Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 743/2009
Urteil vom 25. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. Juni 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene S.________ ist Inhaber der Autogarage X.________. Er ist freiwillig bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. August 2005 wurde er in einen Auffahrunfall verwickelt und zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kontusion der Brust- und Lendenwirbelsäule zu. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 stellte sie ihre Leistungen per 31. Mai 2007 ein. Die dagegen erhobene Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 7. August 2007).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 30. Juni 2009).
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die Sache sei zu neuer Entscheidung an die SUVA zurückzuweisen und die Verwaltung sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das neuropsychologische Gutachten (der Frau Dr. phil. O.________ und des Dipl.-psych. C.________ vom 20. September 2006) im Betrag von Fr. 3'080.- zu erstatten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die über den 31. Mai 2007 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden des Versicherten.
3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
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1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |
4.
Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird nach umfassender Würdigung der gesamten medizinischen Akten festgestellt, im Zeitpunkt des 26. August 2005 hätten keine relevanten Beeinträchtigungen aus einem im Januar 2003 erlittenen Unfall mehr bestanden und die über den Zeitpunkt des erfolgten Fallabschlusses hinaus andauernden Leiden seien nicht mit einer organisch objektiv ausgewiesenen Folge des Unfalls vom 26. August 2005 erklärbar. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen und überzeugenden Würdigung der medizinischen Akten. Hervorzuheben ist, dass sämtliche mit bildgebenden Verfahren durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise für eine unfallbedingte Schädigung ergeben haben.
5.
Liegt keine organisch objektivierbare Unfallfolge vor, schliesst dies zwar die natürliche Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden nicht aus. Anders als bei einem klaren unfallbedingten organischen Korrelat kann der adäquate Kausalzusammenhang aber nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden. Ergibt sich dabei, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität. Die Vorinstanz liess demgemäss die Frage, ob die über den 31. Mai 2007 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden natürlich kausal durch das Unfallereignis verursacht worden sind, offen, da ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dieses Vorgehen verschlechtere die Rechtsstellung der versicherten Person im Verhältnis zum involvierten Haftpflichtversicherer und sei mit der höchstrichterlich vorgesehenen Behandlung der Adäquanzfrage bei Verletzungen im Bereich der HWS oder vergleichbaren Verletzungsbildern nicht zu vereinbaren. Dem ist entgegenzuhalten, dass haftpflichtrechtliche Gründe keine Notwendigkeit bewirken können, die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang auf unfallversicherungsrechtlichem Gebiet zu beantworten, wenn die aus
zusätzlichen Abklärungen gewonnene Erkenntnis - mangels Adäquanz - ohne Auswirkungen auf das Ergebnis bleibt. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist lediglich über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 3.2; vgl. auch FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 165 zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
6.
6.1 Nach Lage der Akten stimmen die Verfahrensbeteiligten zu Recht darin überein, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalls vom 26. August 2005 unter anderem eine HWS-Distorsion mit entsprechender Beschwerdesymptomatik erlitten hat. Das kantonale Gericht hat die gesonderte Adäquanzprüfung (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112) nach der "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109) durchgeführt, was nicht zu beanstanden ist.
Der Versicherte bringt zunächst in allgemeiner Weise dagegen vor, die Prüfung der Adäquanz sei eindeutig zu früh erfolgt. Im neuropsychologischen Gutachten vom 20. September 2006 sei eine neuropsychologische Therapie, respektive ein gezieltes Hirnleistungstraining zur Verbesserung der kognitiven Minderleistungen und zur Steigerung der konzentrativen Ausdauer als sinnvoll und gewinnbringend bezeichnet worden. Demgemäss liege eine Behandlungsempfehlung vor, welche aber bisher mangels Kostengutsprache nicht habe umgesetzt werden können.
6.1.1 Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 V 109 mit der Frage des Zeitpunktes des Fallabschlusses und des in diesem Zusammenhang verschiedentlich erhobenen Einwandes der verfrühten Adäquanzprüfung wie folgt auseinandergesetzt: Zu fragen ist nicht danach, in welchem Zeitpunkt die Prüfung vorgenommen werden darf, sondern wann der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen hat (BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113). Gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
6.1.2 Eingliederungsmassnahmen der IV stehen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion. Sodann kann aufgrund der medizinischen Akten zuverlässig gesagt werden, dass eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den Fallabschluss hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwarten liess. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Der neuropsychologische Untersuchungsbericht der Frau Dr. phil. O.________ und des Dipl.-psych. C.________ vom 20. September 2006 geht auf die Gesundheitssituation im Untersuchungszeitpunkt am 30. August 2006, neun Monate vor Einstellung der Versicherungsleistungen, ein. Relevant ist aber im vorliegenden Zusammenhang, ob im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen (31. Mai 2007) prognostisch (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388 E. 3.1 mit Hinweisen, U 244/04; Urteil 8C 95/2009 vom 4. Juni 2009 E. 2) von einer zu erwartenden gesundheitlichen Besserung ausgegangen werden konnte. Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 20. September 2006 und im Verlaufsbericht des behandelnden Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 30. Oktober 2006 wird eine 30%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert. Allerdings begründet Dr.
med. H.________ diese auch mit dem Zeitaufwand für die Absolvierung der Physiotherapie, womit auf seine Einschätzung nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. Dr. med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Bestätigung vom 24. März 2006), und SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ (kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 5. Oktober 2006) geben eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2006 bzw. 5. Oktober 2006 an. Die wiederholt in Serie durchgeführte Physiotherapie mit spezifischer Triggerpunktbehandlung vermochte keine dauernde günstige Beeinflussung der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu bewirken (Verlaufsberichte des Dr. med. H.________ vom 29. Mai 2006, 30. Oktober 2006 und 11. Juni 2007). Der Umstand, dass - abgesehen von der neurologischen und der neuropsychologischen Beurteilung - eine volle Leistungsfähigkeit ab 1. Mai bzw. 5. Oktober 2006 angegeben wird, lässt eine mögliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch ein Hirnleistungstraining zumindest als fraglich erscheinen. Dazu kommt, dass die Einschätzung der Frau Dr. phil. O.________ und des Dipl.-psych. C.________ vom 20. September 2006 - soweit sich daraus überhaupt Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Einstellung der
Versicherungsleistungen ziehen lassen - für den Fall der Durchführung der von ihnen empfohlenen Therapie ohnehin keine klaren prognostischen Hinweise auf eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit enthält. Denn eine Behandlung, welche "sinnvoll und gewinnbringend" (neuropsychologischer Bericht vom 20. September 2006) ist, bringt nicht zwingend eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit im Beruf mit sich, sondern kann ohne weiteres auch nur (aber immerhin) eine Verbesserung der allgemeinen Befindlichkeit bewirken. Der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil 8C 432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2 mit Hinweis). Gestützt auf die vorhandenen echtzeitlichen Arztberichte und die darin enthaltenen Prognosen kann demnach verlässlich gesagt werden, dass eine weitere ärztliche Behandlung im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwarten liess. Der Fallabschluss erfolgte somit zu Recht.
6.2 Das kantonale Gericht geht im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen aus. Dies ist im Lichte der Rechtsprechung zur Unfallschwere bei einfachen Auffahrunfällen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1, U 2/07; SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E. 5.2, U 339/06; vgl. auch Urteil 8C 735/2009 vom 2. November 2009 E. 6) richtig und letztinstanzlich auch nicht umstritten. Von den massgeblichen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen; vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.; 117 V 359 E. 6 S. 367 f.). Während im angefochtenen Entscheid der adäquate
Kausalzusammenhang bei zwei - nicht ausgeprägt - erfüllten Kriterien (erhebliche Beschwerden und erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) verneint wird, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Adäquanz sei zu bejahen, weil zumindest die Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen in besonders ausgeprägter Weise erfüllt seien.
6.2.1 Die Glaubwürdigkeit der geltend gemachten, erheblichen Beschwerden wird von keiner Seite in Frage gestellt. Das Kriterium ist daher mit der Vorinstanz als erfüllt zu betrachten. Die Beschwerden übersteigen jedoch das bei HWS-Distorsionen übliche Mass nicht derart, dass das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte. Immerhin ist der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Inhaber einer Autogarage noch zumindest zu 70 % arbeitsfähig. In einer angepassten Beschäftigung liegen möglicherweise geringere Einschränkungen vor. Es kann dem Versicherten zwar beigepflichtet werden, dass die praktische Schmerzfreiheit in der Freizeit und in den Ferien nicht darüber hinwegtäuschen soll, dass er im privaten und beruflichen Bereich an Konzentrationsschwierigkeiten und damit verbundenen Kopfschmerzen leidet, im Haushalt die Hilfe seiner Freundin benötigt und oft auf Schmerzmittel angewiesen ist. Allerdings kann er den Lebensalltag zu einem grossen Teil selber meistern, seine belastungsabhängig auftretenden Beschwerden sind nicht konstant vorhanden und sie lassen sich unter anderem durch die Schmerzmitteleinnahme mildern, weshalb das Kriterium nicht in ausgeprägter Form erfüllt ist.
6.2.2 Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist zwar der Einsatz anerkennenswert, den der Versicherte bei den Therapien und beim Versuch, seinen Betrieb erfolgreich weiterzuführen, gezeigt hat. Er war allerdings nach dem Unfall nur während zweier Wochen zu 100 % und anschliessend vier Monate zu 50 % arbeitsunfähig. Danach war er - abgesehen von einer wiederum 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 24. Januar bis 15. März 2006 und einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ab 14. Mai 2007 für ungefähr zwei Wochen - bis auf weiteres nur noch im Rahmen von höchstens 25 bis 35 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diese Entwicklung gestattet es jedenfalls nicht, das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise zu bejahen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 mit Hinweisen; Urteil 8C 252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.7.1).
6.2.3 Das Vorliegen weiterer Adäquanzkriterien muss verneint werden, wie dem angefochtenen Gerichtsentscheid zutreffend zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, welche Kriterien seines Erachtens allenfalls auch noch erfüllt sein könnten, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen.
6.3 Nach dem Gesagten sind lediglich zwei der massgebenden Kriterien erfüllt, wobei keines in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist. Dies genügt bei diesem Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Fällen nicht zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den bei Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 26. August 2005 (Urteil 8C 487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis), weshalb die Vorinstanz eine weitere Leistungspflicht des Unfallversicherers zu Recht verneint hat.
7.
In der vorliegenden Beschwerde ans Bundesgericht wird zum ersten Mal beantragt, die SUVA sei zu verpflichten, die Kosten für den neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 20. September 2006 zu übernehmen. Einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2006 über eine telefonische Besprechung mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sich der Unfallversicherer bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Wie es sich damit verhält, kann allerdings nicht überprüft werden, da der angefochtene Gerichtsentscheid die Einstellung der Versicherungsleistungen betrifft und es bezüglich der Übernahme von Untersuchungs- und Begutachtungskosten an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Auf die Beschwerde kann in diesem Zusammenhang nicht eingetreten werden.
8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Berger Götz