Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 731/2022
Urteil vom 25. September 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Matter.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Dr. Alain Villard,
Beschwerdeführer,
gegen
Veranlagungsbehörde U.________,
Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 20. Juni 2022 (SGSTA.2021.34, BST.2021.30).
Sachverhalt:
A.
Gegenüber den Ehegatten A.A.________ und B.A.________ wies das Kantonale Steuergericht (KSG) Solothurn mit Urteil vom 22. Februar 2021 Rekurs und Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde U.________ vom 15. Juli 2019 betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2013 ab. Zur Begründung hielt das KSG fest, es sei Steuerumgehung anzunehmen; das geltend gemachte vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV) sei zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Es könne offen bleiben, ob das VAV schon infolge Überschreitung der massgeblichen Einkommensgrenze von Fr. 21'060.- überhaupt zum Zuge gelangen könne.
B.
Gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 22. Februar 2021 gelangten die Eheleute A.________ an das Bundesgericht, das ihre Beschwerde mit Urteil 2C 305/2021 vom 6. Oktober 2021 guthiess und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das KSG zurückwies.
B.a. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, von einer Steuerumgehung könne aufgrund der Feststellungen des KSG nicht ausgegangen werden. Ohne weitere Abklärungen lasse sich eine solche Umgehung trotz einzelner, aber unzureichender Indizien nicht feststellen. Insgesamt seien die Sachverhaltsfeststellungen durch das KSG offensichtlich unvollständig. Daher sei die Sache zu weiteren Untersuchungen an das KSG zurückzuweisen.
B.b. Weiter hielt das Bundesgericht fest, es sei von Interesse, ob die Ehegatten A.________ unselbständige Erwerbseinkünfte oberhalb des massgeblichen Schwellenwerts von Fr. 21'060.- erzielt hätten, d.h. ob ihnen nebst dem abgerechneten Lohn in dieser Höhe Pauschalspesen ausgerichtet worden seien und, falls ja, ob diese Einkünfte zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen seien.
Die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des KSG sei unvollständig; eine Ergänzung des relevanten Sachverhalts mit Bezug auf die Frage, ob die Voraussetzungen für das VAV hier hinsichtlich der Höhe der abgerechneten Einkünfte überhaupt erfüllt gewesen seien, falle aufgrund der Unvollständigkeit der Akten ausser Betracht. Die Angelegenheit sei daher zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das KSG zurückzuweisen.
C.
Gestützt auf das Bundesgerichtsurteil vom 6. Oktober 2021 hat das KSG mit Neuentscheid vom 20. Juni 2022 erwogen, die geltend gemachten Spesenbezüge seien nicht genügend belegt. Der Kostenersatzcharakter der Gutschrift von Fr. 2'400.- müsse demnach verneint werden. Der entsprechende Betrag sei zu den erzielten und über das VAV abgerechneten Einkünften von je Fr. 21'060.- hinzuzurechnen. Dadurch werde die obere massgebliche Schwelle überschritten. Die Zahlungen seien daher im ordentlichen Veranlagungsverfahren steuerlich zu erfassen.
D.
Am 16. September 2022 haben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, das steuergerichtliche Urteil vom 20. Juni 2022 betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern aufzuheben. Es sei ihnen für die Steuerperiode 2013 die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens zu gewähren, und das steuerbare Einkommen gemäss ihrer Selbstdeklaration vom 15. Juli 2014 für die direkte Bundessteuer auf Fr. 105'700.- und für die Staatssteuer auf Fr. 113'093.- festzusetzen. Eventualiter sei das vereinfachte Abrechnungsverfahren mindestens A.A.________ zu gewähren, und demnach das steuerbare Einkommen für die gemeinsame Veranlagung der Beschwerdeführer für die direkte Bundessteuer auf Fr. 126'760.- und für die Staatssteuer auf Fr. 134'153.- festzusetzen.
Das Kantonale Steueramt, das KSG und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei).
Mit Replik vom 30. November 2022 halten die Eheleute A.________ an ihren Rechtsstandpunkten fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005251 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
2.1. Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer gemäss Art. 37a Abs. 1

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 37a Vereinfachtes Abrechnungsverfahren - 1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 0,5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005116 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten. |
|
1 | Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 0,5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005116 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten. |
2 | Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss. |
3 | Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. |
4 | Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen. |
5 | Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 88 Absatz 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen. |
6 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; dabei berücksichtigt er die Artikel 88 und 196 Absatz 3.117 |

SR 822.41 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) - Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit BGSA Art. 2 Geltungsbereich - 1 Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: |
|
1 | Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: |
a | der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigt; |
b | die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und |
c | die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. |
2 | Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 ist nicht anwendbar für: |
a | Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; |
b | die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb. |

SR 822.41 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) - Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit BGSA Art. 3 Verfahren - 1 Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen, die Unfallversicherung und für die Steuern nach Artikel 37a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 11 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).7 |
|
1 | Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen, die Unfallversicherung und für die Steuern nach Artikel 37a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 11 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).7 |
2 | Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern. Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung werden direkt durch die Unfallversicherer erhoben. Weitergehende Vereinbarungen zwischen AHV-Ausgleichskassen und Unfallversicherern bleiben vorbehalten. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |

SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 11 - 1 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden.83 |
|
1 | Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden.83 |
2 | Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. |
3 | Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für sich allein besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. |
4 | Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200584 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten. Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss. Die Steuern sind periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen. Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 37 Absatz 3 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.85 |
5 | Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.86 Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Absatz 3 erhoben. Der auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbare Satz wird durch das kantonale Recht bestimmt. Die gleiche Satzmilderung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf |

SR 822.41 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) - Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit BGSA Art. 2 Geltungsbereich - 1 Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: |
|
1 | Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: |
a | der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigt; |
b | die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und |
c | die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. |
2 | Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 ist nicht anwendbar für: |
a | Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; |
b | die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb. |
determiniert. Damit rechtfertigt sich keine getrennte Behandlung mit Blick auf die direkte Bundessteuer einer- und die Kantons- und Gemeindesteuern andererseits (vgl. zum Ganzen das Urteil 2C 305/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1).
2.2. Gemäss Art. 2

SR 822.41 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) - Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit BGSA Art. 2 Geltungsbereich - 1 Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: |
|
1 | Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: |
a | der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigt; |
b | die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und |
c | die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. |
2 | Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 ist nicht anwendbar für: |
a | Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; |
b | die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb. |

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
|
1 | Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
2 | Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. |
Im vorliegenden Fall bedeutet das für das zu beurteilende Jahr 2013, dass die einzelnen im Betrieb der C.________ GmbH für die beiden Rekurrenten abgerechneten Löhne nicht höher als Fr. 21'060.- sein durften und die Gesamtlohnsumme Fr. 56'160.- (2 x Fr. 28'080.-) nicht übersteigen durfte.
2.3. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2018 wurde Art. 2

SR 822.41 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) - Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit BGSA Art. 2 Geltungsbereich - 1 Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: |
|
1 | Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: |
a | der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigt; |
b | die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und |
c | die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. |
2 | Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 ist nicht anwendbar für: |
a | Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; |
b | die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb. |
3.
In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 6. Oktober 2021 hat das KSG eine eingehende Beweiswürdigung hinsichtlich der durch die Beschwerdeführer geltend gemachten Spesen vorgenommen:
3.1. Gemäss dem Urteil 2C 305/2021 hatte die Vorinstanz näher abzuklären, ob es sich bei den von der "C.________ GmbH" (im Gegensatz zu einer zweiten Gesellschaft des Beschwerdeführers: "D.________ GmbH") im Jahr 2013 an die Beschwerdeführer ausgerichteten Spesen von insgesamt Fr. 2'400.- um Pauschalspesen handelte. Das hat das KSG angenommen und wie folgt begründet:
3.1.1. Einem Auszug aus dem Kontoblatt 4850 der C.________ GmbH seien die Verbuchungen in der Zeitspanne von Januar bis Dezember 2013 zu entnehmen. Auf dem Aufwandkonto 4850 seien im Jahr 2013 Spesen von zweimal Fr. 1'200.- verbucht und als Gegenkonto das Kontokorrent des Beschwerdeführers - Konto 2060 "Darlehen A.A.________" - verwendet worden. Dem Kontokorrent seien mit dem Vermerk "Pauschal 2013 (A.A.________ und B.A.________) " Fr. 2'400.- gutgeschrieben worden, wobei mit dem Vermerk zweifelsfrei die beiden Beschwerdeführer gemeint seien.
Die gleiche Buchung sei in den Jahresrechnungen 2017 und 2018 sowie im Kontoblatt 2060 "Darlehen A.A.________" der beiden Jahre zu finden. Sechs Jahre in Folge seien dieselben runden Beträge (jeweils hälftig auf die beiden Eheleute verteilt) verbucht worden. Diese Gutschriften seien selbst dann erfolgt, wenn (wie im Jahr 2018) gar kein Umsatz über die C.________ GmbH erzielt worden sei. Die im Jahr 2013 und in den Folgejahren verbuchten Spesen von Fr. 2'400.- könnten somit aufgrund der gesamtheitlichen Betrachtung einzig als Pauschale ausgerichtet worden sein.
3.1.2. Das KSG hat weiter ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, wie sich die Zahlung von Fr. 2'400.-, welche dem Kontokorrent des Beschwerdeführers gutgeschrieben sei, unter den Ehepartnern aufteile. Aufgrund der identischen Lohnhöhe der beiden und der jeweils personalisierten Pauschalen müsse angenommen werden, dass der Betrag je hälftig den beiden Ehegatten (als den einzigen Angestellten der C.________ GmbH) zuzurechnen sei. Eine solche hälftige Aufteilung werde denn auch durch Steuerunterlagen belegt, so (nebst anderen Hinweisen) aufgrund eines Schreibens des Treuhänders, wonach beide Beschwerdeführer Empfänger der Spesen seien und zwar für je Fr. 1'200.- pro Jahr.
3.1.3. Ausserdem hat das KSG festgehalten, die beiden Gesellschaften C.________ GmbH und D.________ GmbH hätten einen praktisch identischen Geschäftszweck. Aufgrund dieser nahezu gleichen Zwecksetzung könne ein bestimmter Beleg erst dann einer der beiden Gesellschaften zugewiesen werden, wenn hinsichtlich dieser Zuordnung keinerlei Zweifel bestünden, d.h. hier spezifisch nur dann, wenn der Kostenersatzcharakter der Gutschriften von je Fr. 1'200.- bzw. insgesamt Fr. 2'400.- seitens der C.________ GmbH an die Beschwerdeführer klar zu bejahen sei. Zwar sei durchaus möglich, dass die entsprechenden Kosten angefallen seien, ohne dass sich aber aufgrund fehlender Zusatzangaben beurteilen lasse, ob diese Kosten der C.________ GmbH oder der D.________ GmbH zuzuordnen bzw. gegebenenfalls sogar privater Natur seien. Konkret seien die durch die Beschwerdeführer vorgelegten Belege nicht imstande, die vom Bundesgericht geforderte klare Verbindung zur C.________ GmbH nachzuweisen.
3.2. Die Beschwerdeführer machten im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass der Begriff «Pauschal» [insbesondere im Vermerk "Pauschal 2013 (A.A.________ und B.A.________) "; vgl. dazu oben E. 3.1.1] fälschlicherweise verwendet worden sei. In Wirklichkeit handle es sich bei den Fr. 2'400.- jedoch um effektive Spesen. Als Beleg dafür reichten sie eine Excel-Zusammenstellung "Effektive Spesen C.________ GmbH 2013" mit 26 Positionen im Betrag von Fr. 2'467.92 ein, zusätzlich eine Sammelbeilage mit Spesenbelegen "mit Kostenersatzcharakter".
3.2.1. Das KSG hat dazu jedoch erwogen, diese 26 Positionen könnten nicht als Ersatz für tatsächlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis angefallene Kosten angesehen werden. Wohl hätten die Beschwerdeführer Angaben zur Art der Spesen gemacht. Diese Angaben seien jedoch in Bezug auf den geschäftlichen Zusammenhang der verschiedenen Aufwendungen nicht klar. Eine zwingende Verbindung zur C.________ GmbH sei nicht ersichtlich. Dass es sich bei den Auslagen um durch das Arbeitsverhältnis mit der C.________ GmbH verursachte Kosten handle, sei nicht nachgewiesen. Der Kostenersatzcharakter der Gutschrift von Fr. 2'400.- könne aufgrund der eingereichten Unterlagen somit nicht klar bejaht werden. Daran ändere nichts, wenn die Belege teilweise mit Nameninitialen erklärt werden könnten; eine Zuordnung zur C.________ GmbH bleibe unklar.
3.2.2. Die Beschwerdeführer hätten mithin - so das KSG - den vom Bundesgericht in seinem Urteil 2C 305/2021 E. 5.4.2 geforderten Zusammenhang nicht aufgezeigt. Es sei nicht nachgewiesen, dass in der Steuerperiode 2013 Auslagen von Fr. 2'467.92 im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die C.________ GmbH angefallen seien.
3.3. Gesamthaft hat das KSG erwogen, wenn die Pauschalspesen von je Fr. 1'200.- nunmehr zu den jeweiligen Einkünften von Fr. 21'060.- addiert würden, so überschritten beide Beschwerdeführer den gemäss Art. 7

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
|
1 | Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
2 | Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. |
4.
In ihrer Beschwerdeschrift und ihrer Replik vor Bundesgericht wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Mit ihren Vorbringen gelingt es ihnen jedoch nicht, die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil - wie im Verfahren vor Bundesgericht erforderlich (vgl. oben E. 1.2) - als willkürlich erscheinen zu lassen.
4.1. Mit den gesamten Ausführungen des KSG zu den Fr. 2'400.- als pauschaler Spesenbetrag (vgl. E. 3.1) setzen sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht auseinander. Es erübrigt sich aber, näher darauf einzugehen, ob diese erste Begründung zu genügen vermag, um die Anwendbarkeit des VAV für die Beschwerdeführer auszuschliessen, da sich auch deren Einwendungen gegenüber der zweiten vorinstanzlichen Begründung als unzureichend erweisen.
4.2. Gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bringen die Beschwerdeführer nur insofern Einwendungen vor, als sie ihre schon vor dem KSG detailliert vorgebrachten Ausführungen wiederholen, der Betrag von Fr. 2'400.- stelle keine Pauschalspesen dar, sondern einzelne Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'467.92.
4.2.1. Mit all ihren Einwendungen in ihrer Beschwerdeschrift und ihrer Replik gelingt es den Beschwerdeführern aber weder einzeln noch gesamthaft, die vorinstanzliche Beweiswürdigung - wie das erforderlich wäre (vgl. oben E. 1.2) - als geradezu offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen.
4.2.2. Statt eine solche Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen, begnügen sich die Beschwerdeführer damit, dem KSG rein appellatorisch die eigene, abweichende Sichtweise in Bezug auf die verschiedenen Spesenbeträge entgegenzuhalten. Daraus ergibt sich jedoch nichts, aufgrund dessen das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen nicht gebunden wäre (vgl. oben E. 1.2).
4.3. Es ist nicht ersichtlich, wie die durch das KSG aufgrund seiner Sachverhaltsfeststellungen vorgenommene rechtliche Würdigung gegen Art. 2

SR 822.41 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) - Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit BGSA Art. 2 Geltungsbereich - 1 Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: |
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1 | Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: |
a | der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigt; |
b | die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und |
c | die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. |
2 | Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 ist nicht anwendbar für: |
a | Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; |
b | die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb. |

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
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1 | Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
2 | Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. |
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und werden die Beschwerdeführer (unter Solidarhaft) kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 65 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die direkte Bundessteuer abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Staats- und Gemeindesteuern abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Veranlagungsbehörde U.________, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Matter