Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 384/2013

Urteil vom 25. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer, Rämistrasse 3, 8001 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,
2. Z.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Gerichtskostenvorschuss (Erbteilung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. April 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit gegen seine beiden Geschwister gerichteter Klage vom 8. November 2012 stellte X.________ die Begehren, der Nachlass der Mutter und der Nachlass des Vaters seien gerichtlich festzustellen und im Anschluss zu teilen (Ziff. 1), die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Vorempfang von Fr. 70'000.-- zur Ausgleichung zu bringen, wobei ihm sein Pflichtteil daran von Fr. 17'500.-- zuzusprechen sei, und die Erben seien zu verpflichten, weitere Vorempfänge zur Ausgleichung zu bringen (Ziff. 2), und die Verfügungen seien auf das erlaubte Mass herabzusetzen, sofern die Pflichtteile verletzt seien (Ziff. 3).

B.
Am 29. November 2012 verlangte das Bezirksgericht Zürich einen Kostenvorschuss von Fr. 24'750.--. Auf Wiedererwägungsgesuch von X.________ hin wurde der Vorschuss am 18. März 2013 auf Fr. 11'750.-- festgesetzt.

Dagegen erhob X.________ eine Beschwerde. Er stellte die Begehren, der Beschluss vom 18. März 2013 sei aufzuheben und aufgrund der Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO sei bei der Festsetzung des Kostenvorschusses gemäss Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO von einem Mindeststreitwert von Fr. 17'500.-- auszugehen.

Mit Entscheid vom 18. April 2013 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.

C.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 21. Mai 2013 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren, dieser sei aufzuheben und angesichts einer unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO sei bei der Festsetzung des Kostenvorschusses von einem Streitwert von Fr. 17'500.-- auszugehen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) betreffend Gerichtskostenvorschuss. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der u.a. dann anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 137 III 324 E. 1.1 S. 328).

Bei Gerichtskostenvorschüssen liegt jedenfalls dann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, wenn mit der Zahlungsaufforderung die Androhung verbunden ist, dass im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 303; Urteil 4A 100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in BGE 135 III 603). Indes ist zweifelhaft, ob dies auch dann gilt, wenn nicht die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens, sondern nur die Höhe des konkret festgesetzten Vorschusses strittig ist und sich der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft. Diese im Urteil 4A 680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1 ausdrücklich aufgeworfene, aber nicht abschliessend beurteilte Frage kann auch vorliegend offen bleiben, weil der Beschwerde in der Sache selbst kein Erfolg beschieden sein kann, wie die nachfolgende E. 4 zeigt.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen bieten keine Probleme: Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um eine Erbteilungsklage und damit um eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinn von Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG. Gemäss kantonalen Feststellungen, welche im Zusammenhang mit der Begründung der Eintretensvoraussetzungen auch vom Beschwerdeführer betont werden, beträgt der Streitwert Fr. 175'000.--, womit der Mindestbetrag gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG erreicht ist.

2.
Nach der Meinung des Obergerichtes war das Rechtsbegehren der kantonalen Beschwerde insofern ungenügend, als der Beschwerdeführer sich nicht damit hätte begnügen dürfen, eine Neufestsetzung des Vorschusses auf der Basis eines Streitwertes von Fr. 17'500.-- zu verlangen, sondern er konkret hätte angeben müssen, wie der Kostenfestsetzungsbeschluss anstelle des angefochtenen richtigerweise lauten müsste, d.h. dass er den ihm als angemessen erscheinenden Kostenvorschuss hätte beziffern müssen.

In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 321 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO sowie Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend und wirft dem Obergericht vor, überspannte Anforderungen an die Begründung gestellt zu haben, bestimme doch das Gericht gestützt auf § 4 GebV/ZH die Gerichtskosten.

Zwar geht es vorliegend weniger um die Anforderungen an die Begründung als vielmehr um die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens, aber in der Sache ist die Kritik des Beschwerdeführers nachvollziehbar: Die Klageschrift hat u.a. ein Rechtsbegehren und die Angabe des Streitwertes zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
und b ZPO); hier steht die Prozesspartei in der Pflicht. Aus dem Rechtsbegehren ergibt sich der Streitwert (Art. 91 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO), wobei das Gericht diesen festsetzt, wenn das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet und sich die Parteien nicht einigen können oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO). Im Rahmen der den Kantonen zustehenden Tarifhoheit (dazu weiter unten) ergeben sich aus dem feststehenden oder festgesetzten Streitwert die konkreten Gerichtskosten, welche das Gericht von Amtes wegen festsetzt (Art. 105 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
1    Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2    Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
ZPO) und wofür es bis zur mutmasslichen Höhe von der klagenden Partei einen Vorschuss verlangen kann (Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO). Was nun die Höhe der Kosten anbelangt, hat das Obergericht des Kantons Zürich im Rahmen der den Kantonen zustehenden Tarifhoheit (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO) am 8. September 2010 die GebV OG erlassen, deren § 4 Abs. 1 für die ordentlichen Gebühren bei
vermögensrechtlichen Streitsachen eine Tabelle enthält. Es obliegt (ausschliesslich und hoheitlich) dem Gericht, auf der Grundlage dieser Tabelle die Gerichtskosten und bis zu deren mutmasslicher Höhe den Vorschuss festzusetzen.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, inwiefern es unabdingbar wäre, im Beschwerdebegehren den angemessen erscheinenden Kostenvorschuss anzugeben, und es nicht ausreichen soll, wenn der Beschwerdeführer die in seinen Augen zutreffende Höhe des Streitwertes bezeichnet und eine entsprechende Festsetzung der Gerichtskosten bzw. des Vorschusses verlangt. Die vom Obergericht angeführten Literaturverweise sind jedenfalls nicht topisch, beziehen sie sich doch auf Forderungsbegehren, welche sich bei Gutheissung unmittelbar im Dispositiv des betreffenden Entscheides spiegeln, und nicht auf die seitens des Gerichtes von Amtes wegen festgesetzten Kostenvorschüsse. Wie es sich damit abschliessend verhält, kann aber insofern offen bleiben, als sich das Obergericht auch in der Sache selbst ausführlich geäussert hat und diese Begründung offensichtlich zutreffend ist.

3.
Das Obergericht hat festgehalten, dass sich der Streitwert bei der Erbteilungsklage nach der Grösse des klägerischen Erbteils richte, solange nicht der Teilungsanspruch selbst streitig sei. Soweit ersichtlich sei vorliegend nicht der Teilungsanspruch an sich strittig, sondern die Höhe des Nachlasses. Gemäss klägerischer Darstellung seien mindestens Fr. 700'000.-- des Vermögens verschwunden, wobei unklar bleibe, wie es dazu gekommen sei, aber davon ausgegangen werden müsse, dass das Vermögen zugewendet worden sei; dabei seien die von der Beklagten 1 erfolgten Erklärungen als Schutzbehauptungen bezeichnet worden. Entsprechend dem Pflichtteil des Beschwerdeführers an diesen Vermögenswerten betrage der Streitwert mithin Fr. 175'000.--. Insbesondere liege nicht eine unbezifferte Forderungsklage mit einem Mindeststreitwert im Sinn von Art. 85 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO vor bzw. wäre der genannte Wert von Fr. 17'500.-- offensichtlich unrichtig im Sinn dieser Bestimmung, weil der Beschwerdeführer selbst vorbringe, die Edition der geforderten Unterlagen sei notwendig, um den tatsächlichen Nachlass und in der Folge die Anteile daran zu ermitteln.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 85 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO geltend. Diese Norm gebe ihm die Möglichkeit, vorläufig einen blossen Mindeststreitwert anzugeben, und es sei ihm entgegen der Ansicht des Obergerichtes vor der Durchführung des Beweisverfahrens unmöglich, die Forderung zu beziffern. Im Übrigen stelle das Obergericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), wenn es davon ausgehe, er habe behauptet, dass mindestens Fr. 700'000.-- des Vermögens des Erblassers verschwunden seien; vielmehr habe er in der Klage lediglich festgehalten, dass Fr. 700'000.-- der Erblasser - d.h. des Erblassers und seiner vorverstorbenen Frau - verschwunden seien. Insofern habe er auch die Begehren gestellt, es seien die jeweiligen Erbschaften festzustellen, und mache er eben gerade nicht geltend, es gehe tatsächlich und effektiv um Fr. 700'000.--. Aus diesem Grund habe er lediglich den Pflichtteil an einem unbestrittenen Erbvorbezug in der Höhe von Fr. 70'000.-- als Mindestwert und damit als Streitwert angegeben.

Vorweg ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aus prozesstaktischen Gründen versucht, den Streitwert nach seinem Gutdünken zu steuern. So hielt er in der Klage auf S. 4 fest, dass zufolge des angegebenen Streitwertes von Fr. 17'500.-- das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 243 Geltungsbereich - 1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
1    Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
2    Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:91
a  nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199592;
b  wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB94 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
c  aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
d  zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG96;
e  nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199397;
f  aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199498 über die Krankenversicherung.
3    Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
ZPO zur Anwendung gelange, während er in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde in Zivilsachen im Zusammenhang mit der Begründung des Eintretens angesichts des erforderlichen Mindeststreitwertes von einem massgeblichen Streitwert von Fr. 175'000.-- ausgeht, um dann in der Sache selbst wiederum einen Streitwert von Fr. 17'500.-- zu behaupten.

Das Obergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der gesamte Nachlasswert massgebend sei, wenn der Teilungsanspruch an sich streitig ist, während auf das Betreffnis des klagenden Erben abzustellen sei, wenn einzig der Anteil eines am Nachlass Berechtigten streitig ist (BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398 m.w.H.). Was Art. 85 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO betrifft, so regelt diese Norm einerseits die unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinn und andererseits die Stufenklage (statt vieler: Markus, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 85
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO). Dass Letzteres vorläge, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht; seine Klagebegehren beziehen sich denn auch unmittelbar auf Feststellung und Teilung der beiden Nachlässe. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Klage aus eigenen Stücken bereits dahingehend substanziiert, dass nachweislich rund Fr. 700'000.-- an ehelichem Vermögen verschwunden seien und davon ausgegangen werden müsse, dass diese Werte zugewendet worden seien (Klage S. 10 unten; Feststellung im angefochtenen Entscheid auf S. 3 f.). Mithin trägt die Erbteilungsklage u.a. über den Verbleib dieser Werte und die anschliessend in der Klage angeführte Ausgleichspflicht der Geschwister, so dass keine unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinn
vorliegt und das Obergericht kein Bundesrecht verletzt hat, wenn es die in der Klage genannte Summe zum Ausgangspunkt der Streitwertbestimmung genommen hat.

An der Sache vorbei geht im Übrigen der Vorwurf, das Obergericht habe übersehen, dass er nicht von "dem Erblasser", sondern von "den Erblassern" gesprochen habe: Beide Elternteile sind verstorben und die Erbteilungsklage bezieht sich ausdrücklich auf beide Nachlässe; mithin sind alle Vermögensteile betroffen, welche ursprünglich dem einen oder anderen Elternteil oder beiden gemeinsam gehörten. Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung kann keine Rede sein.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_384/2013
Date : 25. Juli 2013
Published : 12. August 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Gerichtskostenvorschuss (Erbteilung)


Legislation register
BGG: 66  72  74  75  93  97
BV: 29
ZPO: 85  91  96  98  105  221  243  321
BGE-register
127-III-396 • 133-V-402 • 134-III-188 • 135-III-603 • 137-III-324 • 137-III-380
Weitere Urteile ab 2000
4A_100/2009 • 4A_680/2011 • 5A_384/2013
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