Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 285/2021

Urteil vom 25. August 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
syndicom Gewerkschaft Medien und Kommunikation,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2021 (200 20 536 IV).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1956, arbeitete als Post- bzw. Paketbote seit 1972 in der schweizerischen Post (Arbeitgeberin). Am 9. März 2005 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, indem er auf unfallbedingte, seit Januar 2004 anhaltende Kopf-, Halswirbelsäulen- und Rückenbeschwerden verwies. Nach dem Beizug der Akten der für die Folgen verschiedener Unfallereignisse zuständigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) verneinte die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf eine Invalidenrente (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 4. November 2005).

A.b. Am 24. Januar 2013 reichte A.________ ein neues Leistungsgesuch ein wegen anhaltender Beschwerden seit einem Skiunfall (Sturz auf die rechte Schulter) vom 10. März 2012. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis wegen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit im November 2014 per 31. März 2015 auf. Aufgrund des verbleibenden Gesundheitsschadens an der rechten Schulter bezieht A.________ von der Suva seit 1. Oktober 2014 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 24% (Verfügung der Suva vom 9. September 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. November 2014). Gemäss Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung veranlasste die IV-Stelle eine umfassende Begutachtung. Die Medas Ostschweiz erstattete das polydisziplinäre Gutachten am 21. November 2014 (nachfolgend: Medas-Gutachten). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 10. März 2016 rückwirkend eine abgestufte Invalidenrente wie folgt zu: ab 1. Juli 2013 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70%), ab 1. Oktober 2014 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 48%), ab 1. Mai 2015 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100%) und ab 1. Dezember 2015 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 48%).

A.c. Hiegegen beantragte A.________ beschwerdeweise zur Hauptsache, ihm sei ab 1. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Daraufhin hob die IV-Stelle die Verfügung vom 10. März 2016 noch vor Einreichung ihrer Beschwerdeantwort (lite pendente) wiedererwägungsweise auf mit der Begründung, es bedürfe weiterer Abklärungen. In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab (Urteil vom 20. Juni 2016).

Der Neuropsychologe lic. phil. B.________ erstellte sein Gutachten am 3. Januar 2017 (nachfolgend: neuropsychologisches Gutachten) und diagnostizierte einzig Aggravation bzw. Simulation. Nach einer weiteren umfassenden polydisziplinären Expertise erstattete das Universitätsspital C.________ das Gutachten am 9. November 2018 (nachfolgend: Asim-Gutachten). Anschliessend stellte die Invalidenversicherung die bis dahin ausgerichtete Viertelsrente per 31. Mai 2019 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle über den Rentenanspruch am 4. Juni 2020 wie folgt: ab 1. Juli 2013 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70%), ab 1. Februar 2015 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 48%) und vom 1. Mai 2015 bis zum 30. November 2015 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100%). Ab 1. Dezember 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 25%. Gleichzeitig machte die IV-Stelle eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen im Gesamtumfang von Fr. 16'969.- geltend.

B.
Die gegen die Verfügung vom 4. Juni 2020 erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 1. März 2021).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ab 1. Februar 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. zu deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum sowie der konkreten Beweiswürdigung betreffen für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2; Urteil 8C 542/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.2 mit Hinweis).

1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 4. Juni 2020 verfügte abgestufte und befristete Invalidenrente sowie die gestützt darauf geltend gemachte Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen im Umfang von Fr. 16'969.- bestätigte.

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), namentlich an Administrativgutachten nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG (BGE 135 V 465 E. 4.4), sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und das Vorgehen bei einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente bei rückwirkender Rentenzusprechung (BGE 109 V 125 E. 4a) gemäss den Modalitäten einer Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
und 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3). Korrekt sind auch die Ausführungen zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden anhand der sogenannten Standardindikatoren (BGE 141 V 281; 143 V 409 und 418). Darauf wird verwiesen.

4.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer seit dem Sturz beim Skifahren auf die rechte Schulter vom 10. März 2012 durchgehend in unterschiedlichem Ausmass von mindestens 20%, in der Regel jedoch 50-100%, arbeitsunfähig war. Soweit die Beschwerdegegnerin mit Blick auf das Leistungsgesuch vom 24. Januar 2013 den Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Juli 2013 festsetzte, blieben die vorinstanzlich bestätigen Tatsachenfeststellungen der Beschwerdegegnerin unbestritten. Ebenso sind sich die Parteien einig darüber, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

5.

5.1. Die Vorinstanz gelangte nach umfassender Würdigung der medizinischen Beweislage zur Überzeugung, der Beschwerdeführer sei trotz seiner somatischen Gesundheitsschäden gestützt auf das Medas-Gutachten ab Sommer 2013 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 40% und spätestens ab dem Zeitpunkt der Medas-Exploration im Oktober 2014 wieder zu 70% arbeitsfähig gewesen. Nach dem operativen Eingriff an der Wirbelsäule vom 11. Februar 2015 sei die anschliessende Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Dauer der Rehabilitation gemäss Einschätzung des RAD-Orthopäden Dr. med. D.________ zu Recht auf sechs Monate befristet worden. Seit August 2015 sei der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht gemäss Asim-Gutachten dauerhaft zu 100% arbeitsfähig. Eine fachärztlich-psychiatrisch lege artis diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Asim-Gutachter nicht feststellen können. Bereits die Medas-Gutachter hätten nach damaliger Praxis die Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Verwertung einer Arbeitsfähigkeit von 70% bejaht. Werde die Leistungsfähigkeit einzig durch die somatischen Gesundheitsschäden eingeschränkt, habe es damit sein Bewenden. Gestützt
auf das Medas- und das Asim-Gutachten stellte das kantonale Gericht fest, der Beschwerdeführer sei in leidensangepasster Tätigkeit seit August 2015 nicht wesentlich beeinträchtigt. Basierend auf dem Verlauf der medizinisch begründeten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ermittelte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV im Ergebnis übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2013 einen Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. Februar 2015 auf eine Viertelsrente und ab 1. Mai 2015 wieder auf eine ganze Rente. Ab 1. Dezember 2015 verneinte das kantonale Gericht mit der IV-Stelle einen Rentenanspruch wegen seit 13. August 2015 anhaltender voller Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Mit Blick auf die am 30. Mai 2016 lite pendente erfolgte Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2016 und die darüber hinaus bis im Mai 2019 ohne Rechtsgrund ausgerichteten Rentenleistungen bestätigte die Vorinstanz auch das von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2020 auf Fr. 16'969.- festgesetzte Rückforderungsbetreffnis.

5.2. Der Beschwerdeführer wendet sich in verschiedener Hinsicht gegen dieses Urteil.

5.2.1. Zunächst legt er im Rahmen seiner Kritik nicht dar und ist nicht ersichtlich, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz das Willkürverbot (vgl. E. 1.3 hievor) verletzen sollen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Medas-Exploration im Oktober 2014 gingen die Gutachter in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70% aus. Entgegen dem Beschwerdeführer trugen die Medas-Gutachter auch den somatischen Beschwerden Rechnung, indem sie das Anforderungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit dementsprechend reduzierten. Unbestritten hatte der operative Eingriff an der Wirbelsäule vom 11. Februar 2015 mit Nachsorge erneut eine Phase bei voller Arbeitsunfähigkeit zur Folge, weshalb ab 1. Mai 2015 der Rentenanspruch wiederum auf eine ganze Invalidenrente erhöht wurde. Was der Beschwerdeführer gegen die mit Blick auf den Zeitraum von Juli 2013 bis August 2015 getroffenen vorinstanzlichen Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit und des Gesundheitszustandes vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Weder die Beweiswürdigung noch die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts
verletzen Bundesrecht.

5.2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Beweiskraft des Asim-Gutachtens beruft, hat die Vorinstanz gestützt darauf für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht lege artis keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden konnte. In Bezug auf eine optimal leidensangepasste Tätigkeit, deren Anforderungsprofil ungefähr demjenigen entsprach, welches bereits die Medas-Gutachter festgesetzt hatten, schätzten die Asim-Gutachter die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der somatischen Einschränkungen auf 100%. Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht fanden sie keine formalen, klinisch-testpsychologischen Befunde oder eine gravierende, nach ICD-10 zu codierende psychiatrische Diagnose, welche eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit hätte begründen können. Insoweit ist die Ausgangslage gemäss Asim-Gutachten unbestritten.

5.2.3.

5.2.3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch darauf, dass ihm laut Asim-Gutachten infolge fehlender Ressourcenlage die Fähigkeit zur beruflichen Umstellung fehle. Deshalb seien nicht nur niederschwellige Eingliederungsversuche seiner langjährigen Arbeitgeberin, sondern auch die berufliche Abklärung in der Stiftung E.________ für berufliche Integration ab 8. September 2015 gescheitert. Trotz intakter Motivation könne er seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten. Zwar stellten die Asim-Gutachter anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ausdrücklich fest, aufgrund des klinischen Eindrucks in der Exploration und der Darstellungsweise des Beschwerdeführers sei sehr gut vorstellbar, "dass er Briefe ohne Zeitdruck mit manuellen bzw. papiernen Registrier- und Bestätigungsprozeduren in einem gut bekannten (quasi in seinem eigenen) Wohnumfeld verteilen könnte." Trotzdem fügten sie an, die Weiterentwicklung seiner angestammten Tätigkeit zu einer leidensangepassten Beschäftigung "scheine für ihn aber nicht mehr zu bewältigen zu sein."

5.2.3.2. Steht mit dem kantonalen Gericht fest, dass gemäss beweiswertigem Asim-Gutachten kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fachärztlich lege artis diagnostiziert werden konnte, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Denn eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 141 V 281 E. 2.1; 130 V 396). Für die Annahme einer rentenbegründenden Invalidität aus psychiatrischen Gründen fehlt es hier gemäss Asim-Gutachten jedenfalls an einer psychiatrischen, lege artis gestellten Diagnose (vgl. Urteil 8C 407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 141 V 281).

5.3. Demnach sind die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich bestätigte Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erhobenen Einwände unbegründet.

5.4. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Verwertbarkeit der ihm seit August 2015 verbleibenden vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit.

5.4.1. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Diesfalls ist grundsätzlich ("vermutungsweise") von der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung auszugehen. Für Ausnahmen von dieser Regel trägt die IV-Stelle die Beweislast (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 230, 8C 80/2020 E. 2.3.3). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt jedoch den Eingliederungswillen bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C 145/2018 E. 7 mit Hinweisen).

5.4.2. Das kantonale Gericht prüfte und bejahte in zutreffender Anwendung der einschlägigen Praxis die Verwertbarkeit der medizinsch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit. In tatsächlicher Hinsicht stand laut angefochtenem Urteil seit der Medas-Exploration im Oktober 2014 fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Paketbote nicht mehr zumutbar war. In einer leidensangepassten Tätigkeit bei nicht erheblich restriktiv formuliertem Belastungsprofil war er jedoch zu 70% arbeitsfähig. Die erforderliche Willensanstrengung zur Umsetzung dieser Restarbeitsfähigkeit war ihm aus psychiatrischer Sicht ausdrücklich zumutbar. Gestützt auf das Medas-Gutachten schloss das kantonale Gericht, dem damals 58-jährigen Beschwerdeführer habe spätestens im Oktober 2014 (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.1 mit Hinweisen) klar sein müssen, dass er sich beruflich neu zu orientieren habe. Damals sei ihm noch eine gut sechsjährige Aktivitätsdauer verblieben. Die kurzzeitige Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit infolge des operativen Eingriffs an der Wirbelsäule vom 11. Februar 2015 ändere nichts daran. Aus den neuropsychologischen Befunden sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableitbar. Die Annahme einer über
die medizinisch-theoretisch attestierte Beeinträchtigung hinausgehenden, invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung entfalle auch für die Zeit ab Dezember 2015 bzw. bereits sechs Monate postoperativ nach der Wirbelsäulenoperation vom 11. Februar 2015. Angesichts der ab diesem Zeitpunkt sogar noch verbesserten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100% in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit sei von der Verwertbarkeit dieser vergleichsweise hohen Leistungsfähigkeit auszugehen. Sodann stellte das kantonale Gericht nach einlässlicher und umfassender Beweiswürdigung fest, die ab September 2015 in der Stiftung E.________ durchgeführte berufliche Abklärung sei aus invaliditätsfremden Gründen im November 2015 gescheitert. Zwar habe die Stiftung E.________ im Bericht vom 25. November 2015 über die per 11. November 2015 vorzeitig abgebrochene Eingliederungsmassnahme den Standpunkt vertreten, die Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt sei "klar nicht gegeben". Doch sei sie dabei von eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten ausgegangen. Die Eingliederungsfachleute der Stiftung E.________ hätten daher eine neurologisch-neuropsychologische Abklärung empfohlen. Laut neuropsychologischem Gutachten vermochte jedoch
auch lic. phil. B.________ weder für die angestammte noch für eine leidensangepasste Tätigkeit aus neuropsychologischer bzw. kognitiver Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu objektivieren. Zur gleichen Einschätzung waren zuvor bereits die behandelnden Ärzte der Klinik F.________ gelangt (Bericht vom 9. Oktober 2013 S. 2) und später auch die Asim-Gutachter. Nach ausführlicher Erörterung der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer spätestens 2014 wieder um eine Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit hätte kümmern müssen und können, dies jedoch aus invaliditätsfremden Gründen unterliess.

5.4.3. Auch die hiegegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen auf appallatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Indem er auf seine 43-jährige Berufserfahrung als Postzustellbote und die nur noch kurze verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des ordentlichen Altersrenten-Alters verweist, macht er geltend, infolge zunehmender Überforderung sei es ihm innert nützlicher Frist unmöglich gewesen, sich den Veränderungen anzupassen. Auf eine objektivierbare Störung der Einsichts- oder Willensfähigkeit bzw. auf anderweitige, medizinisch begründete Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vermag er sich nicht zu berufen. Was er gegen die vorinstanzlichen Feststellung der verbleibenden Aktivitätsdauer vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Rechtsprechung gemäss BGE 146 V 16 E. 7.1 zu ändern wäre.

5.4.4. Nach dem Gesagten ist auch nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass die Vorinstanz die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers verneinte und die verfügte Befristung der abgestuften Invalidenrente im Ergebnis übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin bestätigte.

5.5. Bleibt es folglich bei der am 4. Juni 2020 zugesprochenen abgestuften und befristeten Invalidenrente, hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine Einwände gegen die vorinstanzliche Bemessung der Invaliditätsgrade sowie gegen das basierend auf der abgestuften und befristeten Rentenzusprache ermittelte Rückforderungsbetreffnis von Fr. 16'969.- für die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen.

6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse Post, Bern, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_285/2021
Date : 25. August 2021
Published : 12. September 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8  16  17  44
BGG: 42  66  95  97  105  106
IVG: 4  28
IVV: 88a
BGE-register
109-V-125 • 125-V-351 • 130-V-396 • 132-V-393 • 132-V-93 • 134-V-231 • 135-V-465 • 140-III-264 • 140-V-193 • 141-IV-249 • 141-V-234 • 141-V-281 • 141-V-9 • 143-V-409 • 144-V-50 • 145-I-26 • 145-V-209 • 146-V-16
Weitere Urteile ab 2000
8C_145/2018 • 8C_285/2021 • 8C_407/2020 • 8C_542/2019 • 8C_80/2020
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