Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 113/2013
Urteil vom 25. April 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (Anstiftung zu Brandstiftung, Betrug)
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 8. November 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ erwarb im Jahr 2003 eine Wohnliegenschaft in Suhr/AG und investierte zusätzlich Fr. 60'000.-- in den Innenausbau. Zusammen mit früheren Schulden führte der Liegenschaftserwerb zu einer angespannten finanziellen Situation. Im Sommer 2003 lernte X.________ auf Vermittlung seines Bruders den Feuerwehrmann A.________ kennen. Die beiden schmiedeten zunächst allgemeine Pläne, wie das Gebäude mittels Brandstiftung zerstört werden könnte. Einige Tage später lud X.________ A.________ zu einer Grillparty ein. Dieser erkundete dabei das Haus und machte sich ein Bild über die geplante Tatausführung. A.________ erklärte sich gegen Geld bereit, das Haus während der Ferienabwesenheit von X.________ und seiner Familie in Brand zu setzen. Weiter vereinbarten die beiden, dass X.________ sein Fahrzeug zur Verfügung stellt. Dessen Bruder fuhr mit A.________ am 5. evtl. 6. Oktober 2003 nach Suhr, händigte diesem die Hausschlüssel aus und wartete unweit der Liegenschaft, während A.________ sich in das Haus begab und mit einem Feuerzeug das Fernsehgerät in Brand setzte. Das Feuer breitete sich auf das Wohnzimmer und später auf die ganze Wohnung aus. Es zerstörte einen Grossteil des Mobiliars und einen namhaften Teil des Gebäudes. Konkret
gefährdet waren zudem in der Nähe stehende Baumgruppen und benachbarte Liegenschaften.
B.
Das Bezirksgericht Aarau verurteilte den Beschuldigten wegen Betrugs und Anstiftung zur Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Vom Vorwurf der Geldwäscherei sprach es ihn frei. Die Liegenschaft in Suhr zog es zur Verwertung ein. X.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Beschuldigten am 8. November 2012 ab. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hiess es teilweise gut, bestätigte die Schuldsprüche sowie den Freispruch und verurteilte X.________ zu einer (altrechtlichen) Zuchthausstrafe von vier Jahren. Von der Einziehung der Liegenschaft in Suhr sah es ab.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bei einer Probezeit von vier Jahren, zu verurteilen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz würdige die Strafzumessungsfaktoren einseitig. Sie überschreite damit ihren Ermessensspielraum. Sie gestehe ihm ein noch knapp mittelschweres Tatverschulden zu. Er sei jedoch nicht mit grosser krimineller Energie vorgegangen, sondern habe eine sich bietende Gelegenheit ausgenützt und das Angebot des Brandstifters angenommen, gegen Entgelt ein Feuer im eigenen Haus zu legen. Dieser habe seine "Dienstleistung" damit angepriesen, dass Polizei und Versicherungen auf einen technischen Defekt schlössen. Es treffe wohl zu, dass er ausgesprochen egoistisch gehandelt und monetäre Interessen verfolgt habe. Er habe jedoch keine konkrete Vorstellung gehabt, welchen Schaden das Feuer anrichten und in welchem Umfang Versicherungsgelder fliessen würden. Eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren für die Anstiftung zur Brandstiftung sei willkürlich. Sie dürfe 1 ½ Jahre nicht überschreiten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm ein raffiniertes und heimtückisches Vorgehen vorgeworfen werde. Er habe seiner Versicherung keine Gegenstände angemeldet, die nicht effektiv durch das Feuer zerstört worden seien. In Bezug auf die Brandursache habe er gegenüber den Versicherungen nicht gelogen. Er habe sich passiv
verhalten und lediglich die ihm offerierten Entschädigungszahlungen unterschriftlich akzeptiert. Eine grosse kriminelle Energie habe er nicht aufwenden müssen (Beschwerde, S. 6 ff.).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz begründe ihre hypothetische Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren weitgehend mit dem Deliktsbetrag. Diese hauptsächlich am Erfolg orientierte Strafe verstosse gegen die Strafzumessungsregeln. Die Strafe sei nach dem Verschulden und nicht nach dem Deliktserfolg zu bemessen (Beschwerde, S. 9).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung der Vorinstanz, er sei uneinsichtig und habe keine Reue gezeigt. Die Bemerkung, A.________ sei die treibende Kraft gewesen und habe ihm seine Dienstleistung auf dem Präsentierteller vorgehalten, so dass er nur noch habe zugreifen müssen, habe sein amtlicher Verteidiger vor den kantonalen Gerichten gemacht, weshalb sie ihm auch nicht zugerechnet werden könne. Im Übrigen habe er bei der Brandstiftung eine untergeordnete Rolle gespielt. Er habe sich einsichtig und kooperativ gezeigt und die adhäsionsweisen Zivilforderungen im Umfang von Fr. 593'000.-- anerkannt (Beschwerde, S. 9).
Der Beschwerdeführer macht eine Strafmilderung geltend, weil seit der Tat fast zwei Drittel der Verjährungsfrist vergangen und die Delinquenz für ihn untypisch sei. Zudem habe er die Zivilforderungen vollständig anerkannt. Die Vorinstanz wende den Strafmilderungsgrund der langen Zeit seit der Tat nicht an, weil er zwei schwere Taten begangen habe. Sie verkenne, dass dieser Strafmilderungsgrund einen Konnex zwischen Zeitablauf und fehlendem Strafbedürfnis herstelle. Die Vorinstanz müsse angesichts der Zeitspanne von neun Jahren und einem Monat seit der Tat zumindest eine Strafminderung berücksichtigen (Beschwerde, S. 10).
Der Beschwerdeführer legt weiter dar, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer lediglich leicht erhöhten Strafempfindlichkeit aus. Er habe eine stark betreuungsbedürftige Ehefrau, die an einer Kombination psychischer Störungen leide. Er habe zudem drei betreuungsbedürftige Kinder im Alter zwischen 13 und 16 Jahren. Eine Gefährdung der Kinder bzw. Suizidhandlungen könnten nicht ausgeschlossen werden, wenn weder eine engmaschige Betreuung noch eine überwachte Medikamenteneinnahme stattfinde. Die Vorinstanz hätte von einer markanten Strafempfindlichkeit ausgehen müssen. Seine Frau wäre stationär in einer Klinik unterzubringen und die Kinder fremd zu platzieren. Weiter würde das Haupteinkommen jahrelang wegfallen und seine Familie hätte ein Leben am Existenzminimum zu bestreiten (Beschwerde, S. 11). Insgesamt sei von einer maximalen Freiheitsstrafe von zwei Jahren auszugehen. Die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug seien vorliegend erfüllt, da es an einer ungünstigen Prognose fehle (Beschwerde, S. 12).
1.2 Gemäss Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
1.3 Die Vorinstanz geht zu Recht von einer nur leicht erhöhten Strafempfindlichkeit aus. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiär bedingten Strafempfindlichkeit hat sich das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden geäussert (vgl. die Übersicht im Urteil 6B 470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen). Es hielt fest, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Straftäter mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken. Dass seine Frau wegen psychischer Probleme regelmässig Medikamente einzunehmen hat, stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand dar, lässt sich die Einnahme doch auch durch Drittpersonen sicherstellen. Entsprechend bleibt auch die Betreuung der minderjährigen Kinder durch die Ehefrau möglich.
1.4 Die Vorinstanz verzichtet zutreffend auf eine Strafmilderung, obschon seit der Tat schon neun Jahre vergangen sind. Gemäss aArt. 64
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
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1 | Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
a | auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder |
b | auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht. |
1bis | Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60 |
a | Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen. |
b | Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht. |
c | Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61 |
2 | Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62 |
3 | Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63 |
4 | Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
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a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
Ablauf von zwei Dritteln der 15-jährigen Verjährungsfrist verneint.
1.5 Die Strafzumessung der Vorinstanz ist auch insgesamt nicht zu beanstanden. Sie enthält die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten sowie die logischen Schlüsse (Urteil, S. 14 ff.). Es ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz beim Beschwerdeführer eine grosse kriminelle Energie bejaht und ihm ein raffiniertes sowie heimtückisches Vorgehen vorwirft. Seine Begründung, er habe eine sich bietende Gelegenheit ausgenützt und habe gegenüber den Versicherungen nicht gelogen, geht an der Sache vorbei. Er räumt zudem ein, dass er ausgesprochen egoistisch gehandelt und monetäre Interessen verfolgt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn ihn die Vorinstanz als uneinsichtig einstuft. Sie durfte dies - ohne in Willkür zu verfallen - nicht nur aus den Bemerkungen seines Rechtsvertreters ableiten, sondern aus den gesamten Umständen. Sie erwähnt denn auch, der Beschwerdeführer habe wiederholt betont, lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben. Die Tat hatte er im Übrigen nach hartnäckigem Bestreiten erst unter der erdrückenden Beweislage gestanden.
Erweist sich die ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren als bundesrechtskonform, kann die Frage offenbleiben, ob die Vorinstanz zutreffenderweise altes Recht angewendet hat, fallen doch die Möglichkeiten des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs ohnehin ausser Betracht.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Keller