Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 79/2013

Urteil vom 25. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Entscheid vom 30. März 2010 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 16. September 2008 gerichtete Beschwerde der 1960 geborenen S.________ gut und stellte fest, dass diese auch nach dem 30. April 2007 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat (Dispositiv-Ziffer 1). Die hiegegen von der SUVA eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht ab (Urteil 8C 526/2010 vom 13. September 2010).

A.b. Am 11. Mai 2011 eröffnete die SUVA der Versicherten schriftlich, zur Prüfung der Frage, ob sie weiterhin Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung habe, müsse die Überwindbarkeit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
Satz 2 ATSG und BGE 136 V 279 abgeklärt werden, weshalb eine Begutachtung bei Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgesehen sei. S.________ stellte sich auf den Standpunkt (Schreiben vom 17. Mai und 8. Juni 2011), weitere medizinische Untersuchungen seien unnötig, weil in dem vom Bundesgericht geschützten kantonalen Entscheid vom 30. März 2010 der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. November 2003 und dessen Folgen mit den weiterhin bestehenden Leiden bejaht worden und in Dispositiv-Ziffer 1 festgestellt worden sei, der Anspruch auf Versicherungsleistungen sei auch nach dem 30. April 2007 zu bejahen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 wies die SUVA auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG hin, setzte eine letzte Bedenkfrist bis 1. Juli 2011 an und stellte in Aussicht, dass sie nach deren ungenutztem Ablauf den Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen
medizinischen Akten prüfen werde. Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2011 lehnte die SUVA jeglichen Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung, Taggeld, Heilbehandlung) für die Zeit nach dem 30. April 2007 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. November 2012).

C.
Mit Beschwerde lässt S.________ beantragen, ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Rente und Integritätsentschädigung, zuzusprechen.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. April 2007 Anspruch auf Leistungen aus UVG hat. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe diesen mit dem vom Bundesgericht bestätigten kantonalen Entscheid vom 30. März 2010 rechtskräftig beurteilt und bejaht, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden dürfe. Weiter bringt sie vor, mit BGE 136 V 279 sei eine neue Praxis eingeführt worden, deren Anwendung auf den vorliegenden Fall zum einen die Grundsätze des Revisionsrechts, zum anderen das in der BV (Bundesverfassung) und der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) verankerte Willkür- und Diskriminierungsverbot entgegen stünden.

2.

2.1. Vorab zu prüfen ist die Einrede der abgeurteilten Sache (res judicata). Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 Ingress S. 242 mit Hinweisen). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung der Motive des Entscheids, zu welchem dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus dem Beizug der Erwägungen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478 mit Hinweisen; vgl. auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 323 mit Hinweis). Insbesondere ist in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein vorinstanzlicher Gerichtsentscheid nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (nicht publizierte E. 1c von BGE 123 V 106 mit Hinweisen). Durch die Anerkennung der
materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 322 mit Hinweis).

2.2.

2.2.1. Dispositiv-Ziffer 1 des vom Bundesgericht im Verfahren 8C 526/2010 rechtskräftig überprüften Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2010 lautet: "In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der (SUVA) vom 16. September 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. April 2007 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat." Dieser Wortlaut kann dahin gehend verstanden werden, dass die Leistungsansprüche aus UVG formell und materiell abschliessend beurteilt worden seien. Indessen ergibt sich aus den Erwägungen des Entscheids vom 30. März 2010 eindeutig, dass Streitgegenstand allein der von der SUVA verneinte rechtserhebliche (adäquate) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. November 2003 und dessen Folgen mit den über den 30. April 2007 hinaus geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bildete. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass bei der Prüfung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche oft vorerst nur ein einzelnes Anspruchselement zur Diskussion steht und erst wenn dessen Vorliegen zu bejahen ist, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind. Dies trifft typisch auf die sich im Bereich des UVG
regelmässig in erster Linie stellende Frage zu, ob die von einer versicherten Person geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit einem Unfall und dessen Folgen stehen. Erst wenn diese Frage - wie vorliegend - zu bejahen ist, hat die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - darüber zu befinden, ob die weiteren leistungsspezifischen Voraussetzungen des oder der geltend gemachten Ansprüche gegeben sind.

2.2.2. Im Kontext ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich verhält, wenn sie mit ihrem Antrag weiterhin auch die Ausrichtung der aus UVG vorübergehend zu gewährenden Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) verlangt, auf der anderen Seite aber bezogen auf den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung die Einrede der res judicata erhebt. Aus der mit BGE 134 V 109 E. 3 f. S. 112 ff. klargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass der adäquate Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS ohne organisch objektiv nachweisbare Funktionsausfälle in dem Zeitpunkt zu prüfen ist, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG mehr erwartet werden kann; die Heilbehandlung und Taggeldleistungen fallen dahin. Aus dieser Rechtslage war für die Versicherte zwanglos erkennbar, dass der kantonale Entscheid vom 30. März 2010, mit dem der adäquate Kausalzusammenhang hinsichtlich des Unfalls vom 3. November 2003 bezogen auf die über den 30. April 2007 hinaus geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beurteilt und bejaht worden war, in Bezug auf die vorübergehend zu erbringenden Leistungen
materiell rechtskräftig beurteilt worden war. Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin ohne erkennbaren Revisionsgrund auch für die Zeit nach dem 30. April 2007 einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Taggeld geltend macht, ist auf die Beschwerde ans Bundesgericht nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 121 III 474 E. 2 S. 477 mit Hinweisen).

3.
Zu prüfen ist weiter das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe in Verletzung bundesrechtlich geltender Revisionsvorschriften einen über den 30. April 2007 hinaus gehenden Anspruch aus UVG verneint. Sie verkennt den in BGE 135 V 201 diskutierten Grundsatz, wonach ein prozessualer oder materieller Revisionsgrund nur dann der Beurteilung einer sozialversicherungsrechtlichen (Dauer) leistung entgegen stehen kann, wenn darüber rechtskräftig verfügt oder entschieden worden ist. So verhält es sich hier nicht. Vielmehr hatte das kantonale Gericht mit dem im bundesgerichtlichen Verfahren 8C 526/2010 bestätigten Entscheid vom 30. März 2010 - wie bereits dargelegt - namentlich den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung nicht geprüft. In einem solchen Fall ist eine neue Rechtsprechung grundsätzlich nicht nur auf künftige, sondern auf alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle anwendbar; darin liegt weder eine unzulässige Rückwirkung noch eine die Verfassung verletzende rechtsungleiche Behandlung (RKUV 1992 Nr. K 895 S. 132, K 13/90 E. 3d mit Hinweisen). Im Zeitpunkt bei Erlass des Urteils 8C 526/2010 vom 13. September 2010 lag die Praxisänderung gemäss BGE 136 V 279 (Urteil 9C 510/2009 vom 30.
August 2010 E. 3; Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen [BGE 130 V 352] auf Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle) bereits vor, weshalb deren Anwendung in zeitlicher Hinsicht im neuen, hier zu diskutierenden Verwaltungs- und anschliessenden kantonalen Gerichtsverfahrens nichts entgegen stand. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Bundesgericht hätte sie im Verfahren 8C 526/2010 auf diese Praxisänderung hinweisen müssen, ist unbehelflich, zumal - wie erörtert - Streitgegenstand allein der rechtserhebliche (adäquate) Kausalzusammenhang bildete; im Übrigen legt sie nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr aus der unterbliebenen Erwähnung der Praxisänderung ein Rechtsnachteil erwachsen sein sollte.

4.

4.1. Zu prüfen ist weiter, ob die SUVA zu Recht von der Versicherten verlangte, sich zur Beurteilung der Rechtsfrage, inwiefern die geltend gemachten Beschwerden invalidisierend seien, einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen.

4.2.

4.2.1. Mit BGE 130 V 396 E. 6 S. 399 (mit Hinweisen) hielt das Bundesgericht hinsichtlich psychogener Schmerzzustände und der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten fest, dass die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich eine fachärztliche, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt. Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbietung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft zumutbar ist (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 356). Diese beweisrechtlichen Grundsätze gelten auch, wenn zu klären ist, ob eine spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle - wie vorliegend - invalidisierende Wirkung haben soll (BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283 f.). Angesichts dieser Rechtsprechung ist wenig plausibel, dass sich die Versicherte der von der SUVA angeordneten psychiatrischen Begutachtung entzog. Jedenfalls ist nicht zu
beanstanden, wenn sie nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG den psychiatrischen Sachverhalt anhand der vorgelegenen Akten prüfte.

4.2.2. Wie erwähnt ist die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen sinngemäss auch auf spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen (Schleudertraumen) anzuwenden (BGE 136 V 279). Mithin ist auch bei organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden, die natürlich- und adäquatkausal auf einen Schleudertrauma-Mechanismus zurückzuführen sind, abzuklären, ob eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.) und die von der Praxis alternativ umschriebenen Kriterien vorliegen, welche die Schmerzbewältigung objektiv konstant und intensiv behindern können (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.). Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 und 131 V 49 sei medizinisch-wissenschaftlich nicht abgestützt und verletze daher das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), stösst ins Leere, wie das Bundesgericht einlässlich in SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C 776/2010 E. 2.3 auseinandergesetzt hat. Ebenso wenig liegt in deren Anwendung eine direkte oder indirekte Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
in
Verbindung mit Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vor (9C 776/2010 E. 2.3; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 3.4.2.1 S. 252). Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, diese Rechtslage in Bezug auf BGE 136 V 279 zu erörtern.

5.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid vom 30. November 2012 zutreffend erkannt, dass der Unfall vom 3. November 2003 keine organisch-strukturellen Schädigungen hinterliess und die über den 30. April 2010 hinaus fortbestehenden Beschwerden auch mit Blick auf die zu berücksichtigenden medizinischen Akten vermutungsweise als willensmässig überwindbar zu gelten haben. An diesem Ergebnis hat der Einwand der Versicherten nichts geändert, das im Verfahren 8C 526/2010 (Urteil vom 13. September 2010 E. 3.2.2.2 f.) überprüfte Adäquanzkriterium der dauernden erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen sei in Bestätigung des kantonalen Entscheids vom 30. März 2010 rechtskräftig bejaht worden und die Überwindbarkeit der Beschwerden dürfe daher nicht neu geprüft werden. Wie dargelegt bildete Streitgegenstand einzig die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs, weshalb die Darlegungen in jenem Verfahren in Bezug auf das angesprochene unfallbezogene Adäquanzkriterium nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die angenommene Arbeitsunfähigkeit sei im Sinne der mehrfach erwähnten Rechtsprechung objektiv betrachtet nicht überwindbar.

6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Abs. Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_79/2013
Date : 25. Juli 2013
Published : 12. August 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung)


Legislation register
ATSG: 7  43
BGG: 66
BV: 8  9
EMRK: 6  14
UVG: 19
BGE-register
121-III-474 • 123-V-106 • 125-III-241 • 130-V-352 • 130-V-396 • 131-V-49 • 134-V-109 • 135-V-201 • 136-V-279 • 137-V-210
Weitere Urteile ab 2000
8C_526/2010 • 8C_79/2013 • 9C_510/2009 • 9C_776/2010 • K_13/90
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