Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_575/2012 {T 0/2}

Urteil vom 25. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Stefanie Stoll,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 22. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1966, war seit Juni 2005 bei der Firma X.________ im Rahmen temporärer Einsätze als Bauarbeiter (Facharbeiter) angestellt. Am 3. Oktober 2008 meldete er sich unter Hinweis auf Herzklopfen, Schwindel, Schwäche, Verspannung im Nacken, Krampf in den Händen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche und Atembeschwerden, bestehend seit Mai 2008, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung). Die IV-Stelle Basel-Stadt führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und zog die Akten bei der B.________, als Taggeldversicherung des A.________ bei (namentlich Gutachten des Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. September 2008 sowie des Dr. med. W.________, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychologe, vom 30. April 2009). Sie ersuchte Prof. Dr. med. P.________, Spital Y.________ und Dr. med. C.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, sowie Dr. med. S.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, um Berichte vom 21. Oktober 2008 sowie vom 11. Januar 2009/31. März 2010 und 12. Februar 2009. Zudem zog sie den Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 15. Dezember
2008 bei (betreffend eine Hospitalisation des A.________ vom 24. November bis 4. Dezember 2008). Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. V.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH; Stellungnahme vom 11. Januar 2011) veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2011. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 18. Januar 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________, mit welcher er die Aufhebung der Verfügung, die Zusprechung einer Invalidenrente "nach den gesetzlichen Bestimmungen" ab 3. April 2009 sowie die Zusprechung der "gesetzlich geschuldeten Eingliederungsmassnahmen", eventuell die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. Mai 2012 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt dieselben Rechtsbegehren wie im vorinstanzlichen Verfahren.

D.
Mit Verfügung vom 16. August 2012 weist das Bundesgericht das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz erwog, gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des Dr. med. G.________ sei der Beschwerdeführer von Mai bis Dezember 2008 aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig gewesen; ab Januar 2009 habe keine psychiatrische Einschränkung mehr bestanden. Somatisch habe Dr. med. C.________ eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit attestiert. Das - aufgrund eines fehlenden längerdauernden Arbeitsverhältnisses - nach statistischen Werten festzusetzende Valideneinkommen bestimme sich anhand des Anforderungsniveau 4, weil der Versicherte über keine Berufsausbildung verfüge und zwar anzunehmen sei, dass er sich Fachkenntnisse angeeignet habe, indes seine Arbeitsleistung nach Auskünften des letzten Arbeitgebers mangels Arbeitswillen und Fleiss lediglich einem Stundenlohn von Fr. 30.- entsprochen habe. Das der Verfügung zugrunde liegende Invalideneinkommen sei korrekt. Über Eingliederungsmassnahmen sei nicht zu befinden, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet hätten.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, indem die Vorinstanz auf die Beurteilung des Dr. med. G.________ abgestellt habe, welche "jeglicher Grundlage und Vernunft" entbehre, habe sie ihr Ermessen auf unhaltbare, rechtsmissbräuchliche Weise ausgeübt. Die zu würdigenden Arztberichte liessen keinen anderen Schluss zu als den auf eine mindestens 50 %ige Einschränkung auf dem freien Arbeitsmarkt. Mit Blick darauf, dass er aufgrund seiner zehnjährigen Berufserfahrung und seiner Fachkenntnisse als Maschinenführer eine vielgesuchte, gut bezahlte Arbeitskraft im Baugewerbe gewesen sei, müsse das Valideneinkommen ausgehend vom Anforderungsniveau 3 bestimmt werden. Seinem Einwand, das Invalideneinkommen sei nicht ausgehend von der angestammten Tätigkeit zu berechnen, sondern vom sonstigen verarbeitenden Gewerbe, habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin bezüglich der beantragten Eingliederungsmassnahmen noch keine Verfügung erlassen, weshalb die Verfügung vom 18. Januar 2012 implizit auch den abschlägigen Entscheid betreffend Eingliederungsmassnahmen enthalten habe. Diese seien auch durch die einlässliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2012 Verfahrensgegenstand geworden.

3.
Soweit der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, über die Rentenfrage könne nur befunden werden, wenn vorgängig oder (mindestens) gleichzeitig über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden werde, trifft dies in dieser Absolutheit nicht zu. Solches ergibt sich weder aus dem Prinzip "Eingliederung vor Rente" noch aus dem mit der 5. IVG-Revision eingeführten Grundsatz "Eingliederung statt Rente" (BBl 2005 4524). Eine Invalidenrente soll erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten. Kann ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (z.B. Urteile 8C_515/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 2.2 und I 99/02 vom 14. April 2003 E. 4.2). Die Eingliederungsmassnahmen können somit auch nicht deshalb im Beschwerdeverfahren zum Streitgegenstand erhoben werden, weil die Verwaltung es pflichtwidrig unterliess, hierüber vorab
oder gleichzeitig mit dem Rentenbescheid zu verfügen (vgl. Urteil 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Begründung ihrer Verfügung vom 18. Januar 2012 zwar fest, ein Anspruch auf Berufsberatung bestehe nicht, weil bei voller Arbeitsfähigkeit in einer Hilfstätigkeit eine breite Palette an Tätigkeiten offen stehe und nichts darauf hindeute, dass es dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, eine Stelle zu finden, weshalb eine Arbeitslosigkeit bestehe, für welche die Arbeitslosenversicherung zuständig sei. Im Dispositiv lehnte sie - ohne nähere Spezifizierung - "das Leistungsbegehren" des Versicherten ab. Abgesehen davon, dass der Versicherte nicht nur Berufsberatung beantragt hatte, sondern "die gesetzlich geschuldeten Eingliederungsmassnahmen" (bzw. gemäss IV-Anmeldung vom 3. Oktober 2008 Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und Arbeitsvermittlung), ist dem Titel der Verfügung unzweifelhaft zu entnehmen, dass lediglich das Rentenbegehren abgewiesen werden sollte. Die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme der IV-Stelle ändert daran nichts. Soweit die Vorinstanz mangels eines
Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde des Versicherten betreffend Eingliederungsmassnahmen nicht eintrat, ist dies nicht zu beanstanden. Damit fehlt es auch letztinstanzlich an einem Anfechtungsobjekt.

4.
Die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Akten ist nicht willkürlich, aus folgenden Gründen: Die Ärzte gingen von Anfang an davon aus, es werde nach eingetretener psychischer Stabilisierung wieder eine schrittweise berufliche Eingliederung erfolgen können (z.B. Gutachten des Dr. med. H.________ vom 22. September 2008; Bericht des Prof. Dr. med. P.________ vom 21. Oktober 2008; psychiatrisches Gutachten des Dr. med. W.________ vom 30. April 2009; vgl. auch Bericht des Dr. med. C.________ vom 11. Januar 2009). Zwar ist im Gutachten des Dr. med. W.________ von einer mindestens 50 %igen Arbeitsunfähigkeit die Rede. Wenn die Vorinstanz hierauf nicht abstellte, verletzte sie indes kein Bundesrecht, zumal der Psychiater W.________ seine Beurteilung lediglich mit der auch von ihm nur als leichtgradig eingestuften depressiven Episode begründet, was in der Tat nicht überzeugt (z.B. Urteil 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 6.3 mit Hinweis). Selbst der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ führte in seinem Schreiben vom 20. September 2011 aus, die Depressivität bewirke "wohl eine kleinere (etwa 20 %) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit". Nicht zuletzt ist die von Dr. med. G.________ ab Januar 2009 beschriebene weitgehende
Rückbildung der depressiven Symptomatik mit den Ergebnissen der auf Veranlassung der B.________ im Sommer 2009 durchgeführten Observation bestens vereinbar. Die damit betrauten Personen hielten fest, der Versicherte habe einen recht aktiven, gesunden und vitalen Eindruck hinterlassen; beispielsweise sei er problemlos in der Lage gewesen, mehrfach täglich mit dem Auto wegzufahren um Bekannte zu treffen oder Besorgungen zu erledigen. Es habe sich ein sicherer, rascher Gang, Kopfdrehen, Bücken (zur Autopflege) etc. beobachten lassen, ohne Hinweise auf eine Schwindelproblematik (die im übrigen auch ärztlicherseits nicht auf eine somatische Ursache zurückgeführt werden konnte; vgl. z.B. Bericht des Prof. Dr. med. P.________ vom 21. Oktober 2008). Dass die Vorinstanz ab Januar 2009 sowohl psychische wie auch somatische Einschränkungen in der Ausübung einer wechselbelastenden Tätigkeit verneinte, ist nicht zu beanstanden.

5.
Nicht bundesrechtswidrig ist auch die Festsetzung des Valideneinkommens ausgehend vom Anforderungsniveau 4. Der Versicherte verfügt unbestritten über keine Berufsausbildung in der Baubranche. Dass er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1986 bis 2008 mit zahlreichen Unterbrüchen zeitweilig im Baugewerbe tätig war und sich dabei gewisse Kenntnisse (als Maschinenführer) aneignete, ist mit der Vorinstanz anzunehmen. Davon abgesehen, dass der Versicherte seit vielen Jahren stets nur während einiger Monate pro Jahr arbeitete und in den letzten Jahren (seit 2004) höchstens ein Jahreseinkommen von knapp Fr. 23'000.- erzielte (dies im Jahre 2005), stellte die letzte Arbeitgeberin klar, dass der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers (nur) ein Stundenlohn von Fr. 30.- entsprechen würde. Bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Baugewerbe von 41,6 Stunden und 4 1/3 Wochen pro Monat (Vollzeitäquivalent) resultiert ein Monatslohn von Fr. 5'408.-. Dieser weicht nur unwesentlich von dem im Baugewerbe, Anforderungsniveau 4, durchschnittlichen Lohn von Fr. 5'336.24 (Quellen: LSE 2008 Tabelle TA 1 S. 11; Die Volkswirtschaft 6-2009 Tabelle B9.2 S. 86) ab. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, beim Valideneinkommen vom
Anforderungsniveau 3 auszugehen. Was die Rügen gegen die vorinstanzliche Bestätigung des von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 61'239.- festgesetzten Invalideneinkommens betrifft, hat bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung darauf hingewiesen, dass es sich dabei um den Totalwert und nicht um die Zahlen des Baugewerbes handelt. Wenn die Vorinstanz ohne Weiterungen die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt bestätigte, liegt darin keinerlei Verletzung von Bundesrecht.

6.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_575/2012
Datum : 25. September 2012
Publiziert : 23. Oktober 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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