Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 179/2019

Urteil vom 25. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Besuchsrecht (Eheschutz),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 31. Januar 2019 (C1 18 283, C2 18 57).

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ sind die Eltern des 2014 geborenen C.________ und der 2016 geborenen D.________. Seit der Trennung im Jahr 2017 wohnt die Mutter mit den Kindern im Tessin, der Vater weiterhin im Wallis. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens schlossen die Parteien am 2. Februar 2018 einen Vergleich, u.a. auch zum Besuchsrecht.

B.
Als es in der Folge bei der Ausübung zu Problemen kam, ordnete das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron ein kinderpsychologisches Gutachten an, welches am 14. September 2018 erstattet und am 18. Oktober 2018 ergänzt wurde.
Mit Entscheid vom 23. November 2018 änderte das Bezirksgericht die vergleichsmässig vereinbarte Regelung dahingehend, dass der Vater die Kinder zweimal pro Monat an einem Samstag oder Sonntag während 6 Stunden sowie einmal pro Monat an einem der Schultage während 4 Stunden am Wohnort im Tessin besuchen darf, von Dezember 2018 bis Ende November 2019 im Sinn eines begleiteten Besuchsrechts, wobei der Vater 2 Stunden mit C.________, 2 Stunden mit D.________ und anschliessend 2 Stunden mit beiden Kindern gemeinsam bzw. am Wochentag je 1 Stunde mit einem Kind und anschliessend 2 Stunden mit beiden Kindern verbringt, ab Dezember 2019 bis November 2020 im gleichen Sinn, aber unbegleitet, und ab Dezember 2020 ausgedehnt auf zweimal ein Wochenende pro Monat von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, abwechselnd am Wohnort der Kinder bzw. des Vaters.
Auf Berufung des Vaters hin modifizierte das Kantonsgericht Wallis das Besuchsrecht dahingehend, dass der Vater berechtigt ist, die beiden Kinder an jedem zweiten Wochenende jeweils am Samstag von 11 Uhr bis 17 Uhr und am Sonntag von 09 Uhr bis 15 Uhr an deren Wohnort zu besuchen, wobei die Besuche von Dezember 2018 bis November 2019 begleitet und von Dezember 2019 bis November 2020 unbegleitet stattfinden, und dass ab Dezember 2020 das Besuchsrecht ausgedehnt wird auf jedes zweite Wochenende von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, wobei es abwechselnd am Wohnort der Kinder und des Vaters stattfindet, und dass überdies ein Ferienrecht von 5 Wochen besteht. Ferner wies das Kantonsgericht das Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege ab.

C.
Gegen dieses Urteil hat die Mutter beim Bundesgericht am 4. März 2019 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren, es sei ein Besuchsrecht zweimal pro Monat an einem Samstag oder Sonntag während 6 Stunden sowie einmal pro Monat an einem der Schultage während 4 Stunden am Wohnort im Tessin festzusetzen, von Dezember 2018 bis Ende November 2019 im Sinn eines begleiteten Besuchsrechts, wobei der Vater 2 Stunden mit C.________, 2 Stunden mit D.________ und anschliessend 2 Stunden mit beiden Kindern gemeinsam bzw. am Wochentag je 1 Stunde mit einem Kind und anschliessend 2 Stunden mit beiden Kindern gemeinsam verbringt, und ausserdem sei ab Dezember 2020 ein Ferienrecht von 3 Wochen pro Jahr einzuräumen. Ferner wird verlangt, dass die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt werden und subsidiär die unentgeltliche Rechtspflege erteilt wird. In Bezug auf das bundesgerichtliche Verfahren wird der Antrag gestellt, dass die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt werden, subsidiär eine provisio ad litem von Fr. 3'000.-- zugesprochen und subsubsidiär die unentgeltliche Rechtspflege erteilt wird. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Bei diesem handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist und das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG gilt. Die Beschwerdeführerin rügt primär eine willkürliche Rechtsanwendung und ferner verschiedene weitere Verfassungsverletzungen.

2.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid erheben die Parteien gegenseitig schwere Vorwürfe und machen sich bzw. die jeweiligen Schwiegermütter für das Scheitern der Ehe verantwortlich; sie haben sich auch wechselseitig mit Strafanzeigen bedacht. Das gerichtliche Gutachten kommt zum Schluss, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter besser ist. Namentlich zeigt sich der Vater mit der gleichzeitigen Betreuung der Kinder überfordert. Es besteht die Besonderheit, dass C.________ ein erhöhtes Aufmerksamkeitsbedürfnis hat, was zumindest teilweise zu Lasten der kleineren D.________ geht.
Das Kantonsgericht hat erwogen, das Bezirksgericht habe sämtliche gutachterlichen Empfehlungen umgesetzt. Dem Gutachten könne aber nicht in allen Punkten gefolgt werden. Es überzeuge insofern, als der Mutter eine (relativ) bessere Erziehungsfähigkeit zugesprochen werde; diesem Umstand werde mit der Obhutszuteilung Rechnung getragen. Was jedoch das Besuchsrecht anbelange, finde sich im Gutachten keine schlüssige Begründung, weshalb dem persönlichen Verkehr - nachdem der potentiellen Überforderung des Vaters bereits mit der Ausgestaltung als begleitetes Besuchsrecht Rechnung getragen werde - derart enge Grenzen gesetzt werden müssten; insbesondere fehle eine Begründung, weshalb eine Begleitung durch eine ausgebildete Fachperson zu einer stärkeren Einschränkung führen müsste, als wenn die Mutter selbst bereit wäre, die Besuche zu begleiten. Aus diesem Grund sei das Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende so auszugestalten, dass es jeweils nebst dem Samstag von 11 Uhr bis 17 Uhr auch am Sonntag von 09 Uhr bis 15 Uhr auszuüben sei, wobei es mit Rücksicht auf die Stabilität der Verhältnisse und die geordnete Sprachentwicklung am Wohnort der Kinder stattzufinden habe und die Mutter zu verpflichten sei, für die betreffenden Zeiten die
Wohnung zur Verfügung zu stellen. Schliesslich erscheine ein Ferienrecht von 5 Wochen angesichts der insgesamt 13 Wochen Schulferien als angemessen.

3.
Die Beschwerdeführerin erachtet die Besuchsrechtsregelung deshalb als willkürlich, weil von der gutachterlichen Empfehlung abgewichen werde, wonach der Vater mit den Kindern jeweils zwei Stunden einzeln und sodann zwei Stunden gemeinsam Umgang pflegen sollte. Kernaussage im Gutachten sei, dass der Vater nur beschränkt erziehungsfähig sei bzw. die Mutter eine bessere Erziehungsfähigkeit habe. Die Überforderung sehe so aus, dass sich der Vater kaum mit D.________ beschäftigen könne, weil C.________ viel Aufmerksamkeit von ihm fordere. Im Ergänzungsgutachten sei ausdrücklich festgehalten, dass der Vater die Kinder nicht alleine gleichzeitig betreuen könne, weil er damit erzieherisch überfordert wäre und die Beziehung mehr gefördert werde, wenn er sich je zwei Stunden einem einzigen Kind widmen könne. Die Aufteilung des Besuchsrechts auf die Kinder sei folglich sachlich begründet und die Nichtbefolgung der gutachterlichen Empfehlung im Ergebnis unhaltbar. Im Übrigen sei willkürlich, dass sich das Besuchsrecht auf zwei Tage an jedem zweiten Wochenende erstrecken statt dreimal pro Monat stattfinden soll. Im angefochtenen Entscheid werde nicht oder nur allgemein begründet, wieso das Besuchs- und Ferienrecht gegenüber dem Gutachten
ausgedehnt werde; insofern sei auch Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt. Schliesslich sei willkürlich, dass zur Ausübung des Besuchsrechts die eigene Wohnung zur Verfügung gestellt werden müsse; zudem werde dadurch Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV verletzt.

4.
Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.).
Das Gutachten unterliegt - wie jedes andere Beweismittel - der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
ZPO und das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gar eine willkürliche Beweiswürdigung bedeuten. In Fachfragen darf das Gericht aber nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen, was namentlich der Fall ist, wenn gewichtige Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, und es muss eine allfällige Abweichung auch begründen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 346; 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53).

5.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht nicht etwa übersehen, sondern gewürdigt hat, dass C.________ viel Aufmerksamkeit beansprucht und der Vater momentan noch überfordert wäre, wenn er alleine gleichzeitig beide Kinder betreuen müsste. In der Folge hat es aber begründet, weshalb die gutachterliche Empfehlung wenig überzeugt: Indem das Besuchsrecht vorerst durch eine Fachperson begleitet werde, sei nicht einsichtig, inwiefern es zusätzlicher Restriktionen in dem Sinn bedürfte, dass der Vater die Kinder in einem ersten Teil nur einzeln sehen würde. Was daran willkürlich im vorerwähnten Sinn sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert aufgezeigt, besagt doch der von ihr zitierte Passus im Ergänzungsgutachten gerade, dass der Vater die Kinder nicht alleine gleichzeitig betreuen könne, weil er damit erzieherisch überfordert wäre, und wird der gutachterliche Vorschlag ferner mit der Eventualität verknüpft, dass die Mutter die Kinder nicht begleite. Bei einem begleiteten Besuchsrecht ist der Vater aber nicht auf sich allein gestellt. Überdies wäre angesichts des noch kleinen Alters der Kinder und des Umstandes, dass das Besuchsrecht in der mütterlichen Wohnung ausgeübt werden soll (dazu unten), eine
Aufteilung der Besuchszeit auch nicht einfach umzusetzen; am naheliegendsten wäre, dass die Mutter dann mit dem jeweils anderen Kind zwei Stunden auswärts verbrächte, was aber Unruhe in den Besuchsablauf bringen und künstlich wirken würde. Jedenfalls im Ergebnis ist deshalb keine Willkür ersichtlich.
Was sodann die kantonsgerichtliche Regelung anbelangt, dass der Vater die Kinder an jedem zweiten Wochenende am Samstag von 11 Uhr bis 17 Uhr und am Sonntag von 09 Uhr bis 15 Uhr besuchen können soll, ist vorab fraglich, inwiefern hier überhaupt von einer Abweichung vom Gutachten gesprochen werden kann. Dort wird (ohne weitere Begründung) empfohlen, dass der Vater die Kinder dreimal pro Monat sehe, freilich ohne dass Besuchstage (Wochenend- oder Wochentage) oder bestimmte Besuchszeiten spezifiziert würden. Aber selbst wenn ausgehend von so unspezifischen Empfehlungen von einer "Abweichung" zu sprechen wäre, legt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht dar, worin die Willkür bestehen soll. Sie wäre denn auch nicht erkennbar: Der Vater hat eine ausserordentlich weite Anreise und die Bündelung der Besuche am Wochenende hat auch einen vorbereitenden Charakter auf das ab Dezember 2020 festgelegte und von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellte Besuchswochenende von Freitagabend bis Sonntagabend.
Was sodann das Ferienrecht von fünf Wochen anbelangt, geht es um eine typische Ermessensfrage, die im Übrigen soweit ersichtlich nicht Gegenstand der gutachterlichen Untersuchungen und Empfehlungen war; jedenfalls zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, an welcher Stelle und aus welchen Gründen ein Ferienrecht von bloss drei Wochen empfohlen worden wäre. Ebenso fehlen Willkürrügen, inwiefern die festgelegten fünf Wochen im Ergebnis unhaltbar sein sollen; ohnehin würden solche Rügen auch keine Aussicht auf Erfolg haben können: Das Ferienrecht wird erst ab Dezember 2020 zum Tragen kommen und sich auf weniger als die Hälfte der Schulferien erstrecken, wie dies beispielsweise in den französischsprachigen Kantonen als üblich angesehen wird (BGE 139 I 315 E. 2.3 S. 310). Sodann bestehen aufgrund der grossen räumlichen Distanz zwischen den elterlichen Haushalten sowie der unterschiedlichen Sprachräume sachliche Gründe für ein grosszügig bemessenes Ferienrecht (vgl. BGE 144 III 10 E. 7.2 S. 18). Qualifizierte Ermessensfehler, welche als willkürlich angesehen werden könnten und nach einer Korrektur verlangen würden, sind nicht auszumachen.
Aus dem Gesagten erhellt, dass sich das Kantonsgericht, soweit es überhaupt von Empfehlungen des Gutachtens abgewichen ist, insgesamt von sachlichen Gründen hat leiten lassen, so dass keine Willkür vorliegt. Unzutreffend ist ferner die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe in diesem Zusammenhang die Begründungspflicht verletzt. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich sehr wohl, von welchen Überlegungen sich dieses hat leiten lassen (zur Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

6.
Im Zusammenhang mit der Anordnung, dass das Besuchsrecht vorerst in der mütterlichen Wohnung auszuüben ist, lässt sich weder Willkür noch eine Verletzung von Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV erkennen. Soweit sich überhaupt von einer eigentlichen Ingerenz ins Familienleben sprechen lässt, geht es gerade um die auf der gesetzlichen Grundlage von Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB beruhende Regelung des Familienlebens vor dem Hintergrund der elterlichen Trennung. Bei der in diesem Rahmen erfolgenden Vollzugsmodalität handelt es sich gewissermassen um das Gegenstück zur gutachterlichen Empfehlung und kantonsgerichtlichen Überlegung, dass den Kindern angesichts ihres Alters der Weg zum entfernten väterlichen Haushalt noch nicht zugemutet werden kann und die Besuchsrechtsausübung folglich am Wohnort der Beschwerdeführerin stattfinden soll. Dort verfügt der Vater aber nicht über eine geeignete Lokalität zur Ausübung des Besuchsrechts. Es ist nicht sinnvoll, dass sechsstündige Besuchseinheiten wetterunabhängig und ununterbrochen draussen auf dem Spielplatz oder ansonsten in einer Wirtschaft, einem Museum o.ä. ausgeübt werden. Zudem entfällt eine eigentliche Übergabe der noch kleinen Kinder, wenn sie nahtlos in den eigenen Räumlichkeiten verbleiben können, wo sich im Übrigen auch
ihre Spielsachen und allenfalls notwendige Utensilien befinden. Wenn der Mutter am Wohl ihrer Kinder gelegen ist, wird sie die Vorzüge der kantonsgerichtlichen Regelung ohne Weiteres einsehen. Jedenfalls aber ist eine Verfassungsverletzung nicht auszumachen.

7.
Im erstinstanzlichen Verfahren genossen beide Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. Für das Berufungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Das Kantonsgericht wies dieses ab, weil es subsidiär zur provisio ad litem sei und die Beschwerdeführerin kein Prozesskostenvorschussgesuch gestellt habe.
Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine Verletzung des Willkürverbotes und des Verbotes des überspitzten Formalismus sowie eine Verletzung von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Im Entscheid vom 5. Februar 2018 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdegegner ein Manko aufweise und deshalb keine Gerichtskosten tragen könne; im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 20. Dezember 2018 sei dann trotzdem zumindest implizit der Antrag auf eine provisio ad litem gestellt worden.
Die unentgeltliche Rechtspflege ist für das Berufungsverfahren neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO) und sie ist subsidiär zur provisio ad litem (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674). Dass sie die Frage eines Prozesskostenvorschusses nicht nur in der Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege angesprochen, sondern einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend, und sie setzt sich auch nicht mit der Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach sie selbst im Berufungsverfahren behauptet habe, der Beschwerdegegner sei aufgrund seines Einkommens in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen. Einzig führt sie (ohne Aktenhinweise und ohne nähere Ausführungen) einen Entscheid vom 5. Februar 2018 an, welcher angeblich ein Manko des Beschwerdegegners festhalten soll. Zwar findet sich in den Akten ein Entscheid des Bezirksgerichts mit diesem Datum, aber dieser betrifft die Kinderzulagen und es ist darin nirgends von einem Manko die Rede. Vor diesem Hintergrund bleibt das Vorbringen unsubstanziiert und mag das Vorgehen des Kantonsgerichtes angesichts der konkreten finanziellen Verhältnisse zwar streng wirken, aber es ist weder Willkür noch überspitzter Formalismus dargetan;
ebenso wenig ist Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt bzw. Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO willkürlich angewandt, weil die unentgeltliche Rechtspflege wie gesagt dem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nachgeht.

8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Für das subsidiäre Gesuch um Verpflichtung des Beschwerdegegners zu einer provisio ad litem wäre der kantonale Massnahmerichter zuständig (GEISER, Basler Kommentar, N. 16 zu Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG); ohnehin aber wäre es auch gegenstandslos, da es gestellt wurde, als sämtlicher anwaltliche Aufwand bereits angefallen war und es entsprechend nichts zu bevorschussen gibt, zumal kein Gerichtskostenvorschuss einverlangt wurde. Indes ist zufolge fehlender eigener Erwerbstätigkeit die Prozessarmut der Beschwerdeführerin offensichtlich, weshalb das subeventuell gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und die Beschwerdeführerin durch den sie vertretenden Rechtsanwalt zu verbeiständen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Gegenseite ist vor Bundesgericht kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und es wird ihr Rechtsanwalt Stefan Diezig beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Stefan Diezig wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_179/2019
Date : 25. März 2019
Published : 12. April 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Besuchsrecht (Eheschutz)


Legislation register
BGG: 64  66  72  75  90  98  106
BV: 13  29
ZGB: 273
ZPO: 117  119  157
BGE-register
130-I-337 • 133-III-393 • 138-III-193 • 138-III-672 • 139-I-315 • 139-IV-179 • 140-III-16 • 141-III-28 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 141-IV-369 • 142-IV-49 • 144-III-10
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