Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 6/2010

Urteil vom 25. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Leo Weiss,
Baukommission Adliswil, Zürichstrasse 13, Postfach, 8134 Adliswil.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Am 11. Juni 2009 erteilte die Baukommission Adliswil der Y.________ AG die Baubewilligung für die Erstellung von 5 zusätzlichen Parkplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4934 am Sonnenbergweg 16 in Adliswil.

B.
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ am 24. Juli 2009 Rekurs bei der Baurekurskommission II und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Baubewilligung sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 setzte die Baurekurskommission X.________ eine Frist bis zum 10. August 2009, um eine verbesserte Rekursschrift einzureichen und eine Kaution von Fr. 5'000.-- zu leisten, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde.
Nachdem X.________ die Kaution innert Frist nicht geleistet hatte, trat die Baurekurskommission am 25. August 2009 auf den Rekurs nicht ein.

C.
Dagegen erhob X.________ am 4. Oktober 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung der Baubewilligung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Am 21. Oktober 2009 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat X.________ am 4. Januar 2009 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht mit der Anweisung, das Beschwerdeverfahren materiell an die Hand zu nehmen. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der aufschiebenden Wirkung; als vorsorgliche Massnahme sei der Weiterbau der zusätzlichen Parkplätze zu verbieten.

E.
Die Y.________ AG beantragt, gestützt auf Art. 62 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG sei vom Beschwerdeführer die Sicherstellung der Kosten und der Parteientschädigung zu verlangen. In der Sache beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. Auch das Verwaltungsgericht schliesst auf Beschwerdeabweisung. Die Baukommission Adliswil hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts als kantonal letzte Instanz steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, vorbehältlich rechtsgenügend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war nur die Frage, ob die Baurekurskommission zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Dies bejahte das Verwaltungsgericht, weshalb es die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies. Ob der Rekurs gegen die Parkplätze in der Sache begründet gewesen wäre, wurde weder von der Baurekurskommission noch vom Verwaltungsgericht geprüft. Diese Frage ist auch nicht Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt, welche die Baubewilligung betreffen, kann darauf nicht eingetreten werden.

2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Zwischenverfügung vom 29. Juli 2009 sei mit keinem Wort begründet worden und habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Insbesondere sei er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, gemäss § 16 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, d.h. auf Erlass des Kostenvorschusses, zu stellen. Von dieser Möglichkeit habe er keine Kenntnis gehabt.

2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf § 10 VRG. Danach sind die Behörden verpflichtet, die Erledigung einer Angelegenheit dem Gesuchsteller und den weiteren Verfahrensbeteiligten schriftlich mitzuteilen (Abs. 1); diese Mitteilung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet (Abs. 2).

2.2 § 10 VRG bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf die "Erledigung einer Angelegenheit", d.h. auf Endentscheide. Es erscheint daher fraglich, ob diese Bestimmung überhaupt auf Zwischenentscheide anwendbar ist. Die Frage kann jedoch offen bleiben: Der Beschwerdeführer hat die Kostenvorschussverfügung nicht selbstständig, sondern zusammen mit dem Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission angefochten. Diese enthielt eine Begründung, und zwar auch für den zuvor angeordneten Kostenvorschuss, und war mit einer Rechts-mittelbelehrung versehen. Insofern ist nicht ersichtlich, welchen Nachteil der Beschwerdeführer durch die fehlende Begründung und Rechtsmittelbelehrung in der Zwischenverfügung erlitten haben soll.

2.3 Weder aus § 10 VRG noch aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ergibt sich eine Verpflichtung der Behörden, die Beteiligten eines Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen.
Grundsätzlich kann auch von einem juristischen Laien, der zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wird, erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Hierzu sind keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich. Es genügt, wenn die Person darlegt, dass sie nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu bezahlen, aber an ihrem Gesuch oder Rechtsmittel festhalten will, d.h. um Erlass des Kostenvorschusses bittet.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu zahlen, überhaupt nicht reagiert, obwohl ihm angedroht wurde, dass die Rekurskommission ansonsten auf den Rekurs nicht eintreten würde. Die in derselben Zwischenverfügung enthaltene, gleich lange Frist zur Ergänzung seiner Rekursschrift hat er dagegen eingehalten. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, in der ergänzten Rekursschrift wenigstens kurz seine Bedürftigkeit darzulegen und Erlass des Kostenvorschusses zu beantragen.
Nachdem er dies unterliess, war die Baurekurskommission berechtigt, auf den Rekurs - wie angekündigt - nicht einzutreten. Dies verletzte weder das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) oder den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV).

3.
Der Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, die Voraussetzung zur Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss § 15 VRG seien nicht gegeben, da er im öffentlichen Interesse Rekurs erhoben habe; zudem sei seine inhaltliche Einsprache von vornherein evident gewesen, weshalb auch keine Kosten angefallen wären.

3.1 Gemäss § 15 Abs. 2 VRG kann ein Privater unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat (lit. a), wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet (lit. b) oder wenn er als zahlungsunfähig erscheint (lit. c).
Die Baurekurskommission legte in ihrem Nichteintretensentscheid vom 25. August 2009 dar, dass über den Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 der Konkurs eröffnet worden sei, weshalb er als zahlungsunfähig i.S.v. § 15 Abs. 2 lit. c VRG zu betrachten sei. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3.2 Bei der Frage, ob und in welcher Höhe ein Kostenvorschuss erhoben wird, steht der Behörde ein weites Ermessen zu (ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, VRG-Kommentar, 2. Aufl., N. 6 zu § 15). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen missbräuchlich ausgeübt worden ist. Insbesondere ist es nicht willkürlich, den Kostenvorschuss unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und einem allfälligen öffentlichen Interesse aufzuerlegen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor Verwaltungsgericht. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte ihm rückwirkend für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen, nachdem er nachträglich ein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Damit wäre die Verpflichtung zur Sicherstellung der Verfahrenskosten nachträglich entfallen.

4.1 Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Ein derartiges Gesuch kann grundsätzlich jederzeit während des hängigen Verfahrens gestellt werden. Die Wirkungen treten jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung ein, d.h. es werden nur jene Verfahrens- bzw. Vertretungskosten erfasst, die nach der Stellung des Gesuchs entstehen oder auferlegt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 12 zu § 16 VRG). Diese Regelung des kantonalen Rechts entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Thomas Geiser, in: Basler Kommentar zum BGG, N. 24 zu Art. 64). Die rückwirkende Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege ist auch verfassungsrechtlich in der Regel nicht geboten (vgl. BGE 122 I 203 E. 2f und 2g S. 208 f.).

4.2 Wird ein Kostenvorschuss, d.h. die Sicherstellung künftiger Verfahrenskosten, verlangt, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, d.h. auf Erlass des Vorschusses, noch während der laufenden Vorschusszahlungsfrist und selbst nach deren unbenütztem Ablauf gestellt werden, solange das Verfahren noch hängig ist (KÖLZ/BOSSHART/ RÖHL, a.a.O., N. 34 zu § 15).
Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer jedoch den Antrag erst vor Verwaltungsgericht. Zu diesem Zeitpunkt war die Sache nicht mehr bei der Baurekurskommission, sondern beim Verwaltungsgericht hängig, und die unentgeltliche Rechtspflege konnte nur noch für die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verlangt werden. Es widerspricht daher weder dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, wenn das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nicht nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren gewährte.

5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, ihm hätte für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden müssen.
Nachdem die Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 lit. c VRG unstreitig vorlagen und der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt hatte, durfte das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission als von vornherein aussichtslos betrachten.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich auch die Beschwerde vor Bundesgericht als offensichtlich unbegründet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Der Beschwerdeführer trägt daher die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens, die unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage zu bemessen sind (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Praxisgemäss ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Unter diesen Umständen konnte auf eine Sicherstellung der Parteientschädigung nach Art. 62 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Adliswil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber
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Document : 1C_6/2010
Date : 25. Februar 2010
Published : 15. März 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baubewilligung


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