Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6F 7/2018

Urteil vom 25. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti.
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. Tarkan Göksu,
Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. September 2010 (6B 297/2010 [Urteil SB090219/U/cs]).

Sachverhalt:

A.
X.________ ist ein in Frankfurt wohnhafter Europavertreter der türkischen Arbeiterpartei. Am 30. Juni 2007 erklärte er an einer öffentlich zugänglichen Pressekonferenz im "Hotel A.________" in B.________ vor rund 40 Zuhörern und versammelten Medienleuten wiederholt, dass es sich bei den während des Ersten Weltkriegs ab 1915 durch das Ottomanische Reich am armenischen Volk begangenen Massakern und den erfolgten Deportationen nicht um einen Völkermord gehandelt habe. Die Völkermordbehauptung sei vielmehr eine internationale und historische Lüge. Er liess diese Aussage kombiniert mit weiteren Ausführungen in Form einer dreiseitigen schriftlichen Erklärung in seinem Namen an die Anwesenden verteilen. Organisiert wurde die Pressekonferenz von Y.________ und Z.________ als Hauptverantwortliche im Namen der Berner und Zürcher Sektion des Vereins "E.________". Als Redner wurde der Presse dabei vorerst C.________ angekündigt. Da dieser in die Schweiz nicht einreisen konnte, trat als Ersatzredner X.________ auf, welcher seine Verlautbarungen in Absprache und im Einverständnis mit den Organisatoren machte und auch seine schriftliche Erklärung in deren Einverständnis verteilen liess.

B.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ am 16. Oktober 2008 wegen Rassendiskriminierung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Y.________ sowie Z.________ sprach es der Gehilfenschaft zu Rassendiskriminierung schuldig und bestrafte sie je mit einer teilbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil auf Berufung der Verurteilten hin am 9. Februar 2010 vollumfänglich.
Das Bundesgericht wies deren Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 16. September 2010 (6B 297/2010) ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte ihnen die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- unter solidarischer Haftung.

C.
Gegen den Entscheid des Bundesgerichts gelangten X.________, Y.________ und Z.________ am 14. März 2011 mit einer Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; Requête n°18411/11). Dieser stellte in seinem Urteil vom 28. November 2017 einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit und mithin eine Verletzung von Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK fest (Dispositiv-Ziffer 3). Er entschied, die Feststellung einer Konventionsverletzung stelle bereits für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den von X.________, Y.________ und Z.________ erlittenen immateriellen Schaden dar (Dispositiv-Ziffer 4). Er verurteilte die Schweizerische Eidgenossenschaft dazu, X.________, Y.________ und Z.________ innert dreier Monate (netto nach Steuern) Fr. 5'790.-- (EUR 4'988.--) für deren Vermögensschaden und Fr. 29'200.-- (EUR 25'156.--) für Kosten und Auslagen zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5). Im Übrigen wies es die Entschädigungsforderung ab (Dispositiv-Ziffer 6).

D.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 ersuchen X.________, Y.________ und Z.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B 297/2010 vom 16. September 2010. Sie beantragen, dieses sei dahingehend abzuändern, als die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2010 aufgehoben und X.________, Y.________ und Z.________ vom Vorwurf der Rassendiskriminierung beziehungsweise der Gehilfenschaft hierzu freigesprochen, die Kosten des Strafverfahrens dem Staat auferlegt und ihnen eine angemessene Parteienschädigung zugesprochen werde. Die Kosten des Revisionsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und X.________, Y.________ und Z.________ sei eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostenliste, mindestens aber von Fr. 4'000.--, zuzusprechen.

E.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Das für nicht anfechtbar erklärte und damit endgültige Urteil des EGMR datiert vom 28. November 2017 (vgl. Art. 28 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 28 Befugnisse der Ausschüsse - (1) Ein Ausschuss, der mit einer nach Artikel 34 erhobenen Beschwerde befasst wird, kann diese durch einstimmigen Beschluss:
a  für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann; oder
b  für zulässig erklären und zugleich ein Urteil über die Begründetheit fällen, sofern die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist.
EMRK). Die Gesuchsteller haben ihr Revisionsgesuch mit Eingabe vom 26. Februar 2018 rechtzeitig innert der Frist von 90 Tagen gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG eingereicht. Sie sind als Parteien im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 6B 297/2010 zum Revisionsgesuch berechtigt. Sie haben daran als zu Geldstrafen Verurteilte ein aktuelles schutzwürdiges Interesse.
Auf das form- und fristgerecht erhobene Revisionsgesuch ist einzutreten.

2.
Gemäss Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (lit. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b), und die Revision notwendig erscheint, um die Verletzung zu beseitigen (lit. c).
Mit dem Urteil 6B 297/2010 hat das Bundesgericht die Beschwerde der Gesuchsteller gegen ihre Verurteilung wegen Rassendiskriminierung beziehungsweise Gehilfenschaft hierzu abgewiesen. Der EGMR entschied in der Folge, dass die Verurteilungen der Gesuchsteller deren Meinungsäusserungsfreiheit verletzt. Eine Entschädigung alleine ist vorliegend nicht geeignet, die Folgen dieser Verletzung auszugleichen. Einzig die Revision des rechtskräftigen Urteils ist geeignet, den Gesuchstellern ein freisprechendes Urteil und die Bereinigung ihres Strafregisters zu ermöglichen (vgl. Urteil 6F 6/2016 vom 25. August 2016 E. 2). Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 122
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
BGG für eine Revision erfüllt. Das Revisionsgesuch ist folglich gutzuheissen und das Urteil 6B 297/2010 vom 16. September 2010 aufzuheben. Das ursprüngliche Verfahren ist wieder aufzunehmen und die Beschwerde in Strafsachen der Gesuchsteller ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des EGMR neu zu beurteilen (vgl. Art. 128 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG; BGE 143 I 50 E. 2.4 S. 55; 142 I 42 E. 2.3 S. 48; 136 I 158 E. 3 S. 164).

3.
Der EGMR stellte in seinem Urteil fest, dass die Verurteilung der Gesuchsteller wegen Rassendiskriminierung beziehungsweise Gehilfenschaft hierzu in deren Meinungsäusserungsfreiheit eingreife. Dieser Eingriff sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen, womit Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK verletzt worden sei. In Würdigung der Erwägungen des EGMR (ausführlich hierzu das vergleichbare Urteil 6F 6/2016 vom 25. August 2016 E. 3) dürfen die Gesuchsteller vorliegend nicht gestützt auf Art. 261bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
(i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
) StGB wegen Rassendiskriminierung beziehungsweise Gehilfenschaft hierzu verurteilt werden. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2010 ist aufzuheben und die Gesuchsteller vom Vorwurf der Rassendiskriminierung beziehungsweise der Gehilfenschaft hierzu freizusprechen.
Da die Gesuchsteller vor Bundesgericht im Verfahren 6B 297/2010 obsiegen, haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen und wären grundsätzlich vom Kanton Zürich angemessen zu entschädigen. Allerdings ist auf die Rückvergütung der geleisteten Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- und die Auferlegung einer Entschädigung zu verzichten. Der EGMR entschied, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft den Gesuchstellern folgende Beträge zu bezahlen hat: Fr. 5'790.-- (EUR 4'988.--) als Ersatz für die aufgrund der ausgesprochenen Verurteilungen bereits geleisteten Geldstrafen und Fr. 29'200.-- (EUR 25'156.--) als Entschädigung für Partei- und Verfahrenskosten der Gesuchsteller im innerstaatlichen Verfahren. Letztere setzt sich zusammen aus Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren, Fr. 4'200.-- für das obergerichtliche Verfahren und Fr. 4'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren sowie Fr. 15'000.-- als Entschädigung für die Kosten ihres Rechtsvertreters im innerstaatlichen Verfahren. Damit sind die Gesuchsteller für das innerstaatliche Strafverfahren hinreichend entschädigt; soweit ersichtlich fordern sie keine weitergehende Entschädigung. Es kann daher darauf verzichtet werden, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen (anders: Urteile 6F 6/2016 vom 25. August 2016 E. 4; 6F 25/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 6).

4.
Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen. Es sind keine Kosten zu erheben und die Gesuchsteller sind für das Revisionsverfahren zu entschädigen. Da die Entschädigung insgesamt auf den üblichen Pauschalbetrag von Fr. 3'000.-- festgesetzt wird, kann auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesgerichts 6B 297/2010 vom 16. September 2010 aufgehoben.

2.
Das Dispositiv im Verfahren 6B 297/2010 wird neu wie folgt gefasst:

"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2010 aufgehoben. X.________ wird vom Vorwurf der Rassendiskriminierung und Y.________ sowie Z.________ werden vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Rassendiskriminierung, angeblich begangen am 30. Juni 2007 in B.________, freigesprochen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt."

3.
Im Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.
Den Gesuchstellern wird für das Revisionsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Vertretung der Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, s chriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6F_7/2018
Datum : 25. April 2018
Publiziert : 02. Mai 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. September 2010


Gesetzesregister
BGG: 122 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention - Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950105 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
124 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
EMRK: 10 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
28
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 28 Befugnisse der Ausschüsse - (1) Ein Ausschuss, der mit einer nach Artikel 34 erhobenen Beschwerde befasst wird, kann diese durch einstimmigen Beschluss:
a  für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann; oder
b  für zulässig erklären und zugleich ein Urteil über die Begründetheit fällen, sofern die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist.
StGB: 25 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
BGE Register
136-I-158 • 142-I-42 • 143-I-50
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