Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 446/2021

Urteil vom 25. Januar 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2021 (UV.2019.00255).

Sachverhalt:

A.
Die 1987 geborene A.________ ist seit dem 20. Mai 2013 als Sachbearbeiterin Administration bei der B.________ tätig und in dieser Funktion bei der AXA Versicherungen AG (im Folgenden: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. Februar 2018 wurde sie auf der Schlittelbahn in Flims von einem Schlitten angefahren. Im Spital C.________, wo A.________ zur Erstversorgung bis 25. Februar 2018 hospitalisiert war, wurden eine Schambeinkontusion und differentialdiagnostisch eine Muskelzerrung der Adduktoren diagnostiziert. Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Da A.________ über anhaltende Schmerzen klagte, folgten diverse Untersuchungen v.a. der Hüfte und des Beckens. In deren Anschluss hielt Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, am 1. November 2018 im Bericht der Klinik E.________ die Diagnosen Labrumriss Hüfte links sowie Labrumdegeneration rechts fest.

Die AXA holte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. November 2018 ein, in der festgehalten wurde, dass spätestens zum Zeitpunkt des MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 28. Mai 2018 keine unfallbedingten Befunde mehr nachgewiesen werden konnten. Gestützt darauf teilte die AXA A.________ mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 mit, sie stelle die Versicherungsleistungen rückwirkend per 28. Mai 2018 ein und verzichte auf die Rückforderung der darüber hinaus ausgerichteten Leistungen. A.________ erklärte sich damit am 23. Dezember 2018 nicht einverstanden Sie liess die AXA am 12. Februar 2019 um nochmalige Überprüfung ihres Entscheids, andernfalls um Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung ersuchen und legte den Bericht des Dr. med. D.________ vom 24. Januar 2019 bei, in dem ein Labrumriss Hüfte beidseits diagnostiziert worden war. Die AXA holte eine weitere Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom 13. März 2019 ein. Gestützt darauf bestätigte sie mit Verfügung vom 1. April 2019 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis die Leistungseinstellung per 28. Mai
2018 sowie den Verzicht auf Rückforderung der darüber hinaus ausgerichteten Leistungen. Daran hielt die AXA - nach Einholung einer medizinischen Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. G.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie & Traumatologie FMH, vom 16. September 2019 - mit Einspracheentscheid vom 23. September 2019 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. März 2021 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die AXA sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Einspracheentscheids zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens an die Vorinstanz oder an die AXA zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. September 2019 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin über den 28. Mai 2018 hinaus verneinte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob der Unfall vom 24. Februar 2018 für die weiterhin geklagten Hüftbeschwerden kausal ist.

2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2) korrekt dar. Zutreffend sind auch die Ausführungen zum Dahinfallen der Leistungspflicht bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; BGE 146 V 51 E. 5.1). Gleiches gilt für die Wiedergabe der Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, je mit Hinweisen), insbesondere von versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.

2.3. Zu betonen ist, dass beratende Ärzte eines Versicherungsträgers, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen sind (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, Urteil 8C 672/2020, E. 2.3). Deren Berichten und Gutachten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4).

3.
In umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage verneinte die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. Februar 2018 und den über den 28. Mai 2018 hinaus geklagten Hüftbeschwerden. Sie stützte sich dabei auf die Aktenbeurteilungen der beratenden Ärzte der AXA Dr. med. F.________ vom 21. November 2018 und 13. März 2019 sowie Dr. med. G.________ vom 16. September 2019, die sie als beweiskräftig erach tete. Den beratenden Ärzten hätten die Berichte der behandelnden Ärzte und die Bilder der Untersuchungen zur Verfügung gestanden. Weder bei der radiologischen Untersuchung vom 24. Februar 2018 noch bei den folgenden bildgebenden Untersuchungen vom 2. und 23. März 2018 sowie vom 28. Mai 2018 hätten - so das kantonale Gericht - strukturelle Schädigungen erhoben werden können. Die MR-Arthografie vom 30. Oktober 2018 habe sodann lediglich den Verdacht auf einen kleinen anterioren Labrumeinriss Hüfte links ergeben. Gemäss den übereinstimmenden Beurteilungen der Dres. med. F.________ und G.________ könne indes nicht von einer traumatisch bedingten Labrumläsion ausgegangen werden und der Status quo sine sei spätestens am 28. Mai 2018 erreicht gewesen. Weder die Berichte der Ärzte der Klinik
E.________ noch diejenigen der übrigen behandelnden Ärzte vermöchten auch nur geringe Zweifel an den Beurteilungen der beratenden Ärzte der AXA zu begründen.

4.
Was die Beschwerdeführerin in weitgehender Wiederholung der bereits vor dem kantonalen Gericht erhobenen Einwendungen dagegen vorbringen lässt, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil bundesrechtswidrig sein soll.

4.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Status quo sine spätestens am 28. Mai 2018 erreicht gewesen sei und die noch geklagten Beschwerden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Februar 2018 stehen würden, beruht auf einer nicht zu beanstandenden Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage.

4.1.1. Soweit die Beschwerdeführerin erneut eine ungenügende Aktenlage rügt, legte das kantonale Gericht zutreffend dar, dass die AXA die Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt und ihren beratenden Ärzten zusammen mit den Bildern der Untersuchungen zur Verfügung gestellt hatte. Indem die Vorinstanz die reinen Aktenbeurteilungen der Dres. med. F.________ und G.________ als beweiskräftig erachtete, verletzte sie kein Bundesrecht. Wie sie zutreffend darlegte, kann praxisgemäss auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 7.2; Urteil 8C 183/2020 vom 22. April 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Inwiefern diese Voraussetzungen bei den Berichten der beratenden Ärzte der AXA nicht erfüllt sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Wohl erwähnte Dr. med. G.________ in seiner Beurteilung vom 16. September 2019, dass sich nicht sämtliche der ihm vorliegenden medizinischen Berichte zu relevanten Kriterien wie Anamnese, Patientenmerkmale, Exposition, Vorschädigungen, Schadensmechanismus,
morphologisches und funktionelles Schadensbild geäussert hätten, doch war ihm eine Stellungnahme zur unterbreiteten Fragestellung, namentlich zur Unfallkausalität der Beschwerden, gestützt darauf vorbehaltlos möglich.

4.1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sodann erneut die Fachrichtung bzw. Spezialisierung der von der AXA beigezogenen beratenden Ärzte in Frage und rügt, es seien keine Stellungnahmen der behandelnden Orthopädischen Chirurgen und ausgewiesenen Hüftspezialisten eingeholt worden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Berichte des Dr. med. D.________, Klinik E.________, und des Dr. med. H.________, Klinik I.________, bei den Akten liegen. Bei beiden Ärz ten handelt es sich - wie auch bei den beigezogenen beratenden Ärzten - um Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Inwiefern die Qualifikation der Dres. med. F.________ und G.________ für die Beurteilung des vorliegend streitigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis nicht ausreichend sein soll, ist daher nicht nachvollziehbar.

4.1.3. Der rechtsgenügliche Nachweis eines Kausalzusammenhangs lässt sich im Weiteren auch nicht mit dem Bericht des Hausarztes Dr. med. J.________, Innere Medizin FMH, vom 20. Oktober 2019 begründen, wonach die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis vom 24. Februar 2018 nie unter Hüftbeschwerden gelitten habe. Diese Argumentation läuft - wie auch von der Vorinstanz festgestellt - auf die im gegebenen Kontext beweisrechtlich unzulässige Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" hinaus (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/bb).

4.1.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Festlegung des status quo sine auf den 28. Mai 2018 kritisiert und insbesondere erneut geltend macht, es lägen mehr als geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung der beratenden Ärzte der AXA vor, beschränkt sie sich - in abgeänderter Reihenfolge - auf eine nahezu wörtliche Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen. In diesem Punkt ist daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen. Entscheidend ist insbesondere nicht, ob behandelnde Ärzte eine bestimmte Diagnose wie z.B. diejenige einer Labrumläsion stellten, sondern vielmehr, ob eine solche in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Februar 2018 steht bzw. stehen würde. Die Dres. med. F.________ und G.________ legten überzeugend und widerspruchs frei dar, dass die Unfallkausalität der nach dem 28. Mai 2018 bestehenden Hüftbeschwerden zu verneinen ist. Wie das kantonale Gericht zutreffend aufzeigte, vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Folgerungen der beratenden Ärzte der AXA zu begründen.

4.2. Bei dieser Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Beim angefochtenen Urteil hat es mithin sein Bewenden.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_446/2021
Date : 25. Januar 2022
Published : 12. Februar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)


Legislation register
ATSG: 4  44
BGG: 42  65  66  95  96  97  105  106
UVG: 6
BGE-register
119-V-335 • 125-V-351 • 129-V-177 • 134-V-231 • 135-V-465 • 139-V-225 • 142-V-325 • 142-V-435 • 142-V-58 • 143-V-124 • 144-V-361 • 145-V-57 • 145-V-97 • 146-V-51
Weitere Urteile ab 2000
8C_183/2020 • 8C_239/2008 • 8C_446/2021 • 8C_672/2020
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