Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1261/2017

Urteil vom 25. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Lukas Bürge,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer,
vom 18. August 2017 (SK 16 171).

Sachverhalt:

A.
X.________ und A.________ lösten ihr Konkubinat im April 2013 auf. Ob ihr Pferdebetrieb im Rahmen einer einfachen Gesellschaft geführt worden war, ist Gegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens. Der am 25. April 2013 zur Weiterführung des Betriebs vereinbarte Rahmenvertrag erwies sich als undurchführbar. Da die Pferde bei der Zuchtorganisation auf beider Namen eingetragen waren, unterzeichneten sie am 11. Mai 2013 anlässlich eines Reitwettkampfs auf der Motorhaube des Fahrzeugs von A.________ die Transfer-Reports, mit welchen die wichtigsten Pferde überschrieben wurden.
Im Rahmen der erwähnten zivilrechtlichen Auseinandersetzung erhielt X.________ nach seiner Darstellung Kenntnis von einer "Abmachung zwischen X.________ und A.________ bezüglich Aufteilung des gemeinsamen Pferdebestandes" vom 11. Mai 2013. Er gab der Polizei am 12. September 2013 zu Protokoll, die "Abmachung" nie unterschrieben, sondern an diesem Tag nur die Abstammungspapiere der Pferde (Transfer-Reports) unterzeichnet zu haben. Er zeigte A.________ u.a. wegen Urkundenfälschung an.
In der Folge erstattete A.________ am 28. Oktober 2013 Strafanzeige u.a wegen übler Nachrede, konstituierte sich als Privatklägerin und erklärte, X.________ habe die "Abmachung" selber unterzeichnet.

B.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau bestrafte X.________ am 12. April 2016 wegen falscher Anschuldigung mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ auf seine Berufung hin am 18. August 2017 wegen übler Nachrede, begangen am 12. September 2013 z.N. von A.________, zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 420.--. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten und verurteilte ihn zu Entschädigungszahlungen sowie einer Genugtuung von Fr. 300.-- an A.________.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen primär, das Urteil aufzuheben, ihn freizusprechen, die Zivilklage abzuweisen, den Kanton Bern zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 500.-- auszurichten und die kantonalen Verteidigungskosten zu entschädigen, ferner die kantonalen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Eventuell sei das Urteil insoweit abzuändern, dass er 1/10 und der Kanton Bern 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hätten, er A.________ für ihre oberinstanzlichen Aufwendungen mit Fr. 140.-- zu entschädigen habe und ihm für die oberinstanzlichen Aufwendungen zulasten des Kantons Bern Fr. 7'181.15 zugesprochen würden. Subeventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde "nicht gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung, sondern es werden Rechtsfehler, Willkür und die Überschreitung des Ermessens geltend gemacht" (Beschwerde S. 5).
Die Vorinstanz habe Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB falsch angewendet. Sie hätte aufgrund ihrer Begründung ernsthafte Gründe für die Äusserung seines Verdachts annehmen und damit den Gutglaubensbeweis nicht verneinen dürfen (Beschwerde S. 9, Ziff. 4). Weiter habe sie bei der Prüfung des Entlastungsbeweises Tatsachen nicht einbezogen bzw. nicht gewürdigt (Beschwerde S. 10, lit. c). Da es sich um einen blossen Verdacht handelte, für welchen ein begründeter Anlass bestand, er durch die Anzeige berechtigte Interessen zu verfolgen suchte, die Bewahrheitung des Verdachts durchaus wahrscheinlich war und der Ehreingriff nicht schwer wog, seien die Anforderungen an seine Sorgfalt herabgesetzt. Dieser Sorgfaltspflicht sei er nachgekommen, da ihm keine geeigneten und zumutbaren Alternativen gegenüber der Erstattung einer Strafanzeige zur Verfügung standen. Er sei freizusprechen (Beschwerde S. 11).

1.2. Nach dem Kriminaltechnischen Dienst (KTD) der Kantonspolizei Bern handelte es sich bei der fraglichen Unterschrift auf der "Abmachung" um einen vom Beschwerdeführer geleisteten Namenszug. Nach Vorliegen der Ergebnisse des vorinstanzlich eingeholten Kriminaltechnischen Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich ging auch der Beschwerdeführer davon aus, dass die Unterschrift von ihm stammte (Urteil S. 7). Die Vorinstanz erachtet die Aussagen beider Parteien grundsätzlich als gleichermassen glaubhaft und nimmt an, "dass beide weder lügen noch den Ablauf der Geschehnisse absichtlich falsch darstellen" (Urteil S. 16). Es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2013 nebst den Transferpapieren auch die von ihr aufgesetzte Abmachung zur Unterschrift unterbreitet habe. Er habe sie im Vertrauen unterzeichnet, dass sie schon richtig seien, ohne dies zu prüfen. In einer zügigen und gedankenlosen Unterzeichnung der Transferpapiere, auch wegen des Zeitdrucks des Turniers, müsse er die Abmachung unterzeichnet haben, ohne den Text gelesen oder bemerkt zu haben, dass es sich dabei um ein anderes Dokument handelte. Zwar seien die Transferpapiere auf Englisch abgefasst und die Unterschrift auf anderer
Höhe anzubringen gewesen (Urteil S. 17). Das bedeute aber nicht, dass die Privatklägerin seine Unterschrift "ergaunert" habe. Die Aufteilung der Pferde sei zuvor besprochen worden, und sie hätten sich geeinigt, dass die Privatklägerin die Papiere vorbereite.
Die Vorinstanz schliesst, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er zahlreiche Dokumente ohne Prüfung, quasi blanco, unterschrieben hatte; ihm sei aber nicht bewusst gewesen, dass die Unterschrift auf der Abmachung tatsächlich von ihm stammte. Am 12. September 2013 sei er zur Polizei gegangen und habe gegen die Privatklägerin u.a. wegen Urkundenfälschung Anzeige erstattet (Urteil S. 19).

1.3. Die Vorinstanz nimmt an, auch wenn der Beschwerdeführer mit der Strafanzeige sicherlich in Kauf genommen habe, die Privatklägerin zu Unrecht anzuschuldigen, sei der Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB) nicht erfüllt. Das ist insoweit zutreffend, als ein Handeln wider besseres Wissen vorausgesetzt ist und das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, nicht genügt; Eventualvorsatz scheidet aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 f.). Hierauf ist ohnehin nicht einzutreten (Verschlechterungsverbot).

1.4. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB).
Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2).
In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1 S. 116; Urteil 6B 722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1).

1.4.1. Der Ehrverletzungstatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteil 6B 318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1 S. 26; 140 IV 67 E. 2.1.2 S. 69). Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage; die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist
Rechtsfrage (BGE 131 IV 23 E. 2.1 S. 26). Das Bundesgericht prüft Tatfragen unter Willkürgesichtspunkten und Rechtsfragen frei.
Der Beschwerdeführer erschien am 12. September 2013 bei der Polizei und stellte gegen die Privatklägerin einen "Strafantrag" u.a. wegen Urkundenfälschung. In der polizeilichen Befragung gab er an, die Abmachung nie selber unterschrieben zu haben, was er auch nie tun würde; er wies auf Differenzen zu seiner eigenen Unterschrift hin. Die Vorinstanz stellt fest, damit habe er nicht einen blossen Verdacht geäussert, sondern die Privatklägerin implizit beschuldigt, seine Unterschrift gefälscht bzw. ihn hinters Licht geführt und die Vereinbarung irgendwie zur Unterschrift "untergejubelt" zu haben. Er habe sie eines Verbrechens beschuldigt (Urteil S. 21). Die Beschuldigung einer strafbaren Handlung ist ehrenrührig (BGE 132 IV 112 E. 2.2 S. 115).

1.4.2. Die Vorinstanz nimmt mit Recht an, für den Wahrheitsbeweis (Urteil 6B 683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7) bestehe aufgrund der rechtskräftigen Einstellung des Strafverfahrens gegen die Privatklägerin kein Raum (Urteil S. 22). Der Wahrheitsbeweis hinsichtlich des Vorwurfs einer strafbaren Handlung kann grundsätzlich nur durch eine Verurteilung erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118).

1.4.3. Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind unterschiedlich, je nachdem der Täter jemanden "beschuldigt oder verdächtigt" (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB; Urteil 6B 345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin eines Verbrechens "beschuldigt" (oben E. 1.4.1). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen; das gilt auch für Äusserungen (z.B. Strafanzeigen) gegenüber Strafverfolgungsbehörden (BGE 116 IV 205 E. 3b S. 208). Eine Strafanzeige bildet keinen Rechtfertigungsgrund und damit keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen; es dürfen aber keine strengen Anforderungen gestellt werden (jedenfalls nicht bei der Verdachtsanzeige: BGE 116 IV 205 E. 3c S. 209). Der gute Glaube als solcher genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr nachweisen, ernsthafte Gründe gehabt zu haben, zu glauben, was er sagte. Er darf nicht leichthin vorgehen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (vgl. BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151).
Wie die Vorinstanz ausführt, war sich der Beschwerdeführer nicht bewusst, die Abmachung unterschrieben zu haben. Sie spricht ihm vor dem Hintergrund der verschlechterten Beziehung "eine gewisse Veranlassung zu der Äusserung gegenüber der Polizei" nicht ab. Diese sei nicht vorwiegend in der Absicht erfolgt, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen (womit der Entlastungsbeweis zuzulassen war; vgl. Art. 173 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB e contrario). Die Vorinstanz weist aber darauf hin, dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass er, wie das in der Vergangenheit verschiedentlich vorgekommen sei, genau an jenem 11. Mai 2013 flüchtig und ohne jede inhaltliche Prüfung zahlreiche von der Privatklägerin vorbereitete Dokumente quasi blanco unterschrieben hatte. Seine Konzentration habe dem Turnier gegolten und nicht dem Papierkram. Unter diesen Umständen habe er nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die Privatklägerin habe die Unterschrift gefälscht. Dabei handle es sich um einen relativ schwerwiegenden Vorwurf. Er habe nicht einmal in Erwägung gezogen, dass er die Abmachung versehentlich selbst hätte unterschreiben können, sondern leichthin Anzeige erstattet, ohne einem sich aufdrängenden Zweifel nachzugehen oder auch nur darauf hinzuweisen (Urteil
S. 22). Auch unter der gebotenen Zurückhaltung bei einer Strafanzeige seien keine ernsthaften Gründe ersichtlich, aufgrund welcher er hätte davon ausgehen dürfen, dass der Tatvorwurf zutreffe oder auch nur ein solcher Verdacht bestehe. Der Entlastungsbeweis gelinge nicht.

1.4.4. Die angefochtene Entscheidung erscheint weder willkürlich noch in anderer Weise bundesrechtswidrig. Wie sich ergibt, unterschrieb der Beschwerdeführer, wie in früheren Jahren verschiedentlich vorgekommen, ohne nähere Prüfung die von der Privatklägerin vereinbarungsgemäss vorbereiteten Schriftstücke, nämlich die Transfer-Papers, und in diesem Zusammenhang auch die deutsch abgefasste "Abmachung", offenkundig im früheren modus vivendi im Vertrauen, "dass sie schon richtig seien" (vgl. oben E. 1.2). Als ihm die Abmachung im Zivilprozess vorgelegt wurde, machte er eine Urkundenfälschung geltend. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie schliesst, der Beschwerdeführer habe nicht ernsthafte Gründe haben können, seine Äusserung (die Beschuldigung der Privatklägerin wegen Urkundenfälschung) "in guten Treuen" für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn eines leichteren Delikts als die Erstinstanz schuldig gesprochen, ihm trotzdem zwei Drittel der vorinstanzlichen Kosten auferlegt und damit ihr Ermessen überschritten (Beschwerde S. 12).
Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz den Freispruch, die Auferlegung der gesamten Verfahrens- und Verteidigerkosten dem Staat sowie die Abweisung der Zivilforderung. Er unterlag.
Das Gesetz droht für falsche Anschuldigung (oben E. 1.3) Freiheitsstrafe und für die Begehung der üblen Nachrede Geldstrafe an. Die Erstinstanz hatte eine Geldstrafe von 250 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von Fr. 3'500.-- ausgesprochen, mithin nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde nicht teilweise freigesprochen, sondern aufgrund des angeklagten Sachverhalts wegen eines andern Tatbestands "verurteilt" (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). E contrario trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten (nur dann) nicht, wenn sie nicht verurteilt wird (Urteil 6B 563/2017 vom 11. September 2017 E. 1.1).
Die Vorinstanz spricht ihn wegen einer weniger schwerwiegenden Tat schuldig und setzt eine markant tiefere Strafe fest, weshalb sie einen Drittel der Kosten dem Staat auferlegt (Urteil S. 27). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO sieht (abgesehen von Abs. 2) keine ausdrückliche Abweichung vom Prinzip des Obsiegens vor (Urteil 6B 1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 6.3). Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung im sachrichterlichen Ermessen. Da die Vorinstanz am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung (Urteile 6B 634/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2 und 6B 636/2017 vom 1. September 2017 E. 4.1). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.
Wie der Beschwerdeführer festhält, präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Diesbezüglich ist entgegen seiner Darstellung nicht von einer echten Lücke in der StPO auszugehen, welche durch richterliche Rechtsfindung zu füllen ist (Beschwerde S. 13).

3.
Da das Urteil Bestand hat, ist über die restlichen Rechtsbegehren nicht mehr zu entscheiden und entsprechend darauf nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Zwar lässt sich bei widersprechenden kantonalen Urteilen regelmässig keine Aussichtslosigkeit annehmen. Die Erstinstanz und die Vorinstanz erkannten im angeklagten Sachverhalt ein strafbares Verhalten; die Vorinstanz subsumierte den Sachverhalt unter einen milderen Straftatbestand. Der Beschwerdeführer führt einen Pferdezuchtbetrieb. Er macht mit zahlreichen Belegen eine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG geltend (vgl. Urteil 6B 975/2016 vom 29. März 2018 E. 4). Es rechtfertigt sich angesichts seiner finanziellen Lage (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG), die Gerichtskosten herabzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1261/2017
Date : 25. April 2018
Published : 13. Mai 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Üble Nachrede


Legislation register
BGG: 64  65  66
StGB: 173  303
StPO: 426  428
BGE-register
116-IV-205 • 124-IV-149 • 131-IV-23 • 132-IV-112 • 136-IV-170 • 137-IV-352 • 140-IV-67
Weitere Urteile ab 2000
6B_1261/2017 • 6B_1332/2016 • 6B_318/2016 • 6B_345/2017 • 6B_563/2017 • 6B_634/2016 • 6B_636/2017 • 6B_683/2016 • 6B_722/2017 • 6B_975/2016
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