Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4F 2/2017

Urteil vom 25. Januar 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Erben B.________,
Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung.

Gegenstand
Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 4D 26/2015 vom 12. Mai 2015.

In Erwägung,
dass das Landgerichtspräsidium Uri die Gesuchstellerin mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 zur Zahlung von Fr. 3'930.-- nebst Zins an den inzwischen verstorbenen B.________ verpflichtete;
dass die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Uri Beschwerde einreichte, auf welche mit Entscheid vom 24. März 2015 nicht eingetreten wurde, weil die Gesuchstellerin den von ihr verlangten Gerichtskostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hatte;
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine vom 19. April 2014 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 24. März 2015 Einsprache zu erheben;
dass das Bundesgericht die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelte und auf die Beschwerde mit Urteil 4D 26/2015 vom 12. Mai 2015 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann, C.________, mit Eingabe vom 18. Januar 2017 unter Beilage des Urteils vom 12. Mai 2015 sowie eines weiteren Urteils des Bundesgerichts 6B 528/2016, das am 24. Mai 2016 in Sachen C.________ gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ergangen war, eine "Revision dieses Gerichtsfalles" beantragen und sinngemäss die vorsorgliche Anordnung eines sofortigen Zahlungsstopps gegenüber dem Betreibungsamt Rothenburg Luzern verlangen;
dass eine Kopie der Eingabe, soweit das Urteil 6B 528/2016 vom 24. Mai 2016 betreffend, zuständigkeitshalber zur Behandlung an die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts weitergeleitet wurde;
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F 12/2012 vom 18. September 2012; 2F 12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
dass die Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht hinreichend darlegen, inwiefern bezüglich des Urteils des Bundesgerichts vom 12. Mai 2015 ein Revisionsgrund gegeben sein soll, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, soweit es auf eine Revision dieses Urteils abzielt;
dass - soweit das Gesuch auf die Revision des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 24. März 2015 abzielt - sich nach einem allgemeinen Grundsatz diejenige Instanz mit der Revision befassen, d.h. das Vorliegen eines Revisionsgrundes prüfen soll, die als letzte in der Sache entschieden hat (BGE 134 III 45 E. 2.3 S. 48; Urteil 4F 11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen);
dass das Bundesgericht in Fällen, in denen es auf eine Beschwerde nicht eintritt, nicht selber in der Sache entscheidet und sein Urteil den angefochtenen Entscheid nicht ersetzt, weshalb ein Revisionsgesuch gegen jenen Entscheid nicht beim Bundesgericht, sondern bei der kantonalen Instanz zu stellen ist, das jenen Entscheid gefällt hat, wenn nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Revisionsgrund entdeckt wird, der sich auf die vor der kantonalen Instanz vorgetragene tatsächliche Grundlage oder auf das Verfahren vor der kantonalen Instanz bezieht (Urteil 4F 11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen);
dass das Bundesgericht im Urteil vom 12. Mai 2015 auf die gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 24. März 2015 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, weshalb das Bundesgericht nach dem Ausgeführten für eine Revision des Urteils vom 24. März 2015 nicht zuständig ist und ein diesbezügliches Revisionsgesuch an das Obergericht des Kantons Uri zu richten gewesen wäre;
dass somit auf das vorliegende Revisionsgesuch auch insoweit mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten ist;
dass die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen ist, dass sie sich, soweit sie eine Revision des Entscheids des Landgerichtspräsidiums Uri vom 18. Oktober 2013 anstrebt, mit einem Revisionsgesuch an das Landgerichtspräsidium Uri zu wenden hat, nachdem das Obergericht im Entscheid vom 24. März 2015 auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG);
dass das sinngemässe Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenüber dem Betreibungsamt Rothenburg Luzern mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4F_2/2017
Date : 25. Januar 2017
Published : 12. Februar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Revision


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BGG: 42  66  68  121
BGE-register
134-III-45
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