Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 32/2011

Urteil vom 25. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. S.________,
2. avanex Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. September 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene S.________ war als Systemanalytiker bei der X.________ AG tätig und dadurch bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 10. Juni 2009 liess er der Visana über die Arbeitgeberin melden, er habe sich am 23. Mai 2009 bei einer Motorradfahrt an der rechten Schulter verletzt. Im Spital Y.________, welches der Versicherte am 24. Mai 2009 erstmals aufgesucht hatte, wurde eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur diagnostiziert und am 15. Juni 2009 durch Dr. med. W.________, Leitender Arzt an der Klinik Z.________, eine Schulterarthroskopie (mit offener Naht der Rotatorenmanschette, Bizepsstenodese und Acromioplastik) durchgeführt (Spitalberichte u.a. vom 16. und 29. Juni 2009). Mit Verfügung vom 15. September 2009 verneinte die Visana ihre Leistungspflicht mit der Begründung, das Ereignis vom 23. Mai 2009 sei nicht geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen. Die diagnostizierten Verletzungen stünden somit nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum besagten Ereignis. Daran hielt die Visana mit Einspracheentscheid vom 25. November 2009 fest, wobei sie sich namentlich auf das von ihr eingeholte Aktengutachten des Dr.
med. G.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 2. November 2009 stützte.

B.
S.________ und sein Krankenpflegeversicherer, die avanex Versicherungen AG (nachfolgend: avanex), reichten hiegegen je Beschwerde ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft vereinigte die beiden Verfahren. Der Versicherte legte eine Stellungnahme des Dr. med. W.________ vom 3. Februar 2010 zum Gutachten des Dr. med. G.________ auf. Dieser äusserte sich dazu in der von Visana eingeholten Stellungnahme vom 15. März 2010. Mit Entscheid vom 22. September 2010 hiess das Kantonsgericht die Beschwerden gut, hob den Einspracheentscheid vom 25. November 2009 auf und stellte fest, dass die Visana für die Folgen der am 23. Mai 2009 erlittenen unfallähnlichen Körperschädigung die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe.

C.
Die Visana führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid "sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerdeführerin die Leistungspflicht bis zur Vornahme der diagnostischen Schulterarthroskopie (SAS) anerkennt".

S.________ und die avanex schliessen je auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Vorab ist auf die teilweise Anerkennung einer Leistungspflicht gemäss Antrag und Begründung der Beschwerde einzugehen.

Die Visana führt aus, durch den Vorfall vom 23. Mai 2009 sei es, begünstigt durch die vorbestehende Rotatorenmanschettenruptur, zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Vorzustandes (mässige Instabilität bei Klaviertastenphänomen) am AC-Gelenk rechts gekommen. Dabei handle es sich nicht um eine Diagnose im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung. Aber die heftige Schmerzsymptomatik und die konsekutive Pseudoparalyse würden dadurch erklärt. Streng genommen wäre die Visana demnach im Sinne der Abklärungen bis inklusive der durchgeführten Sonographie zuständig, grosszügigerweise allenfalls inklusive der diagnostischen Schulterarthroskopie (vom 15. Juni 2009), nicht aber für den rekonstruierenden Anteil der Operation und dessen Heilbehandlung/Rehabilitation, weil hier unfallfremde Läsionen behandelt worden seien. Die Visana erkläre sich daher bereit, "die Kosten bis inklusive der Sonographie und der diagnostischen Schulterarthroskopie", nicht aber "für den rekonstruierenden Anteil der Operation und dessen Heilbehandlung/Rehabilitation", "als UVG-leistungspflichtige Behandlungen zu übernehmen".
Im Rahmen der damit umschriebenen Anerkennung einer beschränkten Leistungspflicht ist der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten und besteht kein Anlass zu Weiterungen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich aus der diagnostizierten Rotatorenmanschettenruptur ein Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung ergibt. Dabei steht ein Leistungsanspruch aus unfallähnlicher Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV zur Diskussion.

Gemäss dem - gestützt auf Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG ergangenen - Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV sind verschiedene Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt. Rotatorenmanschettenrupturen zählen zu den in lit. f dieser Bestimmung aufgeführten Sehnenrissen (BGE 123 V 43).

Das kantonale Gericht hat die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung, insbesondere auch zum Erfordernis eines äusseren Ereignisses, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles, zutreffend dargelegt (vgl. BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und Urteil 8C 158/2007 vom 13. November 2007 E. 3, nicht veröffentlicht in: BGE 133 V 642). Gleiches gilt bezüglich des für einen Leistungsanspruch nach UVG erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis mit den sich stellenden Beweisfragen (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181, auch zum Folgenden). Zu ergänzen ist, dass es auch eines adäquaten Kausalzusammenhanges bedarf, welcher aber bei einer organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschädigung, wie sie hier zur Diskussion steht, in der Regel ohne weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden kann (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis).

4.
Das kantonale Gericht hat erkannt, der Beschwerdeführer sei mit seinem Motorrad auf einem Waldweg in einer Kurve geradeaus gefahren und habe wegen eines Baumes sehr stark abbremsen müssen. Dabei habe es ihn, da er in diesem Zeitpunkt auf den Pedalen gestanden habe und der Schwerpunkt entsprechend weit oben gewesen sei, "nach vorne über den Lenker geschlagen". Er habe sich mit aller Kraft an diesem festgehalten, um nicht nach vorne geschleudert zu werden. Das Erfordernis eines sinnfälligen (unfallähnlichen) Vorfalles sei damit erfüllt.

Die Visana anerkennt diese sachverhaltlichen Feststellungen und deren rechtliche Würdigung nunmehr ausdrücklich, nachdem sie im kantonalen Verfahren noch die Auffassung vertreten hatte, es fehle am sinnfälligen Ereignis. Es besteht diesbezüglich kein Anlass zu weiteren Ausführungen.

5.
Umstritten ist, ob die Rotatorenmanschettenruptur bei diesem Ereignis eingetreten, mit anderen Worten natürlich kausal auf dieses zurückzuführen ist. Dabei würde für die Begründung eines Leistungsanspruchs nach Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV genügen, wenn das Ereignis lediglich Auslösungsfaktor des Gesundheitsschadens war (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und erwähntes Urteil 8C 158/2007 E. 3). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, beurteilt sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Zur Kausalitätsfrage haben sich die Dres. med. W.________ (in den Stellungnahmen vom 19. Oktober 2009 und 3. Februar 2010) und G.________ (im Aktengutachten vom 2. November 2009 mit Ergänzung vom 15. März 2010) geäussert. Während der erstgenannte Arzt den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 23. Mai 2009 und der Rotatorenmanschettenruptur bejaht, verneint ihn der letztgenannte.

Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, es sei auf die von Dr. med. W.________ vertretene Auffassung abzustellen. Diese Beurteilung vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführerin kann aber ebenfalls nicht gefolgt werden, soweit sie gestützt auf Dr. med. G.________ den natürlichen Kausalzusammenhang verneint. Es liegen sich diametral widersprechende Einschätzungen zweier Fachärzte vor. Um auf eine dieser Auffassungen abstellen zu können, müsste diese nachvollziehbar und schlüssig begründet sein, und zwar auch unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten, einschliesslich der für die gegenteilige Meinung vorgebrachten Argumente. Das trifft hier nicht zu. Die bestehenden Widersprüche werden weder durch den einen noch durch den anderen Facharzt in überzeugender Weise aufgelöst. Auch die weiteren medizinischen Akten bieten diesen Aufschluss nicht. Damit ist keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Kausalitätsfrage gegeben. Es bedarf weiterer medizinischer Abklärung. Die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es ein fachärztliches (Ober-)Gutachten einholt und anschliessend über die Beschwerde, soweit noch streitig (vgl. E. 2 hievor), neu entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen.

6.
Die Kosten des Verfahrens sind je hälftig von den unterliegenden Beschwerdegegnern zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. September 2010, soweit angefochten, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden je hälftig den Beschwerdegegnern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Mai 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_32/2011
Date : 25. Mai 2011
Published : 12. Juni 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung)


Legislation register
BGG: 66  95  96  97  105  106
UVG: 6
UVV: 9
BGE-register
123-V-43 • 129-V-177 • 129-V-466 • 133-V-642 • 134-V-109
Weitere Urteile ab 2000
8C_158/2007 • 8C_32/2011
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