Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 254/2011
Urteil vom 25. Oktober 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Mattle.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Advokat
Dr. David Dussy,
gegen
Gemeinde Kirchlindach, vertreten durch den Gemeinderat, Lindachstrasse 17, 3038 Kirchlindach,
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland,
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Gemeindeversammlung vom 29. März 2010; Einzonung "Heubüni",
Beschwerde gegen das Urteil vom 12. April 2011
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:
A.
In einer Scheune auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Kirchlindach Gbbl. Nr. 29 (Ortsteil Ausserortschwaben) betrieb der Grundstückeigentümer das Fest- und Veranstaltungslokal "Heubüni Ortschwabe". Nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich entschieden hatte, dass für die "Heubüni" als Anlage ausserhalb der Bauzone keine nachträgliche Ausnahmebewilligung gewährt werden könne (Urteil 1C 376/2009 vom 30. Juli 2010), wurde der Betrieb des Lokals eingestellt.
B.
Noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens prüfte die Gemeinde Kirchlindach im Rahmen einer Revision der Ortsplanung die Ausscheidung einer Zone mit Planungspflicht Ausserortschwaben, welche unter anderem das Grundstück umfassen sollte, auf welcher die "Heubüni" betrieben wurde. Nachdem sich die regionale Postautobetreiberin vom Vorhaben zurückgezogen hatte, in der geplanten Zone mit Planungspflicht eine Busgarage zu errichten, und daraufhin das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern erklärt hatte, es erachte die Ausscheidung einer solchen Zone als nicht (mehr) bundesrechtskonform, verzichtete der Gemeinderat in seiner Vorlage zuhanden der Gemeindeversammlung auf die Ausscheidung der Zone mit Planungspflicht Ausserortschwaben.
C.
An der ausserordentlichen Gemeindeversammlung der Gemeinde Kirchlindach vom 29. März 2010 stellte ein Stimmbürger folgenden Änderungsantrag:
"Auf den Parzellen GB-Blatt Nr. 29 und 30 wird zum Betrieb der "Heubüni" eine Kulturzone ausgeschieden. Sie umfasst die für den Kulturbetrieb im bisherigen Rahmen und im bisherigen Umfang nötigen Gebäude Nr. 170 und Nr. 170C (für die Heizung) sowie die erforderlichen Parkplätze. Die Bestimmungen im Baureglement sind entsprechend zu ergänzen. (...)"
Mehrere Stimmberechtigte äusserten sich an der Versammlung gegen diesen Antrag. Sie machten geltend, er stehe im Widerspruch zum Raumplanungsrecht, weshalb nicht darüber abgestimmt werden dürfe. Der Präsident der Kommission für Entwicklung informierte die Stimmberechtigten darüber, dass die beantragte Schaffung einer solchen Kulturzone vom Amt für Gemeinden und Raumordnung voraussichtlich nicht genehmigt werde, da darin eine Zersiedelung der Landschaft erblickt werden könne, und dass sich die Gemeinde bei einer Annahme des Antrags auf einen Rechtsstreit mit offenem Ausgang einlassen würde. Daraufhin liess die Versammlungsleitung über den Änderungsantrag abstimmen. Die Stimmberechtigten stimmten dem Antrag mit 300 zu 50 Stimmen zu.
D.
In der Folge gelangten unter anderem X.________, Y.________ und Z.________ an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit dem Antrag, der Beschluss der Gemeindeversammlung betreffend Umzonung des Betriebs "Heubüni" von der Landwirtschaftszone in eine Kulturzone sei ungültig zu erklären. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2010 wies das Regierungsstatthalteramt die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Eine unter anderem von X.________, Y.________ und Z.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. April 2011 ab.
E.
X.________, Y.________ und Z.________ erheben Stimmrechtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2011 und der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 29. März 2010 betreffend die Ausscheidung der Kulturzone "Heubüni" seien aufzuheben.
F.
Die Vorinstanz und die Gemeinde Kirchlindach beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Stellungnahme vom 5. September 2011 halten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2011 betrifft eine kommunale Abstimmungssache. Angefochten ist somit ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen (vgl. Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
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1 | Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
2 | Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
Mit der Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte kann gemäss Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
3.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung von Art. 15 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
|
1 | Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
2 | Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. |
3 | Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. |
4 | Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: |
a | es sich für die Überbauung eignet; |
b | es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; |
c | Kulturland damit nicht zerstückelt wird; |
d | seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und |
e | damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. |
5 | Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. |
3.1 Sie bringen vor, mit der Ausscheidung der Kulturzone "Heubüni" werde Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
3.1.1 Allein im Umstand, dass eine angeblich unrechtmässige Vorlage den Stimmbürgern zur Abstimmung unterbreitet wird, liegt keine Verletzung des bundesrechtlich geschützten Stimmrechts (Urteil 1C 495/2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Wenn das kantonale Recht indessen vorsieht, dass Abstimmungsvorlagen materiell vorzuprüfen sind, können die Stimmberechtigten mit Stimmrechtsbeschwerde geltend machen, die vorgenommene Überprüfung halte vor den massgeblichen Kriterien nicht stand und verletze somit die politischen Rechte (vgl. BGE 128 I 190 E. 1.3 S. 194).
3.1.2 Das Abstimmungs- und Wahlreglement der Gemeinde Kirchlindach regelt unter anderem das Verfahren der Gemeindeversammlung. Die Versammlung wird vom Gemeinderat einberufen. Er gibt Ort, Zeit und Traktanden der Versammlung mindestens 30 Tage im Voraus öffentlich bekannt (Art. 1 Abs. 1 und 2). Die Stimmberechtigten können sich zu den Geschäften äussern und Anträge stellen (Art. 10). Die Versammlungsleitung erklärt rechtswidrige oder vom Traktandum nicht erfasste Anträge für ungültig (Art. 15 lit. b).
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten hat, lässt sich aus Art. 15 lit. b herleiten, dass die Versammlungsleitung einen Abänderungsantrag materiell vorzuprüfen hat, bevor sie ihn zur Abstimmung bringt. Dazu gehört grundsätzlich auch die Prüfung, ob der Antrag mit übergeordnetem Recht vereinbar ist. Zu beachten sind diesbezüglich allerdings die Besonderheiten des Verfahrens einer Gemeindeversammlung. Die Frage, ob ein bestimmter Antrag mit übergeordnetem Recht vereinbar ist, lässt sich für die Versammlungsleitung aus dem Stand nämlich nicht immer einfach beantworten. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Zonenplanänderung mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Über die Rechtmässigkeit von Zonenplanänderungen entscheiden die zuständigen Behörden grundsätzlich im dafür vorgesehenen Einsprache- und Genehmigungsverfahren, dem an einer Gemeindeversammlung jedenfalls dann nicht vorzugreifen ist, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach sich die Prüfungsbefugnis der Versammlungsleitung in einem solchen Fall auf die Frage beschränken müsse, ob eine Vorlage eindeutig rechtswidrig sei, und wonach im Zweifelsfall eine Abstimmung durchzuführen sei, ist nicht zu beanstanden
(vgl. DANIEL ARN/MIRJAM STRECKER, Leitfaden zur Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeversammlungen nach bernischem Gemeinderecht, 2009, S. 16).
3.1.3 Der Versammlungsleitung musste zwar klar sein, dass die Ausscheidung der Kulturzone "Heubüni" von den zuständigen Behörden möglicherweise nicht genehmigt werden wird, zumal sich das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern in einem Bericht vom 11. September 2009 bereits in diese Richtung geäussert hatte. Die Zweifel an der Rechtmässigkeit einer solchen Zone kamen denn auch in der Botschaft für die Gemeindeversammlung (S. 10) sowie im Votum des Präsidenten der Kommission für Entwicklung anlässlich der Gemeindeversammlung (S. 23 des Versammlungsprotokolls) zum Ausdruck. Die Rechtslage präsentierte sich für die Versammlungsleitung aber nicht als so eindeutig, dass sie den Abänderungsantrag nicht hätte zur Abstimmung bringen dürfen, zumal sie damit dem für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Zonenplanänderung vorgesehenen Einsprache- und Genehmigungsverfahren vorgegriffen hätte.
3.2 Eher beiläufig machen die Beschwerdeführer sodann geltend, der von einem Stimmbürger an der Gemeindeversammlung eingebrachte Abänderungsantrag habe in keinem Sachzusammenhang mit der traktandierten Ortsplanungsrevision gestanden, sodass die Stimmbürger keine Möglichkeit erhalten hätten, sich im Vorfeld auf die Abstimmung vorzubereiten. Sie rügen damit (sinngemäss) ebenfalls eine Verletzung von Art. 15 lit. b des Abstimmungs- und Wahlreglements.
3.2.1 Grundlage für die Beratung an der Gemeindeversammlung bilden die in der Botschaft des Gemeinderats traktandierten Geschäfte. Im Rahmen dieser Geschäfte dürfen die Stimmberechtigten Abänderungsanträge stellen, welche zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen müssen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 15 lit. b des Abstimmungs- und Wahlreglements). Das Recht, Abänderungsanträge zu stellen, hat zur Folge, dass die Stimmberechtigten, anders als bei einer Urnenabstimmung, eine Vorlage nicht nur annehmen oder verwerfen können, sondern gestaltend auf eine Vorlage einwirken können. Dies stellt gerade den Sinn der Versammlungsdemokratie und ihr "demokratischer Mehrwert" gegenüber der Urnendemokratie dar. Die Stimmberechtigten haben mit Abänderungsanträgen an der Versammlung zu rechnen (BGE 132 I 291 E. 4.1 S. 293 f. mit Hinweisen). Sie haben indessen Anspruch darauf, den Verhandlungsgegenstand in seinen wichtigsten Aspekten bereits vor der Versammlung zu kennen, um sich darauf vorzubereiten und auch zu entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen. Der Verhandlungsgegenstand darf in seiner wesentlichen Bedeutung nicht verändert werden. Ausserdem muss die Versammlung in der Lage sein, die Tragweite
vorgeschlagener Änderungen zu überblicken (vgl. H.R. THALMANN, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, 2000, S. 135 f.).
3.2.2 Ausgangspunkt der umstrittenen Abstimmung bildete der unter dem einzigen Traktandum "Revision der Ortsplanung" gestellte Antrag des Gemeinderats auf Genehmigung der baurechtlichen Grundordnung, bestehend aus Zonenplan, Schutzzonenplan, Zonenplan Naturgefahren und Waldfeststellungsplan sowie dem Baureglement. Aus der Botschaft für die Gemeindeversammlung ging hervor, dass die aus dem Jahr 1993 stammende Ortsplanung in Bezug auf Veränderungen der Bedürfnisse der Gemeinde und die veränderten gesetzlichen Vorgaben überprüft und entsprechend aktualisiert werden sollte. Die neue Ortsplanung wurde als Instrument bezeichnet, welches Tendenzen berücksichtige und als Wegweiser für eine erwünschte Entwicklung der Gemeinde diene. Weiter wurden in der Botschaft die einzelnen Planungsziele aufgezählt (S. 2). Aufgrund der Botschaft war für die Stimmberechtigten ohne Weiteres zu erkennen, dass die kommunale Ortsplanung anlässlich der Gemeindeversammlung nicht nur in einzelnen, ganz bestimmten Punkten, sondern in einem umfassenden Sinne zur Disposition stand. Neben der Umschreibung der vorgeschlagenen Zonenplanänderungen (S. 4-10) wurde in der Botschaft auch darauf hingewiesen, dass zunächst die Schaffung einer Gewerbezone Ausserortschwaben
geprüft und damit unter anderem die Erhaltung der "Heubüni" als Kulturlokal und Versammlungsraum beabsichtigt worden sei. Die Schaffung der Gewerbezone Ausserortschwaben sei aber schliesslich nicht weiterverfolgt worden, nachdem sich ein Busunternehmen vom Projekt, an diesem Standort eine Postautogarage zu betreiben, zurückgezogen habe.
3.2.3 Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Stimmberechtigten den sich aus dem Abänderungsantrag ergebenden Verhandlungsgegenstand in seinen wichtigsten Aspekten nicht bereits vor der Versammlung gekannt hätten oder dass sie sich nicht darauf hätten vorbereiten können. Die Stimmberechtigten mussten mit einem solchen Abänderungsantrag rechnen und sie waren aufgrund der Botschaft in der Lage, die Tragweite der vorgeschlagenen Änderung zu überblicken. Es bestand ein genügender Sachzusammenhang zwischen dem Abänderungsantrag und dem traktandierten Geschäft.
4.
Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des Anspruchs auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
4.1 Die in Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
4.2 Eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
Der Botschaft für die Gemeindeversammlung ist zu entnehmen, dass der Teil "Gewerbe" in der traktandierten Ortsplanungsrevision nicht umfassend abgehandelt worden ist und der Gemeinderat die Nutzungsplanung für das lokale Gewerbe überprüfen und falls nötig in einem separaten Verfahren anpassen will (S. 10). Es ist aber nicht einzusehen, inwiefern dieser Umstand dazu hätte führen sollen, dass mit der Abstimmung über den von einem Stimmbürger an der Gemeindeversammlung eingebrachten Abänderungsantrag die Abstimmungsfreiheit der Stimmbürger im Sinne von Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts, die Stimmberechtigten könnten bei einer späteren Revision der Nutzungsplanung erwägen, Gewerbefläche an die bereits ausgeschiedene Kulturzone "Heubüni" anzuschliessen.
4.3 Die Beschwerdeführer sind sodann der Ansicht, der Gemeinderat und der Versammlungsleiter hätten den Stimmberechtigten Informationen vorenthalten und diese damit irregeführt, was eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
4.3.1 Das Ergebnis eines Urnengangs oder einer Abstimmung kann unter anderem durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Stimmberechtigten verfälscht werden. Eine solche fällt hinsichtlich von amtlichen Abstimmungserläuterungen, von andern amtlichen Informationen im Vorfeld von Urnengängen oder von Erläuterungen anlässlich von Gemeindeversammlungen in Betracht (BGE 135 I 292 E. 2 S. 293 f. mit Hinweisen). Gemeindebehörden dürfen an Gemeindeversammlungen - gleich wie in Abstimmungserläuterungen vor Volksabstimmungen - Vorlagen erklären und zur Annahme oder Ablehnung empfehlen. Für ihre Beurteilung und die aus Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
falsch wiederzugeben (BGE 135 I 292 E. 4.2 S. 297 f.).
Stellt das Bundesgericht im Vorfeld einer Abstimmung oder bei deren Durchführung Mängel fest, so hebt es den Urnengang bzw. die Abstimmung nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Die Auswirkungen brauchen von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen zu werden; vielmehr genügt es, wenn eine derartige Beeinflussung im Bereiche des Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststellung der Auswirkung eines Verfahrensmangels ist dessen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen. Dabei wird namentlich auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmenunterschiedes abgestellt. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 135 I 292 E. 4.4 S. 301).
4.3.2 Darüber, dass die Ausscheidung einer Kultur- und Gewerbezone Ausserortschwaben ohne die an diesem Standort ursprünglich geplante Erstellung von Postautogaragen möglicherweise nicht mehr bewilligungsfähig ist, informierte der Gemeinderat bereits in der Botschaft für die Gemeindeversammlung (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Ausserdem erklärte der Präsident der Kommission für Entwicklung und damit ein Vertreter der Gemeinde den Stimmberechtigten, dass die beantragte Schaffung einer solchen Kulturzone vom Amt für Gemeinden und Raumordnung voraussichtlich nicht genehmigt werde, da darin eine Zersiedelung der Landschaft erblickt werden könne, und dass sich die Gemeinde bei einer Annahme des Antrags auf einen Rechtsstreit mit offenem Ausgang einlassen würde. Unter diesen Umständen waren der Gemeinderat bzw. die Versammlungsleitung nicht verpflichtet, sich an der Versammlung auch noch zur Vereinbarkeit des von einem Stimmbürger eingebrachten Antrags mit dem übergeordneten Recht zu äussern. Dass die Nutzungsplanung im Hinblick auf die Bedürfnisse des lokalen Gewerbes überprüft und falls nötig später angepasst werden soll, ging ebenfalls aus der Botschaft für die Gemeindeversammlung hervor (vgl. E. 4.2 hiervor). Von einer unzulässigen
behördlichen Beeinflussung der Stimmberechtigten kann demzufolge nicht die Rede sein. Aber selbst wenn man zum gegenteiligen Schluss käme, führte dies nicht zur Aufhebung der Abstimmung, zumal der Stimmenunterschied bei 300 zu 50 Stimmen so gross war, dass ein anderes Abstimmungsresultat auch für den Fall, dass der Gemeinderat bzw. die Versammlungsleitung sich an der Versammlung zu den genannten Punkten ebenfalls noch geäussert hätten, nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig, zumal es die Umstände nicht rechtfertigen, die Kosten anders zu verteilen oder auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Kirchlindach, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Mattle