Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 177/04
Urteil vom 25. Oktober 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
S.________, 1975, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein, Stockerstrasse 39, 8002 Zürich,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 12. Juli 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1975 geborene S.________ meldete sich am 6. November 2003 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich einen Anspruch auf besondere Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, da sich das Projekt des Versicherten bei Gesuchseinreichung nicht mehr in der unterstützungsberechtigten Planungs-, sondern bereits in der Startphase befunden habe. Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 30. März 2004).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juli 2004 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides für die Zeit vom 6. November 2003 bis 14. Januar 2004 besondere Taggelder zuzusprechen.
Sowohl das Staatssekretariat für Wirtschaft wie auch das AWA verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Ausrichtung besonderer Taggelder während der Planungsphase eines Projektes (Art. 71a

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
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1 | Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
2 | Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252 |

SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 95a Planungsphase - (Art. 71a Abs. 1 AVIG) |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf besondere Taggelder nach Art. 71a

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
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1 | Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
2 | Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252 |
2.1 Eine Unterstützung durch besondere Taggelder gemäss Art. 71a

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
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1 | Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
2 | Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252 |

SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 95b - (Art. 71b Abs. 1 AVIG)242 |
|
1 | Das Gesuch muss mindestens enthalten: |
a | Angaben über die beruflichen Kenntnisse; |
b | den Nachweis angemessener Kenntnisse in der Geschäftsführung oder eine Bescheinigung, dass solche Kenntnisse in einem entsprechenden Kurs erworben worden sind; und |
c | Angaben zum Grobprojekt, insbesondere: |
c1 | ein Konzept zur selbständigen Geschäftstätigkeit mit Angaben zum vorgesehenen Angebot an Produkten oder Dienstleistungen sowie zum vorgesehenen Absatzmarkt und Kundenkreis, |
c2 | über die Kosten und die Finanzierung des Projekts, |
c3 | den Stand des Projekts. |
2 | Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung. |
3 | Sie entscheidet innert vier Wochen nach Eingang des Gesuchs, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.243 |
4 | Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet.244 |
wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (Urteil F. vom 30. Mai 2003, C 2/03, Erw. 2.1).
2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass laut Art. 95a

SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 95a Planungsphase - (Art. 71a Abs. 1 AVIG) |
2.3 Zu prüfen bleibt, ob der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz von Treu und Glauben zu einem anderen Ergebnis führt. Der Versicherte bringt vor, er sei durch eine falsche Auskunft des AWA von der rechtzeitigen Geltendmachung des streitigen Anspruchs abgehalten worden. Insbesondere Herr P.________ von der Fachstelle für Selbstständigerwerbende habe ihm stets erklärt, bevor nicht der beim AWA hängige Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit entschieden sei, könne er kein Gesuch um Ausrichtung von besonderen Taggeldern einreichen.
2.4 Es ist erstellt, dass sich der Versicherte spätestens am 4. Dezember 2003 um die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit bemüht hat, indem er die Arbeitslosenkasse um rückwirkende Eröffnung einer Rahmenfrist für 90 besondere Taggelder bat. Weiter findet sich eine Gesprächsnotiz des zuständigen Personalberaters bei den Akten, worin dieser eine gleichentags durch ihn erfolgte Information über die Möglichkeit der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit festhielt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich sodann in der Tat, dass Herr P.________ den Versicherten insofern falsch beraten hat, als er ihm mit Schreiben vom 20. Januar 2004 darlegte, er müsse mit der Behandlung des Gesuchs zuwarten, bis der hängige Entscheid des AWA über die Vermittlungsfähigkeit vorliege, der Versicherte könne somit entweder das Gesuch zurückziehen oder abwarten, wobei - sofern das AWA nicht bis 11. Februar 2004 entschieden habe - er ein dannzumal noch hängiges Gesuch ablehnen müsse. Herr P.________ vertrat die (auch verfügungsweise festgehaltene) falsche Rechtsauffassung, dass die Ausrichtung der maximal 90 besonderen Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Vermittlungsfähigkeit voraussetzt (Art. 71b Abs. 3

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71b Anspruchsvoraussetzungen - 1 Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie: |
|
1 | Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie: |
a | ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind; |
b | ...255 |
c | mindestens 20 Jahre alt sind; und |
d | ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen. |
2 | Versicherte, die einer vom Bund anerkannten Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006256 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.257 |
3 | Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit.258 |
Soweit die Fachstelle ab 11. Januar 2004 falsche Auskünfte über die Voraussetzungen für den Bezug von besonderen Taggeldern nach Art. 71a

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 71a - 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
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1 | Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.250 |
2 | Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006251 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.252 |
2.5 Im Hinblick auf die getroffenen Vorkehrungen geht jedoch aus den gesamten Akten hervor, dass der Versicherte bereits vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit mit der Planung und Umsetzung der Betriebsübernahme soweit fortgeschritten war, dass er bei der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht mehr bereit gewesen wäre, dieses Projekt wieder zu Gunsten einer Arbeitnehmertätigkeit aufzugeben, wie verfügungsweise am 4. Februar 2004 rechtskräftig festgestellt wurde, was zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab Anspruchserhebung (6. November 2003) führte. Wie sich des Weiteren aus dem Gesuch vom 11. Januar 2004 ergibt, begann der Beschwerdeführer bereits im Juli 2003 mit der eigentlichen Planung der Zusammenarbeit mit einer Zürcher Privatbank, welche das selbstständige Tätigsein des Versicherten im Effektenhandel als Bedingung stellte. Erst als diese Zusammenarbeit gesichert war, kündigte er seine Arbeitsstelle bei der Firma W.________ und zwar am 30. September auf den 31. Oktober 2003. Wie im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt wurde, "war die Planungsphase zum Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitslosigkeit bereits relativ weit fortgeschritten", sodass die Gründung einer eigenen Unternehmung auch schon (einen Tag) vor dem ersten
Beratungsgespräch im RAV am 3. Dezember 2003 erfolgte. Der strukturelle Aufbau dauerte laut Gesuch bis Mitte Januar 2004, am 11. Januar 2004 stand der Versicherte kurz vor der produktiven Umsetzung, welche - gemäss Einsprache vom 26. Februar 2004 - am 14. Januar 2004 mit dem Handel von Effekten und Wertpapieren begann. Ziel der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung war einzig, eine finanzielle Überbrückungshilfe für die Monate November 2003 bis Januar 2004 zu erhalten. Mit Blick auf die in Erw. 2.1 definierte Planungsphase ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass selbst bei frühestmöglicher Gesuchseinreichung am 6. November 2003 (Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung) das Projekt bereits so weit fortgeschritten war, dass die unternommenen Anstrengungen über eine blosse Planung hinausgingen und nicht mehr reine Vorbereitung darstellten, womit auch zu diesem Zeitpunkt dem Gesuch nicht hätte entsprochen werden können. Daraus ergibt sich, dass die Anrufung des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes ins Leere stösst. Zwar war die falsche behördliche Auskunft allenfalls kausal für eine verzögerte Gesuchseinreichung; da aber bereits bei frühestmöglicher Geltendmachung kein materieller Anspruch mehr
bestand, erwuchs dem Versicherten daraus kein Rechtsnachteil. Weitere Abklärungen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer früheren Einreichung des Gesuchs gehindert worden ist und bereits ab Anmeldung gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung seinen Wunsch bekundet hat, für die Planungsphase besondere Taggelder zu beziehen, wie eingewendet wird, können daher unterbleiben, da sie am Ergebnis nichts ändern würden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: