Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6F 3/2018

Urteil vom 25. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
Gesuchsteller,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.A.________,
3. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017 (6B 1050/2017).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Zusammengefasst setzte X.________ am 17. Dezember 2013 in seinem Personenwagen trotz dichten Nebels, schwieriger Lichtverhältnisse (dunkel, keine Strassenbeleuchtung), Temperaturen um den Gefrierpunkt, feuchter Fahrbahn und des Umstands, dass die Sichtweite leidlich 50 Meter betrug, zum Überholen des von D.________ gelenkten sowie eines weiteren ihnen vorausfahrenden Personenwagens an. Dabei kollidierte X.________ frontal mit dem korrekt entgegenkommenden und von C.A.________ gelenkten Motorrad, welches er erst unmittelbar vor der Kollision sah. C.A.________ verstarb am 19. Dezember 2013 an den Folgen der beim Unfall erlittenen Verletzungen.

2.
Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ am 14. Juni 2016 der vorsätzlichen Tötung, der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren.
Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 22. Juni 2017 das bezirksgerichtliche Urteil.
Die gegen das Urteil des Obergerichts von X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 20. Dezember 2017 (Urteil 6B 1050/2017) ab, soweit es darauf eintrat.

3.
Am 5. Februar 2018 gelangt X.________ erneut an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil 6B 1050/2017 vom 20. Dezember 2017 sei gestützt auf Art. 121 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG in Revision zu ziehen. Das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen sowie grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 20 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

4.
In der Sache macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe versehentlich die wesentliche Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass D.________ noch am Unfalltag mehrfach ausdrücklich gesagt habe, die Sicht auf entgegenkommende Fahrzeuge sei durch den Nebel stark eingeschränkt gewesen, man den Gegenverkehr aber sehr gut habe erkennen können. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 23. Januar 2013 habe sie erklärt, die Lichter des entgegenkommenden Motorrads und dessen Position deutlich gesehen zu haben. Der Gesuchsteller zitiert entsprechende Aussagen von D.________. Schon die Vorinstanz habe sich mit diesen Aussagen mit keinem Wort auseinandergesetzt.

5.
Gemäss Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung erfolgt ist (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 6F 21/2017 vom 19. Januar 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121; Dominik Vock, in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, Spühler und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG).

6.
Zunächst ist wie bereits im angeblich revisionsbedürftigen Urteil festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller (erneut) widersprüchlich verhält. In seiner Beschwerde in Strafsachen vom 14. September 2017 beanstandete er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ausdrücklich nicht. Er führte aus, die Vorinstanz habe seine Aussagen wie auch diejenigen der übrigen Beteiligten im Wesentlichen richtig und detailliert wiedergegeben und sich damit auseinander gesetzt. Sie habe bei ihrer Würdigung zu Recht insbesondere auf die tatnächsten Erstaussagen aller Beteiligten abgestellt. Mit seinen Vorbringen zu den Sichtverhältnissen während des Überholmanövers im vorliegenden Revisionsgesuch wendet er sich entgegen diesem Standpunkt wie schon mit seiner Beschwerde in Strafsachen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Diese kann vor Bundesgericht jedoch nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist. Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. bereits Urteil 6B 1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.1 und 1.4.1 mit Hinweisen). Im Weiteren flossen die vom Gesuchsteller zitierten Aussagen von D.________ ungeachtet der
fehlenden expliziten Willkürrüge in die bundesgerichtliche Entscheidfindung ein. Weshalb der Gesuchsteller vom Gegenteil ausgeht, begründet er nicht. Dies ist auch nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht legte ausdrücklich dar, dass die zur Kenntnis genommenen Aussagen von D.________, wonach die Sicht auf entgegenkommende Fahrzeuge trotz starken Nebels gut möglich gewesen sei, an der vorinstanzlichen Feststellung sehr schlechter Sichtverhältnisse mit einer Sichtweite von im Zweifel für den Gesuchsteller 50 Metern, keine Willkür zu begründen vermochten. Nach Auffassung des Bundesgerichts stellte die Vorinstanz den Sachverhalt sorgfältig fest. Sie begründete insbesondere ihre Schlussfolgerung betreffend die Sichtverhältnisse eingehend. Auch sie setzte sich wie bereits im bundesgerichtlichen Urteil dargelegt und entgegen der wiederholten Kritik des Gesuchstellers mit den Aussagen von D.________ vertieft auseinander (Urteil 6B 1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4.1 mit Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil, E. 3.4.3.5.3.5 S. 18). Der Gesuchsteller scheint zu verkennen, dass eine fehlende umfassende Wiedergabe seiner jeweiligen Ausführungen und Zitate sowie fehlende Verweise auf seine Beschwerde und jede einschlägige Stelle der
Aussagen der Beteiligten nicht bedeutet, dass das Bundesgericht (oder die Vorinstanz) die entsprechenden Passagen übersah oder mit einem falschen Wortlaut wahrnahm. Ebenso wenig lässt sich solches aus dem Umstand ableiten, dass seiner Argumentation nicht gefolgt wurde oder gewisse Aspekte nicht in seinem Sinn berücksichtigt wurden.
Es trifft demnach nicht zu, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Damit liegt der geltend gemachte Revisionsgrund (Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG) nicht vor. Soweit der Gesuchsteller mangels Begründung der angeblichen Nichtberücksichtigung implizit eine unrichtige rechtliche Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts rügt und eine neue Beurteilung anstrebt, begründet dies keinen Revisionsgrund (vgl. E. 5 hiervor).

7.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Die Kosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Gesuchsgegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen auch in diesem bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber
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Document : 6F_3/2018
Date : 25. April 2018
Published : 08. Mai 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017 (6B_1050/2017)


Legislation register
BGG: 66  121
BV: 9
BGE-register
122-II-17
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