Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 780/2014

Urteil vom 25. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Marc Tomaschett,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. September 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1965, war ab 3. April 1989 bei der Firma B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Juni 1990 war er als Mitfahrer in einen Motorradunfall verwickelt und zog sich eine schwere Verletzung am linken Fuss zu, welche mehrere Operationen und letztlich eine Unterschenkelamputation nach sich zog. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, u.a. eine Integritätsentschädigung. Mit Verfügung vom 11. November 2005 sprach die SUVA A.________ ab 1. November 2005 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Graubünden sprach ihm am 26. Mai 2006 ab 1. Januar 2004 eine halbe und ab 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zu.
Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Bern ein polydisziplinäres Gutachten beim Institut C.________ vom 24. April 2012 ein und hob gestützt darauf am 26. Juli 2012 die Invalidenrente infolge eines Invaliditätsgrades von nunmehr 20 % auf; dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. April 2013. Ebenfalls gestützt auf das Gutachten des Instituts C.________ reduzierte die SUVA mit Verfügung vom 24. Juni 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. September 2013, infolge eines nunmehr bestehenden Invaliditätsgrades von 30 % die Invalidenrente per 1. Juli 2013.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 2014 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die in seiner Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA gestellten Anträge gutzuheissen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung weiterer ärztlicher Abklärungen, namentlich einer neuropsychologischen Untersuchung, der Feststellung der wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung des Instituts C.________ und der fehlenden Veränderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Situation seit der Rentenzusprechung im Jahr 2005 sowie der weiteren Zusprechung der bisherigen Rente. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und die SUVA schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 lässt A.________ einen Verlaufsbericht seines behandelnden Psychiaters einreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 V 194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C 277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2 mit Hinweis).
Die mit der Beschwerde resp. mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 vor Bundesgericht eingereichten ärztlichen Berichte stellen - soweit sie nicht bereits im Rahmen des kantonalen Verfahrens bei den Akten waren - unzulässige Noven dar, da sie sich einerseits mit dem aktuellen Gesundheitszustand und nicht mit jenem zum strittigen Zeitpunkt (30. September 2013; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366) befassen und andererseits der Gesundheitszustand des Versicherten, namentlich in psychischer und neuropsychologischer Hinsicht, bereits vor der Vorinstanz strittig war.

3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Untersuchungsgrundsatz (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

4.
Vorweg gilt es festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366) massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der strittigen Punkte der Erlass des Einspracheentscheids ist. Somit ist der Sachverhalt, wie er sich am 30. September 2013 präsentierte, massgebend. Seither eingetretene Umstände - namentlich die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung in den letzten Monaten - sind deshalb für die hier strittigen Fragen unbeachtlich.

5.

5.1. Die SUVA stützt - wie schon die IV-Stelle - die Überprüfung der Invalidenrente auf das Gutachten des Instituts C.________ vom 24. April 2012 ab. Der Versicherte bemängelt, dieses Gutachten genüge den Anforderungen der Rechtsprechung nicht, weil es einerseits nicht vollständig - es fehle eine neuropsychologische Abklärung - und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids auch schon 2 ½ Jahre alt sei; andererseits würden die Berichte der behandelnden Ärzte in willkürlicher Weise nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt. Diese Einwände sind unbehelflich:
Massgebend für die Beantwortung der hier strittigen Frage ist der gesundheitliche Zustand, wie er sich am 30. September 2013 präsentierte, mithin anderthalb Jahre nach Erstellung des Gutachtens des Instituts C.________ (vgl. E. 4). Angesichts der zwischen Erstattung des Gutachtens (welches die IV-Stelle der SUVA am 15. Mai 2012 zustellte), der notwendigen Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. die Stellungnahme des Versicherten vom 25. Juni 2012 zum Vorbescheid der IV-Stelle sowie zum Gutachen des Instituts C.________), dem anschliessenden invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sowie dem unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren ist diese Zeitspanne nicht übermässig lang und es kann weiterhin für die hier strittigen Belange auf das Gutachten des Instituts C.________ abgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Versicherten erweist es sich auch nicht als unvollständig. Denn nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil 9C 886/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; bestätigt etwa mit Urteil 9C 514/2012 vom 5. Oktober 2012 E. 4 und Urteil 8C 768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3). Das beinhaltet auch die Auswahl
der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen (vgl. auch S usanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG], in Riemer-Kafka/Rumo-Jungo, Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, FS Murer, 2010, S. 419, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen). Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (vgl. zum Ganzen Urteil 8C 277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2). W ie die Vorinstanz zu Recht festhält, haben nicht nur die Gutachter des Instituts C.________ dies für entbehrlich erachtet, sondern auch PD Dr. med. D.________, Chefarzt, Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation, Klinik E.________, konstatierte in seinem Bericht vom 15. August 2013, er habe nie den Eindruck gehabt, es lägen beim Versicherten neuropsychologische Defizite vor, weshalb auch keine entsprechende Abklärung notwendig sei. Bei dieser Sachlage bedeutet der Verzicht auf eine neuropsychologische Abklärung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
Weiter ist nicht zu beanstanden, dass sich Vorinstanz und Verwaltung nicht auf die jeweils aufdatierten Berichte der behandelnden Ärzte abstellten. Denn einerseits beziehen sich diese - soweit es sich nicht eh um unzulässige Noven handelt (vgl. E. 2) - ausschliesslich auf den jeweils aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten, setzen sich aber nicht mit dem bei Rentenbeginn bestehenden auseinander. Andererseits erfolgt die jeweils attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit undifferenziert resp. ohne nähere Begründung. Weiter ist auch der Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

5.2. Soweit der Versicherte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid übt, weil dieser nicht den seit der Rentenaufhebung verschlechterten Gesundheitszustand berücksichtige, ist er nicht zu hören. Einerseits handelt es sich über weite Strecken um appellatorische Kritik, die nicht beachtlich ist. Andererseits hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die geltend gemachte psychische Verschlechterung infolge Aufhebung der Rente als invaliditätsfremder Faktor nicht massgeblich ist (vgl. etwa Urteil 9C 953/2012 vom 5. April 2013 E. 3.1).

5.3. Schliesslich entbehrt auch der Einwand, die vorliegend strittige Rentenreduktion sei eine (unzulässige) Rentenaufhebung im Rahmen der IV-Revision 6a, jeglicher Grundlage. Einerseits gibt es im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung keine, mit der IV-Revision 6a vergleichbare Gesetzesrevision, so dass die befristet und unter speziellen Voraussetzungen mögliche Überprüfung von Invalidenrenten, welche infolge eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BGE 139 V 547), bei den Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung nicht zum Zuge kommt. Weiter ergibt sich bereits aus der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 26. Juli 2012 und erst recht aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2013, dass auch die Invalidenrente der Invalidenversicherung nicht im Rahmen der IV-Revision 6a, sondern im Rahmen einer davon unabhängigen und jederzeit möglichen Rentenrevision nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG erfolgte. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen über die angeblich unrichtige Handhabung der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Zwar hat dieser um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten ersucht, doch ergibt sich aus den Akten, dass seine Rechtsschutzversicherung die Gerichtskosten für dieses Verfahren übernommen hat. Deshalb ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos abzuschreiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_780/2014
Date : 25. März 2015
Published : 12. April 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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BGG: 42  66  95  96  97  99  105  106  108
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121-V-362 • 125-V-351 • 130-III-136 • 130-V-343 • 131-V-242 • 133-V-108 • 134-V-131 • 134-V-231 • 135-V-194 • 138-V-218 • 139-V-547
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