Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 200/2023, 7B 201/2023, 7B 202/2023

Urteil vom 25. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Feller und/oder Rechtsanwalt Dr. Martin Heisch,
Beschwerdeführerin,

gegen

Alleinerbin des B.B.________,
verstorben am xx.xx.2022,
nämlich: C.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Dezember 2022.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führte ein Strafverfahren gegen D.________, den am xx.xx.2022 verstorbenen B.B.________ und weitere Personen wegen gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte. Sie beschlagnahmte im Rahmen dieser Strafuntersuchung diverse Vermögenswerte, darunter auch ein Bankkonto der Bank E.________ von B.B.________ und seiner ehemaligen Ehefrau F.B.________ (IBAN xxx).

A.b. Am 26. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Zürich. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ersuchte B.B.________ mit Anträgen vom 19. Januar, 1. April und 26. Juli 2022 um teilweise Aufhebung der Beschlagnahme und Freigabe folgender Beträge:

- Fr. 82'140.65 für die Bezahlung der Honorarnote der Anwaltskanzlei G.________ vom 31. Dezember 2021,
- Fr. 40'014.50 für die Bezahlung der Hälfte eines vom "H.________" geforderten Kostenvorschusses,
- Fr. 107'621.35 für die Bezahlung der Honorarnote der Anwaltskanzlei I.________ vom 28. März 2022, und
- Fr. 7'546.55 für die Bezahlung der Honorarnote der Anwaltskanzlei I.________ vom 12. Juli 2022.
Das Bezirksgericht hiess die Anträge von B.B.________ mit inhaltlich weitgehend gleichlautenden Beschlüssen vom 7. Februar, 18. Mai und 19. August 2022 gut und wies die Bank E.________ in teilweiser Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme jeweils an, diese Beträge freizugeben.

A.c. Zwischenzeitlich hatte das Bezirksgericht mit Urteil vom 11. April 2022 das Strafverfahren gegen B.B.________ definitiv eingestellt. Mit "Nachtragsurteil" vom 22. August 2022 entschied es ferner, das Bankkonto IBAN xxx bei der Bank E.________ zur Sicherung der Verfahrenskosten und Prozessentschädigung der Privatklägerin A.________ von Fr. 424'069.-- heranzuziehen. Die Kontosperre bleibe zwecks Sicherung der Verfahrenskosten und Prozessentschädigung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen aufrechterhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Die Kontosperre "der übrigen in der Position yyy bei der Bank E.________ enthaltenen Vermögenswerte, lautend auf den Beschuldigten B.B.________ und die andere Verfahrensbeteiligte F.B.________" werde nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die Bank E.________ werde angewiesen, diese übrigen Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der berechtigten Personen freizugeben.

B.
Die Privatklägerin A.________ erhob gegen die Beschlüsse vom 7. Februar, 18. Mai und 19. August 2022 des Bezirksgerichts jeweils Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese wies die drei Beschwerden am 19. Dezember 2022 mit drei inhaltlich weitgehend gleichlautenden Beschlüssen ab, kurz nachdem B.B.________ am xx.xx.2022 verstorben war.

C.
Mit Beschwerden in Strafsachen beantragt die A.________ vor Bundesgericht, es seien die drei Beschlüsse des Obergerichts vom 19. Dezember 2022 aufzuheben und die Vermögensbeschlagnahme unverändert aufrechtzuerhalten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beschlussfassung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. Die Rechtsvertretung des verstorbenen B.B.________ hat Antrag gestellt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die Beschwerden abzuweisen und der Beschluss vom 19. Dezember 2022 zu bestätigen.
Das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat die drei Verfahren (damals noch 1B 66/2023, 1B 68/2023 und 1B 70/2023) mit Verfügung vom 18. April 2023 vereinigt und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Rechtsvertreter von B.B.________, Rechtsanwalt Fatih Aslantas, hat am 15. Mai 2023 bekanntgegeben, dass die Tochter von B.B.________, C.B.________, dessen Alleinerbin sei und ihn mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
Die A.________ hat mit Eingabe vom 22. Juni 2023 repliziert.
Am 12. Juli 2023 wurden die Parteien darüber informiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts neu durch die Zweite strafrechtliche Abteilung unter den Verfahrensnummern 7B 200/2023, 7B 201/2023 und 7B 202/2023 behandelt werden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten sind drei kantonal letztinstanzliche Entscheide, mit denen eine Beschlagnahme in einem Strafverfahren teilweise aufgehoben wird. Dagegen steht jeweils die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Es handelt sich um drei Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand im Sinne von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG betreffen. Demnach sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vermögenswerte auf dem gesperrten Bankkonto seien ihr vollumfänglich zu restituieren. Sofern dies zutrifft, was vom Sachgericht zu beurteilen ist, droht der Beschwerdeführerin durch die teilweisen Freigaben der beschlagnahmten Vermögenswerte ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist zudem als Geschädigte nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde legitimiert (Urteil 6B 687/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 1.1 und E. 2.3 mit Hinweis). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.2. B.B.________ ist am xx.xx.2022 verstorben. Seine Alleinerbin tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin kraft Gesetzes in die Position des Erblassers ein (Art. 560
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
ZGB), jedenfalls soweit es um die Frage seiner vermögensrechtlichen Ansprüche geht (vgl. Art. 382 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO für das Rechtsmittelverfahren im Kanton).

2.
Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen betreffend die strafprozessuale Beschlagnahme haben keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nämlich nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (vgl. Urteil 7B 152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Die drei angefochtenen Entscheide wurden alle am 19. Dezember 2022 gefällt. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit weiterhin die Beschlagnahmebestimmungen, wie sie bis zum 31. Dezember 2023 galten.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB und Art. 263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO. Sie macht geltend, gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft handle es sich beim gesamten Betrag auf dem Konto IBAN xxx der Bank E.________, das bei Anklageerhebung einen Saldo von Fr. 5'231'200.23 aufgewiesen habe, um mutmasslichen Deliktserlös. Als solcher sei der gesamte Betrag einzuziehen und der Beschwerdeführerin zu restituieren. Ob dies zutreffe, sei allein vom Sachgericht zu beurteilen. Die Vorinstanz habe dessen Entscheid deshalb mit der teilweisen Freigabe der Vermögenswerte in unzulässiger Weise vorweggenommen. Zudem liege, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, keine "klare Überdeckung bzw. Überbeschlagnahme" vor: Die Staatsanwaltschaft gehe aufgrund der bereits bewilligten Freigaben für Lebenshaltungs- und Pflegekosten von B.B.________ vielmehr von einer "deutliche[n] Unterdeckung" aus.
Darüber hinaus liessen sich die von B.B.________ beantragten Freigaben von beschlagnahmten Vermögenswerten auch sonst nicht (vollumfänglich) rechtfertigen. So seien die von der Vorinstanz freigegebenen Beträge nicht nur für die Verteidigung von B.B.________ im Strafverfahren bestimmt, sondern beträfen auch andere Aufwendungen, wie etwa der Kostenvorschuss für ein Schiedsverfahren vor dem "H.________", das inzwischen bereits abgeschrieben worden sei. Auch die Honorarnoten der Anwaltskanzlei I.________ vom 28. März und 12. Juli 2022 beträfen teilweise Aufwendungen für dieses Schiedsverfahren, das B.B.________ "aus eigenen Stücken und ohne Not" (mit-) initiiert habe. Da diese Aufwendungen nicht das Straf- bzw. Beschlagnahmeverfahren beträfen, seien die entsprechenden Vermögensfreigaben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unzulässig.

3.2. Nach aArt. 263 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO). Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO).
Gemäss Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Abs. 3). Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung (Abs. 4). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Abs. 5).

3.3. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteil 7B 176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 329 E. 6; Urteil 7B 185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis).
Die Strafbehörden haben während des Strafverfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist (vgl. Urteile 7B 176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.4; 7B 291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (Urteil 7B 185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 229 E. 11.6). Indessen müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte aus deliktischer Herkunft stammt (Urteile 7B 191/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.2; 1B 455/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen).
Wird eine Beschlagnahme ganz oder teilweise aufgehoben, sind die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte den berechtigten Personen nach den Bestimmungen von Art. 267
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO auszuhändigen. Die Berechtigung richtet sich nach den Regeln des Privatrechts (Urteil 6B 737/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1 mit Hinweisen); allfällige Sicherungsrechte gemäss SchKG bleiben somit vorbehalten (BGE 145 IV 80 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.4. Die Beschwerden sind begründet: Die Vorinstanz erwägt, die Verweigerung der teilweisen Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme im fraglichen Umfang würde "angesichts der zurzeit gegebenen Verhältnisse deutlich gegen das zu wahrende Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen". Indessen hält sie in den angefochtenen Entscheiden weder fest, welchen Stand das Konto IBAN xxx aktuell aufweist, noch, welcher Betrag ihrer Auffassung nach beschlagnahmt bleiben muss. Ihre Feststellung, es zeichne sich klar eine "Überdeckung bzw. Überbeschlagnahme" ab, ist deshalb nicht nachvollziehbar.
Dessen ungeachtet weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sämtliche auf dem fraglichen Konto befindlichen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind. Wie die Beschwerdeführerin weiter zutreffend geltend macht, ist die Frage, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Deliktserlös handelt, grundsätzlich vom Sachgericht zu beurteilen. Die Vorinstanz erwägt zwar, mit Nachtragsurteil vom 22. August 2022 liege mittlerweile ein Sachentscheid vor; wie sie aber selbst einräumt, war dieser noch unbegründet, als sie die angefochtenen Entscheide gefällt hat, und nicht rechtskräftig. Nach der zitierten Rechtsprechung müssen die betroffenen Vermögenswerte in einem solchen Fall beschlagnahmt bleiben. Mit der verfrühten Freigabe riskiert die Vorinstanz, dass die Honorarnoten der Rechtsvertretung von B.B.________ und der vom "H.________" geforderte Kostenvorschuss mit Mitteln aus deliktischer Herkunft beglichen werden.
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob es - wenn die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der Beschlagnahme vorlägen - korrekt wäre, die fraglichen Beträge ausdrücklich "für die Bezahlung" von bestimmten Anwaltsrechnungen und eines Kostenvorschusses des "H.________" freizugeben.

4.
Die Beschwerden sind gutzuheissen. Die drei angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben und die Anträge von B.B.________ vom 19. Januar, 1. April und 26. Juli 2022 um teilweise Aufhebung der Beschlagnahme abzuweisen. Die Vorinstanz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der drei Verfahren neu zu befinden haben (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.

2.
Die Beschlüsse der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 werden aufgehoben und die Anträge von B.B.________ vom 19. Januar, 1. April und 26. Juli 2022 um teilweise Aufhebung der Beschlagnahme abgewiesen. Die Sachen werden jeweils zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B_200/2023
Date : 25. Juni 2024
Published : 13. Juli 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Beschlagnahme


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BGG: 66  67  68  78  81  92  93
BV: 36
StGB: 70
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