Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 169/2012

Urteil vom 25. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung und Genugtuung; Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Kantonspolizei Thurgau nahm X.________ am 30. Mai 2010 wegen dringenden Tatverdachts auf Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz (unbefugtes Schiessen) fest. Der Vize-Statthalter des Bezirksamts Arbon eröffnete am 31. Mai 2010 die Strafuntersuchung, führte die Hafteinvernahme durch und beantragte die Anordnung der Untersuchungshaft bis 30. Juni 2010, was bewilligt wurde. Aufgrund des weiteren Verdachts, X.________ entsorge Tierkadaver unrechtmässig und verstosse gegen das Tierseuchengesetz, erliess der Vize-Statthalter am 3. Juni 2010 einen Hausdurchsuchungsbefehl. Gestützt darauf wurden zwischen dem 8. und 14. Juni 2010 sämtliche Güllenschächte des Hofes X.________ unter Beizug der örtlichen Feuerwehr und einer Fachfirma abgesaugt und kontrolliert. Kadaver fand man nicht. Am 23. Juni 2010 entliess der Vize-Statthalter X.________ aus der Haft. Er stellte die gegen X.________ geführte Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens (unbefugtes Schiessen), Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz am 29. Oktober 2010 ein.

B.
X.________ klagte am 4. Mai 2011 gegen den Kanton Thurgau auf Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 247'499.-- sowie Genugtuung nach richterlichem Ermessen, je zuzüglich Zins. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell trat mit Verfügung vom 16. November 2011 auf die Begehren nicht ein. Sie erwog, die ausgestandene Untersuchungshaft von 25 Tagen sei vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. April 2011 in Anwendung von Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB an die rechtskräftig ausgefällte Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tierquälerei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz angerechnet worden. Die Anrechnung der Untersuchungshaft gehe Ansprüchen auf Entschädigung vor.

Gegen den Nichteintretensentscheid legte X.________ mit Eingabe vom 28./29. November 2011 Beschwerde ein. Das Obergericht des Kantons Thurgau schützte die Beschwerde am 26. Januar 2012 teilweise und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt X.________, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2012 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Bischofszell zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 247'499.-- sowie eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen (beides zuzüglich Zins ab 2. Mai 2011) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht ferner um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt am 30. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf weitere Ausführungen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verzichtet am 16. Mai 2012 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Frage der Entschädigung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der (Teil-)Einstellung einer Strafuntersuchung. Es handelt sich um einen Rückweisungsentscheid.
Die Rückweisung betrifft allerdings nur den Schaden, der dem Beschwerdeführer angeblich aus dem beanstandeten Feuerwehreinsatz (Absaugen der Jauchegruben) erwachsen ist. In diesem Rahmen hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut und wies die geltend gemachten Schadenspositionen zur materiellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurück (Entscheid, S. 5/6 E. 1d). Soweit der geltend gemachte Schaden unmittelbar oder mittelbar auf der Inhaftierung beruht, entschied die Vorinstanz demgegenüber abschliessend. Sie wies die Beschwerde ab, weil sie die Forderungen des Beschwerdeführers aufgrund der Anrechnung der 25 Tage Untersuchungshaft an die durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. April 2011 ausgefällte Freiheitsstrafe von 9 Monaten als abgegolten erachtete (Entscheid, S. 4/5 E. 1b und c). Sie befand damit materiell endgültig über einen Teil des gesamten Prozessgegenstandes, der klar abtrennbar ist und für sich selber Gegenstand eines eigenen Verfahrens hätte bilden können. Es liegt insofern ein selbstständig anfechtbarer Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG vor (vgl. BGE 136 II 165 E. 1.1 sowie 135 III 212 E. 1.2.2 und 1.2.3 zum Begriff des Teilentscheids; vgl. HANS PETER WALTER, Das Teilurteil vor
Bundesgericht, in Festschrift für Alfred Bühler, Der Weg zum Recht, 2008, S. 241 ff., 257 ff.). Dagegen steht, je nach Anwendbarkeit der Schweizerischen StPO oder des entsprechenden kantonalen Rechts (§ 65 ff. StPO/TG), die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG oder aber diejenige in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG zur Verfügung. Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht hingegen angesichts des Streitwerts von über Fr. 30'000.-- von vornherein kein Raum (BGE 135 IV 43 E. 1.1.3).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Er beanstandet, die Vorinstanz erachte einen Grossteil seiner Forderungen als nicht entschädigungspflichtig. Sie ordne diese zu Unrecht dem Schadensereignis der Inhaftierung zu und erachte sie daher fälschlicherweise als durch Anrechnung abgegolten (Beschwerde, Ziff. 6). In diesem Rahmen hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen (Teil-)Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG) und ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Gefährdung des Lebens (unbefugtes Schiessen), Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz wurde am 29. Oktober 2010 eingestellt. Mit Klage vom 4. Mai 2011 setzte dieser das Entschädigungsverfahren unter der Herrschaft der neuen StPO in Gang. Das übergangsrechtliche Prinzip nach Art. 448 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO statuiert zwar die möglichst rasche und vollständige Ablösung der bisher geltenden Verfahrensordnungen. Dieses Prinzip gilt jedoch nur für das formelle Strafverfahrensrecht. Die Bestimmungen über die Entschädigung des zu Unrecht Beschuldigten sind indessen materieller Natur. Die Anspruchsgrundlagen als Folge der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung haben sich unter altem Recht verwirklicht. Es ist daher die bisherige kantonale Strafprozessordnung im Sinne von § 65 ff. StPO/TG anwendbar (vgl. Urteile 6B 618/2011 vom 22. März 2012 E. 1.2 und 6B 428/2011 vom 21. November 2011 E. 2.2.2). Die Auslegung des Übergangsrechts betreffend Entschädigung für Anwaltskosten wird dadurch nicht in grundsätzlicher Weise in Frage gestellt (vgl. BGE 137 IV 352; Urteil
6B 618/2011 E. 1.2.2).

3.
Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in seiner Rechtsschrift ausführlich dargetan. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ausnahmsweise eine öffentliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG mit Zeugenbefragung aufdrängte (so aber Beschwerde, Ziff. 10).

4.
Die kantonalen Instanzen haben die geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdeführers auf Schadenersatz und Genugtuung behandelt. Dass dies auf Gesuch bzw. Klage hin geschah und nicht von Amtes wegen erfolgte, ist entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt (Beschwerde, Ziff. 9) irrelevant. Dass eine Prüfung von Amtes wegen umfassender gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

5.
Die Vorinstanz verneint im angefochtenen Entscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz und Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von 25 Tagen. Diese Haft sei mit Urteil vom 27. April 2011 in Anwendung von Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB an die im damaligen Verfahren ausgefällte Freiheitsstrafe von 9 Monaten angerechnet worden (siehe Verfahren 6B 592/2011). Mit der (rechtskräftigen) Anrechnung der Untersuchungshaft sei den Forderungen des Beschwerdeführers die Anspruchsgrundlage entzogen, soweit sie auf der Inhaftierung fussten. Dazu gehörten nebst den behaupteten "Ertragsausfällen aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe" auch die Schäden, welche der Beschwerdeführer nur mittelbar auf den erlittenen Freiheitsentzug zurückführe. Das betreffe die angeblichen "Schäden aus Arbeitsunfähigkeit der Eheleute X.________" sowie die geltend gemachten "Mehraufwendungen durch Arbeiten Dritter während der Inhaftierung" (Entscheid, S. 4 f., E. 1b und c).

6.
Die Vorinstanz geht im Grundsatz zutreffend vom Vorrang der Anrechnung der Untersuchungshaft an eine andere Sanktion einerseits und der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung andererseits aus. Die Entschädigungsfrage stellt sich grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung der (rechtmässig angeordneten) Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB mehr möglich ist. Dieser Grundsatz entspricht nicht nur der Konzeption der Schweizerischen StPO (im Hinblick auf Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
und 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO) und ist vom Betroffenen hinzunehmen (vgl. Urteil 1B 179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 133 IV 150), sondern ergibt sich auch aus der hier anwendbaren kantonalen Strafprozessordnung (vgl. THOMAS ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 65 Rz. 34). Die Kritik des Beschwerdeführers, die Staatshaftung sei nur bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen zufolge Anrechnung eingeschränkt (Beschwerde, Ziff. 22 ff.), ist unbehelflich. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

7.
Der Beschwerdeführer beanstandet, der im Entschädigungsbegehren geltend gemachte Schaden sei entgegen der Annahme im angefochtenen Entscheid zur Hauptsache nicht durch die Inhaftierung (wegen unbefugten Schiessens) verursacht worden, sondern wegen der Untersuchungsaktionen aufgrund des gegen ihn gehegten Verdachts, er entsorge Tierkadaver auf illegale Weise. Eine Anrechnung an eine andere Sanktion sei insoweit nicht möglich. Er wirft der Vorinstanz eine unrichtige, unvollständige und damit eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor (Beschwerde, Ziff. 9 ff. und 16 ff.).

7.1 Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers in pauschalen und unbelegten Behauptungen erschöpft (Beschwerde, Ziff. 12, 18), und er es dabei belässt, im Rahmen seiner allgemein gehaltenen Ausführungen direkt oder indirekt auf sein bei den Akten liegendes Entschädigungsgesuch zu verweisen, erfüllt die Beschwerde die strengen Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht. Dass der massgebende Sachverhalt in Bezug auf die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen zu ermitteln ist (Offizialprinzip; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, S. 835, Rz. 1819; ZWEIDLER, a.a.O., Rz. 6 zu § 66, S. 316), entbindet den Beschwerdeführer nicht von der im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür.

7.2 Einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings, soweit der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz angeblich unrichtig oder unvollständig beurteilten Schadenspositionen konkret benennt und im Einzelnen darlegt, weshalb diese nicht mit seiner Inhaftierung (wegen unbefugten Schiessens) zusammenhängen, sondern mit den Untersuchungshandlungen, die im Hinblick auf den Verdacht der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz angeordnet und durchgeführt wurden. Das ist der Fall, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm seien infolge Leerung der Jauchegruben Mehraufwendungen dadurch entstanden, dass Vieh aus seinen Ställen habe verlegt und mit Kostenfolgen im Umfang von Fr. 2'656.-- temporär auswärtig habe betreut werden müssen (Beschwerde, Ziff. 14 mit Hinweis auf Entschädigungsbegehren Ziff. 27). Dass hier kein Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und der Inhaftierung des Beschwerdeführers (wegen unbefugten Schiessens) besteht, ist offensichtlich. Dennoch hat die Vorinstanz diese im Entschädigungsbegehren unter dem Titel "Mehraufwendungen durch Arbeiten Dritter während der Inhaftierung" aufgeführte Schadensposition unbesehen dem erlittenen Freiheitsentzug zugeordnet und durch Anrechnung an die am 27. April 2011
rechtskräftig ausgefällte Freiheitsstrafe als kompensiert erachtet (vgl. Entscheid, S. 5 E. 1c). Dass sie sich mit dem Schadensposten der Viehverlegung konkret befasst und diesen auf seine Anspruchsgrundlage hin überprüft hätte, ergibt sich aus den Urteilserwägungen nicht. Der abschliessende Teilentscheid ist daher unrichtig, soweit die Vorinstanz die hinreichend substanziierte Schadensposition der Viehverlegung kurzerhand dem Schadensereignis der Inhaftierung zuweist, und er ist unvollständig, soweit die Vorinstanz diese Schadensposition im Einzelnen gar nicht behandelt. Entsprechendes gilt für den vom Beschwerdeführer geforderten Ersatz für angefallene Mehraufwendungen wegen unsachgemässen Gülleaustrags (Kosten für Neuansaat einer durch exzessiven Gülleaustrag beschädigten Wiese in der Höhe von Fr. 2'931.50; Beschwerde, Ziff. 14, Entschädigungsbegehren Ziff. 28) und für den von ihm geltend gemachten "Ertragsausfall" wegen Abfuhr und Entsorgung von Hofdünger im Umfang von Fr. 11'505.-- (Beschwerde, Ziff. 13, 15; Entschädigungsbegehren Ziff. 39). Auch insoweit ordnet die Vorinstanz die fraglichen Schadenspositionen ohne materielle Prüfung dem erlittenen Freiheitsentzug (wegen unbefugten Schiessens) zu, wiewohl ein Zusammenhang
zwischen Schaden und Inhaftierung nicht erkennbar ist. Der Einwand der unrichtigen bzw. unvollständigen und damit willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich insoweit als begründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

8.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe wegen verspäteter "Haftgrundmitteilung" Anspruch auf Schadenersatz gemäss Art. 5 Abs. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK (Beschwerde, Ziff. 26 ff.), ist auf seine Rüge nicht einzutreten. Er bringt diese erstmals vor Bundesgericht vor. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG. Im Übrigen beruht die Rüge auf einer aktenwidrigen Behauptung. Der am 30. Mai 2010 festgenommene Beschwerdeführer wurde nicht erst am 3. Juni 2010 über die Gründe seiner Haft informiert, sondern bereits am 31. Mai 2010 anlässlich der Hafteinvernahme (kantonale Akten, act. 73 ff.).

9.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Eine reformatorische Entscheidung fällt ausser Betracht (vgl. Urteil 6B 78/2009 vom 22. September 2009 E. 7.2.1 mit Hinweis). Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im Umfang des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers gegenstandslos. Soweit er unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines teilweisen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht zufolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Thurgau hat Rechtsanwalt Markus Heer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_169/2012
Date : 25. Juni 2012
Published : 13. Juli 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Entschädigung und Genugtuung; Willkür


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