Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 139/2022
Urteil vom 25. August 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Pont-Veuthey,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt David Sassan Müller,
gegen
Kantonsrat des Kantons Solothurn,
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Beschlüsse des Kantonsrates von Solothurn,
anlässlich der 2. Sitzung der I. Session vom 26. Januar 2022.
Sachverhalt:
A.
Am 28. November 2019 wurde im Kanton Solothurn die Volksinitiative mit dem Titel "'Jetz si mir draa', für eine Senkung der Steuern für mittlere und tiefe Einkommen" in Form einer Anregung gemäss Art. 29 Abs. 3

SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 29 Inhalt und Form der Initiative - 1 Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehren zu stellen auf: |
|
1 | Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehren zu stellen auf: |
a | Total- oder Teilrevision der Verfassung; |
b | Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes; |
c | Erlass eines Beschlusses des Kantonsrates; nicht zulässig sind Initiativen zu Beschlüssen nach Artikel 37, ausgenommen die Globalbudgetinitiative nach Artikel 33a; |
d | Einreichung einer Standesinitiative. |
2 | Ein Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten. |
3 | Die übrigen Initiativen können als Anregung oder ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden, die Globalbudgetinitiative nur als Anregung. Sie müssen sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen und eine Rückzugsklausel enthalten.11 |
Als vorberatende Kommission behandelte die Finanzkommission des Kantonsrats die Vorlage am 12. Januar 2022. Sie verabschiedete einen Änderungsantrag, der die Aufnahme eines zusätzlichen Artikels zu den Abzügen für Drittbetreuungskosten (§ 41 Steuergesetz) in den Gegenvorschlag verlangte.
Gleichentags publizierte der Ratssekretär die Einladung und die Tagesordnung zur I. Kantonsratssession 2022 vom 25. und 26. Januar 2022. Für den 2. Sitzungstag vom 26. Januar 2022 von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr war die Behandlung des Geschäfts VI 248/2021 (Volksinitiative 'Jetz si mir draa', Für eine Senkung der Steuern für mittlere und tiefe Einkommen; ausformulierter Entwurf und Gegenvorschlag) vorgesehen. Aufgrund der epidemiologischen Lage fand die Session im Tissot Velodrome in Grenchen statt. Zu Beginn des 2. Sitzungstags liess die Kantonsratspräsidentin über einen Ordnungsantrag abstimmen, der vorsah, dass die Session bis zum Abschluss der Behandlung des Geschäfts VI 248/2021 verlängert wird. Der Antrag wurde von einer Mehrheit des Kantonsrats angenommen. Um 14:57 Uhr erfolgte die Schlussabstimmung.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 25. Februar 2022 verlangen drei Mitglieder des Kantonsrats, A.________, B.________ und C.________ in der Hauptsache, der Beschluss des Kantonsrats zum Ordnungsantrag betreffend Verlängerung der Sitzungszeit am Sessionstag vom 26. Januar 2022 sei aufzuheben und es seien sämtliche Beschlüsse des Kantonsrats, wie sie im Rahmen der verlängerten Sitzung am Sessionstag vom 26. Januar 2022 nach 13:00 Uhr beschlossen worden seien, aufzuheben und zur Neudurchführung der Abstimmungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Eventualiter sei die Aufhebung und Rückweisung auf fünf das Geschäft VI 248/2021 betreffende Beschlüsse zu beschränken.
Der Kantonsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer haben eine Replik eingereicht.
C.
Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2022 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, ihre Beschwerde falle sowohl unter Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
Stimmrechtssache vor.
1.2. Art. 82 lit. c

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
Die Beschwerdeführer rügen, die Verlängerung der Kantonsratssitzung vom 26. Januar 2022 über 13:00 Uhr hinaus sei widerrechtlich gewesen. Zudem sei § 49 des Geschäftsreglements des Kantonsrats von Solothurn vom 10. September 1991 (BGS 121.2) verletzt worden. Danach dürfe über Anträge, deren finanzielle Tragweite nicht abgeklärt ist, erst abgestimmt werden, wenn der Regierungsrat und die zuständige Kommission dazu Stellung genommen hätten. Schliesslich seien vier Abstimmungen mit Namensaufruf nicht nach dem in § 61quater des Geschäftsreglements vorgesehenen Verfahren durchgeführt worden.
Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Kritikpunkte betreffen ausschliesslich das parlamentarische Verfahren und haben keinen unmittelbaren Bezug zu den politischen Rechten der Stimmberechtigten. Die Stimmrechtsbeschwerde ist deshalb unzulässig.
1.3. Die Beschwerde gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
1.4. Die Beschwerdeführer erheben keine Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass gemäss Art. 82 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die Beweisanträge (insbesondere die Edition des definitiven Sitzungsprotokolls und die Einvernahme der Kantonsratspräsidentin als Zeugin) erweisen sich bei diesem Ergebnis als obsolet und sind abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold