Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.174 Nebenverfahren: BP.2019.67

Beschluss vom 25. September 2019 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Droxler,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt:

A. Im Rahmen der gegen A. geführten Strafuntersuchung führte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 30. Juli 2019 in den Wohnräumen von A. eine Hausdurchsuchung durch und stellte diverse Gegenstände sicher (act. 3.1). Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 und 6. August 2019 liess A. die Siegelung der sichergestellten Gegenstände verlangen (act. 1.2, 1.3).

B. Am 9. August 2019 stellte die BA beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht in Bern einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung u.a. der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten schwarzen Festplatte «ICY BOX» (act. 1.4, Rechtsbegehren Ziffer 1). Zugleich führte die BA im Entsiegelungsgesuch aus, dass auf den Siegelungsantrag von A. in Bezug auf die Festplatte «ICY BOX» mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht eingetreten werde und die Daten auf der Festplatte «ICY BOX» durchsucht werden dürften (act. 1.4, S. 3 f.). Der Gerichtspräsident des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts orientierte die Parteien mit Schreiben vom 12. August 2019, dass das Gericht in Erwägung ziehe, auf den Siegelungsantrag betreffend die Festplatte «ICY BOX» nicht einzutreten. Zur Begründung führte er aus, dass ein nicht versiegelter Gegenstand nicht entsiegelt werden könne (act. 1.5).

C. Mit Beschwerde vom 22. August 2019 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf das Siegelungsgesuch vom 6. August 2019 einzutreten und die beschlagnahmte Festplatte sei antragsgemäss zu versiegeln. Des Weiteren ersuchte A. um Einsetzung von Rechtsanwalt Samuel Droxler als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren (act. 1).

D. Mit Eingabe vom 28. August 2019 teilte die BA der Beschwerdekammer mit, dass sie gleichentags beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht betreffend die Festplatte «ICY BOX» ein Entsiegelungsgesuch gestellt habe, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. (act. 3). Mit Schreiben vom 5. September 2019 liess sich A. zur Eingabe der BA vernehmen und ersuchte um Kostenauferlegung zulasten der BA (act. 5). Die BA verzichtete mit Schreiben vom 19. September 2019 auf die Einreichung einer Stellungnahme (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959).

1.2 Das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers am Beschwerdeverfahren ist nach der zwischenzeitlich erfolgten Siegelung der sichergestellten Festplatte «ICY BOX» weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

2.

2.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218, BP.2017.83 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten und wird damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig.

2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

2.3 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff . des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR).

Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- auszurichten.

3. Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch des Beschwerdeführers (RP.2019.67) um Einsetzung von Rechtsanwalt Samuel Droxler als amtlicher Verteidiger als gegenstandslos abzuschreiben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’000.-- (inkl. MWST) auszurichten.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung von Rechtsanwalt Samuel Droxler als amtlicher Verteidiger wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Bellinzona, 26. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Samuel Droxler

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : BB.2019.174
Data : 25. settembre 2019
Pubblicato : 09. ottobre 2019
Sorgente : Tribunale penale federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Corte dei reclami penali: procedimenti penali
Oggetto : Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).


Registro di legislazione
CPP: 132  248  423  429  436
LTF: 103
RSPPF: 10  11  12
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
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... Non tutti
BstGer Leitentscheide
TPF 2011 31
Sentenze TPF
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