Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 964/2011 {T 0/2}

Urteil vom 25. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 8. Juni 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1963 geborenen A.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 1999 zu. Als Ergebnis des im Februar 2009 eingeleiteten (vierten) Revisionsverfahrens, in welchem der Versicherte u.a. psychiatrisch abgeklärt wurde (Gut-achten Frau Dr. med. H.________ vom 23. März 2010), setzte sie die ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf eine Viertelsrente herab (Verfügung vom 18. November 2010).

B.
Die Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 22. November 2011).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 22. November 2011 und die Verfügung vom 18. November 2010 seien aufzuheben und es sei ihm eine ganze, allenfalls eine Dreiviertels- oder eine halbe Rente zuzusprechen, eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
In Bezug auf die vorinstanzlich bestätigte revisionsweise Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) auf den 1. Januar 2011 durch die IV-Stelle wird einzig der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens vom 23. März 2010 bestritten. Die sich darauf abstützenden Feststellungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden als offensichtlich unrichtig oder der rechtserhebliche Sachverhalt insoweit als unvollständig abgeklärt gerügt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG, Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG in Verbindung mit Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der RAD-Arzt Dr. med. B.________ habe sich anlässlich des Revisionsgesprächs vom 3. August 2009 in dem Sinne geäussert, es könne von keiner schweren Depression mehr gesprochen werden. Diese Aussage sei vom Allgemeinmediziner gemacht worden, bevor ein psychiatrischer Bericht eingeholt worden sei. Die Administrativgutachterin habe somit vor Erfüllung des Abklärungsauftrages gewusst, welches Ergebnis die IV-Stelle erwarte, und habe sich daher nicht mehr gegen deren Beurteilung stellen können. Sie sei nicht mehr unabhängig gewesen. Auf das Gutachten abstellen, verletze Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG.
Diese Vorbringen sind offensichtlich nicht geeignet, die psychiatrische Sachverständige als voreingenommen erscheinen zu lassen, und zwar schon deshalb nicht, weil der RAD-Arzt ja gerade eine psychiatrische Begutachtung zur Abklärung der Situation vorgeschlagen hatte, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Weitere Umstände, die auf eine Vorbefasstheit der Gutachterin hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich.

3.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Diagnosestellung beruhe auf der Annahme, er habe inkonsistente und widersprüchliche Angaben zu seinen Ängsten und den Einschränkungen im Alltag gemacht und sei nicht glaubwürdig. Dabei handle es sich indessen um Verständigungsprobleme bzw. übersetzungsbedingte Fehlinterpretationen durch die Administrativgutachterin.

3.1 Die Untersuchung im Rahmen der Begutachtung fand in Anwesenheit einer professionellen türkischsprachigen Übersetzerin statt. Die Administrativgutachterin stellte aufgrund der erhobenen Befunde folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00), Hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2). Bei der Diskussion der Befunde und Diagnosen erwähnte die Gutachterin Widersprüche zwischen den Angaben des Exploranden u.a. zu seinen Ängsten und zur Einnahme des verordneten Antidepressivums (Fluctine).

3.2 Die Vorinstanz hat Verständigungsprobleme bzw. die Annahme, dass wichtige Daten nicht oder nur unvollständig erhoben werden konnten, u.a. unter Hinweis darauf verneint, eine professionelle Dolmetscherin sei bei der Exploration anwesend gewesen. Zum Grad der Depression hat sie festgestellt, das Absetzen der Medikation, die offenbar erhaltene Fahreignung und die längeren Autofahrten liessen sich nicht mit einer schwergradigen depressiven Symptomatik und einer schweren Angstsymptomatik vereinbaren. Die unbegründet schlechte Medikamenten-Compliance, die als erstellt gelten könne, spreche für einen nicht sehr ausgeprägten Leidensdruck und gegen ein gravierendes psychisches Leiden. Diese Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig und somit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
3.3
3.3.1 Es besteht kein Anlass zur Annahme, es habe in Bezug auf das Autofahren in dem Sinne Verständigungsprobleme gegeben, dass die Dolmetscherin die einfachen Fragen nach dem Ob, Wann, Wohin oder auch Wie oft, und die Antworten darauf ungenau oder sogar unrichtig übersetzte. Unbestritten hatte der Beschwerdeführer die lange Strecke in die Türkei selber gefahren. Dass er dabei von Reisebekanntschaften profitiert habe, die ihm in ihren Fahrzeugen vorausgefahren waren, wie er geltend macht, ist unerheblich. Es steht fest, dass er auch bei anderen Gelegenheiten weitere Strecken allein mit dem Auto zurücklegte, etwa nach Basel oder nach Zürich in die ambulante psychiatrische Behandlung. In diesem Zusammenhang gab er auch an, beim Autofahren keine Angst zu haben, einen (weiteren) Herzinfarkt zu erleiden. Diese Angst ist sonst allgegenwärtig. So gab er an, sich schnell beengt zu fühlen, weshalb Türen und Fenster immer offen sein müssten. Er messe seinen Puls mindestens dreimal täglich. Er habe Angst zu duschen und dabei umzufallen oder auch ein Flugzeug zu besteigen. Die Gutachterin hat die Angst des Beschwerdeführers vor einem erneuten Herzinfarkt durchaus als nachvollziehbar bezeichnet. Dabei hat sie seine diesbezüglich nicht
widerspruchsfreien Angaben nicht grundsätzlich, sondern lediglich in Bezug auf das Ausmass als inkonsistent erachtet und insoweit nicht darauf abgestellt. Davon, dass das Gutachten insofern in sich nicht schlüssig sei, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, kann nicht gesprochen werden.
3.3.2 In Bezug auf das Antidepressivum bestreitet der Beschwerdeführer nicht, das Medikament nur unregelmässig oder über längere Zeit überhaupt nicht eingenommen zu haben. Seine Kritik, weder die Gutachterin noch die Vorinstanz hätten sich die Frage gestellt, ob nicht der schwierige Umgang mit dem Medikament gerade ein Ausdruck der psychischen Krankheit sei, ist nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht hat verbindlich und im Übrigen unwidersprochen festgestellt, Ängste bezüglich des Antidepressivums oder nachvollziehbare Nebenwirkungen seien nicht geschildert worden.
3.3.3 Unbegründet ist schliesslich die Rüge, die psychotischen Erlebnisweisen, wofür es gemäss dem Bericht des Interdisziplinären medizinischen Rehabilitationszentrums für Psychosomatik vom 13. No-vember 2009 Anhaltspunkte gebe, und ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege, seien ungenügend abgeklärt worden. Die Vorinstanz hat zum selben Einwand nicht offensichtlich unrichtig festgestellt, es gehöre zur Kernkompetenz einer Psychiaterin, aufgrund klinischer Eindrücke zu entscheiden, inwieweit diesbezüglich zusätzliche Abklärungen erforderlich sind. Die Administrativgutachterin fand keine Hinweise auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Eine Persönlichkeitsstörung erachtete sie als wenig wahrscheinlich, ob trotz oder wegen der spärlichen Informationen, kann offenbleiben. Auch die Ärzte des medizinischen Rehabilitationszentrums diagnostizierten keine solche Störung noch zogen sie eine solche in Betracht.

4.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 23. März 2010 könne nicht ohne weiteres abgestellt werden. Es bleibe offen, ob sie sich auf eine leichtgradige oder eine leichte bis mittelgradige depressive Episode beziehe. Ebenfalls sei der Umfang der Leistungsminderung unklar.

4.1 Es trifft zu, dass die Administrativgutachterin bei der Beschreibung des psychopathologischen Befundes von einer affektiv leicht- bis mittelgradig depressiven Niedergeschlagenheit sprach, bei der Diagnose jedoch die rezidivierende depressive Störung als gegenwärtig leichtgradig bezeichnete. Diese Diskrepanz ist indessen nicht bedeutsam. Die Gutachterin berücksichtigte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (nur) die objektivierbare depressive Symptomatik und die nachvollziehbaren Ängste, wie sie ausdrücklich festhielt. Abgesehen davon führte die affektiv leicht- bis mittelgradig depressive Niedergeschlagenheit lediglich zu einer leichtgradigen Minderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und zu einer leichtgradigen Antriebsminderung, was der Beschwerdeführer unerwähnt lässt.

4.2 Die Administrativgutachterin umschrieb die Arbeitsfähigkeit wie folgt: "Aus rein psychiatrischer Sicht besteht in der angestammten Tätigkeit als Schreiner eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit ist durch die depressive Antriebsminderung und die körperbezogenen Ängste, welche einen ständigen, leichtgradig erhöhten innerseelischen Energieaufwand bedingen, um 40 % vermindert. Bei einem auf die Wochentage regelmässig verteilten Arbeitspensum von maximal sechs Stunden pro Tag besteht eine leichte zusätzliche Leistungsminderung durch Verlangsamung, so dass eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % resultiert." Dasselbe gilt für alle überwiegend manuell-handwerklichen Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % leuchtet ein, wie die Vorinstanz festgestellt hat. Der letzte Satz im Besonderen konkretisiert die um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit durch Angabe des zumutbaren Arbeitspensums (täglich sechs Stunden) und der in diesem zeitlichen Rahmen zu erbringenden Leistung.

5.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Administrativgutachten vom 23. März 2010 überzeuge auch deshalb nicht, weil es hinsichtlich des Schweregrades der Depression unbegründet von der Beurteilung des behandelnden Psychiaters abweiche. Zudem werde im Bericht des medizinischen Rehabilitationszentrums vom 13. November 2009 erwähnt, der Versicherte sei kognitiv verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt und im Denken formal unbeweglich. Eine neurologische oder neuropsychologische Testung sei somit unverzichtbar.
5.1
5.1.1 Die Beurteilung der behandelnden Ärzte vermag ein (Administrativ- oder Gerichts-)Gutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen geben, wenn sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 9C 784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 V 210 E.1.2.4 S. 224). Dies trifft bei der Einschätzung des Schweregrades psychischer, insbesondere rezidivierender depressiver Störungen und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen sowie die psychischen Ressourcen nicht zu. Es handelt sich hier von der Natur der Sache her um Fragen, für deren Beantwortung dem psychiatrischen Sachverständigen ein weiter fachlicher Ermessensspielraum eingeräumt werden müsse (Urteile 9C 746/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1 und 9C 447/2009 vom 15. Juli 2009 vgl. auch Urteil 9C 661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz dem Umstand, dass in den Berichten des medizinischen Rehabilitationszentrums vom 13. November 2009 und 6. Juli 2011 eine schwere bzw. gegenwärtig mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde, keine den
Beweiswert des Administrativgutachtens vom 23. März 2010 entscheidend mindernde Bedeutung beigemessen.
5.1.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diese Rechtsprechung bundesrechtswidrig angewendet haben soll (Art. 41 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Tatsache allein, dass die behandelnden Ärzte vom medizinischen Rehabilitationszentrum eine schwere bzw. eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode diagnostizierten (Berichte vom 13. November 2009 und 6. Juli 2010), spricht nicht gegen den Beweiswert des Administrativgutachtens. Dass die Vorinstanz darauf abgestellt hat, stellt keine unhaltbare Beweiswürdigung dar (Urteile 9C 779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.1 und 9C 735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3, je mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, die Administrativgutachterin sei auch als Psychiaterin kompetent, aufgrund klinischer Eindrücke zu entscheiden, ob eine neuropsychologische oder neurologische Testung notwendig sei. Es liessen sich auch anderen Arztberichten keine Hinweise für neuropsychologische Störungen entnehmen. Es genüge (allgemein), wenn erst aufgrund konkreter Indizien der Beizug eines Arztes aus einem anderen medizinischen Fachgebiet erforderlich scheine. Vorliegend habe für die Gutachterin kein Anlass bestanden, solche weiteren Abklärungen vorzuschlagen.
5.2.2
5.2.2.1 Die Feststellung der Vorinstanz, es liessen sich auch anderen Arztberichten (als der Expertise) keine Anhaltspunkte für neuropsychologische Störungen entnehmen, ist insofern offensichtlich unrichtig, als im Bericht des medizinischen Rehabilitationszentrums vom 13. November 2009 festgehalten wurde, der Versicherte sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt; es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit, das Denken sei formal unbeweglich und inhaltlich problemzentriert. Demgegenüber fand die Administrativgutachterin, unter Bezugnahme auf eben diesen Bericht, bei der Untersuchung keinen Hinweis auf kognitive Defizite; sie erachtete daher eine neuropsychologische Testung nicht als indiziert. Die unterschiedliche klinische Präsentation erklärte sie mit der zwischenzeitlich stattgefundenen Besserung der depressiven Symptomatik mit gegenwärtig nur noch leichtgradig depressiver Episode. Dagegen führt der Beschwerdeführer an, im medizinischen Rehabilitationszentrum habe er mit einem der türkischen Sprache mächtigen Psychiater sprechen können, der einen direkteren und unmittelbareren Zugang zu seinen Äusserungen gehabt habe als die Administrativgutachterin. Bei der
Begutachtung seien bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin (nur) in der "Originalsprache" erkennbare kognitive Defizite verloren gegangen.
5.2.2.2 Die Unterschiede in Bezug auf das Vorliegen neuropsychologischer Defizite zwischen dem Bericht des medizinischen Rehabilitationszentrums vom 13. November 2009 und dem Gutachten vom 23. März 2010 sind nicht entscheidwesentlich. Denn die Aufzählung der kognitiven Defizite hat gegenüber der weiterhin attestierten schweren depressiven Episode keine selbständige Bedeutung, wird doch die Unzumutbarkeit einer Tätigkeit allein mit der schweren Depression begründet. Daran ändert auch nichts, dass die Administrativgutachterin differentialdiagnostisch kognitive Defizite als Folge einer möglichen, beim Myokardinfarkt von September 2009 erlittenen zerebralen Hypoxämie (Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns) nicht ausschloss; denn klinisch ergab sich diesbezüglich keinerlei Hinweis. Dabei ist davon auszugehen, dass die Expertin aufgrund des Berichts des medizinischen Rehabilitationszentrums vom 13. November 2009 besonders auf Anzeichen für das Vorliegen neuropsychologisch relevanter Defizite achtete. Insgesamt ist es nach der medizinischen Aktenlage äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen kognitiver Defizite über die anerkannte 40 %ige Arbeitsunfähigkeit hinaus für überwiegend manuelle Tätigkeiten ohne erhöhte
Anforderungen zusätzlich limitiert wäre.

6.
Die Kritik am Administrativgutachten vom 23. März 2010 und an den darauf gestützten vorinstanzlichen Feststellungen ist somit nicht stichhaltig. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Urteil 9C 126/2011 vom 8. Juli 2011 E. 1.1 mit Hinweisen), die im vorangegangenen Verfahren nicht angefochtene Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) in der Ren-tenherabsetzungsverfügung und die Verneinung des Anspruchs auf Integrations- oder Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Art. 14a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 14a - 1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben:
1    Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben:
a  Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG126) sind;
b  nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).127
1bis    Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.128
2    Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
a  Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation;
b  Beschäftigungsmassnahmen.
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden. Eine Massnahme darf nicht länger als ein Jahr dauern; sie kann in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden.129
4    ...130
5    Die Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Die Versicherung kann dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt den Betrag, die Dauer und die Bedingungen der Auszahlung fest.131
und Art. 15 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
. IVG) sind nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, einstweilen indes auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse Schreiner und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_964/2011
Date : 25. Januar 2012
Published : 12. Februar 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)


Legislation register
ATSG: 16  17  43  44  61
BGG: 41  64  66  95  97  105
IVG: 14a  15
BGE-register
125-V-201 • 137-V-210
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