Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_1045/2016

Urteil vom 25. Januar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 8. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
Am 29. November 2014 versammelten sich auf dem Georges-Python-Platz in Freiburg rund 250 Personen zu einer Demonstration des Vereins Islamische Jugend Schweiz (VIJS). Dabei kam es zu einer Gegendemonstration einer Gruppe von Personen kurdischen Hintergrunds, die sich auf dem Square des Places zwischen dem Beginn der Rue de Romont und dem Georges-Python-Platz zusammenfanden. Die kurdischen Gegendemonstranten skandierten Parolen gegen den Islamischen Staat und für ein freies Kurdistan. Die Polizei erachtete es daraufhin als notwendig zu intervenieren und drängte die kurdische Gruppe zurück, die sich anschliessend um ungefähr 30 Personen vergrösserte. Polizeibeamte hinderten die kurdische Gruppe daran, sich dem Georges-Python-Platz zu nähern. Währenddessen habe der Journalist X.________ begonnen, die kurdischen Gegendemonstranten zu fotografieren - gegen deren Willen und entgegen ihrer Aufforderung, damit aufzuhören. Dem Polizeibericht zufolge habe das Verhalten von X.________ die Gemüter der kurdischen Aktivisten zusätzlich erhitzt, weshalb die Polizei ihn mehrfach aufgefordert habe, zur Beruhigung der Situation das Fotografieren zu unterlassen, zurück zu weichen und sie ihre Aufgabe erfüllen zu lassen. X.________ sei dieser
Aufforderung nicht nachgekommen und habe weiter Fotos von den kurdischen Aktivisten gemacht, was schliesslich zu einer physischen Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der kurdischen Gruppe und X.________ geführt habe.

B.
Am 1. Dezember 2015 verurteilte der Polizeirichter des Saanebezirks X.________ zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen Widerhandlung gegen das Einführungsgesetz des Kantons Freiburg zum Strafgesetzbuch vom 6. Oktober 2006 (EGStGB; SGF 31.1) durch Nichtbefolgung einer Anordnung der Polizei zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit. Auf Berufung von X.________ gelangte das Kantonsgericht Freiburg am 8. Juli 2016 zum selben Urteil.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. Juli 2016 sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht Freiburg verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz befasse sich nur rudimentär mit der von ihm gerügten Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips und gelange dabei zum Schluss, dass soweit die erste Instanz den Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt habe, diese Verletzung durch die öffentlich durchgeführte Berufungsverhandlung geheilt werde. Eine solche Heilung komme jedoch nur bei geringfügigen Beeinträchtigungen von Verfahrensgarantien in Frage und nur, wenn die Rechtsmittelinstanz in sachlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfüge. Da die zweite Instanz vorliegend lediglich über eine auf rechtliche Fragen beschränkte Kognition verfügte, habe eine Heilung des gerügten Verfahrensmangels nicht erfolgen können. Die Verletzung von Verfahrensgarantien führe aufgrund des formellen Charakters zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Beschwerde, S. 12 f.).

1.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 3 f.), der Heilung einer allfälligen erstinstanzlichen Gehörsverletzung in oberer Instanz stehe nichts entgegen, da der Strafappellationshof in Rechtsfragen über volle Kognition verfüge. Gleiches gelte für eine allfällige Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Sollte das erstinstanzliche Gericht durch den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung vom 1. Dezember 2015 eine solche begangen haben, so wäre sie durch die öffentlich durchgeführte Berufungsverhandlung geheilt worden. Unter diesen Umständen könne offen gelassen werden, ob die erste Instanz das Öffentlichkeitsprinzip effektiv verletzt habe.

1.3. Mit ihrer Argumentation übersieht die Vorinstanz, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Verfahrensmängel im Rechtsmittelverfahren nur geheilt werden können, wenn die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfügt, wie die erste Instanz (und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst; BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweis). Wie sie selbst festhält, verfügt die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO (der bezüglich des kantonalen Strafrechts gestützt auf Art. 2 des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] und damit als kantonales Recht Anwendung findet) lediglich in Rechtsfragen über eine volle Kognition. Die Sachverhaltsfeststellung hingegen kann sie nur auf Willkür hin überprüfen, was im Vergleich zur ersten Instanz eine beschränkte Kognition bedeutet. Die Heilung einer allfällig vor erster Instanz erfolgten Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips durch die Vorinstanz ist im konkreten Fall daher ausgeschlossen. Indem die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgeht, eine solche Heilung sei erfolgt, und sich in der Folge nicht mit der entsprechenden (entscheidwesentlichen) Rüge des Beschwerdeführers auseinandersetzt, verletzt sie dessen rechtliches Gehör.

2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch die erste Instanz zu prüfen haben. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Freiburg hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Freiburg hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1045/2016
Datum : 25. Januar 2017
Publiziert : 03. Februar 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Rechtliches Gehör


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
StPO: 398
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
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