Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 574/02

Urteil vom 25. März 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Parteien
K.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 28. Januar 2002)

Sachverhalt:
A.
Die 1951 geborene K.________ war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Abteilungsleiterin der Filiale Q.________ tätig. Am 12. Juli 1996 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die Ergebnisse spezialärztlicher Untersuchungen, insbesondere gestützt auf die Gutachten des Dr. med. A.________, Chefarzt Sozialpsychiatrie am Spital X.________, vom 17. Dezember 1996 und des Dr. med. W.________, Neurologie FMH, Klinik Y.________, vom 4. September 1997 sprach die IV-Stelle Nidwalden K.________ mit Verfügung vom 19. Januar 1998 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 1. Mai 1996 eine halbe Invalidenrente zu.

Im April 1999 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und ordnete eine polydisziplinäre Abklärung an. Gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 25. September 2000 ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 15 % und hob die zugesprochene halbe Rente mit Verfügung vom 22. Januar 2001 auf.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ die Rückweisung an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen, eventuell die Zusprechung einer mindestens 50 %igen Invalidenrente beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 28. Januar 2002 ab. Für das Verfahren gewährte es K.________ die unentgeltliche Verbeiständung.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Rückweisung zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz, eventuell an die Verwaltung beantragen. Gleichzeitig lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
D.
Am 25. März 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung die mit Verfügung vom 19. Januar 1998 zugesprochene halbe Invalidenrente der Versicherten zu Recht mit Verfügung vom 22. Januar 2001 aufgehoben hat, was mit dem angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid bestätigt wird.
2.
Nach Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG werden laufende Renten für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 120 V 131 Erw. 3b, 119 V 478 Erw. 1b/aa, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dabei praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG dar (BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen).

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (22. Januar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
3.
3.1 Die IV-Stelle führte in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2001 aus, gestützt auf das umfassende und unabhängige Gutachten der MEDAS vom 25. September 2000 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit verbessert habe, dass es ihr wieder möglich und zumutbar wäre, eine Tätigkeit als Filialleiterin auszuüben. Dabei würde sie im jetzigen Zeitpunkt ohne Gesundheitsschaden Fr. 91'000.- verdienen. Da die Versicherte aus medizinischen Gründen bei dieser Tätigkeit teilweise bei Überkopfarbeiten eingeschränkt sei, werde vom möglichen Verdienst ein Leidensabzug von 15 % vorgenommen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 77'350.- und einen Invaliditätsgrad von 15 % ergebe. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % bestehe kein Rentenanspruch mehr.
3.2 Nachdem die Versicherte im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vor allem das MEDAS-Gutachten kritisiert hatte, kam das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 28. Januar 2002 zum Schluss, dieses umfangreiche Gutachten sei schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die IV-Stelle habe zu Recht darauf abgestellt und gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 15 % errechnet, weshalb die revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen halben Invalidenrente rechtens sei.
3.3 Bei diesen Beurteilungen scheinen Vorinstanz und Verwaltung übersehen zu haben, dass im vorliegenden Verfahren nicht eine erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern die Aufhebung einer laufenden halben Rente Streitgegenstand bildet. Insbesondere wurde nicht geprüft, ob Änderungen tatsächlicher Natur im Sinne von Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG ausgewiesen sind, welche die Aufhebung der bisher bezogenen halben Invalidenrente rechtfertigen. Wohl hat die zuständige Stelle vor Erlass der Revisionsverfügung eine polydisziplinäre Untersuchung bei der MEDAS veranlasst, doch kann dem Gutachten vom 25. September 2000 keine wesentliche Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse entnommen werden, weder hinsichtlich des Gesundheitszustandes noch der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.
3.3.1 Der ursprünglichen Verfügung der IV-Stelle vom 19. Januar 1998 lagen im Wesentlichen die Berichte des Dr. med. A.________ vom 17. Dezember 1996 und des Dr. med. W.________ vom 4. September 1997 zugrunde. Während Dr. med. A.________ ein aus psychiatrischer Sicht schwer einzuordnendes Schmerzsyndrom im Nacken-Schulterbereich diagnostiziert hatte, ergab die neurologische Untersuchung bei Dr. med. W.________ bei einem Zustand nach Autounfall am 31. Mai 1995 das recht typische Bild eines Fibromyalgie-Syndroms. Aus eng neurologischer Sicht sei keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festzustellen; diese resultiere vielmehr aus dem geklagten Schmerzsyndrom. Der Neurologe attestierte der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 50 %.
3.3.2 Im Verfahren zwischen der Versicherten und dem Unfallversicherer wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache mit Urteil vom 17. Februar 2000 zu weiteren medizinischen Abklärungen an den Unfallversicherer zurück, weil das Gericht das Bestehen einer Fibromyalgie, die im Gutachten von Dr. med. W.________ vom 4. September 1997 erwähnt worden war, sowie deren Kausalität zum Unfall als nicht genügend geklärt ansah.
3.3.3 Bei der von der IV-Stelle veranlassten MEDAS-Begutachtung wird nun das Bestehen einer Fibromyalgie bestätigt (Bericht über das psychiatrische Konsilium des Dr. med. R.________ vom 22. Juli 2000 als Bestandteil des Gesamtgutachtens). Zudem sind im MEDAS-Bericht vom 25. September 2000 ein chronifiziertes, generalisiertes, zerviko-thorakal akzentuiertes Schmerzsyndrom und im Bericht des Psychiaters Dr. med. R.________ vom 22. Juli 2000 ein chronisches panvertebrales Syndrom diagnostiziert. Das Vorhandensein einer Fibromyalgie mit daraus hervorgehendem Schmerzsyndrom kann somit als nachgewiesen gelten. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist demzufolge nicht ersichtlich. Vielmehr hat lediglich die Beurteilung geändert. Während Dr. med. W.________ in seinem Gutachten vom 4. September 1997 wegen des Schmerzsyndroms eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten von ungefähr 50 % angenommen hatte, wird dem Schmerzsyndrom im MEDAS-Gutachten vom 25. September 2000 wohl Krankheitswert, jedoch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugesprochen. Eine solch andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt jedoch - wie in Erw. 2 dargelegt - keinen Revisionsgrund dar (vgl.
Meyer-Blaser, Kommentar zum IVG, S. 259). Vorliegend entbehrt zudem die andere Beurteilung im MEDAS-Gutachten einer genügenden Begründung. Eine solche wäre jedoch umso notwendiger gewesen, als Dr. med. W.________ gerade dieses Schmerzsyndroms wegen eine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen und die IV-Stelle - dieser Beurteilung folgend - ursprünglich eine halbe Rente gewährt hatte.
3.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aus den Abklärungen nicht genügend Anhaltspunkte hervorgehen, die auf eine wesentliche Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zusprechung einer halben Invalidenrente am 19. Januar 1998 schliessen lassen. Vielmehr ist insbesondere aufgrund der Diagnosestellungen davon auszugehen, dass weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht eine unter dem Gesichtswinkel von Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG beachtliche Besserung des Zustandes eingetreten ist. Wohl wird die Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten vom 25. September 2000 als nicht eingeschränkt qualifiziert; doch lässt dies aufgrund der gestellten Diagnose und im Vergleich mit den anderen medizinischen Berichten eher auf eine optimistischere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes schliessen als auf eine tatsächliche Verbesserung des Zustandes. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente nach Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG sind demzufolge nicht gegeben.
4.
Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
OG); damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. Januar 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 22. Januar 2001 aufgehoben werden, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Nidwalden hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. März 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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Dokument : I_574/02
Datum : 25. März 2003
Publiziert : 12. April 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : -


Gesetzesregister
IVG: 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
OG: 135  159
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