Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 441/2021

Urteil vom 25. August 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Willkür, rechtliches Gehör, Beschleunigungsgebot,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 23. Februar 2021 (SST.2019.99).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Baden wirft A.________ mit Anklage vom 17. Oktober 2017 vor, am 25. September 2016 den Taxifahrer B.________ durch das Fahrerfenster mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Sie beantragte vor dem Bezirksgericht Baden, A.________ wegen einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.-- zu verurteilen. B.________ machte eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'000.-- geltend.

B.
Das Bezirksgericht sprach A.________ am 12. Dezember 2018 frei und wies die Zivilklage von B.________ ab.
Mit Urteil vom 23. Februar 2021 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung von B.________ gut, sprach A.________ der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 140.--, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.--. B.________ machte keine Zivilforderung mehr geltend.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. April 2021 beantragt A.________ vor Bundesgericht, das Berufungsurteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es läge eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Waffengleichheit vor, indem dem Beschwerdegegner 2 bereits vor der Eröffnung der Strafuntersuchung und vor der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers Akteneinsicht gewährt und ihm ein polizeilicher Sachverhaltsbericht zugestellt worden sei. Er sei dadurch als beschuldigte Person wesentlich schlechter gestellt gewesen, da der Beschwerdegegner 2 durch die unrechtmässige Akteneinsicht einen Wissens- und Informationsvorsprung gehabt habe (Beschwerde S. 10 f.).

1.2. Die Vorinstanz führt aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör bzw. die Waffengleichheit verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer hätte sowohl nach seiner polizeilichen Befragung als auch nach der Eröffnung der Strafuntersuchung ebenfalls Akteneinsicht verlangen können (angefochtenes Urteil S. 5).

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör namentlich das Recht, die Akten einzusehen. Es handelt sich um den prozessualen Anspruch auf Akteneinsicht während des laufenden Verfahrens. Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO; unter Vorbehalt von Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO; BGE 146 IV 218 E. 3.1.2; Urteil 6B 763/2020 vom 23. März 2022 E. 3.3).
Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall befasst und selber erste Untersuchungshandlungen vornimmt. Der in Art. 309 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO erwähnten Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4; Urteil 6B 256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.3.2. Das Recht auf ein faires Verfahren wird durch Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK garantiert. Der Grundsatz der Waffengleichheit, wie er sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt, verlangt ein "juste équilibre entre les parties": Jede Partei muss eine angemessene Möglichkeit erhalten, ihre Sache unter Bedingungen vorzutragen, die sie gegenüber ihrer Gegenpartei oder ihren Gegenparteien nicht eindeutig benachteiligen (Urteile des EGMR Ali Riza gegen Schweiz vom 13. Juli 2021, Nr. 74989/11, § 129; Avotins gegen Lettland vom 23. Mai 2016, Nr. 17502/07, § 119; Yvon gegen Frankreich vom 24. April 2003, Nr. 44962/98, § 31). Im Strafrecht setzt dieser Grundsatz ein Gleichgewicht nicht nur zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft, die die Anklage vertritt, sondern auch zwischen dem Beschuldigten und dem Zivilkläger voraus. Diese Gleichheit soll ein kontradiktorisches Verfahren ermöglichen (Urteile 6B 259/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3.1; 6B 194/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3.3. In der Beschwerde an das Bundesgericht ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

1.4. Die Rüge erweist sich als unbegründet:
Dem vorinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016 von der Polizei befragt wurde. Dem Beschwerdegegner 2 wurde daraufhin am 23. November 2016 Akteneinsicht gewährt. Am 29. November 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung und vernahm den Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 erstmalig. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er selber hätte vor seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Akten nicht eingesehen und dadurch gegenüber dem Beschwerdegegner 2 einen Nachteil erlitten, bringt er nicht vor, er hätte vor seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht ersucht. Weshalb die dem Beschwerdegegner 2 gewährte Akteneinsicht unrechtmässig gewesen sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Ferner legt er nicht hinreichend dar, inwiefern er gegenüber dem Beschwerdegegner 2 schlechter gestellt worden sei. Namentlich lässt sich anhand der Ergänzungsfragen, die der Vertreter des Beschwerdegegners 2 anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2017 stellte, nicht erkennen, welchen konkreten Nachteil der Beschwerdeführer durch die bereits erfolgte Akteneinsicht des Beschwerdegegners 2 erlitten haben
soll. Ausserdem berief sich der Beschwerdeführer bei diesen Ergänzungsfragen stets auf sein Aussageverweigerungsrecht. Er vermag damit keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Waffengleichheit rechtsgenüglich aufzuzeigen. Mit seiner pauschal gehaltenen Argumentation, der Beschwerdegegner 2 habe einen Wissens- und Informationsvorsprung gehabt, kommt der Beschwerdeführer den qualifizierten Rügeanforderungen ohnehin nicht nach.
Ebenso wenig begründet das Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Vertreter des Beschwerdegegners 2 sei zu einem nicht näher bekannten Datum vor dem 24. Oktober 2016 ein Sachverhaltsbericht der Polizei zugestellt worden, im vorliegenden Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Waffengleichheit. Auch hierzu führt er nicht aus, welche konkreten Auswirkungen bzw. Nachteile die Zustellung eines Sachverhaltsberichts der Polizei an den Beschwerdegegner 2 auf seine Verfahrensrechte gehabt haben soll.
Im Übrigen stellt die Vorinstanz auf die Gesamtheit aller Beweise ab. Nebst den Aussagen des Beschwerdeführers vor der Staatsanwaltschaft berücksichtigt sie dessen Aussagen vor der Erstinstanz und bei der Polizei, die des Beschwerdegegners 2 und von drei Zeugen sowie die Berichte des Kantonsspitals Baden und des behandelnden Zahnarztes (vgl. hinten E. 3.2). Dass die frühe Zustellung der Akten einen Einfluss auf das Beweisergebnis der Vorinstanz gehabt hätte, ist nicht dargetan.

2.

2.1. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer eine unzulässige Fragetechnik der Polizei. Dem Polizeirapport vom 19. November 2016 lasse sich entnehmen, dass die Polizei von einem Nasenbeinbruch des Beschwerdegegners 2 ausgegangen sei. Sie habe ihm und dem Zeugen C.________ gegenüber während eines Telefonats suggeriert, es läge eine gravierende Verletzung (ein Nasenbeinbruch bzw. eine schwere oder mittelschwere Körperverletzung) vor. Letzteres sei einerseits nicht belegt und andererseits nicht zutreffend. Dieses Verhalten habe offenbar darauf abgezielt, ihn zu einem Geständnis zu bringen (Beschwerde S. 11 f.).

2.2. Die Vorinstanz erwägt zum fraglichen Telefonat, dass nicht dokumentiert sei, was anlässlich dessen gesprochen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei aber weder an der Einvernahme bei der Polizei noch an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vorgehalten worden, er habe dem Beschwerdegegner 2 die Nase gebrochen. Der Beschwerdeführer habe während der polizeilichen Einvernahme auf die Aufforderung hin, die Ereignisse vom 25. September 2016 zu schildern, das Telefonat von sich aus erwähnt. Eine unzulässige Fragetechnik sei nicht ersichtlich. Es werde auch nicht dargelegt, welche Rechtsfolge aus diesem Vorwurf an die Polizei abgeleitet werde (Urteil S. 5 f.).

2.3. Gemäss Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO sind namentlich Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigten können, bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 140
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
Satz 1 StPO).

2.4. Der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, die Polizei habe ihn über das Ausmass der Verletzungen des Beschwerdegegners 2 getäuscht, beschränkt sich auf das fragliche Telefonat zwischen ihm und einem Polizisten am Morgen nach dem Vorfall. Dass anlässlich seiner Einvernahmen vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft unzulässige Suggestivfragen gestellt worden wären, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Was er mit Blick auf eine angeblich unzulässige Fragetechnik aus seiner - unaufgeforderten - Erwähnung des Telefonats während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, der Schilderung des Zeugen C.________ sowie dem Polizeirapport, der eine anfängliche Vermutung der Polizei hinsichtlich der Verletzungen des Beschwerdegegners 2 beschreibt, ableiten will, erhellt nicht. Der Inhalt des Telefonats und insbesondere die Wortwahl des Polizeibeamten sind jedenfalls nicht dokumentiert. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, man habe ihn so zu einem Geständnis bringen wollen, ist damit weder substanziiert noch ist diese von ihm gezogene Schlussfolgerung nachvollziehbar. Die Rüge ist unbegründet.

3.

3.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer sodann eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Die beiden Zeugen C.________ und D.________ hätten glaubhaft und übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer hätte den Beschwerdegegner 2 nicht geschlagen. Bei der Betrachtung der Bilder, die im Kantonsspital Baden aufgenommen worden seien, liessen sich bis auf einen leicht geschwollenen linken Teil der Oberlippe keine Verletzungen entnehmen. Ein Kausalzusammenhang zu den Zahnschäden sei weder gegeben noch bewiesen. Drei in den Akten befindliche Fotos des Beschwerdegegners 2 dürften ausserdem nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden, da sie ihm bei seiner Einvernahme nie vorgelegt worden seien und er nie damit konfrontiert worden sei (Beschwerde S. 5 ff.).

3.2. Die Vorinstanz sieht es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit C.________ und D.________ in der Nacht auf den 25. September 2016 in Baden auf den Beschwerdegegner 2 getroffen seien, der seiner Tätigkeit als Taxifahrer nachgegangen sei. Um von Baden nach Villnachern, dem Wohnort von C.________, zu gelangen, seien der Beschwerdeführer und dieser ins Taxi eingestiegen. D.________ habe mit dem Beschwerdegegner 2 über den Fahrpreis verhandelt. Des Weiteren sei erstellt, dass es anschliessend zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 zu einer Diskussion gekommen sei, die durch das offene Fenster auf der Fahrerseite stattgefunden habe, nachdem der Beschwerdeführer das Taxi wieder verlassen habe. Im Zuge der Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, woraus der Beschwerdegegner 2 Verletzungen in Form einer Druckdolenz über dem Jochbein sowie einer Schwellung über der oberen Lippe, wenige Blutgerinnsel und nachträglich festgestellte Zahnverletzungen erlitten habe.
Zur Beweiswürdigung führt die Vorinstanz aus, dass allein aus der Kongruenz zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen C.________ und D.________ nicht abgeleitet werden könne, deren Aussagen, es habe kein Faustschlag stattgefunden, entsprächen der Wahrheit. Es habe die Möglichkeit bestanden, sich zwischen den Einvernahmen abzusprechen und aufgrund der kolle-gialen Verbundenheit der Drei habe auch ein Grund dafür bestanden. Der Beschwerdegegner 2 habe hingegen seine vor Polizei und Staats-anwaltschaft getätigten Aussagen auch vor Vorinstanz bestätigt und den Geschehensablauf konsistent geschildert. Der Polizist E.________, der auf Anruf des Beschwerdegegners 2 hin unmittelbar ausgerückt sei, erinnere sich an eine Verletzung an der Lippe und eine Blutung im Mundbereich, worauf er ihn sogleich ins Kantonsspital Baden gefahren habe. Eine andere plausible Erklärung für die dokumentierten Verletzungen des Beschwerdegegners 2 als ein Faustschlag ins Gesicht sei nicht ersichtlich. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Beschwerdegegner 2 die Verletzungen selber zugefügt hätte (Urteil S. 6 ff.).

3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, vgl. zum Begriff der Willkür BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dabei gilt bei der Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

3.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen keine Willkür im Sachverhalt darzutun. Weder die vorinstanzlichen Bedenken zum Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen C.________ und D.________, noch ihre Erwägung zur Absprachemöglichkeit zwischen diesen beiden mit dem Beschwerdeführer kollegial verbundenen Zeugen begründen eine willkürliche Beweiswürdigung. Was der Beschwerdeführer zur Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2 vorträgt, ist ebenfalls ungeeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer beanstandet allen voran, dass der Beschwerdegegner 2 seine Verletzungen im Verlauf des Verfahrens immer schlimmer dargestellt hätte. Er übersieht dabei, dass die Vorinstanz in Bezug auf die unmittelbar nach dem Vorfall vom 25. September 2016 festgestellten objektivierbaren Verletzungen nicht allein auf die Beschreibung des Beschwerdegegners 2 abstellt, sondern vorwiegend auf den Bericht des Kantonsspitals Baden vom Folgetag (kantonale Akten, amtl.Bel. UA 55), den Bericht des behandelnden Zahnarztes vom 4. Oktober 2016 (amtl.Bel. UA 129) sowie auf die Zeugenaussagen des Polizisten E.________. Der Verweis des Beschwerdeführers auf vereinzelte Aktenstellen, welche die
Verletzungen seiner Ansicht nach differenzierter darstellen würden, vermag das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen lassen. Soweit er sodann unsubstanziiert anmerkt, es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner 2 bereits vorbestehende Zahnprobleme gehabt hätte, missversteht er, dass, selbst wenn eine andere Ursache für die Zahnschäden ebenfalls vertretbar oder nach seiner Auffassung gar zutreffender erschiene, dies allein für die Annahme von Willkür nicht genügte. Was im Weiteren die fraglichen Fotos betrifft, welche dem Beschwerdeführer zufolge nicht verwertbar seien, ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Vorinstanz diese Fotos zu seinen Ungunsten verwertet hätte. Schliesslich genügen die allgemeinen Ausführungen über die angeblich zu erwartenden Verletzungen eines Faustschlags sowie seine (Un-) Fähigkeit, in alkoholisiertem Zustand gezielt einen starken Faustschlag zu versetzen, den Begründungsanforderungen ebenso wenig.
Die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung stellt sich als willkürfrei heraus. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

4.
Soweit der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht beanstandet, dass eine Druckdolenz und eine kleine Schwellung nicht als eine einfache Körperverletzung, sondern als eine Tätlichkeit einzustufen seien, weicht er vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz ab (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dass die Vorinstanz anhand der festgestellten Verletzungen (vgl. hiervor E. 3.2) und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit sowie der länger dauernden Zahnbehandlung von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB ausgeht, kritisiert der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht. Soweit er die Arbeitsunfähigkeit bloss als unverständlich bezeichnet, behauptet und begründet er erneut nicht, dem läge eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zugrunde.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das erstinstanzliche Urteil habe erst rund zwei Jahre und drei Monate nach dem Vorfall vorgelegen und es habe dann mehr als zwei weitere Jahre gedauert, bis die Vorinstanz ihr Urteil gefällt habe. Der Sachverhalt sei nicht besonders kompliziert und es hätten auch keine intensiven Beweise beschafft werden müssen (Beschwerde S. 12).

5.2. Zur Verfahrensdauer führt die Vorinstanz aus, dass die Frage einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu relativieren sei, da die zwei ersten anberaumten Verhandlungen vor Vorinstanz krankheitsbedingt (Corona) hätten verschoben werden müssen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gerügten Länge des Verfahrens von rund viereinhalb Jahren sei dennoch eine Reduktion der Geldstrafe um fünf Tagessätze angebracht (Urteil S. 14).

5.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren rügt der Beschwerdeführer erneut die Verletzung des Beschleunigungsgebots, im Wesentlichen mit derselben Begründung wie vor Vorinstanz. Er setzt sich jedoch in keiner Weise mit den Erwägungen zur Verfahrensdauer im angefochtenen Urteil auseinander. Er begründet insbesondere nicht, weshalb die vorinstanzlich bereits vorgenommene Strafmilderung von fünf Tagessätzen im Rahmen der Strafzumessung zu beanstanden wäre. Die Rüge des Beschwerdeführers genügt den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und vorne E. 1.3.3). Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Stadler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_441/2021
Date : 25. August 2022
Published : 19. September 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Einfache Körperverletzung; Willkür, rechtliches Gehör, Beschleunigungsgebot


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 9  29
EMRK: 6
StGB: 123
StPO: 3  101  107  108  140  141  309
BGE-register
139-I-306 • 140-III-115 • 140-III-86 • 141-IV-20 • 142-I-99 • 143-IV-241 • 143-IV-397 • 145-IV-154 • 146-IV-114 • 146-IV-218 • 146-IV-88 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
6B_194/2009 • 6B_256/2017 • 6B_259/2016 • 6B_441/2021 • 6B_763/2020
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