Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.726/2004 /vje
Urteil vom 25. August 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Fux.
Parteien
X.________ AG, Helikopter-Transporte,
Beschwerdeführerin, vertreten durch B&P tax and
legal AG,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (MWSTV)
(Besteuerung von Charterflügen),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
vom 11. November 2004.
Sachverhalt:
A.
Die seit 1982 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragene X.________ AG bezweckt die Durchführung von Holz- und Schwertransporten sowie von Material- und Personentransporten, insbesondere mit Helikoptern. Die Gesellschaft ist seit dem 1. Januar 1995 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 1997 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Kontrolle der Abrechnungsperioden 1. Quartal 1995 bis und mit 1. Quartal 1997 durch. In der Folge erhob sie von der Steuerpflichtigen Nachsteuern im Betrag von Fr. 226'011.--, nebst Verzugszins von 5 % ab dem 30. Juni 1996 (Ergänzungsabrechnung vom 17. November 1997). Begründet wurde dies damit, dass die als steuerfrei bezeichneten Beförderungsleistungen im Ausland nicht als solche anerkannt würden. Mit Verfügung vom 18. Juni 1998 und Einspracheentscheid vom 8. April 2003 bestätigte die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Nachforderung.
B.
Mit Rekurs an die Eidgenössische Steuerrekurskommission verlangte die X.________ AG im Hauptantrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben; eventualiter sei er insoweit aufzuheben, als es sich bei den von ihr im Ausland erbrachten Leistungen um Beförderungsleistungen handle. Die Steuerrekurskommission hiess mit Urteil vom 11. November 2004 die Beschwerde im Sinn der Erwägungen im Umfang von Fr. 1'280.50 gut; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 8. April 2003 bestätigt.
C.
Die X.________ AG hat am 13. Dezember 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 11. November 2004 aufzuheben und den nachgeforderten Betrag von Fr. 226'011.-- gutzuschreiben. Eventualiter sei der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission insoweit aufzuheben, als es sich bei den im Ausland erbrachten Leistungen um Beförderungsleistungen handle, und sei der nachgeforderte Betrag im entsprechenden Umfang gutzuschreiben.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die im Rahmen von Charterverträgen erbrachten Leistungen würden im Ausland ausgeführt und seien deshalb der schweizerischen Mehrwertsteuer entzogen. Eine Besteuerung würde zu einer Ungleichbehandlung führen und verstosse somit gegen das verfassungsmässig garantierte Recht der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftsfreiheit; um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sei das schweizerische Mehrwertsteuerrecht nach dem Bestimmungslandprinzip auszulegen. Zur Begründung des Eventualbegehrens wird vorgebracht, die Eigencharterleistungen seien zum überwiegenden Teil Beförderungsleistungen, die als steuerbefreite Umsätze zu gelten hätten.
D.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 54 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV; AS 1994 1464]; siehe auch Art. 66 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 106 Abs. 1
und Art. 108
OG) ist grundsätzlich einzutreten. Soweit allerdings die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hat, nämlich hinsichtlich der Eigencharterleistungen im Umfang von Fr. 1'280.50, ist sie durch den angefochtenen Entscheid nicht berührt und fehlt ihr ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse im Sinn von Art. 103 lit. a
OG; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a
und lit. b OG). An die Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2
OG). Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (vgl. Art. 114 Abs. 1
OG).
1.3 Die hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalte wurden alle vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes (am 1. Januar 2001) verwirklicht. Auf das vorliegende Verfahren sind deshalb noch die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung von 1994 (MWSTV) anwendbar (vgl. Art. 93
und 94
MWSTG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt im Inland erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (Art. 4
MWSTV in Verbindung mit Art. 14
MWSTV). Als Lieferung gilt die Überlassung eines Gegenstandes, wenn dabei die Befähigung verschafft wird, über diesen im eigenen Namen wirtschaftlich zu verfügen (Art. 5 Abs. 1
MWSTV), aber auch die Überlassung eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung, z.B. gestützt auf einen Miet- oder Pachtvertrag (Art. 5 Abs. 2 lit. b
MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1
MWSTV). Zu den Dienstleistungen sind u.a. Umsätze aus der Beförderung von Personen oder Gütern zu zählen (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. b
MWSTV).
Die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten Dienstleistungen sind vollumfänglich von der Steuer befreit (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
lit. c Ziff. 1 BV; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 ÜbBest.aBV). Ebenso befreit sind Beförderungen im Luftverkehr, bei denen nur der Ankunfts- oder der Abflugort im Inland liegt (Art. 15 Abs. 2 lit. g
MWSTV). Dies trifft auch für Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen zu, wenn sie von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind (Art. 15 Abs. 2 lit. h
MWSTV). Dabei handelt es sich um echte Steuerbefreiungen, weil für solche Umsätze der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann (Art. 15 Abs. 1
MWSTV).
2.2 Im internationalen und im grenzüberschreitenden Verkehr ist die Frage des Ortes von Lieferungen und Dienstleistungen von erheblicher Bedeutung, weil nur Inlandumsätze oder Importe der Besteuerung in der Schweiz unterliegen (Art. 4
MWSTV und Art. 65 ff
. MWSTV). Als Ort der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Ort, an dem der Dienstleistende seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird (Art. 12 Abs. 1
MWSTV; Erbringerortsprinzip). Lieferungen werden demgegenüber dort erbracht, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder Nutzung befindet (Art. 11 lit. a
MWSTV; sog. Abhollieferungen), oder am Ort, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer (oder in dessen Auftrag zu einem Dritten) beginnt (Art. 11 lit. b
MWSTV; sog. Beförderungs- oder Versandlieferungen). Im Gegensatz zur Regelung in der Europäischen Union umfasst der schweizerische Lieferbegriff auch die Gebrauchsüberlassung (z.B. Miete) und Werkleistungen (vgl. zur Bedeutung des Ortes von steuerbaren Umsätzen Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern/ Stuttgart/Wien 2003, Rz 481 ff.).
2.3 Bei den Leistungen im Flugverkehr ist die Abgrenzung zwischen den als Dienstleistung geltenden reinen Beförderungen und den zu den Lieferungen zählenden Vercharterungen zu beachten. Mit dem Recht zum Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind die grenzüberschreitenden Beförderungen im Sinn von Art. 15 Abs. 2 lit. g
MWSTV. Nicht befreit sind demgegenüber Leistungen, die als Überlassung von Flugzeugen zum Gebrauch oder zur Nutzung nach Art. 5 Abs. 2 lit. b
MWSTV, d.h. als Lieferungen, gelten (vgl. zur Abgrenzung Urteile 2A.55/1999 vom 23. Januar 2001, in: ASA 71 564 ff., sowie 2A.314/1998 vom 27. Februar 2001, in: ASA 73 316 ff.; vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz 938 ff.).
Der Begriff der Vercharterung kann verschiedene Leistungen und auch ein Mehrparteienverhältnis umfassen. Als reine Vercharterung gilt die Überlassung eines Flugzeugs an einen Reiseveranstalter, der wiederum Flugreisen (in der Regel im Rahmen eines Pauschalreisevertrags) an die Passagiere verkauft (vgl. BGE 83 II 231). Zivil- und auch mehrwertsteuerrechtlich werden damit mindestens zwei Umsätze bewirkt, nachdem drei Parteien beteiligt sind: Als von der Besteuerung im Sinn von Art. 15 Abs. 2 lit. g
MWSTV ausgenommene Beförderungsleistung gilt nur der Verkauf der Flüge an die Passagiere durch den Charterer. Demgegenüber stellt der erste Umsatz, das Zurverfügungstellen des Flugzeugs, eine Lieferung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. b
MWSTV dar.
Zu unterscheiden ist zwischen Fremd- und Eigencharter, wobei die Fremdvercharterung zwei Arten kennt, den Miet- und den Transportcharter. Als Eigencharter gilt zivilrechtlich die Verwendung eines Flugzeugs im Rahmen eines Zweiparteienverhältnisses für sich und allenfalls weitere Personen zum Transport oder für Arbeitsflüge aller Art. Die in der Praxis weit häufigeren Fremdcharterleistungen finden dagegen im Rahmen eines Dreiparteienverhältnisses statt (Vercharterer-Charterer-Benützer). Mehrwertsteuerrechtlich ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann von einer Lieferung im Sinn der Mehrwertsteuergesetzgebung auszugehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b
MWSTV), wenn im Rahmen eines Eigenchartervertrags der Einsatz des Transportmittels für bestimmte Zwecke (z.B. Fotoaufnahmen, Überwachungsflüge etc.) vorgesehen ist und dieser im Vordergrund steht. Steht hingegen die Beförderung im Vordergrund, ist entsprechend eine Beförderungsleistung im Sinn des Mehrwertsteuerrechts gegeben (vgl. Urteil 2A.314/1998 vom 27. Februar 2001, E. 3f, in: ASA 73 316 ff. S. 324, sowie Urteil 2A.519/1998 vom 24. April 2001, E. 4).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die fraglichen Helikopterleistungen würden im Rahmen von Charterverträgen erbracht, mit denen ein Gegenstand (Helikopter) zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen werde. Weil dies erst im Ausland geschehe und somit auch die Verfügungsmacht erst im Ausland verschafft werde, sei der entsprechende Umsatz der schweizerischen Steuerhoheit entzogen.
3.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Der zitierte Art. 11
MWSTV legt den Ort von Abhollieferungen (lit. a) sowie von Beförderungs- oder Versandlieferungen (lit. b) fest (oben E. 2.2). Diese Bestimmung gilt uneingeschränkt auch für die Vermietung von beweglichen Gegenständen (vgl. Urteil 2A.557/1999 vom 10. November 2000, E. 5b und 5d, in: ASA 70 312 S. 316 f.; Camenzind/Honauer/ Vallender, a.a.O., Rz 502 und 504). Vorliegend werden die Helikopter der Beschwerdeführerin für die Ausführung von Leistungen im Ausland von der Schweiz aus an den Einsatzort ins Ausland verschoben; die Beförderung zum Abnehmer beginnt also im Inland. Da gemäss Art. 11 lit. b
MWSTV, der wie gesagt auch auf die Gebrauchsüberlassung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. b
MWSTV anwendbar ist, als Lieferort der Ort gilt, an dem die Beförderung zum Abnehmer beginnt, handelt es sich im vorliegenden Fall um steuerbare Inlandlieferungen. Anders würde es sich allenfalls dann verhalten, wenn die Helikopter im Ausland stationiert wären und von dort aus eingesetzt würden. Ein solcher Sachverhalt ist hier indessen nicht dargetan.
3.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Die von ihr befürwortete "berichtigende Auslegung" für die in Art. 5 Abs. 2
MWSTV genannten Lieferungen verstösst gegen den klaren Gesetzeswortlaut von Art. 11 lit. b
MWSTV und liesse sich auch aufgrund der Gesetzesmaterialien (zu MWSTV und MWSTG) nicht rechtfertigen. Zu beachten ist, dass Art. 15 Abs. 2 lit. a
MWSTV die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung von Beförderungsmitteln, die direkt ins Ausland befördert oder versandt werden, nicht von der Steuer befreit. Der Gesetzgeber hat sich mit dieser für die Wirtschaft offenbar unbefriedigenden Lösung befasst und in Art. 19 Abs. 2 Ziff. 2
MWSTG nunmehr eine Steuerbefreiung vorgesehen, sofern die betreffenden Schienen- und Luftfahrzeuge "vom Lieferungsempfänger überwiegend im Ausland genutzt werden". Aus dieser Neuregelung kann die Beschwerdeführerin für den hier zu beurteilenden Sachverhalt indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal mit Art. 19 Abs. 2
MWSTG nicht etwa eine Lücke im Gesetz geschlossen, sondern ein neuer Steuerbefreiungstatbestand eingefügt wurde. Abgesehen davon könnte die als abschliessend konzipierte Liste der Steuerbefreiungen, wie sie in Art. 15
MWSTV vorgesehen sind, weder von
der Behörde noch vom Richter nach Belieben ergänzt werden.
3.4 Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, Art. 15 Abs. 2 lit. g
MWSTV werde in der Praxis rechtsungleich und in einer gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verstossenden Weise angewendet: Ausländische Luftfahrtunternehmungen, die Leistungen aufgrund von Charterverträgen mit im Ausland immatrikulierten Flugzeugen in der Schweiz erbringen, würden der schweizerischen Mehrwertsteuer nicht unterworfen, weil die Eidgenössische Steuerverwaltung in solchen Fällen die Verschaffung der Verfügungsmacht über das Flugzeug oder der Transportkapazität als im Ausland erfolgt betrachte. Die Beschwerdeführerin unterlässt es freilich, die angeblich verfassungswidrige Praxis - die von der Behörde bestritten wird - durch ein konkretes Beispiel oder ein anderes Beweismittel auch nur ansatzweise zu belegen; auf ihre Rügen ist deshalb nicht weiter einzugehen. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Praxis der Behörde, im Gegenteil: Aufgrund des im Jahr 2001 an die Luftfahrtbranche in der Schweiz versandten Orientierungsschreibens kann davon ausgegangen werden, dass die vom Bundesgericht eingeleitete Rechtsprechung zur Bestimmung des Leistungsortes bei der Vercharterung von Luftfahrzeugen auch umgesetzt wird.
3.5 Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin ferner mit ihrer Auffassung, zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und zur Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips sei eine berichtigende Auslegung vorzunehmen. Zwar gilt das Bestimmungslandprinzip, das der Vermeidung von steuerlichen Doppelbelastungen dient, als fundamentaler Grundsatz des Mehrwertsteuerrechts auch nach der schweizerischen Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 1 Abs. 2
MWSTG); der Einzelne kann daraus allerdings keine subjektiven Rechte ableiten (vgl. dazu Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz 81 und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin aber weder eine Doppelbesteuerung nachgewiesen, noch ist eine solche aufgrund der Akten erstellt. Im Übrigen hätte sich eine allfällige Doppelbesteuerung ohnehin nur dann ergeben können, wenn der Charterer Endverbraucher gewesen wäre und ein Abzug der Vorsteuer nicht möglich gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, ist hier nicht zu prüfen.
4.
4.1 Mit dem Eventualbegehren verlangt die Beschwerdeführerin eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids insoweit, als es sich bei den im Ausland erbrachten Leistungen um steuerbefreite Beförderungsleistungen oder um von der Besteuerung ausgenommene Umsätze handle. Sie vertritt die Auffassung, bei den in Portugal erbrachten Löscheinsätzen sei die Beförderung des Löschmittels im Vordergrund gestanden; diese Beförderungsleistung sei als Hauptleistung zu betrachten und von der Besteuerung auszunehmen. Das Gleiche gelte für die Flüge, bei denen die Transportleistung die Hauptleistung darstelle, wobei noch festzulegen sei, welcher Anteil als steuerbefreite Transportleistung zu gelten habe.
4.2 Beförderungsleistungen werden in dem Land erbracht, in welchem die zurückgelegte Strecke liegt (Art. 12 Abs. 2 lit. b
MWSTV). Beförderungen im Luftverkehr sind von der Steuer befreit, wenn nur der Ankunfts- oder Abflugsort im Inland liegt (Art. 15 Abs. 2 lit. g
MWSTV). Vorliegend dienten nun aber die Helikoptereinsätze der Beschwerdeführerin nicht primär der Beförderung, sondern der Durchführung von besonderen Aufgaben wie: Montagearbeiten, Fotoaufnahmen, Bergungsflüge, Löscheinsätze, Holz- und Materialtransporte (zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von zusammenhängenden Leistungen vgl. im Einzelnen Urteil 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004, E. 10.1 und dort zitierte Lehre; vgl. auch Art. 36 Abs. 4
MWSTG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich somit um eine Vercharterung und damit um eine Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung des Helikopters im Sinn von Art. 5
MWSTV, d.h. um eine Lieferung und nicht um eine Beförderung (vgl. die erwähnten Urteile 2A.314/ 1998 vom 27. Februar 2001, E. 3f und 2A.519/1998 vom 24. April 2001, E. 4b).
Auch bei Löscheinsätzen geht es nicht primär um den Transport von Flüssigkeit von einem Ort zu einem andern. Im Vordergrund steht vielmehr der Löscheinsatz an sich mit der Löschung des Brandes als Hauptzweck. Das dafür verwendete Wasser ist Mittel zum Zweck. Nach der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtung des zu beurteilenden Vorgangs stellt das Zurverfügungstellen des Helikopters mit Besatzung und Ausrüstung den Hauptzweck dar. Demnach sind auch die Löscheinsätze als Vercharterungen zu qualifizieren; sie gelten in Anwendung von Art. 4 lit. a
MWSTV bzw. Art. 5 Abs. 2 lit. b
MWSTV als Lieferungen und sind zum Normalsatz zu versteuern (Art. 27 Abs. 1 lit. b
MWSTV).
Handelte es sich aber bei den fraglichen Leistungen um Vercharterungen mit Liefercharakter und nicht um Beförderungen, so entfällt die von der Beschwerdeführerin verlangte Aufteilung in steuerbefreite und nicht steuerbefreite Transportleistungen im Sinn von Art. 15 Abs. 2 lit. g
MWSTV.
4.3 Die Beschwerdeführerin behauptet schliesslich, die Steuerbehörde habe mindestens in einem Fall eine Flugschulleistung nachbelastet, obwohl diese nach Art. 14 Ziff. 19
MWSTV steuerbefreit sei. Abgesehen davon, dass die Rüge erstmals vor Bundesgericht erhoben wird und somit ein unzulässiges Novum darstellt, trifft sie auch in der Sache nicht zu: Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf die einschlägigen Abrechnungen dar, dass mit Bezug auf die fragliche Rechnung (Nr. 004151) für einen Schulungsflug keine Nachbelastung vorgenommen wurde und dass die Beschwerdeführerin ihre Schulungsleistungen in den Abrechnungen jeweils - zu Recht - vom gesamten Umsatz abgezogen hatte.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.726/2004 /vje
Urteil vom 25. August 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Fux.
Parteien
X.________ AG, Helikopter-Transporte,
Beschwerdeführerin, vertreten durch B&P tax and
legal AG,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (MWSTV)
(Besteuerung von Charterflügen),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
vom 11. November 2004.
Sachverhalt:
A.
Die seit 1982 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragene X.________ AG bezweckt die Durchführung von Holz- und Schwertransporten sowie von Material- und Personentransporten, insbesondere mit Helikoptern. Die Gesellschaft ist seit dem 1. Januar 1995 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 1997 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Kontrolle der Abrechnungsperioden 1. Quartal 1995 bis und mit 1. Quartal 1997 durch. In der Folge erhob sie von der Steuerpflichtigen Nachsteuern im Betrag von Fr. 226'011.--, nebst Verzugszins von 5 % ab dem 30. Juni 1996 (Ergänzungsabrechnung vom 17. November 1997). Begründet wurde dies damit, dass die als steuerfrei bezeichneten Beförderungsleistungen im Ausland nicht als solche anerkannt würden. Mit Verfügung vom 18. Juni 1998 und Einspracheentscheid vom 8. April 2003 bestätigte die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Nachforderung.
B.
Mit Rekurs an die Eidgenössische Steuerrekurskommission verlangte die X.________ AG im Hauptantrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben; eventualiter sei er insoweit aufzuheben, als es sich bei den von ihr im Ausland erbrachten Leistungen um Beförderungsleistungen handle. Die Steuerrekurskommission hiess mit Urteil vom 11. November 2004 die Beschwerde im Sinn der Erwägungen im Umfang von Fr. 1'280.50 gut; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 8. April 2003 bestätigt.
C.
Die X.________ AG hat am 13. Dezember 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 11. November 2004 aufzuheben und den nachgeforderten Betrag von Fr. 226'011.-- gutzuschreiben. Eventualiter sei der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission insoweit aufzuheben, als es sich bei den im Ausland erbrachten Leistungen um Beförderungsleistungen handle, und sei der nachgeforderte Betrag im entsprechenden Umfang gutzuschreiben.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die im Rahmen von Charterverträgen erbrachten Leistungen würden im Ausland ausgeführt und seien deshalb der schweizerischen Mehrwertsteuer entzogen. Eine Besteuerung würde zu einer Ungleichbehandlung führen und verstosse somit gegen das verfassungsmässig garantierte Recht der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftsfreiheit; um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sei das schweizerische Mehrwertsteuerrecht nach dem Bestimmungslandprinzip auszulegen. Zur Begründung des Eventualbegehrens wird vorgebracht, die Eigencharterleistungen seien zum überwiegenden Teil Beförderungsleistungen, die als steuerbefreite Umsätze zu gelten hätten.
D.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 54 Abs. 1
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 54 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist: | ||||||
| wem die Vorrichtungen gehören; | ||||||
| ob der Kunde oder die Kundin die Vorrichtung tatsächlich benutzt; | ||||||
| ob die Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden und Kundinnen den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen. | ||||||
| Nicht als Konsumvorrichtungen gelten: | ||||||
| blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörige Tische, die in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen; | ||||||
| bei Kiosks oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter und Mieterinnen. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person |
||||||
| Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird. [2] | ||||||
| Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden. | ||||||
| Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. | ||||||
| [1] SR 431.03 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). | ||||||
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 106 Abs. 1
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person |
||||||
| Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird. [2] | ||||||
| Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden. | ||||||
| Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. | ||||||
| [1] SR 431.03 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person |
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| Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird. [2] | ||||||
| Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden. | ||||||
| Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. | ||||||
| [1] SR 431.03 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person |
||||||
| Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird. [2] | ||||||
| Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden. | ||||||
| Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. | ||||||
| [1] SR 431.03 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). | ||||||
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person |
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| Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird. [2] | ||||||
| Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden. | ||||||
| Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. | ||||||
| [1] SR 431.03 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person |
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| Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird. [2] | ||||||
| Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden. | ||||||
| Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. | ||||||
| [1] SR 431.03 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person |
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| Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird. [2] | ||||||
| Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden. | ||||||
| Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. | ||||||
| [1] SR 431.03 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). | ||||||
1.3 Die hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalte wurden alle vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes (am 1. Januar 2001) verwirklicht. Auf das vorliegende Verfahren sind deshalb noch die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung von 1994 (MWSTV) anwendbar (vgl. Art. 93
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen |
||||||
| Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann: [1] | ||||||
| mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; | ||||||
| zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder | ||||||
| mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. | ||||||
| Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt im Inland erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (Art. 4
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 4 [1] Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
||||||
| Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: [1] | ||||||
| Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; | ||||||
| Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; | ||||||
| Tätigkeiten von Reisebüros; | ||||||
| Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; | ||||||
| Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; | ||||||
| Tätigkeiten von Vermessungsbüros; | ||||||
| Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; | ||||||
| Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [3] (USG) finanziert werden; | ||||||
| Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; | ||||||
| Rauchgaskontrollen; | ||||||
| Werbeleistungen. | ||||||
| Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; | ||||||
| Beförderung von Gegenständen und Personen; | ||||||
| Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; | ||||||
| Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; | ||||||
| ... | ||||||
| Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; | ||||||
| Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; | ||||||
| Lagerhaltung; | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). [3] SR 814.01 | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |
||||||
| Eine Beförderungsleistung liegt auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 12 Steuersubjekt - (Art. 12 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht. | ||||||
| Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind: | ||||||
| in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit; | ||||||
| einfache Gesellschaften von Gemeinwesen. | ||||||
| Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden. | ||||||
| Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt. | ||||||
Die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten Dienstleistungen sind vollumfänglich von der Steuer befreit (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 196 Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung [1] |
||||||
| Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e. [6] | ||||||
| Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent. [7] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001, BRB vom 26. April 2002 - AS 2002 885; BBl 2000 2453; 2001 1183, 5731; 2002 3690). [2] SR 741.01 [3] SR 641.81 [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [7] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [8] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [9] Art. 106 hat seit dem 11. März 2012 eine neue Fassung. [10] SR 822.11 [11] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [12] Art. 126 hat seit dem 2. Dez. 2001 eine neue Fassung. [13] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761). [14] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 - AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951). [15] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719). [16] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761). [17] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719). [18] SR 641.20 [19] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [20] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [21] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221, 2017 4205; 2018 2761). [22] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
||||||
| Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
||||||
| Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
||||||
| Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird. | ||||||
2.2 Im internationalen und im grenzüberschreitenden Verkehr ist die Frage des Ortes von Lieferungen und Dienstleistungen von erheblicher Bedeutung, weil nur Inlandumsätze oder Importe der Besteuerung in der Schweiz unterliegen (Art. 4
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 4 [1] Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 65 Methoden zur Berechnung der Korrektur - (Art. 30 MWSTG) |
||||||
| Die Korrektur des Vorsteuerabzugs kann berechnet werden: | ||||||
| nach dem effektiven Verwendungszweck; | ||||||
| anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen; | ||||||
| gestützt auf eigene Berechnungen. | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 12 Steuersubjekt - (Art. 12 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht. | ||||||
| Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind: | ||||||
| in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit; | ||||||
| einfache Gesellschaften von Gemeinwesen. | ||||||
| Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden. | ||||||
| Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt. | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 11 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 11 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern/ Stuttgart/Wien 2003, Rz 481 ff.).
2.3 Bei den Leistungen im Flugverkehr ist die Abgrenzung zwischen den als Dienstleistung geltenden reinen Beförderungen und den zu den Lieferungen zählenden Vercharterungen zu beachten. Mit dem Recht zum Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind die grenzüberschreitenden Beförderungen im Sinn von Art. 15 Abs. 2 lit. g
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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| Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird. | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
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| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
Der Begriff der Vercharterung kann verschiedene Leistungen und auch ein Mehrparteienverhältnis umfassen. Als reine Vercharterung gilt die Überlassung eines Flugzeugs an einen Reiseveranstalter, der wiederum Flugreisen (in der Regel im Rahmen eines Pauschalreisevertrags) an die Passagiere verkauft (vgl. BGE 83 II 231). Zivil- und auch mehrwertsteuerrechtlich werden damit mindestens zwei Umsätze bewirkt, nachdem drei Parteien beteiligt sind: Als von der Besteuerung im Sinn von Art. 15 Abs. 2 lit. g
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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| Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird. | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
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| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
Zu unterscheiden ist zwischen Fremd- und Eigencharter, wobei die Fremdvercharterung zwei Arten kennt, den Miet- und den Transportcharter. Als Eigencharter gilt zivilrechtlich die Verwendung eines Flugzeugs im Rahmen eines Zweiparteienverhältnisses für sich und allenfalls weitere Personen zum Transport oder für Arbeitsflüge aller Art. Die in der Praxis weit häufigeren Fremdcharterleistungen finden dagegen im Rahmen eines Dreiparteienverhältnisses statt (Vercharterer-Charterer-Benützer). Mehrwertsteuerrechtlich ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann von einer Lieferung im Sinn der Mehrwertsteuergesetzgebung auszugehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
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| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die fraglichen Helikopterleistungen würden im Rahmen von Charterverträgen erbracht, mit denen ein Gegenstand (Helikopter) zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen werde. Weil dies erst im Ausland geschehe und somit auch die Verfügungsmacht erst im Ausland verschafft werde, sei der entsprechende Umsatz der schweizerischen Steuerhoheit entzogen.
3.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Der zitierte Art. 11
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 11 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 11 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
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| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
3.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Die von ihr befürwortete "berichtigende Auslegung" für die in Art. 5 Abs. 2
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
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| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 11 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
||||||
| Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 19 Mehrheit von Leistungen |
||||||
| Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. | ||||||
| Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination). | ||||||
| Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln. | ||||||
| Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 19 Mehrheit von Leistungen |
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| Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. | ||||||
| Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination). | ||||||
| Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln. | ||||||
| Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung. | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
||||||
| Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird. | ||||||
der Behörde noch vom Richter nach Belieben ergänzt werden.
3.4 Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, Art. 15 Abs. 2 lit. g
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
||||||
| Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird. | ||||||
3.5 Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin ferner mit ihrer Auffassung, zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und zur Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips sei eine berichtigende Auslegung vorzunehmen. Zwar gilt das Bestimmungslandprinzip, das der Vermeidung von steuerlichen Doppelbelastungen dient, als fundamentaler Grundsatz des Mehrwertsteuerrechts auch nach der schweizerischen Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 1 Abs. 2
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 1 Gegenstand und Grundsätze |
||||||
| Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. | ||||||
| Als Mehrwertsteuer erhebt er: | ||||||
| eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer); | ||||||
| eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer); | ||||||
| eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). | ||||||
| Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: | ||||||
| der Wettbewerbsneutralität; | ||||||
| der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; | ||||||
| der Überwälzbarkeit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
4.
4.1 Mit dem Eventualbegehren verlangt die Beschwerdeführerin eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids insoweit, als es sich bei den im Ausland erbrachten Leistungen um steuerbefreite Beförderungsleistungen oder um von der Besteuerung ausgenommene Umsätze handle. Sie vertritt die Auffassung, bei den in Portugal erbrachten Löscheinsätzen sei die Beförderung des Löschmittels im Vordergrund gestanden; diese Beförderungsleistung sei als Hauptleistung zu betrachten und von der Besteuerung auszunehmen. Das Gleiche gelte für die Flüge, bei denen die Transportleistung die Hauptleistung darstelle, wobei noch festzulegen sei, welcher Anteil als steuerbefreite Transportleistung zu gelten habe.
4.2 Beförderungsleistungen werden in dem Land erbracht, in welchem die zurückgelegte Strecke liegt (Art. 12 Abs. 2 lit. b
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 12 Steuersubjekt - (Art. 12 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht. | ||||||
| Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind: | ||||||
| in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit; | ||||||
| einfache Gesellschaften von Gemeinwesen. | ||||||
| Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden. | ||||||
| Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
||||||
| Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode |
||||||
| Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. | ||||||
| Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
Auch bei Löscheinsätzen geht es nicht primär um den Transport von Flüssigkeit von einem Ort zu einem andern. Im Vordergrund steht vielmehr der Löscheinsatz an sich mit der Löschung des Brandes als Hauptzweck. Das dafür verwendete Wasser ist Mittel zum Zweck. Nach der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtung des zu beurteilenden Vorgangs stellt das Zurverfügungstellen des Helikopters mit Besatzung und Ausrüstung den Hauptzweck dar. Demnach sind auch die Löscheinsätze als Vercharterungen zu qualifizieren; sie gelten in Anwendung von Art. 4 lit. a
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 4 [1] Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 27 Vorgezogene Entsorgungsgebühren - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Private Organisationen im Sinn von Artikel 32abis USG [1] erbringen durch ihre Tätigkeiten Leistungen gegenüber den Herstellern und Importeuren. Die vorgezogenen Entsorgungsgebühren sind Entgelt für diese Leistungen. | ||||||
| [1] SR 814.01 | ||||||
Handelte es sich aber bei den fraglichen Leistungen um Vercharterungen mit Liefercharakter und nicht um Beförderungen, so entfällt die von der Beschwerdeführerin verlangte Aufteilung in steuerbefreite und nicht steuerbefreite Transportleistungen im Sinn von Art. 15 Abs. 2 lit. g
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
||||||
| Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird. | ||||||
4.3 Die Beschwerdeführerin behauptet schliesslich, die Steuerbehörde habe mindestens in einem Fall eine Flugschulleistung nachbelastet, obwohl diese nach Art. 14 Ziff. 19
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
||||||
| Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: [1] | ||||||
| Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; | ||||||
| Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; | ||||||
| Tätigkeiten von Reisebüros; | ||||||
| Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; | ||||||
| Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; | ||||||
| Tätigkeiten von Vermessungsbüros; | ||||||
| Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; | ||||||
| Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [3] (USG) finanziert werden; | ||||||
| Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; | ||||||
| Rauchgaskontrollen; | ||||||
| Werbeleistungen. | ||||||
| Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; | ||||||
| Beförderung von Gegenständen und Personen; | ||||||
| Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; | ||||||
| Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; | ||||||
| ... | ||||||
| Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; | ||||||
| Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; | ||||||
| Lagerhaltung; | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). [3] SR 814.01 | ||||||
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
||||||
| Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: [1] | ||||||
| Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; | ||||||
| Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; | ||||||
| Tätigkeiten von Reisebüros; | ||||||
| Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; | ||||||
| Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; | ||||||
| Tätigkeiten von Vermessungsbüros; | ||||||
| Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; | ||||||
| Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [3] (USG) finanziert werden; | ||||||
| Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; | ||||||
| Rauchgaskontrollen; | ||||||
| Werbeleistungen. | ||||||
| Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; | ||||||
| Beförderung von Gegenständen und Personen; | ||||||
| Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; | ||||||
| Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; | ||||||
| ... | ||||||
| Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; | ||||||
| Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; | ||||||
| Lagerhaltung; | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). [3] SR 814.01 | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
||||||
| Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: [1] | ||||||
| Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; | ||||||
| Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; | ||||||
| Tätigkeiten von Reisebüros; | ||||||
| Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; | ||||||
| Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; | ||||||
| Tätigkeiten von Vermessungsbüros; | ||||||
| Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; | ||||||
| Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [3] (USG) finanziert werden; | ||||||
| Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; | ||||||
| Rauchgaskontrollen; | ||||||
| Werbeleistungen. | ||||||
| Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; | ||||||
| Beförderung von Gegenständen und Personen; | ||||||
| Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; | ||||||
| Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; | ||||||
| ... | ||||||
| Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; | ||||||
| Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; | ||||||
| Lagerhaltung; | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). [3] SR 814.01 | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
||||||
| Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: [1] | ||||||
| Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; | ||||||
| Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; | ||||||
| Tätigkeiten von Reisebüros; | ||||||
| Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; | ||||||
| Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; | ||||||
| Tätigkeiten von Vermessungsbüros; | ||||||
| Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; | ||||||
| Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [3] (USG) finanziert werden; | ||||||
| Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; | ||||||
| Rauchgaskontrollen; | ||||||
| Werbeleistungen. | ||||||
| Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; | ||||||
| Beförderung von Gegenständen und Personen; | ||||||
| Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; | ||||||
| Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; | ||||||
| ... | ||||||
| Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; | ||||||
| Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; | ||||||
| Lagerhaltung; | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). [3] SR 814.01 | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
||||||
| Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: [1] | ||||||
| Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; | ||||||
| Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; | ||||||
| Tätigkeiten von Reisebüros; | ||||||
| Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; | ||||||
| Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; | ||||||
| Tätigkeiten von Vermessungsbüros; | ||||||
| Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; | ||||||
| Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [3] (USG) finanziert werden; | ||||||
| Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; | ||||||
| Rauchgaskontrollen; | ||||||
| Werbeleistungen. | ||||||
| Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; | ||||||
| Beförderung von Gegenständen und Personen; | ||||||
| Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; | ||||||
| Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; | ||||||
| ... | ||||||
| Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; | ||||||
| Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; | ||||||
| Lagerhaltung; | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). [3] SR 814.01 | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BV 196
MWSTG 1
MWSTG 19
MWSTG 36
MWSTG 66
MWSTG 93
MWSTG 94
MWSTV 4
MWSTV 5
MWSTV 6
MWSTV 11
MWSTV 12
MWSTV 14
MWSTV 15
MWSTV 27
MWSTV 54
MWSTV 65
OG 103OG 104OG 105OG 106OG 108OG 114OG 153OG 153 aOG 156OG 159
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 196 Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung [1] |
||||||
| Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e. [6] | ||||||
| Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent. [7] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001, BRB vom 26. April 2002 - AS 2002 885; BBl 2000 2453; 2001 1183, 5731; 2002 3690). [2] SR 741.01 [3] SR 641.81 [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [7] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [8] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [9] Art. 106 hat seit dem 11. März 2012 eine neue Fassung. [10] SR 822.11 [11] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [12] Art. 126 hat seit dem 2. Dez. 2001 eine neue Fassung. [13] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761). [14] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 - AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951). [15] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719). [16] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761). [17] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719). [18] SR 641.20 [19] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [20] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [21] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221, 2017 4205; 2018 2761). [22] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 1 Gegenstand und Grundsätze |
||||||
| Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. | ||||||
| Als Mehrwertsteuer erhebt er: | ||||||
| eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer); | ||||||
| eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer); | ||||||
| eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). | ||||||
| Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: | ||||||
| der Wettbewerbsneutralität; | ||||||
| der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; | ||||||
| der Überwälzbarkeit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 19 Mehrheit von Leistungen |
||||||
| Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. | ||||||
| Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination). | ||||||
| Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln. | ||||||
| Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode |
||||||
| Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. | ||||||
| Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person |
||||||
| Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird. [2] | ||||||
| Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden. | ||||||
| Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. | ||||||
| [1] SR 431.03 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen |
||||||
| Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann: [1] | ||||||
| mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; | ||||||
| zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder | ||||||
| mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. | ||||||
| Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 4 [1] Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839). | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
||||||
| Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. | ||||||
| Als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| Zweigniederlassungen; | ||||||
| Fabrikationsstätten; | ||||||
| Werkstätten; | ||||||
| Einkaufs- oder Verkaufsstellen; | ||||||
| ständige Vertretungen; | ||||||
| Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; | ||||||
| Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; | ||||||
| land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. | ||||||
| Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: | ||||||
| reine Auslieferungslager; | ||||||
| Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; | ||||||
| Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG) |
||||||
| Eine Beförderungsleistung liegt auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 11 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). |
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 12 Steuersubjekt - (Art. 12 Abs. 1 MWSTG) |
||||||
| Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht. | ||||||
| Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind: | ||||||
| in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit; | ||||||
| einfache Gesellschaften von Gemeinwesen. | ||||||
| Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden. | ||||||
| Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt. | ||||||
|
SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
||||||
| Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: [1] | ||||||
| Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; | ||||||
| Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; | ||||||
| Tätigkeiten von Reisebüros; | ||||||
| Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; | ||||||
| Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; | ||||||
| Tätigkeiten von Vermessungsbüros; | ||||||
| Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; | ||||||
| Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [3] (USG) finanziert werden; | ||||||
| Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; | ||||||
| Rauchgaskontrollen; | ||||||
| Werbeleistungen. | ||||||
| Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; | ||||||
| Beförderung von Gegenständen und Personen; | ||||||
| Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; | ||||||
| Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; | ||||||
| ... | ||||||
| Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; | ||||||
| Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; | ||||||
| Lagerhaltung; | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). [3] SR 814.01 | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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| Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird. | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 27 Vorgezogene Entsorgungsgebühren - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
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| Private Organisationen im Sinn von Artikel 32abis USG [1] erbringen durch ihre Tätigkeiten Leistungen gegenüber den Herstellern und Importeuren. Die vorgezogenen Entsorgungsgebühren sind Entgelt für diese Leistungen. | ||||||
| [1] SR 814.01 | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 54 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
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| Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist: | ||||||
| wem die Vorrichtungen gehören; | ||||||
| ob der Kunde oder die Kundin die Vorrichtung tatsächlich benutzt; | ||||||
| ob die Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden und Kundinnen den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen. | ||||||
| Nicht als Konsumvorrichtungen gelten: | ||||||
| blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörige Tische, die in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen; | ||||||
| bei Kiosks oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter und Mieterinnen. | ||||||
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SR 641.201 MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) Art. 65 Methoden zur Berechnung der Korrektur - (Art. 30 MWSTG) |
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| Die Korrektur des Vorsteuerabzugs kann berechnet werden: | ||||||
| nach dem effektiven Verwendungszweck; | ||||||
| anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen; | ||||||
| gestützt auf eigene Berechnungen. | ||||||
BGE Register
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AS
AS 1994/1464
Zeitschrift ASA