Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 768/2015

Urteil vom 25. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Liliane Kobler,
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Dufner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Stockwerkeigentümerbeiträge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ setzt sich aus den Eigentümern der 19 Stockwerkeinheiten der Parzelle U.________-GBB-xxx zusammen. A.________ ist Eigentümer von zwei Einheiten mit Wertquoten von 73/1000 und 74/1000.
Die Gemeinschaft hatte seit dem Jahr 2000 Probleme mit der Verwaltung. Der inzwischen verstorbene Verwalter der Jahre 2000 bis 2007 genügte den Anforderungen an eine ordentliche Verwaltungstätigkeit offenbar nicht. Auch mit dem Wechsel der Verwaltung gemäss den Beschlüssen vom 27. September 2007, 29. Juni 2010, 29. November 2011 und 11. Januar 2013 konnten offenbar nicht alle Versäumnisse korrigiert werden. Die Jahresrechnungen 2000 bis 2006 genehmigte die Stockwerkeigentümerversammlung erst am 1. Oktober 2013 auf der Grundlage der vorhandenen Belege und gestützt auf einen Vergleich der Ausgaben mit den vorangehenden und nachfolgenden Jahren und einer entsprechenden Plausibilitätsprüfung. Die Jahresrechnungen 2007 bis 2011 hatte sie bereits am 11. Januar 2013 und die Jahresrechnung 2012 am 26. März 2013 genehmigt. Gestützt auf diese Jahresrechnungen (mit Kostenverteilschlüssel gemäss Wertquoten) wurden den Stockwerkeigentümern die entsprechenden Beiträge in Rechnung gestellt. Bis auf A.________ bezahlten alle Stockwerkeigentümer ihre Beiträge.

B.
Am 26. November 2013 klagte die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen A.________ auf Zahlung von Fr. 37'500.45 zuzüglich Zins sowie Aufhebung des Rechtsvorschlages in der angehobenen Betreibung.
Mit Entscheid vom 23. Oktober / 12. Dezember 2014 verpflichtete das Bezirksgericht Arbon A.________ zur Bezahlung von Fr. 34'052.45 nebst Zins und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf.
In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________ verpflichtete ihn das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. Juni 2015 zur Bezahlung von Fr. 29'071.85 nebst Zins, unter Aufhebung des Rechtsvorschlages in diesem Umfang.

C.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 25. September 2015 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und vollumfänglicher Abweisung der Klage bzw. Feststellung, dass der geforderte Betrag nicht geschuldet sei. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Betrag der vor Obergericht streitig gebliebenen Begehren übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt; auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.
Im Kern ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft, mit welchen die Jahresrechnungen und die Kostenverteilung genehmigt wurden, nichtig sind.

2.1. Das Obergericht hat festgehalten, es gehe nur formal um einen Forderungsprozess. Dieser gründe auf den beschlussweise genehmigten Jahresrechnungen sowie auf der genehmigten Kostenverteilung. Daraus hat es gefolgert, dass der Beschwerdeführer nicht die Berechnungsgrundlagen in Frage stellen und die Begründetheit der Beitragsforderungen bestreiten könne. Hierfür hätte er binnen eines Monates die Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft anfechten müssen (Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
i.V.m. Art. 712 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712 - Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen, soweit es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunreinigung notwendig ist.
ZGB). Es könne sich einzig noch die Frage stellen, ob die Beschlüsse nichtig seien, weil sie diesfalls unbekümmert und die unterbliebene Anfechtung keine Verbindlichkeit entfalten könnten.
Die Nichtigkeit der Beschlüsse hat das Obergericht verneint. Es hat festgestellt, dass es objektiv unmöglich gewesen sei, eine auf den Rappen genaue Buchhaltung zu erstellen, weil nicht mehr alle Belege erhältlich gewesen seien. Auch der Beschwerdeführer, welcher die Grundlagen der Berechnung bestreite, vermöchte die fehlenden Belege nicht beizubringen und bessere Berechnungsgrundlagen zu schaffen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe einlässlich und plausibel dargelegt, dass alle Bemühungen und Anstrengungen unternommen worden seien, um eine pragmatische und für alle Stockwerkeigentümer akzeptable Lösung zu finden. Die Jahresrechnungen seien auf gewissenhafte und nachvollziehbare Art erstellt worden. Dabei sei keine Partei besonders begünstigt oder über Gebühr belastet worden.

2.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine Nichtigkeit der Beschlüsse aufzuzeigen.
Gemäss Art. 712h Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712h - 1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.
1    Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.
2    Solche Lasten und Kosten sind namentlich:
1  die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen;
2  die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters;
3  die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern;
4  die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.
3    Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.
ZGB haben die Stockwerkeigentümer an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. Dies erfolgt grundsätzlich durch Deckungsbeiträge oder durch Vorschüsse (WERMELINGER, Zürcher Kommentar, N. 134 f. zu Art. 712h
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712h - 1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.
1    Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.
2    Solche Lasten und Kosten sind namentlich:
1  die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen;
2  die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters;
3  die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern;
4  die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.
3    Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.
ZGB). Grundlage für diese von den einzelnen Stockwerkeigentümern zu tragenden Kosten bilden reglementarische Bestimmungen oder Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung (WERMELINGER, a.a.O., N. 136 zu Art. 712h
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712h - 1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.
1    Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.
2    Solche Lasten und Kosten sind namentlich:
1  die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen;
2  die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters;
3  die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern;
4  die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.
3    Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.
ZGB). Die Höhe von Vorschussleistungen ergibt sich in der Regel aus dem Voranschlag (WERMELINGER, a.a.O., N. 137 zu Art. 712h
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712h - 1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.
1    Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.
2    Solche Lasten und Kosten sind namentlich:
1  die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen;
2  die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters;
3  die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern;
4  die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.
3    Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.
ZGB). Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist aber nicht nur für die Genehmigung des Kostenvoranschlages, sondern auch der Rechnung und Verteilung der Kosten (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712m - 1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
1    Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
1  in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
2  den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen;
3  einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
4  jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
5  über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
6  das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.
2    Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.
ZGB) sowie für die Schaffung eines Erneuerungsfonds (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712m - 1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
1    Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
1  in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
2  den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen;
3  einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
4  jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
5  über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
6  das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.
2    Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.
ZGB) zuständig.
Demnach haben die Stockwerkeigentümer im Rahmen der Kompetenzordnung Beschluss gefasst. Gemäss den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen wurden die Jahresrechnungen auf der Grundlage der verfügbaren Belege und eines Vergleiches mit den Ausgaben der vorangehenden und nachfolgenden Jahre nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Verteilung der Kosten erfolgte gemäss Wertquoten, ohne dass einzelne Stockwerkeigentümer bevorzugt oder benachteiligt worden wären.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik (er habe Anspruch auf eine transparente und auf nachvollziehbaren Grundlagen beruhende Rechnung, welche durchwegs auf Belegen basieren müsse; viele Belege hätten gefehlt und seien durch Annahmen ersetzt worden; verschiedene Buchungen seien nicht korrekt erfolgt; einzelne Konten seien nicht vollständig; es seien falsche bzw. unzulässige Kosten aufgenommen worden, insbesondere im Zusammenhang mit der Gebäudeversicherung, mit Anwaltskosten, mit Aufwendungen eines Bauunternehmens und mit Büromaterial), mit welcher sich weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht noch eine Nichtigkeit der Beschlüsse dartun lässt.
Eine Nichtigkeit der Beschlüsse könnte nur bei schwerwiegenden formellen oder materiellen Mängeln zur Diskussion stehen, etwa wenn keine ordnungsgemässe Versammlung stattgefunden hätte, wenn an der Versammlung über Gegenstände ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches der Gemeinschaft Beschluss gefasst worden wäre oder wenn die Beschlussfassung materiell krass zu Ungunsten eines einzelnen Mitgliedes ausgefallen wäre (vgl. WERMELINGER, a.a.O., N. 208 ff. zu Art. 712m
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712m - 1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
1    Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
1  in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
2  den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen;
3  einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
4  jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
5  über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
6  das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.
2    Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.
ZGB). Davon kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er individuell benachteiligt worden wäre; er behauptet vielmehr, wegen Fehlbuchungen bzw. unberechtigten und nicht nachgewiesenen Kosten seien die einzelnen Stockwerkeigentümer gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft massiv benachteiligt worden. Die Gemeinschaft ist aber nichts anderes als die Gesamtheit der Stockwerkeigentümer, weshalb die Behauptung, die Einzelnen seien zugunsten der Gemeinschaft benachteiligt, an der Sache vorbeigeht. Nicht zu sehen ist sodann, inwiefern die Stockwerkeigentümergemeinschaft durch die Beschlüsse angeblich in ihrer Struktur schwerwiegend verletzt sein soll. Keine Nichtigkeit zu begründen vermag schliesslich, dass die Jahresrechnungen 2007 bis
2012 einige Monate vor denjenigen für die Jahre 2000 bis 2006 genehmigt wurden.

2.3. Liegt in Bezug auf die relevanten Beschlüsse keine Nichtigkeit vor und sind diese vom Beschwerdeführer seinerzeit nicht angefochten worden, so gehen im vorliegenden Forderungsprozess auch seine Gehörs- und Willkürrügen fehl (die Berechnungsgrundlagen seien offensichtlich falsch; die kantonalen Gerichte hätten seine Beweisanträge in Bezug auf die Bilanzen und Erfolgsrechnungen nicht berücksichtigt, insbesondere die Anträge auf Erstellung eines Gutachtens und Befragung zahlreicher Zeugen im Zusammenhang mit einer transparenten und rechtmässigen Erstellung der Jahresrechnungen). Wie das Obergericht zutreffend festgestellt hat, sind die Jahresrechnungen und die Kostenverteilung für den Forderungsprozess der Stockwerkeigentümergemeinschaft verbindlich, wenn die zu Grunde liegenden Beschlüsse nicht rechtzeitig angefochten wurden und auch kein Nichtigkeitsgrund gegeben ist. Vor diesem Hintergrund konnten keine Beweisanträge in Bezug auf die Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Rechnungen gestellt werden und gehen die Gehörsrügen mithin fehl.
Ferner ist nicht zu sehen, inwiefern die kantonalen Gerichte gegen Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verstossen haben könnten. Insbesondere wurde kein falsches Beweismass zur Anwendung gebracht, wenn das Obergericht auf die von der Gemeinschaft beschlossene Kostenverteilung abgestellt hat, denn die Tatsache, dass nicht mehr sämtliche Belege greifbar waren, steht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit dem Beweismass im vorliegenden Forderungsprozess. Leidet die Beschlussfassung über die Jahresrechnungen und die Kostenverteilung an keinem Nichtigkeitsgrund, so durften die kantonalen Gerichte darauf abstellen und hat die klagende Stockwerkeigentümergemeinschaft den ihr obliegenden Beweis für die Beitragsforderungen gegen den Beschwerdeführer erbracht.
Neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) - sowie im Übrigen tatsachenwidrig - ist schliesslich die Behauptung, die Beschlussfassung über die Rechnungen 2000 bis 2006 sei erst nach Klageeinleitung erfolgt.

2.4. Soweit sich der Beschwerdeführer zum Vorhalt des Obergerichtes äussert, er habe die jahrelang ungenügende Verwaltungstätigkeit toleriert, weshalb seine heutigen Vorbringen missbräuchlich seien, ficht er eine nicht tragende Zusatzbegründung des Obergerichtes an. Hält die obergerichtliche Hauptbegründung, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, vor Bundesrecht stand, erübrigen sich Äusserungen zur Zusatzbegründung.

3.
Im kantonalen Verfahren stellte der Beschwerdeführer verschiedene Gegenforderungen zur Verrechnung. Davon macht der Beschwerdeführer noch eine einzige der vom Obergericht nicht anerkannten Gegenforderungen zum Beschwerdegegenstand.

3.1. Dies betrifft eine an ihn adressierte Rechnung der C.________ vom 20. Januar 2014 über Fr. 1'430.--. Das Obergericht hielt dazu fest, nach Sachdarstellung des Beschwerdeführers gehe es um Aufwendungen der Buchprüferin D.________, welche in die vorhandenen Belege Einsicht genommen und festgestellt habe, dass diverse Zahlen, zu welchen die Belege fehlten, Annahmen darstellten. Das Obergericht folgerte, dass es sich um vorprozessuale Kosten des Beschwerdeführers zur Verteidigung gegen die gegen ihn erhobene Kostenforderung handle, und es erwog, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Gemeinschaft für diese Kosten einzustehen hätte. Im Übrigen sei die Rechnung zu pauschal und es fehle an einem detaillierten Tätigkeitsnachweis. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer gerade in Bezug auf die Frage, für welche er eine Buchprüferin beigezogen habe, vollständig unterlegen sei.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die zusätzliche Begründung des Obergerichtes, dass die Rechnung auch zu pauschal sei. Hingegen setzt er der Hauptbegründung, dass es sich beim privaten Beizug einer Buchprüferin um vorprozessualen Aufwand handle, für welchen nicht die Stockwerkeigentümergemeinschaft einzustehen habe, zumal der Beschwerdeführer bezüglich der betreffenden Frage im gerichtlichen Verfahren vollständig unterlegen sei, nichts entgegen. Seine Beschwerde bleibt deshalb mit Bezug auf die Verrechnungsforderung unbegründet (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_768/2015
Date : 25. Januar 2016
Published : 12. Februar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Stockwerkeigentümerbeiträge


Legislation register
BGG: 42  51  66  72  74  75  97  99  105  106
ZGB: 8  75  712  712h  712m
BGE-register
139-II-404 • 140-III-264
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