Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 726/2014 {T 0/2}

Urteil vom 25. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 28. August 2014.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 16. Februar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte verschiedene medizinische Berichte ein und veranlasste beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine psychiatrische Untersuchung. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 4. Februar 2014 einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 36 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. August 2014 ab (Invaliditätsgrad: 39 %).

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente, zuzusprechen; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand einzuholen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.
Die Vorinstanz hat dem RAD-Untersuchungsbericht vom 30. Mai 2013 Beweiskraft beigemessen. Darin stellte der Psychiater Dr. med. B.________ aufgrund seiner Untersuchung die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); aktenanamnestisch zudem diejenige einer Fibromyalgie (ICD-10 M79.0). Ferner diagnostizierte er akzentuierte zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.6). Das Versicherungsgericht ist zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Tätigkeiten, die seinem Alter, seinem Bildungsstand und seinen Fähigkeiten entsprächen, vollzeitlich arbeitsfähig. Hierbei müsse von einer Leistungseinbusse von 25 % ausgegangen werden. Gestützt darauf hat es einen Invaliditätsgrad von 39 % errechnet und einen Rentenanspruch verneint.
Der Beschwerdeführer stellt die Beweiskraft des RAD-Untersuchungsberichts in Abrede und beruft sich dabei insbesondere auf die Berichte seines behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ und seines Hausarztes Dr. med. D.________.

3.

3.1.

3.1.1. Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche aetiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3 S. 280 ff.; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3 S. 353 f.; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. In Betracht fallen dabei chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter
Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen).
Die Grundsätze zur willentlichen Überwindbarkeit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und ihren Folgen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.) gelten namentlich auch für die zum gleichen Symptomenkomplex gehörende Somatisierungsstörung (Urteil 8C 348/2008 vom 7. Januar 2009 E. 1 mit Hinweis); dasselbe trifft bezüglich der Fibromyalgie zu (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.). Z-Kodierungen (Probleme durch negative Kindheitserlebnisse, ICD-10 Z61.6; akzentuierte zwanghafte, ängstlich-vermeidende, abhängige und histrionische Persönlichkeitszüge, ICD-10 Z73.1; Burnout, ICD-10 Z73.0) stellen keine rechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (vgl. Urteil 9C 537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1).

3.1.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG [SR 830.1]; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden; vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.)
In diesem Sinne zählt zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen, ob eine anhaltende somato-forme Schmerzstörung resp. ein damit vergleichbares Leiden vorliegt, und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (BGE 137 V 64 E. 1.2 S. 66; SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13, 9C 148/2012 E. 1.2).

3.2.

3.2.1. Es kann offen bleiben, ob die vorliegend diagnostizierte depressive Erkrankung leicht oder mittelgradig ausgeprägt ist und ob sie rezidivierend auftritt (vgl. Urteile 8C 581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2 und 8C 2013/2012 vom 13. April 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen). Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer auf die Berichte seines behandelnden Psychiaters und seines Hausarztes abgestellt würde, ergäbe sich aus rechtlicher Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit: Dr. med. C.________ attestierte dem Versicherten eine rezidivierende depressive Störung im Anschluss an eine massive Erschöpfungsdepression bzw. ein Burnout (ICD-10 F33.01; bei Persönlichkeit mit zwanghaften, ängstlich-vermeidenden, abhängigen und histrionischen Zügen [ICD-10 Z73.1]), eine Somatisierungsstörung (im Zusammenhang mit Stress und Drucksituationen; ICD-10 F45.4) und eine seit über 20 Jahren bestehende Fibromyalgie (Bericht vom 5. September 2012). Dr. med. D.________ umschrieb aus hausärztlicher Sicht ein identisches Krankheitsbild (Depression mit Somatisierungs-störung bei Persönlichkeitsstörung und Mobbingsituation; Fibromyalgie, bestehend seit 1989 [Bericht vom 24. August 2012]). Beide Ärzte gingen im Wesentlichen von derselben
Krankheitsentwicklung aus, wonach es beim Versicherten aufgrund der beruflichen Vorkommnisse 2006/2007 zu einer Exazerbation der vorbestehenden psychosomatischen Schmerzen (Fibromyalgie) gekommen sei (Berichte vom 24. August 2012 [Dr. med. D.________] und 27. August 2013 [Dr. med. C.________]). Anhaltspunkte für die Entwicklung einer selbständigen depressiven Störung, die als vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöst betrachtet werden müsste und eine Schmerzüberwindung verhindern könnte (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358; SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1, I 176/06 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), fehlen jedoch. Die Beurteilungen der behandelnden Mediziner deuten klar darauf hin, dass das Krankheitsbild durch die somatoforme Störung bzw. die Somatisierungsstörung geprägt ist. Dies zeigen auch die Resultate des am 12. Juli 2012 begonnenen Belastbarkeitstrainings, das wenig später abgebrochen werden musste, weil die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund multipler Schmerzen nicht gesteigert werden konnte (Berichte vom 11. Mai und 18. Juli 2012). Auch in diesem Zusammenhang spricht nichts für das Vorliegen einer eigenständigen Depression. Dass sich gemäss Dr. med. C.________ eine tiefgreifende depressive Reaktion vor dem Hintergrund
des Schmerzgeschehens etabliert habe (Bericht vom 27. August 2013), ändert nichts am Vorherrschen des Letzteren. Es ist demnach auch gemäss den vom Versicherten als beweiskräftig erachteten Berichten seiner behandelnden Ärzte neben der schmerzbedingten Beeinträchtigung keine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung ersichtlich (E. 3.1.1).

3.2.2. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der übrigen Morbiditätskriterien festgestellt, es bestünden keine körperlichen Begleiterkrankungen. Obschon der RAD-Psychiater Dr. med. B.________ das Vorliegen eines mehrjährigen Krankheitsverlaufs bejaht habe, könne nicht von einer konsequent durchgeführten, aber gescheiterten Behandlung gesprochen werden. Auch ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens sei nicht ausgewiesen, zumal der Beschwerdeführer seit 2000 verheiratet sei, die Ehe als harmonisch bzw. interessant bezeichne und regelmässig seine Eltern besuche. Diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind weder qualifiziert unrichtig (unhaltbar, willkürlich) noch beruhen sie auf einer Rechtsverletzung; sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1).
Die Stellungnahmen der Dres. med. D.________ und C.________ vermitteln kein anderes Bild. Daraus geht ebenfalls nicht hervor, dass der Beschwerdeführer austherapiert wäre, sondern einzig, dass die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung andauere (vgl. Bericht vom 5. September 2012). Ausserdem ergeben sich aus den entsprechenden Beurteilungen weder Hinweise auf das Vorliegen eines primären Krankheitsgewinns noch auf ein organisches Korrelat für die Schmerzen.

3.3. In der erforderlichen Gesamtbetrachtung (E. 3.1.2) ergibt sich, dass selbst bei Abstellen auf die Berichte der behandelnden Ärzte kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Eine Korrektur des angefochtenen Entscheids erübrigt sich, weil der Versicherte auch unter der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad (39 %; Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) erreicht.

3.4. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint. Soweit er darüber hinausgehend Leistungen beantragt, zählen diese nicht zum Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_726/2014
Date : 25. Februar 2015
Published : 15. März 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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