Tribunal federal
{T 0/2}
4C.119/2005 /ruo
Urteil vom 25. August 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
A.________,
B.________,
Beklagte und Berufungskläger,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller,
gegen
C________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Kunz.
Gegenstand
Kaufvertrag; Grundlagenirrtum,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 9. November 2004.
Sachverhalt:
A.
C.________ (nachstehend: Kläger) erlangte am 20. September 2000 den Schiff-Führerausweises. In der Folge suchte er in Bootszeitschriften und im Internet nach einem passenden Boot. Als er davon Ende 2000 anlässlich eines gemeinsamen Nachtessens mit A.________ (nachstehend: Beklagter) und B.________ (nachstehend: Beklagte) erzählte, boten diese ihm das Motorboot zum Kauf an, auf dem der Kläger als Jugendlicher verschiedentlich zu Gast war. Mit schriftlichem Vertrag vom 27. Januar 2001 verkauften die Beklagten dem Kläger dieses Boot ab Boje 326 in Melano zum Preis von Fr. 27'000.--. Im Vertrag wurde das Boot wie folgt umschrieben: "ORUPO Posillipo, Fischerman, Baujahr 1982, Motormarke Volvo Penta AQ 170/N2, 170 PS Immatrikulationsnummer Ti 4544". Die Beklagten überliessen dem Kläger eine Kopie des Teilkasko-Versicherungsvertrages von Wassersportfahrzeugen zwischen der "Versicherung X.________" und der Beklagten für deren Motorboot "ORUPO Posillipo, Fischerman, Baujahr 1982, Motormarke Volvo Penta AQ 170/A/2, 170 PS Immatrikulationsnummer Ti 4544" vom 1. April 1992. Am 1. Februar 2001 bestätigte die Beklagte 2 unterschriftlich, den vereinbarten Kaufpreis erhalten zu haben.
Nachdem der Kläger das Boot im Frühjahr 2001 in Betrieb genommen hatte, traten verschiedene Probleme mit dem Motor auf. Der Kläger musste im Mai 2001 Reparaturkosten in der Höhe von Fr. 4'310.60 bezahlen. Zwischen den Parteien kam es zum Streit über die Ursachen der Mängel und über die Kostentragung.
In der Zeit zwischen Juni 2001 und April 2003 schrieb der Kläger das Boot mehrmals zum Verkauf aus. Im Zuge dieser Verkaufsbemühungen kam der Verdacht auf, dass das Boot wesentlich älter sein könnte, als die Vertragsparteien angenommen hatten. Der Verdacht verdichtete sich am 23. April 2002. Am 13. Mai 2002 bestätigte die Firma X.________ dem Käufer, dass der Motor seines Bootes in den Jahren 1969-1972 gebaut worden sei. Die Y.________ AG teilte dem Käufer mit Schreiben vom 14. Juni 2002 mit, die Werft gehe davon aus, es handle sich bei seinem Boot Posillipo Aruba mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein Schiff aus dem Jahre 1971. Die Schalennummer ARB7103 stehe für ARB=Aruba, 71=Jahrgang 1971, 03= 3. Modell aus dem Jahr 1971.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2002 teilte der Kläger den Beklagten mit, das Boot sei mangelhaft, weil es im Jahr 1971 und nicht wie im Kaufvertrag angegeben im Jahr 1982 gebaut worden sei. Er berief sich auf Grundlagenirrtum und erklärte, er sei nicht gewillt, den Vertrag gegen sich gelten zu lassen. Die Beklagten machten daraufhin am 3. Mai 2002 infolge "dieser anwaltlichen Drohungen und Unterstellungen" eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.-- geltend und kündigten an, dass jeder weitere Aufwand zum Problem mit dem Kläger ihm mit mindestens Fr. 1'000.-- belastet werde.
Am 8. Mai 2002 teilte der Kläger nochmals mit, er berufe sich auf Grundlagenirrtum und wolle den Vertrag rückabwickeln. Eine weitere formelle Anzeige erfolgte am 7. September 2002. Der Beklagte liess den Kläger daraufhin über Fr. 10'000.-- betreiben (Betreibungs-Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Maienfeld vom 22. Mai 2002). Als Grund der Forderung wurden Folge- und Umtriebskosten des Kaufvertrages vom 27. Januar 2001 angegeben.
B.
Am 30. Mai 2002 reichte der Kläger beim Vermittleramt Fünf Dörfer gegen die Beklagten Klage ein. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung wurde am 14. Oktober 2002 der Leitschein mit den klägerischen Begehren ausgestellt, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Kläger Fr. 30'000.-- zu bezahlen; ferner sei festzustellen, dass die unter Betreibungsnummer Z.________ in Betreibung gesetzte Forderung des Verkäufers von Fr. 10'000.-- nicht bestehe. Diese Klage wurde mit Prozesseingabe vom 1. November 2002 an das Bezirksgericht Landquart prosequiert. Mit Prozessantwort vom 16. Dezember 2002 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, wobei die Beklagten anerkannten, dass die unter der Betreibungsnummer 2020508 in Betreibung gesetzte Forderung des Beklagten nicht bestehe. Bestritten wurde jedoch die Passivlegitimation des Beklagten. Zudem stellten sich die Beklagten insbesondere auf den Standpunkt, ein mündlicher Kaufvertrag über das Boot sei bereits am 13. Januar 2001 zustande gekommen. Der Kläger habe das Boot "wie gesehen" gekauft, was zeige, dass das Alter des Bootes ihm beim Kauf völlig egal gewesen sei. In der Replik vom 22. Januar 2003 beantragte
der Kläger zusätzlich, die Betreibung unter der Nummer Z.________ sei im Betreibungsregister zu löschen.
Das Bezirksgericht Landquart bejahte die Passivlegitimation beider Beklagten. Es holte bezüglich des Alters und Werts des Bootes eine Expertise ein, welche zum Ergebnis kam, das Motorboot sei 1971 in Italien gebaut und dort auch gefahren und benutzt worden. Alsdann kam das Bezirksgericht zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
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1 | Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
2 | Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
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1 | Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
2 | Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen. |
war, von seinem Anspruch abzuziehen, was zu einer Forderung des Klägers von Fr. 18'000.-- führe.
Demnach verpflichtete das Bezirksgericht Landquart mit Urteil vom 17. Dezember 2003 die Beklagten in teilweiser Gutheissung der Klage dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des im Kaufvertrag vom 27. Januar 2001 bezeichneten Motorbootes "ORUPO Posillipo Fischerman" samt Zubehör Fr. 18'000.-- zu bezahlen; weiter nahm das Bezirksgericht von der Anerkennung der Beklagten Vormerk, dass die unter der Betreibungsnummer Z.________ des Betreibungsamtes Maienfeld vom 22. Mai 2002 gegen den Kläger in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 10'000.-- nicht bestehe und wies das Betreibungsamt des Kreises Maienfeld an, diese Betreibung im Register zu löschen.
Die Beklagten fochten dieses Urteil beim Kantonsgericht von Graubünden mit Berufung an, mit der sie die Abweisung der Klage beantragten. Der Kläger erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen. Das Kantonsgericht ging zusammengefasst davon aus, der Kläger habe sich bezüglich des Baujahrs 1971 des von ihm gekauften Boots geirrt, da er angenommen habe, es sei im Jahr 1982 gebaut worden. Dieser Irrtum erfülle sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht die Anforderungen eines Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
Grundlagenirrtum berufen habe (Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt. |
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1 | Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt. |
2 | Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung. |
3 | Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen. |
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1 | Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen. |
2 | Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 938 - 1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig. |
|
1 | Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig. |
2 | Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen. |
Eigentümer nutzen können. Eine Ersatzpflicht für diese Nutzung entfalle daher nach Art. 938 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 938 - 1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig. |
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1 | Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig. |
2 | Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 938 - 1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig. |
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1 | Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig. |
2 | Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen. |
Das Bezirksgericht Landquart habe dafür gehalten, der Kläger habe seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, weshalb der Kläger gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
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1 | Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
2 | Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
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1 | Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
2 | Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen. |
Anschlussberufung sei in diesem Sinne gutzuheissen. Gemäss diesen Erwägungen wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 9. November 2004 die Berufung ab, hiess die Anschlussberufung gut, hob das erstinstanzliche Urteil teilweise auf und verpflichtete die Beklagten in Gutheissung der Klage unter solidarischer Haftbarkeit, dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des im Kaufvertrag vom 27. Januar 2001 bezeichneten Motorbootes "ORUPO Posillipo Fischerman" samt Zubehör Fr. 30'000.-- zu bezahlen.
C.
Die Beklagten haben das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. November 2004 sowohl mit eidgenössischer Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Auf letztere ist das Bundesgericht am 1. Juli 2006 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Mit der Berufung stellen die Beklagten die Anträge, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben oder als nichtig zu erklären und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- betrifft und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
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1 | Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
2 | Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
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1 | Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
2 | Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen. |
1.2 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
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1 | Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
2 | Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
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1 | Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
2 | Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
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1 | Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
2 | Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen. |
1.3 Auf die Berufung ist nicht einzutreten, soweit die Beklagten - ohne eine der genannten Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz geltend zu machen - von einem Sachverhalt ausgehen, der von diesen Feststellungen abweicht. Dies gilt für die Angabe, gemäss dem tatsächlich übereinstimmenden Willen der Parteien habe sich die Freizeichnungsklausel auch auf das Alter des Bootes bezogen.
1.4 Im Berufungsverfahren sind Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
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1 | Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
2 | Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen. |
1.5 Die Beklagten machen geltend, das Kantonsgericht habe angegeben, eine Anordnung einer Parteibefragung des Beklagten stehe nicht mehr zur Diskussion. Dabei habe das Kantonsgericht übersehen, dass mit der kantonalen Berufungsbegründung auf S. 3 nochmals verlangt worden sei, den Beklagten als Partei bzw. als Zeugen zu seiner Passivlegitimation einzuvernehmen. Das Obergericht habe daher den aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Die Beklagten lassen ausser Acht, dass das Kantonsgericht anführte, eine Parteibefragung stehe nicht mehr zur Diskussion, weil die Beklagten die prozessleitende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten, das Verfahren schriftlich durchzuführen und keine mündliche Verhandlung anzuordnen, nicht angefochten hätten. Inwiefern diese Annahme auf einem Versehen beruhen soll, wird von den Beklagten nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Zudem kam das Kantonsgericht zum Ergebnis, die Parteiaussage des Beklagten hätte am Schluss des Gerichts, dass er passivlegitimiert sei, ohnehin nichts zu ändern vermocht. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung verstösst nicht gegen den aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.
2.1 Das Kantonsgericht nahm an, die Freizeichnungsklausel schliesse die Berufung auf einen Grundlagenirrtum nicht aus, weil die Beklagten das Baujahr im Vertrag ausdrücklich angegeben hätten und der Kläger diese Angabe als Zusicherung habe verstehen und darauf habe vertrauen dürfen.
2.2 Die Beklagten wenden ein, die Berufung auf Grundlagenirrtum sei durch die Freizeichnungsklausel ausgeschlossen worden. Eine solche sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann unwirksam, wenn ein Mangel gänzlich ausserhalb dessen liegen würde, womit ein Käufer vernünftigerweise zu rechnen habe und der Mangel den wirtschaftlichen Zweck des Geschäfts erheblich beeinträchtige. Dies treffe auf das Alter der Bootes nicht zu, da der Kläger insoweit mit Abweichungen habe rechnen müssen und der wirtschaftliche Zweck der Benutzung des Boots für Freizeitfahrten nicht erheblich beeinträchtigt worden sei. Demnach hafte der Verkäufer gemäss Art. 199
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 199 - Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. |
2.3 Eine allgemeine Freizeichnungsklausel schliesst die Haftung des Verkäufers für zugesicherte Eigenschaften nicht aus, weil der Käufer trotz einer solchen Klausel auf Zusicherungen des Verkäufers vertrauen darf, soweit im Vertrag nicht unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass sich der Verkäufer bei seinen Angaben nicht behaften lassen möchte (BGE 109 II 24 E. 4; vgl. auch BGE 126 III 59 E. 3 S. 66). Eine Zusicherung liegt nicht nur dann vor, wenn der Verkäufer eine Eigenschaft ausdrücklich "zusichert" oder "garantiert". Vielmehr genügt jede Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, welche dieser nach Treu und Glauben als Zusicherung einer bestimmten, objektiv feststellbare Eigenschaft verstehen darf (BGE 88 II 410 E. 3c, 416; 109 II 24 E. 4; vgl. auch BGE 104 II 265 E. 1 und 2, 267 f.). Unabhängig von einer Zusicherung erfasst ein Gewährleistungsausschluss bei objektivierter Auslegung einen Mangel nicht, wenn er gänzlich ausserhalb dessen liegt, womit der Käufer bei Vertragsschluss unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise rechnen musste und der Mangel den wirtschaftlichen Zweck des Geschäfts erheblich beeinträchtigt (BGE 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689 f.).
2.4 Im vorliegenden Kaufvertrag wurde bloss eine allgemein gehaltene Freizeichnungsklausel aufgenommen, welche nicht zum Ausdruck bringt, dass die Beklagten nicht für die Angabe des Baujahrs einstehen wollten. Demnach hat das Kantonsgericht Bundesrechtskonform angenommen, die Freizeichnungsklausel komme deshalb nicht zur Anwendung, weil die Beklagten das Baujahr im Vertrag ausdrücklich angegeben hätten und der Kläger diese Angabe als Zusicherung habe verstehen und darauf habe vertrauen dürfen. Weshalb dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt gewesen sein soll, wird von den Beklagten nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie selbst auf die ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen bezüglich des Baujahrs vertraut haben. Demnach hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es annahm, die Freizeichnungsklausel stehe auf Grund der Zusicherung bezüglich des Baujahrs der Geltendmachung eines entsprechenden Grundlagenirrtums nicht entgegen. Ob der Käufer - ohne Zusicherung - vernünftigerweise mit einer Unsicherheit bezüglich des Alters des Bootes hätte rechnen müssen, ist nicht entscheiderheblich.
3.
Die Beklagten legen nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es die allgemeinen Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagten haben den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: