Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 229/2018

Urteil vom 25. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. November 2017 (SST.2015.305 / so).

Sachverhalt:

A.
Am 25. September 2009 führte Prof. Dr. med. X.________ bei A.________ eine operative Entfernung der Gebärmutter mittels Unterbauchschnitt (abdominale Hysterektomie) sowie eine Lösung von Verwachsungen im Bauchraum durch. Aufgrund einer vom Arzt nicht erkannten Verletzung des Darms erlitt die Patientin im Nachgang zur Operation eine Sepsis und musste am 27. September 2009 notfallmässig operiert werden, wobei eine mechanische und medikamentöse Reanimation notwendig war. Sie verblieb in der Folge während sieben Monaten im Spital. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wirft Prof. Dr. med. X.________ vor, trotz eindeutiger körperlicher Anzeichen auf eine Sepsis sowie entsprechender Hinweise des diensthabenden Anästhesisten und der konsiliarisch beigezogenen Chirurgin an seiner Diagnose "paralytischer Ileus" (Darmlähmung/Darmverschluss) als übliche Komplikation nach dem operativen Eingriff festgehalten zu haben, anstatt die wahre Ursache zu erkennen und die notwendigen Massnahmen vorzunehmen oder anzuordnen. Damit habe er in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den lebensbedrohlichen Zustand der Patientin verkannt und massgeblich dazu beigetragen, dass sie infolge eines Kreislaufstillstands habe reanimiert werden müssen.

B.
Am 7. Juli 2015 verurteilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden Prof. Dr. med. X.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 370.-- sowie einer Busse von Fr. 15'000.--. Ausserdem verpflichtete sie ihn zu Fr. 100'000.-- Genugtuung an die Patientin. Auf seine Berufung hin reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau die bedingte Geldstrafe am 13. November 2017 auf 120 Tagessätze à Fr. 310.-- und die Genugtuung auf Fr. 40'000.--. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Prof. Dr. med. X.________, er sei freizusprechen, im Übrigen sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht, eventuell an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene
rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.2. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Soweit er sich dabei auf die Erwägungen und Vorhaltungen des Bezirksgerichts bezieht, gehen seine Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei. Zutreffend ist zwar, dass die Anklageschrift vom 15. Mai 2012 keinen Vorwurf enthält, wonach er eine Darmübernähung vorgenommen, dies aber im Operationsbericht sowie gegenüber den anderen Ärzten bewusst verschwiegen und dadurch die richtige Diagnose und nötige Revision des Bauches verzögert bzw. den Krankheitsverlauf erschwert hätte. Dies hat die Vorinstanz indes korrekt erkannt und eine allfällige diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung ausser Acht gelassen. Der dem vorinstanzlichen Schuldspruch zugrunde gelegte Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe den lebensbedrohlichen Zustand seiner Patientin trotz eindeutiger körperlicher Anzeichen und Hinweisen seiner Arztkollegen verkannt und die nötigen Massnahmen zu dessen Behebung unterlassen, ergibt sich hingegen aus der Anklageschrift klar. Gleiches gilt für den Vorwurf, er habe im Verlauf des Eingriffs höchstwahrscheinlich eine Läsion des Dünndarms verursacht, dies aber nicht erkannt. Darauf weist der Beschwerdeführer im Übrigen selber hin. Inwiefern dieser Vorwurf neu sein soll,
wie er behauptet, leuchtet nicht ein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich dagegen nicht gebührend hätte verteidigen können. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die Vorinstanz liegt nicht vor. Ob dies auch auf die erste Instanz zutrifft, ist - entgegen seiner Auffassung - ohne Belang. Die Vorinstanz war daher auch nicht gehalten, die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen.

2.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Der von der Vorinstanz dargelegte Ablauf der Ereignisse im Nachgang der Operation vom 25. September 2009 ist unbestritten. Namentlich behauptet der Beschwerdeführer nicht, er habe die von den weiteren Ärzten aufgrund des Verdachts einer Sepsis für notwendig erachtete Revision des Bauches der Patientin vorgenommen oder veranlasst. Die Vorinstanz legt unter Hinweis auf die Aussagen der Beteiligten, einschliesslich des Beschwerdeführers selbst sowie die Einschätzung des Gutachters nachvollziehbar dar, weshalb sie annimmt, dass der Beschwerdeführer bis zur Überweisung der Patientin ins Kantonsspital Aarau für diese verantwortlich blieb sowie, dass er die Ursache der Komplikationen bis zuletzt verkannte und damit massgeblich zu ihrem lebensbedrohlichen Zustand beitrug. Sie erwägt, aus den glaubhaften Aussagen des diensthabenden Anästhesisten ergebe sich, dass dieser den Beschwerdeführer kurz nach der Verlegung der Patientin auf die Intensivstation am Nachmittag des 26. September 2009 erstmals auf eindeutige Anzeichen einer beginnenden Sepsis hingewiesen habe, was dieser nicht bestreite. Eine Sepsis habe der Beschwerdeführer aber ausgeschlossen. Am Morgen des 27. September 2009 habe der Anästhesist auch die konsiliarisch
hinzugezogene Chirurgin über seinen Verdacht informiert. Diese habe den Beschwerdeführer ebenfalls auf die ihrer Meinung nach mittlerweile schwere Sepsis angesprochen und ihn gefragt, ob es bei der Operation zu einer Darmverletzung gekommen sein könnte. Dies habe der Beschwerdeführer kategorisch verneint und an seiner Diagnose festgehalten. Die Verlegung der Patientin ins Kantonsspital Aarau sei schliesslich, so die Ärzte, über den Kopf des Beschwerdeführers hinweg veranlasst worden, nachdem er am Vorabend die Notwendigkeit einer Operation bestritten, der extreme Zustand der Patientin seine Diagnose aber nicht mehr habe erklären können. Dass der Beschwerdeführer noch am Morgen des 27. September 2009 nicht an eine Sepsis, sondern an ein entzündliches Geschehen gedacht habe, was er bestätige, könne gemäss Gutachter auch daraus geschlossen werden, dass er zu jenem Zeitpunkt eine Antibiotikatherapie angeordnet habe. Nach Auffassung des Experten wäre der septische Schock aber aufgrund der Blutwerte und der übrigen Anzeichen zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen. Zudem hätte angesichts des zwei Tage zurückliegenden Baucheingriffs mit ausgeprägter Lösung von Verwachsungen an eine Darmverletzung gedacht und "deutlich früher" reagiert und
"aggressiver abgeklärt und behandelt werden müssen". Das Festhalten des Beschwerdeführers an seiner aufgrund der Umstände sehr unwahrscheinlichen Diagnose am Morgen des 27. September 2009 sei nicht nachvollziehbar.

2.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Anforderungen überhaupt genügt, keine Willkür.

2.3.1. Der Einwand, wonach sich aus dem Operationsbericht ergebe, dass der Beschwerdeführer eine Darmübernähung vorgenommen habe, geht angesichts des Tatvorwurfs an der Sache vorbei. Dieser besteht darin, dass er die wahre Ursache der Komplikationen, eine Sepsis, verkannt und die nötigen Massnahmen zu deren Behebung nicht veranlasst habe, was er gar nicht behauptet. Den Vorwurf hinsichtlich der Darmübernähung und deren Nichtdokumentation erhebt die Vorinstanz nicht (oben E. 1.2). Auch, dass er ein chirurgisches Konsil anordnete und die Operation nicht selber vornahm, wirft sie ihm entgegen seiner Darstellung nicht vor. Da zudem das Vorliegen einer Sepsis unbestritten und erstellt ist, ist unerheblich, ob es abgesehen oder unabhängig davon zu "Darmproblemen" kam, wie der Beschwerdeführer weiterhin vorbringt. Gleiches gilt für die Ursache der Sepsis.

2.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es für die Schlüssigkeit des vorinstanzlich herangezogenen Gutachtens nicht entscheidend, ob der Experte bei dessen Ersterstattung von der Darmübernähung wusste. Es ist nicht ersichtlich, dass dies an seiner Einschätzung, wonach das Risiko für weitere Läsionen oder die Übernähung sehr hoch und für ihn ein Hinweis dafür sei, dass viel früher hätte reagiert werden müssen, etwas geändert hätte. Dies behauptet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Ebenso wenig bestreitet er, dass er eine Übernähung vornahm. Es ist hingegen nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter seine Beurteilung in Kenntnis der Übernähung revidierte und zum vorstehenden Ergebnis kam. Inwiefern dies willkürlich sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, wegen angeblicher Widersprüche eine Oberbegutachtung anzuordnen. Gleiches gilt nach dem zum Tatvorwurf Gesagten mit Bezug auf Ergänzungsfragen betreffend die Nichterwähnung der Übernähung im Operationsbericht, worauf sie ebenfalls zutreffend hinweist. Angesichts der überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen zu den Verantwortlichkeiten der beteiligten Ärzte resp. des Beschwerdeführers bis zur Verlegung der
Patientin ins Kantonsspital Aarau bedurfte es auch hierzu keiner Ergänzung des Gutachtens. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und belegt weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Untersuchungsgrundsatzes und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.3.3. In tatsächlicher Hinsicht nicht entscheidend ist ferner, ob der Beschwerdeführer oder die von ihm beigezogene Chirurgin am Morgen des 27. September 2009 eine Magensonde sowie die Behandlung mit Bepanthen, einem Magensäureblocker, Relistor und weitere Infusionen verordnete. Auch dies wirft ihm die Vorinstanz nicht vor. Sie kommt demgegenüber nachvollziehbar zum Schluss, dass das Verkennen einer Sepsis und Festhalten des Beschwerdeführers an seiner letztlich unhaltbaren Diagnose - unabhängig von den vorgenommenen Massnahmen - die Behebung der wahren Beschwerdeursache und Revision des Bauches der Patientin verzögerte, sodass bei deren Eintreffen im Kantonsspital Aarau ein "akutes Abdomen" bestand, welches notfallmässig operiert werden musste. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, der Herzstillstand mit nachfolgendem Kreislaufstillstand könne auch durch das vom Anästhesisten in der Nacht vom 26. auf den 27. September 2009 verabreichte Noradrenalin oder die notwendige Intubation anlässlich der Notoperation der Patientin verursacht worden sein, ergeht er sich in Spekulation. Diese ist nicht geeignet, den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt als willkürlich erscheinen zu lassen.

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet, fahrlässig gehandelt zu haben. Er habe weder die notwendigen Massnahmen unterlassen, noch sei sein Verhalten kausal für den kritischen Zustand der Patientin gewesen. Es sei zudem Spekulation, dass der Kreislaufkollaps hätte verhindert werden können.

3.1. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B 351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfaltspflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Die zivilrechtliche Haftung des Arztes beschränkt sich dabei nicht auf grobe Verstösse gegen die Regeln der ärztlichen Kunst. Vielmehr hat er Kranke stets fachgerecht zu behandeln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten, grundsätzlich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen. Dies gilt im selben Mass für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht in strafrechtlicher
Hinsicht. Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat im Allgemeinen nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissensstand oftmals ein Entscheidungsspielraum zu, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallenden Möglichkeiten zulässt. Der Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 134 IV 175 E. 3.2; 130 IV 7 E. 3.3 mit Hinweisen).
Ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist, ist eine Rechtsfrage (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers bejaht.

3.2.1. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Revision des Bauches der Patientin nicht anordnete, und ist somit erstellt, dass er die nach Auffassung der übrigen beteiligten Ärzte sowie des Experten infolge einer schweren Sepsis gebotene Behandlung unterlassen hat.

3.2.2. Wie die Vorinstanz sodann willkürfrei und daher für das Bundesgericht verbindlich feststellt, war der septische Schock aufgrund der Blutwerte, worüber er vom diensthabenden Anästhesisten am Morgen des 27. September 2009 um 07.30 Uhr unbestrittenermassen informiert worden war, sowie der übrigen Anzeichen zu jenem Zeitpunkt, jedenfalls aber bei der ersten Visite des Beschwerdeführers um 09.15 Uhr erkennbar. Dies muss umso mehr gelten, als ihn der Anästhesist bereits bei der Verlegung der Patientin auf die Intensivstation am Nachmittag des 26. September 2009 erstmals auf den Verdacht einer beginnenden Sepsis hingewiesen hatte. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Sepsis sowie die damit einhergehende Lebensgefahr für die Patientin dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Aus- und Weiterbildung sowie der langjährigen Berufserfahrung bekannt sein mussten. Es entlastet ihn daher entgegen seiner Auffassung nicht, dass er in der Nacht vom 26. auf den 27. September 2009 nicht vor Ort war. Gleiches gilt, soweit er geltend macht, nach Auffassung des Experten hätte schon in jener Nacht um 23.00 Uhr korrekt gehandelt werden müssen, weshalb anschliessend wertvolle Stunden verstrichen seien, wofür der Beschwerdeführer
aber nicht verantwortlich sei. Zutreffend ist zwar, dass der Gutachter die von der Patientin um 02.00 Uhr beklagte Atemnot als dringendes Alarmzeichen einer Sepsis wertete, welches eine aggressivere Abklärung und Behandlung erfordert hätte. Solches war nach seiner Auffassung aber bereits zum Zeitpunkt der Verlegung auf die Intensivstation angezeigt. Zudem verortete der Experte den allerletzten Zeitpunkt für die notwendige Therapie, worunter er die Anordnung einer Bildgebung oder die direkte Öffnung des Bauches verstand, am Morgen des 27. September 2009 nach Bekanntwerden des Blutbildes um 07.30 Uhr und somit unter der Verantwortung des Beschwerdeführers. Danach gingen nach Auffassung des Experten wertvolle Stunden verloren. Die Anordnung eines EKG und einer Blutanalyse durch den Anästhesisten in der Nacht vom 26. auf den 27. September 2009, was die vorstehende Erkenntnis im Übrigen erst ermöglichte, erachtete er hingegen für nachvollziehbar, wenngleich er eine ärztliche Anwesenheit für geboten hielt (vgl. Urteil S. 2 f.; Protokoll der Hauptverhandlung am Bezirksgericht vom 29. Juni 2015 S. 6; Ergänzungsgutachten vom 25. März 2015 S. 3).

3.2.3. Indem die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Experten erwägt, das nach 07.30 Uhr am 27. September 2009 folgende Vorgehen des Beschwerdeführers, jedenfalls aber dasjenige nach seiner ersten Visite um 09.15 Uhr, entspreche nicht mehr dem Stand der medizinischen Wissenschaft und stelle daher eine ihm zuzurechnende Sorgfaltspflichtverletzung dar (oben E. 2.2), ist dies schlüssig. Der Einwand, sein Verhalten, d.h. das Unterlassen der notwendigen Revision des Bauches der Patientin, habe den schweren, septischen Krankheitsverlauf nicht begünstigt und sei für den Kreislaufstillstand nicht wesentlich verantwortlich, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Dass eine um mindestens fünf Stunden frühere Reaktion auf die Sepsis - die Verlegung nach Aarau erfolgte gemäss dem Beschwerdeführer um 14.00 Uhr - den Verlauf höchstwahrscheinlich verbessert hätte, leuchtet ohne Weiteres ein. Die Vorinstanz weist denn auch darauf hin, dass der vollständige Kreislaufkollaps und die Reanimation der Patientin laut Gutachter mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten verhindert werden können, wenn der Beschwerdeführer die gebotenen Massnahmen rechtzeitig ergriffen hätte. Dies ist nachvollziehbar, wobei für diese Frage unerheblich ist, ob er um den
Gesundheitszustand wusste. Die Vorinstanz bejaht eine hinreichende hypothetische Kausalität zwischen Unterlassung und Taterfolg zu Recht. Daran würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn auch die lediglich konsiliarisch hinzugezogene Chirurgin eine Operation für nicht dringend erachtet hätte, wie der Beschwerdeführer behauptet. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, oblag ihm die Verantwortung. Inwiefern ihn der blosse Beizug der Chirurgin entlasten soll, leuchtet nicht ein.

3.3. Der Schuldspruch nach Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB verletzt kein Bundesrecht, zumal der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung nicht bestreitet. Auch die konkrete Strafzumessung beanstandet er nicht.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_229/2018
Date : 25. Juni 2018
Published : 13. Juli 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige schwere Körperverletzung; Willkür etc.


Legislation register
BGG: 66  95  97  105  106
BV: 9  29  32
EMRK: 6
StGB: 12  125
StPO: 9  325  350
BGE-register
106-IV-80 • 130-IV-7 • 134-IV-175 • 134-IV-189 • 135-IV-56 • 140-III-16 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 142-III-364 • 143-IV-63
Weitere Urteile ab 2000
6B_229/2018 • 6B_351/2017
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