Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 260/2011

Urteil vom 25. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger und Niquille,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
M._________, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1971 geborene M._________ war bis 30. September 2004 als Stahlbau-Monteur bei der M.________ GmbH tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Innerhalb der Nachdeckungsfrist erlitt er am 16. Oktober 2004 bei einem Motorradunfall unter anderem eine Plexusläsion am rechten Arm mit Wurzelausriss. Diese wurde am 23. November 2004 im Spital X.________ operativ behandelt. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Vom 11. Juli bis 3. August 2005 weilte der Versicherte in der Klinik Y._________ zur stationären Rehabilitation. Bei Austritt bestand eine teilweise bis vollständige Lähmung der Schulter- und Oberarmmuskulatur mit kaum ausnutzbarer Handfunktion. Auf Veranlassung der Invalidenversicherung führte die Berufliche Abklärungsstelle A._________ (BEFAS) Abklärungen in erwerblicher Hinsicht durch, deren Ergebnis im Bericht vom 14. November 2006 festgehalten wurde. Am 9. April 2008 nahm Dr. med. R.________ die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor. Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 sprach die SUVA M._________ mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 38 % und eine Integritätsentschädigung auf
der Basis einer Integritätseinbusse von 45 % zu. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Die SUVA unterbreitete daraufhin die Akten Frau Dr. med. S._________, Fachärztin für Neurologie FMH, ihrer Abteilung Versicherungsmedizin. Diese führte eine neurologische Untersuchung durch und veranlasste eine Magnetresonanztomographie des Gehirns. Gestützt auf den Beurteilungsbericht vom 10. März 2009 hiess die SUVA die Einsprache insoweit teilweise gut, als sie den Anspruch auf Integritätsentschädigung auf 60 % erhöhte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 1. Mai 2009).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Februar 2011 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M._________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, während sich das Bundesamt für Gesundheit nicht vernehmen lässt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente im Besonderen (Art. 18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) zutreffend dargelegt. Darauf - wie auch auf die Erwägungen zu den bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) - wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und die daraus resultierende Höhe des Invaliditätsgrades.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand und zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit umfassend gewürdigt. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer als Folge des erlittenen Motorradunfalles an einer Schädigung des Plexus brachialis mit Wurzelausriss C5 und C6 und einem Traktionsschaden der Wurzel C7 der dominanten rechten oberen Extremität leidet. Hinsichtlich der unfallbedingt verbleibenden Restarbeitsfähigkeit stellte die Vorinstanz auf die Beurteilung von Frau Dr. med. S._________ vom 10. März 2009 ab. Darin ging die Neurologin davon aus, dass dem Versicherten keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, die einen effektiven oder repetitiven Einsatz der rechten Hand oder des rechten Armes erfordere. Auch repetitive Tätigkeiten im Sinne einer Zudienhand seien nicht mehr möglich. Es sei funktionell von einer Einhändigkeit auszugehen. Leichte, nicht bimanuelle Tätigkeiten seien ganztags zumutbar. Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts stimmt diese Zumutbarkeitsbeurteilung mit jener der BEFAS gemäss Bericht vom 14. November 2006 und des Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 9. April 2008 überein. Hinsichtlich der in Bezug auf das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit davon abweichenden
Auffassung des Dr. med. B.________ verwies die Vorinstanz auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353) und den Umstand, dass der Neurologe die Höhe der Arbeitsunfähigkeit aus den Skalenwerten ableitete, welche für die Bemessung der Integritätsentschädigung massgebend sind. Die Vorinstanz bejahte den Beweiswert der fachärztlichen Beurteilung von Frau Dr. med. S._________ anhand der Feststellung, die einzelnen Anforderungen nach BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 seien erfüllt. Sie sah daher keinen Anlass für die Durchführung von ergänzenden medizinischen Abklärungen.
4.2
4.2.1 Die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ermittelte das kantonale Gericht aufgrund eines Einkommensvergleichs nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG. Das Valideneinkommen setzte es in Übereinstimmung mit der SUVA gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin auf Fr. 67'855.95 fest. Das Invalideneinkommen berechnete es auf der Basis der Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2006, TA1, privater Sektor, Dienstleistungen, Anforderungsniveau 4, Total Zeilen 50-93 Männer). Mit dem Abstellen auf den durchschnittlichen Lohn im Dienstleistungssektor anstelle des im Regelfall massgeblichen Durchschnittslohnes in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ("Total") haben SUVA und Vorinstanz der erschwerten Verwertbarkeit der trotz des Gesundheitsschadens noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347, U 240/99 E. 3c/cc; Urteil 8C 1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.5). Bei einer Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008 und einem Brutto-Monatslohn von Fr. 4'384.- resultierte ein an die Nominallohnentwicklung angepasster Jahreslohn von Fr. 56'699.45. Dies ist letztinstanzlich nicht streitig.
4.2.2 Mit einem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Da der Beschwerdeführer gemäss dem massgebenden Zumutbarkeitsprofil als funktioneller Einhänder zu betrachten ist, wurde ihm der maximale Abzug von 25 % zugestanden. Dies führte zu einem Invalideneinkommen von Fr. 42'524.60.
4.2.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'855.95 und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'524.60 resultierte eine Einkommenseinbusse von Fr. 25'331.35, was einem Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 38 % entspricht.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das kantonale Gericht habe die präzisierenden Angaben des Dr. med. B.________ vom 14. September 2009 zur Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt und insbesondere den Umstand nicht gewürdigt, dass eine medikamentenbedingte Müdigkeit die Neurokognition einschränke und damit die Leistungsfähigkeit beeinflusse. Laut diesem Arzt seien leichte oder mittelschwere Arbeiten lediglich in einem zeitlich limitierten Umfang von 50 - 70 % zumutbar. Frau Dr. med. S._________ habe die einzunehmenden Medikamente und deren Nebenwirkungen zwar im Anhang zum Bericht vom 10. März 2009 aufgelistet, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch unberücksichtigt gelassen.

5.2 Sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Dabei kann es sich unter Umständen rechtfertigen, massgebend auf die dem behandelnden Arzt aufgrund der medizinischen Betreuung zugänglichen besonderen Kenntnisse des Gesundheitszustandes der versicherten Person abzustellen. Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) ist es indessen nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers (oder auch direkt eine abweichende Beurteilung) aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1).

5.3 Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Im April 2006 gelangte die IV-Stelle, nach Rücksprache mit der SUVA, an die BEFAS zur Prüfung der Frage, ob die vielen starken Schmerzmittel die Leistungsfähigkeit des Versicherten reduzieren würden und welches zeitliche Arbeitspensum diesem zumutbar sei. Die unter Mitwirkung eines Arztes durchgeführte und auf einer Beobachtungszeit von 19 Tagen beruhende Beurteilung der BEFAS führte gemäss Abklärungsbericht vom 14. November 2006 zum Schluss, dass kein Grund für eine zeitliche Reduktion bestehe, wenn sich der Arbeitseinsatz auf angepasste Tätigkeiten beschränke. Durch eine neue Therapie hätten die Schmerzmittel erheblich reduziert werden können, und es habe keine Reduktion der Leistung beobachtet werden können. Kreisarzt Dr. med. R.________ stellte anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 9. April 2008 eine stabile gesundheitliche Situation des chronischen Schmerzsyndroms unter entsprechender medikamentöser Behandlung fest. Im Wesentlichen bestehe eine Einarmigkeit links mit minimal umsetzbaren, ganztägigen Zudienhandmöglichkeiten rechts. Am 29. Januar 2009 berichtete Dr. med. B.________ darüber, dass die Analgetika- und Opioidtherapie habe reduziert werden können.
Frau Dr. med. S._________ liess zur Therapiekontrolle die Medikation des Beschwerdeführers mittels einer Analyse des Blutbildes untersuchen. Zudem listete sie die verabreichten Schmerzmittel auf und vermerkte zu den einzelnen Präparaten die im Arzneimittelkompedium der Schweiz angeführten, häufig oder gelegentlich auftretenden neurologisch relevanten unerwünschten Wirkungen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte die Neurologin, dass aufgrund der Schmerzzunahme bei dauernder bzw. regelmässiger Beanspruchung des rechten Armes von einer funktionellen Einhändigkeit auszugehen sei. Unter Einhaltung dieser Vorgabe seien leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar. Im Bericht vom 10. Mai 2009 hielt Dr. med. B.________ sodann fest, die Schmerzmedikation habe seit der letzten Beurteilung vom Januar 2009 deutlich reduziert werden können, was zu einer Verbesserung von Aufmerksamkeit und Konzentration geführt habe. Zudem berichtete er von einem deutlichen Kraftzuwachs und einer verbesserten Funktionalität im Bereich der Unterarm- und Handmuskulatur rechts. Der Versicherte plane eine Umschulung für einen Beruf im kaufmännischen Bereich. In diesem Zusammenhang ging der behandelnde Neurologe - je nach beruflicher Tätigkeit - von
einer wahrscheinlichen Arbeitsfähigkeit von 50 - 70 % aus. Daran hielt er in der Stellungnahme vom 15. Mai 2009 fest. Nicht beurteilt wurde damit die zeitliche Einsetzbarkeit des Versicherten. Diesbezüglich hielt Dr. med. B.________ am 14. September 2009 fest, für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe in zeitlicher Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 - 70 %. Aus den Berichten des behandelnden Neurologen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Sachverständigen der BEFAS, Kreisarzt Dr. med. R.________ oder Frau Dr. med. S._________, einen bestimmten Aspekt des Gesundheitszustandes allenfalls nicht oder nicht ausreichend gewürdigt haben könnten. Diese haben die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schlüssig dargelegt. Die Beurteilung einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit durch Frau Dr. med. S._________ bezieht sich nur auf leichte, nicht bimanuelle Tätigkeiten, während jene von Dr. med. B.________ auch mittelschwere Tätigkeiten miteinschliesst. Dessen Einschätzung vermag die Validität der Schlussfolgerung von Frau Dr. med. S._________ daher nicht ernsthaft in Frage zu stellen.

5.4 Bestehen über das ärztlich bezeichnete Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (vgl. E. 4.2.2 hievor; Urteile 8C 586/2008 vom 15. Januar 2009 E. 4.3, 9C 119/2008 vom 16. Juli 2008 E. 2.3.1). Mit der Gewährung des höchstmöglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % wird einer mit einem Beschäftigungspensum von 100 % allenfalls nicht ausreichend berücksichtigten unfallbedingten Einschränkung (erhöhter Pausenbedarf, vermehrte Müdigkeit) des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Zudem hat die SUVA wegen der funktionellen Einschränkung beim Invalideneinkommen die tieferen Löhne des Dienstleistungssektors veranschlagt (vgl. E. 4.2.1 hievor). Mit der zusätzlichen Berücksichtigung dieser einkommensreduzierenden Faktoren wird der leistungsmässigen Einschränkung des Versicherten umfassend
Rechnung getragen.

5.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

6.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juli 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_260/2011
Date : 25. Juli 2011
Published : 12. August 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 4  16  61
BGG: 42  66  95  97  105  106  108
UVG: 6  18
BGE-register
124-I-170 • 124-V-321 • 125-V-351 • 126-V-75 • 130-III-136 • 134-V-231 • 135-II-384
Weitere Urteile ab 2000
8C_1050/2009 • 8C_260/2011 • 8C_586/2008 • 9C_119/2008 • I_514/06 • U_240/99
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