Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 573/02
Urteil vom 25. Februar 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
M.________, 1969, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 8. März 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2001 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der 1969 geborenen, zuletzt als Putzfrau tätigen M.________ ab 1. November 1998 eine ganze und ab 1. März 2000 eine halbe Invalidenrente mit den entsprechenden Kinderrenten für A.________ (geboren 1993) und R.________ (1997) zu.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt), mit Entscheid vom 8. März 2002 gut. Sie hob die Verfügung insofern auf, als M.________ ab 1. März 2000 nur noch eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde, und sprach ihr über den 1. März 2000 hinaus weiter eine ganze IV-Rente zu.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung zu bestätigen.
Während M.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung deren Gutheissung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51 |
|
1 | Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 26bis Bestimmung des Einkommens mit Invalidität - 1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. |
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1 | Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. |
2 | Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. |
3 | Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.168 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
2 | ...171 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
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1 | Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
a | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; |
b | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. |
2 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird: |
a | das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; |
b | das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; |
c | die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. |
3 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: |
a | der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; |
b | der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. |
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei in unrichtiger Würdigung des Sachverhaltes davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin leide nach wie vor an körperlichen Folgen des im Juli 1997 erlittenen Darmrisses, und sie verkenne zudem, dass für Tätigkeiten im Haushalt und für Heimarbeit aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie beschränkt sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber darauf, die vorinstanzliche Herleitung und Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerdegegnerin als Heimarbeiterin zu bestreiten. Diese hält dagegen, sie leide nach wie vor an somatischen Beschwerden und könne darum und aus psychischen Gründen nicht die gleiche Leistung erbringen wie eine gesunde Heimarbeiterin. Die Vorinstanz habe dies in Bezug auf das Arbeitstempo und den Arbeitsumfang richtig erkannt. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, dem minimalen Anspruch auf Konkretisierung zumutbarer Verweisungstätigkeiten gerecht zu werden.
2.2 Wie die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht vorbringt, hat die Beschwerdeführerin den bei Erlass der Verfügung und im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt verlagert und anerkannt, dass die Beschwerdegegnerin auch nach dem 1. März 2000, auf welchen Zeitpunkt dem Ehemann eine volle Invalidenrente zugesprochen wurde, voll erwerbstätig geblieben wäre. Damit fällt der für die Herabsetzung der Rente ursprünglich geltend gemachte Grund (Neuberechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode) weg.
In der Begründung der Verfügung wurde aber bereits die Zumutbarkeit einer Heimarbeit als Möglichkeit erörtert, zwar noch als Hypothese, aber doch ausdrücklich als Argument zur Verstärkung der eingenommenen Position. Die Verwaltung hat so ihrem Herabsetzungsentscheid eine eigentliche Eventualbegründung unterlegt, die zum Teil mit der Hauptbegründung parallel, ihr partiell aber auch zuwider lief. Dies ist etwa dann der Fall, wenn auf der einen Seite die Reduktion der Arbeitstätigkeit damit begründet wurde, dass die Beschwerdegegnerin von ihrer Konstitution her nicht in der Lage sei, neben dem Haushalt und der Betreuung der zwei Kinder zu 100 % zu arbeiten, während ihr anderseits zugetraut wird, zu Hause neben der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung eine Vollzeit-Heimarbeit zu verrichten.
3.
Da nunmehr aber unbestritten ist, dass die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs Anwendung findet, und da die Beschwerdeführerin die Einschätzung des Gutachters Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Dezember 1999 akzeptiert, wonach der Beschwerdegegnerin im massgebenden Zeitraum aus psychiatrischer Sicht keine ausserhäusliche Tätigkeit möglich war, stellt sich nur noch die Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdegegnerin als Verweisungstätigkeit Heimarbeit zumutbar ist.
3.1 Die Beschwerdeführerin geht gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.________ vom Kantonspital X.________ vom 12. Februar 1999 davon aus, die Beschwerdegegnerin sei nicht mehr durch körperliche Folgen des erlittenen Darmrisses in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dieser Arzt hat indes lediglich berichtet, die "gesamte Situation habe sich hinsichtlich der Inkontinenz einigermassen eingependelt". Auch der Psychiater Dr. med. L.________ erwähnte in seinem Gutachten vom 1. Dezember 1999 die ihm von Dr. med. D.________ telefonisch rapportierte Stuhlfragmentation (Gutachten S. 2) und machte klar, dass eine unbewusst gesteuerte funktionelle Inkontinenz vorlag (Gutachten S.7 und 8). Die Rüge, die Einschätzungen der Vorinstanz über negative Auswirkungen der rapportierten Beschwerden auf die Arbeitsproduktivität der Beschwerdegegnerin beruhten auf einer aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung, ist damit nicht begründet.
3.2 Heimarbeit ist unselbstständige Arbeitstätigkeit in der eigenen Wohnung im Auftrag eines Betriebes. Hier ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Frage der Zumutbarkeit einer solchen Verweisungstätigkeit nur summarisch untersucht hat, denn die Abklärungen beschränkten sich offensichtlich auf zwei Telefonate mit Heimarbeitgeberinnen aus nicht näher spezifizierten Produktionsbereichen, wovon zudem nur eine auch die Anlieferung und das Abholen der Waren besorgt. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat zwar die Zumutbarkeit von Heimarbeit ebenfalls bejaht, doch hat es dies und auch den gestellten Antrag nicht begründet.
3.2.1 Im vorliegenden Zusammenhang stellt sich vorab die Frage nach dem Vorhandensein der notwendigen Infrastruktur, nach der beruflichen Qualifikation und nach der Entlöhnung.
3.2.1.1 Über die nötigen Infrastrukturvoraussetzungen in der Wohnung der Beschwerdegegnerin wurde nichts abgeklärt. Aus dem Haushaltsbericht vom 16. März 2000 ist bekannt, dass es sich um eine 3-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss handelt. Bei einem 4-Personen-Haushalt mit zwei kleinen Kindern sind dies je nach Zimmergrösse sehr knappe Platzverhältnisse. Um den Lebensraum der Familie nicht noch mehr einzuschränken, müsste die Beschwerdegegnerin den Arbeitsplatz unter Umständen immer wieder auf- und abbauen. Dies würde aber eine effiziente Produktion kaum erlauben, dazu müsste sie zu Hause über einen eigenen Arbeitsplatz und genügend Platz für Material verfügen. Je nach Bauart des Mietshauses und je nach Art der auszuführenden Arbeiten könnte zudem die Nachbarschaft belästigenden Immissionen (Lärm, Geruch, Vibrationen etc.) ausgesetzt sein und sich dagegen wehren, was eine solche Tätigkeit verunmöglichen oder zumindest so stark einschränken würde, dass ein im vorliegenden Zusammenhang relevantes Einkommen nicht zu erzielen wäre.
3.2.1.2 Zudem ist die Nachfrage nach Heimarbeit sehr gross. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Schweizerischen Zentralstelle für Heimarbeit in Bern [SZH] können dort bei 1'000 Stellensuchenden monatlich etwa 20 Kontakte zu Arbeitgebern hergestellt werden (Beobachter 8/01). Der Betreffende hat in dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegten Schreiben vom 15. August 2002 unmissverständlich darauf hingewiesen, der Heimarbeitsmarkt sei "in starkem Masse unausgeglichen". Zudem waren unter den rund 67'000 Personen, welche 2001 Heimarbeit verrichteten, bei einem Frauenanteil von 52'000 nur 7'000 Ausländerinnen (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Arbeitskräfteerhebung [SAKE] 2001, Tabellen T1 und T2). Der einzig plausible Grund dafür ist, dass Ausländerinnen die im heutigen Heimarbeitsmarkt oftmals erforderlichen Qualifikationen hinsichtlich Ausbildung, Sprache, Computerkenntnisse etc. (Arbeit am Bildschirm) gar nicht erfüllen können.
3.2.1.3 Auch die Frage des von der Beschwerdegegnerin mit Heimarbeit erzielbaren Lohnes ist nicht ausreichend geklärt worden. Statistische Angaben zu durchschnittlichen Löhnen bei Heimarbeit finden sich in der Bundesstatistik, soweit ersichtlich, zwar keine. Wenn das Bundesgesetz über die Heimarbeit aber vorschreibt, dass der Lohn für Heimarbeit sich nach den im eigenen Betrieb für gleichwertige Arbeit geltenden Ansätzen richtet, resp. bei Fehlen eines vergleichbaren Betriebslohns nach den im betreffenden Wirtschaftszweig üblichen regionalen Lohnansatz für ähnliche Arbeiten (Art. 4 HarG), dann besteht entgegen der von der Beschwerdeführerin getroffenen Annahme noch keine Gewähr, dass von der Beschwerdegegnerin auch ein entsprechendes Einkommen erzielt werden kann, und zwar nicht nur aus den bisher erwähnten Gründen (vgl. dazu Erw. 3.2.1.1 und 3.2.1.2).
3.3 Diese Aspekte hat die Beschwerdeführerin bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Vollzeit-Heimarbeit nicht oder nicht näher geprüft. Sie hat ihren Vorwurf, die Vorinstanz habe im Falle der Beschwerdegegnerin ohne sachlich vertretbaren Grund den in Heimarbeit erzielbaren Lohn auf durchschnittlich lediglich Fr. 6.- pro Stunde festgesetzt, auch vorliegend nicht ausreichend begründet. Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegte Bestätigung der SZH vom 15. August 2002, wonach Stundenansätze von Fr. 5.- bis Fr. 6.- klar gesetzeswidrig wären, trifft sicher zu, auch wenn das Vorkommen solcher Arbeitsverhältnisse von der betreffenden Stelle gerade ausdrücklich nicht ausgeschlossen wird. Es wird hier von kompetenter Seite - im Verbandsausschuss des Schweizerischen Verbandes für Heimarbeit (SVH) sind Bund, Kantone, Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten - sogar darauf hingewiesen, bei dem stark unausgeglichenen Heimarbeitsmarkt handle es sich bei den Angaben für Stundenansätze nur um theoretische Richtwerte.
3.4 Bei dieser Sachlage und angesichts der nicht widerlegten Vermutung, dass die Beschwerdegegnerin auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses unter den vom Chirurgen Dr. med. D.________ und vom Psychiater Dr. med. L.________ attestierten Folgen (Stuhlfragmentation und Phasen der Inkontinenz) litt, ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: