Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 1120/2014, 2C 1121/2014

Urteil vom 25. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
B.A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herr C.________,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 (Nachsteuer),
Direkte Bundessteuer 2007 und 2008 (Nachsteuer),

Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 29. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
Am 21. Oktober 2007 verstarb A.A.________, in zweiter Ehe verheiratet gewesen mit B.A.________. Der Verstorbene hatte als Einzelfirma die "X.________" geführt. Der Betrieb wurde bis zum 31. März 2009 weitergeführt und dann von einer neu gegründeten GmbH übernommen. Die Erbengemeinschaft bestand aus B.A.________ sowie zwei Töchtern des Verstorbenen aus erster Ehe. Mit Erbteilungsvertrag vom 1./6./7. März 2009 vereinbarten die Erbinnen, dass sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses (Aktiven und Passiven) auf B.A.________ übergehen sollten und diese den beiden Miterbinnen in Abgeltung von deren erbrechtlichen Ansprüchen je Fr. 275'000.-- zu bezahlen habe.

A.a. Für die Steuerperiode 2007, 21. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007, deklarierte B.A.________ als Ertrag aus unverteilter Erbschaft Fr. 78'340.--. Gemäss den der Steuererklärung beigefügten Unterlagen belief sich der Ertrag aus der Einzelfirma für diesen Zeitraum auf insgesamt Fr. 154'196.83. Für das Vermögen gab B.A.________ Fr. 462'137.-- als Anteil aus unverteilter Erbschaft an. Aus den beiliegenden Akten ergab sich, dass das Nachlassvermögen (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) Fr. 924'274.74 betrug.
Am 7. Februar 2012 wurde B.A.________ entsprechend dieser Deklaration für das Steuerjahr 2007 eingeschätzt.

A.b. Betreffend die Steuerperiode 2008 deklarierte B.A.________ für die Einkommenssteuer Fr. 84'648.-- als Ertrag aus unverteilter Erbschaft. Gemäss den beigefügten Unterlagen entsprach dies wiederum ungefähr der Hälfte des Gewinns der Einzelfirma.
Am 13. Dezember 2012 wurde B.A.________ entsprechend dieser Deklaration für das Steuerjahr 2008 eingeschätzt.

B.
Am 21. März 2013 eröffnete das Kantonale Steueramt Zürich ein Nachsteuerverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 sowie für die direkte Bundessteuer 2007 und 2008. Der Verdacht auf Unterbesteuerung ergab sich aus der Deklaration der Miterbinnen im Nachlass von A.A.________. Am 26. September 2013 auferlegte das Steueramt B.A.________ eine Nachsteuer (inkl. Zins) von Fr. 25'655.50 für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 sowie eine Nachsteuer (inkl. Zins) von Fr. 12'385.-- für die direkte Bundessteuer 2007 und 2008. Zur Begründung führte es an, B.A.________ habe ein Zweitel der Errungenschaft zufolge Ehegüterrecht zugestanden und hernach aus dem Nachlass nochmals ein Zweitel aus Erbrecht, weshalb sie drei Viertel des Ertrags der Einzelfirma und des Geschäftsvermögens des verstorbenen Ehemannes hätte deklarieren und versteuern müssen. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das Steueramt am 15. Mai 2014 ab.
Mit zwei separaten Urteilen vom 29. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel ab.

C.
B.A.________ reicht am 5. Dezember 2014 zwei gleichlautende Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein mit den Anträgen, das Nachsteuerverfahren für die Jahre 2007 und 2008 sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer einzustellen.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Das Steueramt beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet betreffend Staats- und Gemeindesteuern auf Antragstellung; betreffend die direkte Bundessteuer schliesst sie auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B.A.________ hat am 11. März 2015 repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen die angefochtenen Urteile ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG i.V.m. Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG [SR 642.11] und Art. 73 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG und Art. 73 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Der Antrag, das Nachsteuerverfahren einzustellen, ist dahingehend zu verstehen, dass die angefochtenen Urteile aufzuheben seien und auf die Erhebung der Nachsteuer betreffend beide Steuerarten zu verzichten sei.

1.2. Stehen - wie hier - sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Kantons- und Gemeindesteuern zur Diskussion, so hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich zwei Entscheide zu fällen, wobei beide im gleichen Akt ergehen können (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262). Die steuerpflichtige Person hat ihrerseits grundsätzlich zwei Beschwerden an das Bundesgericht einzureichen, welche wiederum in der gleichen Rechtsschrift enthalten sein können.
Die Vorinstanz hat zwei getrennte Urteile erlassen, wovon das eine die Staats- und Gemeindesteuern, das andere die direkte Bundessteuer betrifft. Die Beschwerdeführerin hat die Urteile der Vorinstanz korrekt angefochten mit zwei gleichlautenden Beschwerden, welche sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betreffen. Das Bundesgericht hat dementsprechend zwei Dossiers angelegt. Da beide Steuerarten auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, sind die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis, vgl. auch Urteil 2C 182/2014 vom 26. Juli 2014 E. 1).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Gestützt auf Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Nachsteuer für die direkte Bundessteuer fälschlicherweise von einem Betrag von Fr. 25'655.50 ausgegangen ist. Dieser Betrag entspricht der erstinstanzlich festgesetzten Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern (inkl. Verzugszinsen; diese wurden durch die Vorinstanz aufgrund einer veränderten Berechnung erhöht, was zu einer reformatio in peius führte); für die direkte Bundessteuer wurde eine Nachsteuer von Fr. 12'385.-- (inkl. Verzugszins) auferlegt.

I. Direkte Bundessteuer

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann hatten unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt. Dem angefochtenen Urteil ist nichts über die Zuteilung der Vermögenswerte auf die Gütermassen zu entnehmen. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, bei einer verstorbenen Person, die verheiratet gewesen sei, bestimme sich der Nachlass und dessen Teilung aus dem Saldo der Aktiven und Passiven nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das Eigengut des Verstorbenen sei im Steuerinventar mit Fr. 698'833.--, das gesamte Inventarvermögen mit Fr. 1'270'749.25 beziffert worden. Der "Nettonachlass" habe somit knapp Fr. 1 Mio. betragen. So seien die Ausgleichszahlungen von je Fr. 275'000.-- an die beiden Töchter des Verstorbenen mit deren Erbquote von einem Viertel zu erklären. Die Steuerpflichtige habe am Vermögen und Ertrag der Einzelfirma des Verstorbenen zur Hälfte aus Güterrecht partizipiert und zu einem weiteren Viertel entsprechend ihrer Erbquote aus Erbrecht. Mit der Deklaration der Hälfte des Ertrags der Einzelfirma sei der tatsächliche Anteil der Steuerpflichtigen am Geschäftsertrag unvollständig, indem der ihr aus Güterrecht vorweg zustehende Anteil am ehelichen Vermögensertrag
unberücksichtigt geblieben sei.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Erblasser habe die Einzelfirma in die Ehe eingebracht, weshalb diese samt Geschäftsvermögen dessen Eigengut zuzuordnen sei. Das Geschäftsvermögen bilde nicht Errungenschaft und falle daher nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung.

3.3. Das Steueramt räumt in der Beschwerdeantwort ein, es treffe zu, dass die Firma in die Ehe eingebracht worden sei. Der Mehrwert der Firma stehe indessen als Arbeitserwerb der Errungenschaft zu, an der die Beschwerdeführerin zur Hälfte partizipiert habe.

4.

4.1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2    Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30
3    Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
DBG). Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet (Art. 10 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 10 - 1 Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
1    Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
2    Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200611 (KAG) wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.12
DBG).

4.2. Die Nachsteuer ist in Art. 151
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 151 - 1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
1    Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2    Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.245
DBG (in der bis zum 31. Dezember 2009 gültig gewesenen Fassung vom 14. Dezember 1990 [AS 1991 1184], wobei die am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Änderung vom 20. März 2008 lediglich das Marginale betraf [nunmehr "Ordentliche Nachsteuer"; in der hier massgeblichen Fassung "Voraussetzungen"]) wie folgt geregelt:

" 1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

2 Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war."

4.3. Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 196
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
ZGB). Eigengut sind von Gesetzes wegen die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen (Art. 198 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB). Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
1    Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
2    Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
1  seinen Arbeitserwerb;
2  die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
3  die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
4  die Erträge seines Eigengutes;
5  Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
ZGB). Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere seinen Arbeitserwerb und die Erträge seines Eigengutes (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
1    Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
2    Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
1  seinen Arbeitserwerb;
2  die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
3  die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
4  die Erträge seines Eigengutes;
5  Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
und 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
1    Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
2    Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
1  seinen Arbeitserwerb;
2  die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
3  die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
4  die Erträge seines Eigengutes;
5  Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
ZGB). Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst (Art. 204 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
1    Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
2    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.
ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 210 - 1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
1    Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
2    Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.
ZGB). Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu (Art. 215 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
1    Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2    Die Forderungen werden verrechnet.
ZGB). Die gegenseitigen Vorschlagsforderungen werden verrechnet, woraus sich die Beteiligungsforderung ergibt (Art. 215 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
1    Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2    Die Forderungen werden verrechnet.
ZGB und Randtitel zu Art. 215
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
1    Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2    Die Forderungen werden verrechnet.
ZGB; vgl. auch Art. 218
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 218 - 1 Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden.
1    Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden.
2    Die Beteiligungsforderung und der Mehrwertanteil sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss der Auseinandersetzung an zu verzinsen und, wenn es die Umstände rechtfertigen, sicherzustellen.
ZGB). Die
Beteiligungsforderung ist rein obligatorischer Natur. Sie ist eine Geldforderung und vom Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung an zu verzinsen (Art. 218 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 218 - 1 Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden.
1    Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden.
2    Die Beteiligungsforderung und der Mehrwertanteil sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss der Auseinandersetzung an zu verzinsen und, wenn es die Umstände rechtfertigen, sicherzustellen.
ZGB). Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge Todes eines Ehegatten richtet sich die Beteiligungsforderung gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten, wenn dessen Errungenschaft einen grösseren Vorschlag erzielt hat; im umgekehrten Fall richtet sie sich seitens der Erbengemeinschaft gegen den überlebenden Ehegatten. Sie beinhaltet keine dingliche Mitberechtigung eines Ehegatten an den Vermögenswerten, die sich in der Errungenschaft des Ehepartners befinden. Von einzelnen (hier nicht massgeblichen) gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, begründet die Beteiligungsforderung auch keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Vermögenswerte (vgl. Urteil 2C 1019/2012 vom 7. August 2013 E. 4.1; MADELEINE SIMONEK, Steuerliche Probleme der Geschäftsnachfolge bei Ableben eines Personenunternehmers, 1994, S. 80 f.).

4.4. Der Nachlass eines verstorbenen Ehegatten setzt sich zusammen aus dessen Eigengut und der Hälfte von dessen Vorschlag sowie der Hälfte des Vorschlags des überlebenden Ehegatten (vgl. Art. 215 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
1    Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2    Die Forderungen werden verrechnet.
ZGB). Überlebende Ehegatten erhalten, wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft (Art. 462 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
ZGB).

5.

5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der direkten Bundessteuer kein Vermögen zu versteuern ist, weshalb Gegenstand der Nachsteuer hier nur das Einkommen sein kann. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Einkünfte aus unverteilter Erbschaft korrekt deklariert hat. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu prüfen, ob die Vorinstanz die Erhebung der Nachsteuer zu Recht bestätigt hat.

5.2. Es ist aktenkundig, dass die Einzelunternehmung des verstorbenen Ehemannes in die Ehe eingebracht wurde und als solche Eigengut im Sinn von Art. 198 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB bildete; dies bestätigt auch das Steueramt in seiner Vernehmlassung. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur Frage, welcher Gütermasse die Unternehmung zuzuordnen sei. Sie geht davon aus, dass der Beschwerdeführerin drei Viertel der Unternehmung zusteht, und folgert daraus, dass diese drei Viertel des daraus fliessenden Ertrags als Einkommen zu versteuern habe. Zur Begründung führt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin habe in einem ersten Schritt, d.h. güterrechtlich, ein Zweitel aufgrund der Beteiligung am Vorschlag des Ehemannes zugestanden, und in einem zweiten Schritt, d.h. erbrechtlich, ein Zweitel an dem verbleibenden, in die Erbmasse fallenden Teil des Vorschlags.

5.3. Dass die Zusammensetzung der Errungenschaft bzw. des Vorschlags im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung des Steueramts unterschiedlich angegeben wird, ist für die hier zu beurteilende Frage nicht von Belang. Selbst wenn die Einzelunternehmung - was nicht erstellt ist - wertmässig teilweise der Errungenschaft des verstorbenen Ehemannes zuzuordnen gewesen wäre und in diesem Umfang Teil des Vorschlags gebildet hätte, wäre die Auffassung der Vorinstanz und des Steueramts unzutreffend.
Massgeblich ist, ob die Beschwerdeführerin jenen Anteil am Geschäftsertrag deklariert hat, welcher ihrem Anteil an der Unternehmung (im Rahmen des Gesamthandverhältnisses der Erbengemeinschaft) entspricht. Die Vorinstanz scheint anzunehmen, dass dieser Anteil drei Viertel betrage, weil der Beschwerdeführer in in diesem Umfang Eigentum an der Unternehmung zustehe. Dabei übersieht sie, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung kein dinglicher Anspruch auf Vermögenswerte des verstorbenen Ehegatten entsteht, sondern lediglich ein obligatorischer Anspruch gegenüber der Erbmasse (vgl. E. 4.3). Die Beschwerdeführerin hat aus Güterrecht keinen Eigentumsanteil oder dinglichen Anspruch an der Unternehmung ihres verstorbenen Gatten erhalten. Aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung resultierte allenfalls eine Geldforderung (Beteiligungsforderung) gegenüber dem Nachlass bzw. den Miterbinnen; dazu lässt sich dem angefochtenen Urteil jedoch nichts entnehmen. Für die Veranlagung der direkten Bundessteuer wäre die Existenz einer Beteiligungsforderung nur insofern relevant, als die Zinsen daraus als Einkommen zu versteuern wären. Der Beschwerdeführerin wurde indessen seitens der Steuerbehörden nicht vorgeworfen, sie habe eine
derartige Forderung bzw. die daraus fliessenden Zinsen nicht deklariert. Weil einzig der Ertrag aus der Unternehmung Gegenstand der hier zu beurteilenden Nachsteuer bildet, erübrigen sich weitere Ausführungen.
Nach dem Ableben ihres Gatten führte die Beschwerdeführer in die Einzelunternehmung zusammen mit den beiden Miterbinnen weiter. Die in dieser Phase erzielten Einkünfte stellen Einkommen aus einer unverteilten Erbschaft dar, weshalb sie anteilsmässig zuzurechnen und zu versteuern sind (vgl. E. 4.1). Nachdem weder eine letztwillige Verfügung noch ein Erbvertrag vorliegt, stand der Beschwerdeführerin gemäss der gesetzlichen Erbquote die Hälfte der Erbschaft und damit die Hälfte der Einzelunternehmung zu (vgl. E. 4.4).

5.4. Indem die Beschwerdeführerin für die Einkommenssteuer, soweit die Einzelunternehmung des verstorbenen Ehegatten betreffend, gemäss ihrem Anteil als Erbin die Hälfte des in der jeweiligen Steuerperiode erzielten Gewinns deklarierte, hat sie absolut korrekt gehandelt. Es bestand somit kein Anlass, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, und es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die entsprechenden Voraussetzungen zu Recht bejaht hat.

6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2007 und 2008 gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin schuldet für die direkte Bundessteuer 2007 und 2008 keine Nachsteuer.

II. Staats- und Gemeindesteuern

7.

7.1. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Nachsteuer sind die gleichen wie im Bund: § 160 StG/ZH stimmt im Wesentlichen mit Art. 151
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 151 - 1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
1    Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2    Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.245
DBG überein. In Bezug auf die Einkommenssteuer entspricht § 9 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) Art. 10 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 10 - 1 Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
1    Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
2    Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200611 (KAG) wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.12
DBG (Besteuerung der Erbengemeinschaft), und § 18 Abs. 1 StG/ZH entspricht Art. 18 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2    Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30
3    Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
DBG (selbständige Erwerbstätigkeit). Hinsichtlich der Vermögenssteuer ist § 38 StG/ZH massgeblich; dieser stimmt mit Art. 13
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 13 Steuerobjekt - 1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
1    Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2    Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
3    Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.88
4    Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
StHG überein. Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 13 Steuerobjekt - 1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
1    Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2    Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
3    Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.88
4    Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
StHG bzw. § 38 Abs. 1 StG/ZH unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen.

7.2. Hinsichtlich der Einkommenssteuer kann auf die Erwägungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin das Einkommen aus der unverteilten Erbschaft für die Staats- und Gemeindesteuern korrekt deklariert.

7.3. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht eindeutig hervor, ob die Nachsteuer (auch) wegen unvollständig deklarierten Vermögens auferlegt wurde. Zwar erwähnt die Vorinstanz im Zusammenhang mit der - ihrer Auffassung nach - unvollständigen Deklaration der Beschwerdeführerin "Ertrag und Vermögen der Einzelfirma" oder "Einkünfte und Vermögen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehemannes". Rechtsgrundlagen zur Vermögenssteuer zitiert die Vorinstanz indessen nicht; sie gibt auch nicht an, welches Vermögen die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2008 deklariert hatte.
Wie die Nachsteuer sich zusammensetzt, kann indessen offen bleiben. Im Vermögen aufzurechnen wäre einzig eine allfällige Beteiligungsforderung gegenüber der Erbmasse (vgl. E. 4.3). Ob eine solche Forderung existiert hat und ob sie bereits erfüllt worden ist, ist nicht bekannt und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die massgeblichen Beträge des Eigenguts und des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten sind im Steuerinventar festgehalten, worauf sich auch die Vorinstanz abstützt. Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin einen güterrechtlichen Forderungsanspruch fälschlicherweise nicht deklariert hat. Indem die Beschwerdeführerin (jedenfalls für das Jahr 2007; vgl. vorstehenden Abschnitt am Ende) entsprechend ihrem Anteil als Erbin die Hälfte des Nachlassvermögens als Anteil aus unverteilter Erbschaft deklarierte, hat sie absolut korrekt gehandelt.

7.4. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erhebung einer Nachsteuer zu Recht bejaht hat. Zudem ist nicht auf die reformatio in peius einzugehen, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Berechnung der Verzugszinsen vorgenommen hat.

8.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin schuldet für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 keine Nachsteuer.

III. Kosten und Entschädigung

9.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- dem unterliegenden Kanton Zürich, um dessen Vermögensinteresse es geht, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorangegangenen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C 1120/2014 und 2C 1121/2014 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2007 und 2008 (Nachsteuer) wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2014 wird aufgehoben.

3.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 (Nachsteuer) wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2014 wird aufgehoben.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Kanton Zürich auferlegt.

5.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1120/2014
Date : 25. Mai 2016
Published : 12. Juni 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 (Nachsteuern), Direkte Bundessteuer 2007 und 2008 (Nachsteuer)


Legislation register
BGG: 42  66  68  71  82  86  89  90  95  96  97  100  105  106
BZP: 24
DBG: 10  18  146  151
StHG: 13  73
ZGB: 196  197  198  204  210  215  218  462
BGE-register
131-V-59 • 135-II-260 • 139-II-404 • 140-III-115
Weitere Urteile ab 2000
2C_1019/2012 • 2C_1120/2014 • 2C_1121/2014 • 2C_182/2014
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • spouse • direct federal tax • acquisition • federal court • sole proprietor • property • marriage • community of heirs • supplementary tax proceeding • law of succession • interest • appeal concerning affairs under public law • self-employment • assets of a deceased person • statement of affairs • heir • company • litigation costs • remedies • participant of a proceeding • death • position • fiscal inventory • question • reformatio in peius • ex officio • acquisitional participation • infringement of a right • hamlet • meadow • trade and industry • finding of facts by the court • cantonal and municipal tax • prosecutional dividend • answer to appeal • [noenglish] • decision • property rights • dismissal • federal law on direct federal tax • balance sheet • file • zurich • fraction • end • statement of reasons for the adjudication • sole trader • partition • dimensions of the building • extent • lausanne • contract of succession • default interest • limited partnership • additional value • municipality • coincidence • descendant • claim under public law • simple corporation • fraud • objection decision • duration • forestry business • time limit • cantonal proceeding • property • meeting • beginning • suspicion • testator • claim • devolution of a deceased person • equity
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AS
AS 1991/1184