Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 458/2023

Urteil vom 25. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Payám Ghaemmaghami,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Mai 2022 (SB210535-O/U/cs).

Sachverhalt:

A.
Am 3. Juni 2020 um ca. 19.10 Uhr ereignete sich an der Strasse U.________ 68 in Wetzikon ein Verkehrsunfall zwischen A.________ als Personenwagenlenker und B.________ als Fahrradfahrer. A.________ wollte über einen Radweg in die Strasse U.________ einbiegen. Dabei nahm er B.________ nicht wahr, der vom Zentrum Wetzikon herkommend unterwegs war. Es kam zu einer Kollision, bei welcher B.________ stürzte. Er erlitt infolge des Unfalls eine Rücken- und Kniekontusion rechts und war infolge der Verletzungen bis zum 21. Juni 2020 zu 100% arbeitsunfähig.

B.
Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte A.________ am 2. Juni 2021 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es verwies die Forderung des Privatklägers B.________ auf den Zivilweg und befand über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 10. Mai 2022 das erstinstanzliche Urteil und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.
A.________ beantragt, er sei unter Aufhebung der betreffenden Dispositivziffern des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2022 von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt, nicht jedoch Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid von der letzten kantonalen Instanz strafrechtlich verurteilt und führt dagegen frist- und formgerecht Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
, Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und lit. b Ziff. 1, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf seine Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers unter der Rubrik Sachverhalt, soweit er vom für das Bundesgericht von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) abweicht, ohne Willkür geltend zu machen oder zu begründen. Ebenso wenig ist ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf einen falschen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (Bezeichnung des Stellvertreters seines Rechtsanwaltes als "Substitut" statt als "Rechtsanwalt") zu seinen Gunsten ableiten will.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Darin sei kein pflichtwidriges Verhalten umschrieben. Ausserdem verletze die Vorinstanz das Immutabilitätsprinzips. Sie weiche mit ihren Feststellungen hinsichtlich der Frage, ob er den Privatkläger vor der Kollision wahrgenommen habe und der Fahrtgeschwindigkeiten der am Unfall beteiligten Fahrzeugen in unzulässiger Weise von den Angaben in der Anklage ab. Dies verstosse gegen Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO.

2.2.

2.2.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; Urteil 6B 44/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).

2.2.2. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2). Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen (Urteile 6B 1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.3; 6B 918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).

2.3. Die Anklage umschreibt den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt hinreichend. Sie geht zusammengefasst davon aus, dass er am Unfalltag mit langsamer Geschwindigkeit auf den Radweg fuhr, um in die Strasse U.________ in Wetzikon einzubiegen. Dabei habe er den auf einem Fahrrad mit ca. 20 km/h fahrenden vortrittsberechtigten Privatkläger übersehen. Deshalb sei es zu einer Kollision gekommen, bei welcher sich der Privatkläger verletzt habe. Der Beschwerdeführer hätte bei genügender Aufmerksamkeit den Privatkläger erkennen können und müssen.

2.4. Der Beschwerdeführer gibt die vorinstanzlichen Erwägungen wieder, ohne auf deren Gesamtzusammenhang einzugehen. Die Vorinstanz führt in der von ihm kritisierten Erwägung aus, warum sie dem Beschwerdeführer nicht glaubt, dass er längere Zeit (gemäss seinen Angaben zwischen 30-50 Sekunden) an der ersten Kopfsteinpflasterschwelle des Radweges, d.h. rückwärts versetzt zur Strasse, angehalten hat, obwohl er zum Einbiegen in die Strasse U.________ weiter nach vorne bis zur zweiten Kopfsteinpflasterschwelle hätte fahren müssen. Hingegen stellt die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Privatkläger nicht gesehen, nicht in Frage.
Ebenso wenig verletzt die vorinstanzliche Feststellung, die Geschwindigkeiten des Beschwerdeführers und des Privatklägers liessen sich ex post nicht mehr genau feststellen, das Immutabilitätsprinzip. Der Beschwerdeführer unterschlägt bei seiner Rüge die gleichzeitige vorinstanzliche Feststellung, dass er langsam vom Parkplatz wegfuhr, wie ihm in der Anklage vorgehalten wird. Auch die Ausführungen, wonach die genaue Geschwindigkeit des Privatklägers nicht mehr festgestellt werden könne, steht in Einklang mit dem Immutabilitätsprinzip. Denn die Vorinstanz erwägt gleichzeitig, der Fahrradfahrer habe sich schon nahe beim Fahrzeug befunden, als dieses weggefahren sei, da die Kollision unmittelbar danach stattgefunden habe. In Würdigung dieser gesamten Umstände folgt die Vorinstanz somit der Anklage, wonach sich der Fahrradfahrer auf dem Radweg mit der hierfür üblichen Geschwindigkeit bewegt habe.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Einvernahme des einzigen Augenzeugen des Unfallgeschehens (Art. 389 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO).

3.2. Gemäss Art. 389 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteil 6B 1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen).

3.2.1. Der Zeuge C.________ wurde durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Verteidiger befragt. Der Anspruch auf Konfrontation und auf rechtliches Gehör wurde damit gewahrt, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Der Beschwerdeführer behauptet sodann nicht, eine weitere Befragung des Zeugen C.________ vor erster oder vor Vorinstanz beantragt zu haben. Solches ergibt sich ebenso wenig aus dem angefochtenen Urteil. Gestützt auf die Natur der Rechtssache, ein Verkehrsunfall, erscheint der persönliche Eindruck des Zeugen auch nicht als wesentlich, weshalb die Vorinstanz auf eine erneute Befragung des Zeugen verzichten durfte, ohne dabei Art. 389 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO zu verletzen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Er macht im Wesentlichen geltend, sein Fahrzeug sei im Zeitpunkt der Kollision bereits während ca. 40 Sekunden auf dem Fuss- und Fahrradweg still gestanden und der Fahrradfahrer sei blindlings in ihn hineingefahren. Er habe den Privatkläger noch nicht sehen können, als er vom Kreisel herkommend auf den Fahrradstreifen gefahren sei. Er selbst habe keine Pflichten verletzt und sei nicht Unfallverursacher. Die Vorinstanz würdige in diesem Zusammenhang verschiedene Beweise willkürlich bzw. gehe nicht auf relevante Beweismittel ein. Sie verletze Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
, Art. 139
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
und Art. 107 Abs. 1 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO sowie die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO.

4.2. Im Rahmen seiner Rügen zweifelt der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C.________ an und macht geltend, die beiden würden sich näher kennen. De r Privatkläger habe zur Frage der Bekanntschaft nicht die ganze Wahrheit gesagt und die Vorinstanz lasse den Kontakt der beiden über WhatsApp bzw. den Umstand, dass dieser den Namen des Privatklägers im Unfallzeitpunkt kannte und ihn mit Namen gerufen habe, unberücksichtigt. Insoweit seien die Aussagen des Zeugen zu relativieren. Weiter habe der Zeuge den Unfallhergang nicht genau erkennen können bzw. seien dessen Angaben nicht konstant. Gemäss Beschwerdeführer verneint die Vorinstanz sodann in willkürlicher Weise die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Aussagen zum längeren Stillstand vor der Kollision. So habe sich die Kollision nicht unmittelbar nach seinem Losfahren ereignet. Weiter folge aus dem Umstand, dass seine eigenen Aussagen übersetzt worden seien, dass der Wortlaut nicht exakt analysiert werden könne.

4.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Die Vorinstanz habe ein verkehrstechnisches Gutachten und einen Augenschein an der Unfallstelle zu Unrecht abgewiesen. Dabei habe sie weder die Geschwindigkeiten der beiden Verkehrsteilnehmer, noch die Stärke des Abbremsens durch den Privatkläger oder den Ort festgestellt, wo sich dieser im Zeitpunkt der Wegfahrt des Beschwerdeführers befunden habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV, das Willkürverbot nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK seien dadurch verletzt. Schliesslich setze sich die Vorinstanz nicht mit den widersprüchlichen Angaben des Privatklägers auseinander, namentlich mit jenen am Unfalltag gegenüber der behandelnden Ärztin und dem Rettungsdienst, wonach er in die Motorhaube eines Autos gefahren sei sowie dessen Angaben, er habe gedacht, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei parkiert.

4.4.

4.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B 387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).

4.4.2. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.5. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers, des Privatklägers und des Zeugen C.________, die Fotodokumentation der Kantonspolizei nach dem Unfall mit den Fahrzeugen in unveränderter Lage, die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos zur Veranschaulichung der geographischen Verhältnisse und die medizinischen Akten zu den Verletzungen des Privatklägers. Die sorgfältige vorinstanzliche Beweiswürdigung gibt weder unter Willkürgesichtspunkten noch in Bezug auf die aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV fliessende gerichtliche Begründungspflicht zu der geringsten Beanstandung Anlass. Die Vorinstanz verletzt die vom Beschwerdeführer angerufenen Rechte nicht. Dies gilt ebenso für die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers (Augenschein und verkehrstechnisches Gutachten). Mit seinen weitschweifigen Ausführungen (z.B. eigene hypothetische Berechnungen zu aus seiner Sicht möglichen Sachverhaltsvarianten) legt er weitestgehend seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne dabei im Ergebnis Willkür aufzuzeigen.

4.5.1. Konkret stellt die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde willkürfrei auf die Aussagen des Zeugen C.________ ab, welche dieser nicht erst sieben Monate später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, sondern bereits auf der Unfallstelle in den Grundzügen gegenüber der Polizei geschildert hat, was sich aus dem aktenkundigen Polizeirapport vom 18. Juni 2020 ergibt. Die Vorinstanz geht dabei in vertretbarer Weise davon aus, der Zeuge habe den Verkehrsunfall gut beobachten können, zumal er auf der Strasse U.________ relativ nahe am Geschehen vorbeigefahren sei, als sich der Unfall ereignete. Demnach sei der Beschwerdeführer langsam vom Parkplatz auf den Fahrradweg gefahren, wobei dessen Geschwindigkeit nicht objektiv gesichert werden könne. Der Fahrrad fahrende Privatkläger sei mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zusammengestossen und gestürzt. Seine Geschwindigkeit stehe nicht fest, ebenso wenig, ob und wie stark er vor der Kollision gebremst habe bzw. wo er sich genau befunden habe, als der Beschwerdeführer vom Vorplatz der Strasse U.________ 68 weggefahren sei. Jedenfalls sei die Kollision unmittelbar nach dem Wegfahren des Beschwerdeführers vom Parkplatz erfolgt und der Privatkläger habe sich nahe dem
Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden. Der Beschwerdeführer hätte den Privatkläger aufgrund der guten und uneingeschränkten Sicht auf den gerade verlaufenden Fahrradstreifen sehen müssen und umgekehrt der Privatkläger den Beschwerdeführer.

4.5.2. Die Vorinstanz schenkt den Aussagen des Beschwerdeführers und des Privatklägers keinen Glauben, weil beide aufgrund des Verkehrsunfalls in ein Strafverfahren involviert seien und nach ihrer Auffassung versucht hätten, mit ihren Aussagen den Vorfall zu beschönigen. So geben nach der Auffassung der Vorinstanz beide in den Unfall Involvierten an, sie hätten den jeweils anderen Verkehrsteilnehmer nicht bzw. erst unmittelbar vor der Kollision gesehen, was gemäss der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz Fragen hinsichtlich der dem Strassenverkehr gewidmeten Aufmerksamkeit aufwirft, zumal sie sich aufgrund der örtlichen Verhältnisse (gerade, übersichtliche Strecke) beide rechtzeitig hätten sehen müssen. In diesem Zusammenhang erachtet die Vorinstanz die Schätzungen des Beschwerdeführers zur angeblich hohen Geschwindigkeit des Privatklägers (40-50 km/h) in zutreffender Weise nicht als plausibel, weil der Beschwerdeführer zur Geschwindigkeit des Privatklägers keine eigenen Wahrnehmungen gemacht habe und er diesen bis zur Kollision nicht wahrgenommen haben will. Zudem sei der Privatkläger kein Elektrofahrrad, sondern ein konventionelles Fahrrad gefahren und habe der Zeuge C.________ ausgesagt, der Privatkläger sei mit normaler
Geschwindigkeit gefahren. Aus demselben Grund (d.h. mangels eigener Wahrnehmung) durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch ein Wissen zu den mutmasslichen Absichten des Privatklägers (u.a. zur Frage, ob er das Auto noch umfahren wollte) und zu einem möglichen Bremsmanöver absprechen, ohne dabei in Willkür zu verfallen..

4.5.3. Mit nachvollziehbarer Begründung schenkt die Vorinstanz sodann den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben, er habe aufgrund des dichten Verkehrs längere Zeit (30 Sekunden oder mehr) auf dem Fahrradweg gewartet, um in die Strasse U.________ einzubiegen. Sie verwirft diese Version wegen des Standortes des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Kollision. Dieses ist zu diesem Zeitpunkt gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz nicht ganz vorne an der Einmündung zur Strasse U.________, wo es für den dortigen Verkehr aufgrund der die Sicht teilweise hemmenden Bäume zwischen Strasse und Fahrradweg besser sichtbar gewesen wäre, sondern mitten auf dem Fahrradweg, d.h. hinter der ersten Linie aus Kopfsteinpflaster gestanden. Wie die Vorinstanz namentlich in Würdigung der verschiedenen aktenkundigen Fotografien einleuchtend festhält, eignet sich dieser Standort aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse nicht zum direkten Einbiegen in die Strasse U.________. Zudem verweist die Vorinstanz auf die Aussagen des Zeugen C.________, wonach sich die Kollision ereignete, nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Auto losgefahren war und im Schritttempo auf den Radweg fuhr. An diesen vertretbaren und damit willkürfreien Schlussfolgerungen
ändern die Angaben des Beschwerdeführers nichts, wonach er aufgrund eines kürzlichen tragischen Unfalls seiner Tochter so lange gewartet haben will.

4.5.4. Weiter kann von keinem Eingeständnis des Privatkläger die Rede sein, dass der Beschwerdeführer vor der Kollision still gestanden sei, wie dieser behauptet. Vielmehr geht die Vorinstanz diesbezüglich in vertretbarer Weise von widersprüchlichen Aussagen aus, auf die nicht abgestellt werden könne. Der Privatkläger habe in diesem Punkt zunächst angegeben, er habe das Fahrzeug erst unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen, während er später angab, "vielleicht" habe er es schon gesehen und gedacht, ob dieses dort parkiere. Daraus, was sich der Privatkläger dachte, lässt sich, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht zwangsläufig ableiten, seine Version treffe zu. Ebenso wenig herleiten lässt sich dies aus den angeblichen Aussagen des Privatklägers gegenüber den Ärzten, er sei in ein Auto gefahren. Daraus lassen sich keine Rückschlüsse zum genauen Ablauf des Unfallgeschehens ziehen. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers seine eigenen Aussagen müssten zufolge Konstanz zwangsläufig glaubhaft sein bzw. den effektiven Tatereignissen entsprechen. Dies ist nicht der Fall. Dass in den Augen des Beschwerdeführers eine andere Version des Geschehens wahrscheinlicher erscheinen mag, macht die anderslautende
vorinstanzliche Beweiswürdigung noch nicht willkürlich.

4.5.5. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus seinem Hinweis auf eine angebliche Bekanntschaft des Privatklägers mit dem Zeugen C.________. Die Vorinstanz beleuchtet diese Frage und gelangt unter Verweis auf die Aussagen des Privatklägers zum vertretbaren Schluss, diese hätten sich vor dem Verkehrsunfall nicht gekannt bzw. habe der nachträgliche kurze Kontakt via WhatsApp der kurzen Nachfrage nach dem Gesundheitszustand nach dem Unfall sowie dem Versand der von der Unfallstelle erstellen Fotos gedient. Dies habe das Aussageverhalten des Zeugen nicht beeinflusst. Was an dieser Schlussfolgerung willkürlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch die rein appellatorische Behauptung des Beschwerdeführers nichts, der Zeuge habe den Privatkläger von Anfang an beim Namen genannt. Denn der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich um einen zufälligen Zeugen eines ungeplanten Ereignisses handelt, der unmittelbar danach seine Aussagen bei der Polizei deponiert hat und dass dieser namentlich auch Angaben zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge gemacht hat, die den Beschwerdeführer nicht übermässig belasten (Schritttempo des Beschwerdeführers, normale Geschwindigkeit des Fahrrades bzw.
schneller als Schritttempo). Dass der Zeuge unter diesen Umständen zugunsten des Privatklägers voreingenommen gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer suggeriert, ist nicht ersichtlich.

4.5.6. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt auch keine Willkür darin, wenn die Vorinstanz erwägt, der Privatkläger hätte den Beschwerdeführer vor der Kollision sehen müssen, jedoch gleichzeitig ausführt, der Privatkläger sei nicht "blind" gefahren. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich insoweit, dass der Privatkläger das Fahrzeug des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Kollision erblickt habe und somit in der Terminologie der Vorinstanz nicht "gänzlich blind" gefahren ist. Beizufügen bleibt, dass diese Spitzfindigkeiten im Ergebnis auch nicht entscheidend sind.

4.5.7. Kein Widerspruch liegt weiter im Umstand, dass die Vorinstanz erwägt, der Zeuge C.________ habe das Unfallgeschehen und den Beschwerdeführer gut erkennen können, während sie ausführt, die anderen Verkehrsteilnehmer hätten den Beschwerdeführer an der ersten Linie mit Kopfsteinpflaster nicht schon von Weitem erkennen können. Anders als weit entfernte Verkehrsteilnehmer beobachtete der Zeuge C.________ das Unfallgeschehen aus der Nähe, d.h. aus einem anderen Blickwinkel als weit entfernte Verkehrsteilnehmer.

4.5.8. Schliesslich trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz angesichts der Beweislage genaue Geschwindigkeiten oder Distanzen hätte feststellen und hierzu ein verkehrstechnisches Gutachten hätte einholen müssen. Abgesehen davon, dass nach ihren zutreffenden Erwägungen zuverlässige objektive Anhaltspunkte hierzu fehlen, konnte und durfte sie sich gestützt auf die Zeugenaussagen und die vom Unfallort erstellten Fotografien ein hinreichend verlässliches Bild zum Unfallgeschehen machen. Es verletzt daher auch kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens sowie einen Augenschein verzichtet hat.

4.6. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung aus den genannten Gründen als gut begründet und vertretbar. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers sind aus den genannten Gründen nicht stichhaltig und belegen jedenfalls keine Willkür, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in einem weiteren Rügekomplex gegen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als fahrlässige einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB. Er bestreitet die adäquate Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und der Kollision. Der Privatkläger sei "blind" gefahren und habe ein Verhalten an den Tag gelegt, mit dem er nicht habe rechnen müssen. Ebenso wenig habe er die Kollision vermeiden können.

5.2.

5.2.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB).

5.2.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 2 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

5.2.3. Grundvoraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn dieses derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen: Urteil 6B 817/2023 vom 15. November 2023 E. 2.3.3). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf
untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 140 II 7 E. 3.4).

5.2.4. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf nach Art. 36 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
SVG andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.

5.3. Die Vorinstanz geht in Einklang mit Bundesrecht davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr verletzt. Er hatte beim Einfügen in den Verkehr keinen Vortritt gegenüber dem Fahrrad fahrenden Privatkläger auf dem Fahrradstreifen (Art. 36 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
SVG). Dabei hat er den Privatkläger erst kurz vor der Kollision gesehen, obwohl er ihn bei genügender Aufmerksamkeit aufgrund der örtlichen Verhältnisse früher hätte sehen, anhalten und ihm den Vortritt gewähren müssen. Seine Unaufmerksamkeit war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen, d.h. einen Verkehrsunfall, bei welchem der Fahrradfahrer verletzt wird, herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf einen Unterbruch des Kausalzusammenhangs schliessen lassen, zumal der Privatkläger nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen für einen Fahrradfahrer mit normaler Geschwindigkeit unterwegs war. Dass der Privatkläger selbst den Beschwerdeführer erst in letzter Sekunde sah und er sich damit möglicherweise ebenfalls verkehrsregelwidrig verhalten haben könnte (was
an dieser Stelle nicht zu beurteilen ist), vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Denn im Strafrecht gibt es keine Verschuldenskompensation (BGE 122 IV 17 E. 2c.bb; Urteil 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 15.8.2).
Der Verkehrsunfall und die Verletzungen des Privatklägers wären vermeidbar gewesen. Diese sind dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Hierfür genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. BGE 140 II 7 E. 3.4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.

6.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung lediglich für den Fall des Freispruchs. Darauf ist angesichts des Verfahrensausgangs nicht weiter einzugehen.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B_458/2023
Date : 25. Juni 2024
Published : 13. Juli 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige Körperverletzung; Strafzumessung


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  78  80  81  90  100  105  106
BV: 9  29  32
EMRK: 6
SVG: 36
StGB: 12  125
StPO: 3  6  9  10  107  139  325  343  350  389  405
BGE-register
122-IV-17 • 135-IV-56 • 140-II-7 • 141-I-60 • 141-IV-132 • 141-IV-305 • 142-IV-237 • 143-IV-288 • 143-IV-63 • 144-II-427 • 145-IV-407 • 146-III-73 • 146-IV-114 • 146-IV-153 • 146-IV-88 • 147-IV-534 • 147-IV-73 • 148-IV-39
Weitere Urteile ab 2000
6B_1161/2021 • 6B_1246/2020 • 6B_1265/2019 • 6B_387/2023 • 6B_44/2022 • 6B_817/2023 • 6B_918/2020 • 7B_458/2023
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