Tribunal federal
{T 0/2}
6B 351/2008 /hum
Urteil vom 25. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Gegenstand
Betrug (Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 23. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte X.________ mit Urteil vom 9. Juni 2006 des Betruges, des vollendeten Betrugsversuches, der Urkundenfälschung sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu 3 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 10'000.--.
Auf Appellation des Verurteilten hin sprach das Obergericht des Kantons Luzern X.________ mit Urteil vom 23. Oktober 2007 von der Anklage des Betruges, des vollendeten Betrugsversuches, der Urkundenfälschung sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung frei.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Sache wegen Betruges nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners von der Anklage des Betruges im sogenannten "Badewannen-Schadensfall". Die weiteren Freisprüche werden von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.
Dem Beschwerdegegner wird in diesem Anklagepunkt zur Last gelegt, er habe im Jahre 2002 der V.________ Versicherungen als deren damaliger Verkaufschef bei der Generalagentur G.________, Luzern, gemeinsam mit Y.________, der Kunde der Generalagentur und mit dem Beschwerdegegner seit Jahren kollegial verbunden war, einen fiktiven Schaden an einer Badewanne gemeldet. Das Schadenformular sei vom Beschwerdegegner ausgefüllt worden. Der Kunde habe daraufhin Rechnungen beim Sanitär-Techniker S.________ und beim Plattenleger P.________ für in Wahrheit nicht ausgeführte Arbeiten besorgt. Da diese zwei Rechnungen nicht den gewünschten Schadensbetrag erreicht hätten, habe der Beschwerdegegner selber noch bei M.________ eine quittierte Rechnung für einen nicht ausgeführten Malerauftrag eingeholt. Die V.________ Versicherungen hätten dem Kunden in der Folge eine Pauschalentschädigung von Fr. 4'000.- ausbezahlt (angefochtenes Urteil S. 4; erstinstanzliches Urteil S. 3 f., 7 f.).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdegegner habe stets ausgesagt, er sei von Y.________ im Oktober 2001 über einen seiner Meinung nach echten Schaden informiert worden. Als er im Januar 2002 den Schaden habe aufnehmen wollen, habe er festgestellt, dass dieser bereits repariert worden sei. Er habe den Schaden somit nie gesehen und daher von einer Schadensvortäuschung nichts wissen können. In Überschreitung seiner versicherungsinternen Kompetenzen habe er den Schaden dennoch der Versicherung angemeldet. Er habe Y.________ mitgeteilt, dass er zur Schadensanmeldung die Rechnungen für die ausgeführten Reparaturarbeiten benötige. Er habe dann das Schadenformular ausgefüllt, was bei guten Kunden Usanz sei, und habe dieses Y.________ zur Unterzeichnung überlassen, damit dieser es mit den Rechnungen direkt bei der Versicherung einreichen könne.
Demgegenüber habe der als Auskunftsperson befragte Kunde Y.________ zunächst bei der Versicherung eingeräumt, dass es den angemeldeten Schaden nie gegeben habe. Er sei der Initiator der ganzen Sache gewesen. Der Beschwerdegegner habe damit nichts zu tun gehabt und sei darüber auch im Ungewissen gewesen. In einer späteren Einvernahme habe er hingegen ausgeführt, der Beschwerdegegner habe vorgeschlagen, der Versicherung einen fiktiven Schadensfall zu melden.
Der ebenfalls als Auskunftsperson befragte M.________, bei welchem die fiktive Rechnung für angebliche Malerarbeiten eingeholt worden sei, habe sehr wechselhaft ausgesagt. Er habe seine Aussagen im Laufe des Verfahrens komplett geändert. Die Aussagen der Zeugen P.________ und S.________, welche die fiktiven Rechnungen für Sanitär- und Plattenlegerarbeiten geliefert hätten, seien nur von geringem Beweiswert, da sie nur Zeugen vom Hörensagen seien und ihre Informationen allesamt von Y.________ erhalten hätten, der als Angeschuldigter selber in die Sache involviert gewesen sei.
Insgesamt gelangt die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Schluss, der Anklagesachverhalt sei nicht nachgewiesen. Dem Beschwerdegegner fehle jedes ernsthafte Motiv für die ihm vorgeworfene Tat, während die übrigen Beteiligten ein Interesse daran gehabt hätten, zumindest ihre Schuld zu relativieren, indem sie die Tatinitiative auf den Beschwerdegegner abwälzten. Alle Beteiligten hätten sich untereinander gekannt. Gerade wegen dieser vielschichtigen und undurchsichtigen Beziehungen liessen sich deren Tatbeiträge im Einzelnen nicht feststellen. Zumindest ergebe sich aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen kein klares Bild (angefochtenes Urteil S. 5 ff.).
2.2.2 Anders als die Vorinstanz war das erstinstanzliche Kriminalgericht zum Schluss gelangt, der Anklagesachverhalt sei erstellt. Es hatte erwogen, der Umstand, dass Y.________ und M.________ zunächst lange versucht hätten, den Beschwerdegegner zu decken, spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit ihrer belastenden Aussagen, an denen sie auch im Konfrontationsverhör festgehalten hätten. Es sei nachvollziehbar, dass sie im Verlauf der Untersuchung die Unhaltbarkeit ihrer zuerst eingenommenen Positionen erkannt hätten. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdegegner fälschlicherweise hätten belasten sollen (erstinstanzliches Urteil S. 6 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht Willkür geltend. Die Vorinstanz halte die Aussagen des Beschwerdegegners für glaubwürdiger als die ihn belastenden Aussagen der Auskunftspersonen Y.________ und M.________. Diese Wertung verletzte den Grundsatz "in dubio pro reo". Mit Ausnahme von P.________ seien alle Beteiligten beruflich und gesellschaftlich miteinander verbunden gewesen. Alle drei Handwerker seien zudem Versicherungskunden des Beschwerdegegners gewesen. Die guten kollegialen und geschäftlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten seien in keiner Weise vielschichtig und undurchsichtig gewesen. Sie hätten vielmehr gerade die Basis für das dem Beschwerdegegner vorgeworfene strafbare Verhalten gebildet. Es treffe auch nicht zu, dass dem Beschwerdegegner jedes ernsthafte Motiv für die Tat gefehlt habe. Berücksichtige man die private und berufliche Verbundenheit der Beteiligten, ergebe sich als Motiv ohne weiteres eine kollegiale Hilfeleistung und das Bestreben, gute Kollegen nicht als Kunden zu verlieren oder zu verstimmen. Das den übrigen Tatbeteiligten von der Vorinstanz zugeschriebene Motiv finde in deren Aussageverhalten in keiner Weise eine Bestätigung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Y.________ und M.________, die ihre
strafrechtliche Verantwortung akzeptiert hätten, den angeblich unschuldigen Beschwerdegegner hätten belasten sollen. Schliesslich habe die Vorinstanz auch zu Unrecht die Aussage des Zeugen S.________ als unerheblich gewertet. Dieser habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Einvernahme auch eigene direkte Wahrnehmungen zu Protokoll gegeben (Beschwerde S. 2 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Der aus Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.2 Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich nicht in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil erschöpft, die auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich weitgehend darauf, ihre eigene Sichtweise des Sachverhalts darzulegen. Dies ist jedoch nicht geeignet, eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel darzutun. So ergibt sich aus den guten, kollegialen und geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdegegner und den übrigen Beteiligten nicht zwingend, dass der Beschwerdegegner um den Versicherungsbetrug gewusst hat und gar dessen Initiator gewesen ist. Jedenfalls ist der gegenteilige Schluss der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar. Es mag zutreffen, dass sich für die Darstellung des Sachverhalts, wie sie die Beschwerdeführerin darlegt, ebenfalls gute Gründe anführen lassen. Doch genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit
Hinweisen). Unbegründet ist die Beschwerde zuletzt auch, soweit die Beschwerdeführerin die Würdigung der Aussagen des Sanitär-Technikers S.________ beanstandet. Die Vorinstanz hat den Beweiswert dieser Zeugenaussage mit sachlichen Gründen als gering eingestuft, weil seine Angaben zur Sache im Wesentlichen nicht auf direkten Wahrnehmungen, sondern auf Äusserungen Dritter ihm gegenüber beruhen. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Zeuge eine Bemerkung des Beschwerdegegners direkt wahrgenommen hat, zumal er nicht mehr angeben konnte, bei welcher Gelegenheit diese Worte gesagt worden seien (erstinstanzliches Urteil S. 8; Untersuchungsakten act. A3 Dep. 35-36).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Boog