Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 3/2012
Urteil vom 25. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Advokat André Baur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. November 2011.
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene S.________ nahm im Jahr 1990 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Messeconsulting auf. Ab November 1994 arbeitete sie als Kosmetikberaterin im Aussendienst. Am 18. April 1995 zog sie sich bei einer Auffahrkollision eine Commotio spinalis und ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende anhaltende Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Kraftminderung am rechten Arm, Konzentrationsstörungen und Bewegungseinschränkungen, für welche die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft die gesetzlichen Leistungen erbrachte, meldete sie sich am 12. Februar 1997 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Gestützt auf die getroffenen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2. April 1998 rückwirkend ab 1. April 1996 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen zweier von Amtes wegen eingeleiteter Revisionen bestätigte sie nach Beizug der Akten des Unfallversicherers, welcher der Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 77.35 Prozent mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung zugesprochen hatte, den Anspruch auf ein ganze Rente (Mitteilungen vom 8.
Februar 2002 und 13. Januar 2005). Nach Einleitung eines weiteren Revisionsverfahrens im Januar 2008 holte sie unter anderem den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. C.________ vom 22. Mai 2009 und eine interdisziplinäre Expertise der MEDAS in der Klinik X.________ ein, welche am 16. März 2011 erstellt wurde. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens stellte sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 31. Mai 2011 revisionsweise per Ende Juni 2011 ein.
B.
Die von S.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. November 2011 ab.
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid des kantonalen Gerichts und die Verwaltungsverfügung vom 31. Mai 2011 seien aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem verlangt sie die Verzinsung der Leistungsansprüche ab 1. Juli 2011. Überdies sei die IV-Stelle zu verurteilen, ihr die Kosten des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten neurologischen Berichts des Dr. med. R.________ vom 1. August 2011 zu ersetzen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Strittig ist, ob die Vorinstanz die Aufhebung der seit April 1996 ausgerichteten ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab Juli 2011 zu Recht geschützt hat mit der Begründung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Verfügung vom 12. Februar (recte: 2. April) 1998 bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Verfügung vom 31. Mai 2011 leistungswirksam verbessert.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
|
1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
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1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:393 |
|
1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:393 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.394 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:395 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |
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SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung - Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG):318 |
|
a | medizinische Massnahmen; |
abis | Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; |
b | Massnahmen beruflicher Art; |
c | ... |
d | Hilfsmittel; |
e | Vergütung von Reisekosten; |
f | Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde; |
g | Übergangsleistung. |
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C 961/2008 E. 6.3).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Frage einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Annahme sei rechtswidrig. Die IV-Stelle habe im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens die Akten des Unfallversicherers beigezogen und dabei Kenntnis verschiedener medizinischer Gutachten erhalten. Gestützt darauf habe sie eine inhaltliche Beurteilung des Leistungsanspruchs vorgenommen und am 8. Februar 2002 das Vorliegen einer rentenbeeinflussenden Änderung verneint. Im Rahmen des am 5. März 2003 eingeleiteten Revisionsverfahrens habe sie erneut die Akten des Unfallversicherers eingeholt, welche unter anderem den ergänzenden Bericht des Dr. med. R.________ vom 11. August 2002 enthalten hätten. Nach Prüfung der Akten habe sie den Invaliditätsgrad von bisher 75 Prozent auf 77 Prozent festgesetzt und ihr dies am 13. Januar 2005 schriftlich eröffnet. Somit bilde diese Mitteilung die zeitliche Vergleichsbasis.
3.3 In der den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigenden Mitteilung vom 8. Februar 2002 wies die IV-Stelle darauf hin, dass sie nach Vorliegen einer rechtskräftigen Rentenverfügung der Unfallversicherung den Fall in Wiedererwägung ziehen und den Rentenanspruch neu überprüfen werde. Ein weiteres Revisionsverfahren wurde laut Mitteilung der IV-Stelle vom 13. Januar 2005 abgeschlossen mit dem Hinweis, der bisherige Rentenanspruch werde bestätigt (Invaliditätsgrad: 77 %).
Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass eine revisionsweise Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
sein Bericht nicht zum Gegenstand. Die Akten enthalten keine Hinweise, dass die IV-Stelle speziell auf die revisionsrechtlich relevante Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum ausgerichtete medizinische Unterlagen eingeholt hätte. Den in der Mitteilung vom 13. Januar 2005 erwähnten, jedoch nicht näher begründeten Invaliditätsgrad von 77 Prozent hat sie vielmehr unbesehen von der Verfügung des Unfallversicherers vom 20. Februar 2003 übernommen. Mangels einer umfassenden Überprüfung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Blick auf die Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
4.
4.1 Das kantonale Gericht würdigte die medizinischen Unterlagen und kam zum Schluss, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 1998 derart gebessert, dass ihr eine Tätigkeit als Leiterin eines Catering-Unternehmens oder als Homöopathin ohne Einschränkungen zuzumuten sei. Im Gutachten der MEDAS vom 16. März 2011 werde einlässlich dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand aus objektiv medizinischer Sicht - abgesehen von normalen altersbedingten degenerativen Störungen - seit der ursprünglichen Rentenzusprechung tatsächlich verbessert habe. Die aktuelle Untersuchung habe ein nicht invalidisierendes Schmerzsyndrom und Anhaltspunkte für eine muskuläre Dekonditionierung ergeben. Entsprechend lauteten die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur, ohne nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, nach HWS-Distorsion im April 1995 mit Ausschluss struktureller Verletzungen und protrahierter Anpassungsstörung ohne aktuelle klinische Wertung sowie undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 : F45.1).
4.2 Nach dem Verkehrsunfall diagnostizierten die Ärzte des Spitals Y.________ laut Bericht vom 27. April 1995 eine Commotio spinalis mit sensiblem Ausfallsyndrom C6 rechts und motorischem Ausfallsyndrom C5-C8 rechts sowie ein HWS-Schleudertrauma. Dr. med. R.________, welcher im Auftrag des Unfallversicherers das neurologische Gutachten vom 28. September 1997 erstellt hatte, diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma mit diskreter radikulärer Irritation oder Läsion in C8 rechts, anamnestischer Commotio spinalis, persistierender leicht- bis mässiggradiger kognitiver Beeinträchtigung und chronisch cervikogenen Kopfschmerzen. Zudem erwähnte er eine im Zusammenhang mit den Folgen des Unfallereignisses stehende Beziehungsproblematik. Der Neurologe ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 bis 80 Prozent aus.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt, weil das kantonale Gericht Berichte und Gutachten aus den Jahren 2000 bis 2002 nicht in die Beurteilung miteinbezogen habe, sind ihre Vorbringen nicht stichhaltig. Da in zeitlicher Hinsicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses (2. April 1998) massgebend ist, verletzt das vorinstanzliche Abstellen auf die damals gegebene medizinische Aktenlage das Untersuchungsprinzip (Art. 43 Abs. 1
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die vorinstanzliche Feststellung einer rentenrelevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere könne dem MEDAS-Gutachten mangels einer Vergleichsbeurteilung nicht entnommen werden, inwiefern sich die Schmerzsituation tatsächlich verbessert habe. Auch die Abweichung von der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 : F45.4) des Dr. med. W.________ aus dem Jahr 2000 werde nicht näher begründet. Vielmehr hätten die Gutachter den unveränderten ursprünglichen Sachverhalt anders beurteilt.
4.4.2 Zur Entwicklung des Gesundheitszustandes wird im Gutachten ausgeführt, aufgrund der objektiven Befunde habe das Unfallereignis im Jahre 1995 zu keiner strukturellen Schädigung der HWS geführt. Die nach dem Unfall festgestellten neurologischen, sensorischen und motorischen Störungen seien vorwiegend schmerzbedingt gewesen. Die Versicherte habe in der Folge eine Periode mit Angst- und Depressionssymptomatik und kognitiven Störungen durchlebt. Zudem habe sich eine schwierige Eheproblematik entwickelt, so dass sie psychiatrisch habe betreut werden müssen. Im Zeitpunkt der Untersuchung entsprachen die angegebenen Beschwerden in Form von wetter- und belastungsabhängigen nuchalen Kopfschmerzen laut neurologischem Teilgutachten noch einem unspezifischen Zervikalsyndrom ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ein psychiatrischer Befund konnte nicht mehr erhoben werden. Die Versicherte machte einen ausgeglichenen Eindruck, war nicht depressiv und in keinerlei Hinsicht psychiatrisch affiziert. Aus psychiatrischer Sicht beziehen sich die Schmerzen auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin die rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes in der
Beschwerde bestreitet, sind ihre Vorbringen nicht stichhaltig. Dem MEDAS-Gutachten kommt voller Beweiswert zu, wie das kantonale Gericht zu Recht ausgeführt hat. Frau Dr. med. C.________, welche die Versicherte homöopathisch behandelt, geht in ihrem Bericht vom 22. Mai 2009 ebenfalls von einem erheblich verbesserten Gesundheitszustand aus. Ihre Einschätzung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von lediglich 23 bis 35 Prozent zufolge wetter- und stressabhängiger Nacken- und Kopfschmerzen wirkt vor dem Hintergrund, dass sich die Versicherte zur Heilpraktikerin ausbildete und sich in diesem Beruf selbständig machen konnte, allerdings wenig überzeugend. Der Vorinstanz kann daher keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Das Abstellen auf die gegebene Aktenlage verletzt das Untersuchungsprinzip nicht, sind doch die von Frau Dr. med. C.________ erhobenen Befunde in das MEDAS-Gutachten eingeflossen.
4.5 Die vorinstanzliche Folgerung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Sinne von Art. 17 Abs. 1
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
5.
Das kantonale Gericht hat das Begehren um Vergütung der Kosten der von der Beschwerdeführerin veranlassten Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 1. August 2011 abgelehnt. Diese war nach Ansicht des Versicherungsgerichts für die Entscheidfindung nicht notwendig. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das den Bericht des Neurologen als materiell erforderliche fachärztliche Beurteilung erscheinen liesse. Eine Kostenvergütung unter dem Titel Parteientschädigung wurde daher zu Recht verneint.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. April 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Hofer