Differenzen in der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seien im Wesentlichen auf eine andere Beurteilung des weitgehend unveränderten medizinischen Sachverhalts durch Dr. med. K.________ zurückzuführen. Die
Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
4.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie kritisiert insbesondere die Auffassung als unhaltbar und aktenwidrig, wonach Dr. med. K.________ lediglich eine unterschiedliche Bewertung eines unveränderten Sachverhalts vorgenommen habe. Eine Gegenüberstellung der beiden massgebenden medizinischen Gutachten aus den Jahren 1992 und 2008 zeige vielmehr eine Abnahme (Kopf- und Gesichtsschmerzen) respektive das gänzliche Fehlen (Kieferschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schwindel) von subjektiven Beschwerden. Die im Gutachten des Spitals X.________ prognostizierte Besserung habe sich mittlerweile im Sinne einer Stabilisierung und Gewöhnung an die Unfallfolgen verwirklicht.
5.
5.1 Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) - sei es aufgrund eines objektiv geminderten Schweregrades ein- und desselben Leidens, sei es aufgrund einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person - nicht aus. Ob eine derartige tatsächliche Änderung oder ob eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorliegt, bedarf - auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person - einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht.
5.2 Der Beschwerdegegner leidet an chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen nach Polytrauma vom Mai 1988. Als Verdachtsdiagnose führt Dr. med. K.________ auch analgetikabedingte Kopfschmerzen an. Neurologische Ausfälle sind laut Gutachter weder im Rahmen der Begutachtung vom 10. April 1992 noch im späteren Verlauf objektiviert worden. Hinsichtlich der Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit Mai 1989 verbessert habe, äusserte sich Dr. med. K.________ nur mit grosser Zurückhaltung. Er wies darauf hin, dass den Akten diesbezüglich nur wenige Informationen zu entnehmen seien, weshalb eine retroaktive Betrachtung spekulativ bleibe. Aufgrund der Andeutung des Hausarztes Dr. med. W.________ in den Berichten vom Juni 1996 und August 1999, wonach dem Versicherten möglicherweise leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar seien, äusserte der Gutachter die Vermutung, dass wahrscheinlich bereits im Juni 1996 eine teilweise Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Daraus schloss er auf eine massgebliche Besserung des Gesundheitszustandes und eine zwischenzeitlich eingetretene volle Arbeitsfähigkeit. In den erwähnten Berichten vom Juni 1996 und August 1999 ging der Hausarzt indessen nicht von einem verbesserten, sondern von einem stabilisierten
Gesundheitszustand aus. Obwohl er darauf hinwies, dass dem Versicherten möglicherweise leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar seien, hat dies in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keinen Niederschlag gefunden; er attestierte weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Angesichts der verschiedenen Mutmassungen, welche der Einschätzung des Dr. med. K.________ zugrunde liegen, vermag dieser eine anspruchserhebliche Änderung der medizinischen Verhältnisse lediglich als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich zu begründen. In den Akten findet sich keine nachvollziehbar und überzeugend begründete Beurteilung, wonach sich im fraglichen Zeitraum die trotz der Unfallrestfolgen verbleibende zumutbare Leistungsfähigkeit erheblich verbessert habe. Nichts abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus der von den Ärzten der Kiefer- und Gesichtschirurgie des Spitals X.________ im Bericht vom 16. Oktober 2007 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit, da nicht kiefer- und gesichtschirurgische Beschwerden zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente geführt haben.
5.3 Sind somit die Voraussetzungen der Revision nicht erfüllt, bleibt es beim Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent. Das kantonale Gericht hat folglich die mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2010 vorgenommene Reduktion der Invalidenrente auf 23 Prozent zu Recht annuliert.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Oktober 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Hofer