Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 684/2010

Urteil vom 25. Januar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Kathriner.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Mai 2010.

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene R.________ war vom Januar 1997 bis Mai 2003 als Verkäuferin der Metzgerei L.________ angestellt. Daneben war sie als Service-Aushilfe beim Restaurant F.________ und als Koch-Beraterin bei der S.________ AG tätig. Am 26. Januar 2004 meldete sie sich infolge eines am 10. Mai 2003 bei einem Autoauffahrunfall zugezogenen Distorsionstraumas der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2008 und Verfügung vom 24. April 2008 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 36 %.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2010 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt R.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Ausrichtung einer Viertelsrente beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2 Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG müssen die Entscheide, welche der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Auch wenn es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen längeren, schwer lesbaren "Dass-Entscheid" handelt, so erfüllt er doch die gesetzlichen Vorgaben (vgl. auch Urteil 8C 1059/2009 vom 10. März 2010, insbesondere E. 2.3).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte. Dabei sind insbesondere die Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie das Validen-, das Invalideneinkommen und der Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 streitig. Unbestritten und nicht weiter zu prüfen ist der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 23 % (Einschränkung von 50 % bei einem Anteil von 47 %).

2.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der geklagte zervikozephale Symptomenkomplex, den die Ärzte als Folge des HWS-Distorsionstraumas ohne organische Ausfälle vom 10. Mai 2003 diagnostizierten, grundsätzlich keine invalidisierende Wirkung im Sinne der Rechtsprechung entfalten kann (vgl. BGE 136 V 279). Ob die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen invalidisierenden Wirkung gegeben sind, kann vorliegend offen bleiben, denn selbst bei Annahme einer solchen Wirkung liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Es kann somit von den Darlegungen der Vorinstanz ausgegangen werden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

2.2 Das kantonale Gericht stellte in Würdigung des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 12. Oktober 2007 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig wäre.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die Feststellung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Sie macht geltend, neben ihrer aus rheumatologischer Sicht zu 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit läge unter zusätzlicher Berücksichtigung der neurologischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit insgesamt eine Einschränkung von 40 bis 45 % vor.
Gemäss der abschliessenden Gesamtbeurteilung der MEDAS-Gutachter ist die Beschwerdeführerin allerdings unter Berücksichtigung sämtlicher Beeinträchtigungen in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit insgesamt zu 80 % arbeitsfähig. Zwar gaben die einzelnen Teilgutachten für ihren jeweiligen medizinischen Fachbereich eigene Beeinträchtigungen an. Eine kumulative Berücksichtigung der Einschränkungen aus den verschiedenen Fachbereichen kann dem Gutachten allerdings nicht entnommen werden und widerspricht der Gesamtbeurteilung. Es erweist sich jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig und es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz dieser abschliessenden Beurteilung im MEDAS-Gutachten folgte.

2.3 Die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht ermittelten das massgebliche Valideneinkommen der Beschwerdeführerin aus dem Durchschnitt ihrer Einkommen in den Jahren 1998 bis 2002 und passten dieses der Nominallohnentwicklung an, was ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 37'584.40 für das Jahr 2004 ergab. Dieses Vorgehen erweist sich als rechtens. Bei stark schwankenden Einkommen ist rechtsprechungsgemäss auf den Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C 576/2008 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe beabsichtigt, ihre Beschäftigung bei der S.________ AG weiterzuentwickeln. Um eine solche berufliche Weiterentwicklung allerdings mitberücksichtigen zu können, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, müssten konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person reichen nicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C 550/2009 E. 4.1). Vorliegend sind keine konkreten Hinweise für eine berufliche Weiterentwicklung gegeben. Es ist somit von einem Valideneinkommen von Fr. 37'584.40 auszugehen.

2.4 Das Invalideneinkommen ermittelten die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2004, Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen, Frauen, Anforderungsniveau 3) und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit. Die Berücksichtigung von Berufs- und Fachkenntnissen beim Anforderungsniveau und die Beschränkung auf den Sektor Dienstleistungen ist gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin die Handelsschule sowie eine Managementschule besucht hatte und unter anderem als Betriebsleiterin und Sachbearbeiterin tätig war. Das geklagte Kopfweh und die minimale neuropsychologische Einschränkung sind - wie bereits dargelegt wurde - in der von den Gutachtern bescheinigten Einschränkung von 20 % mitenthalten. Der vom kantonalen Gericht bestätigte Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 in der Höhe von 10 % erfolgte daher nicht durch ein rechtsfehlerhaft ausgeübtes Ermessen. Das so ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 28'640.- bei einem Erwerbsanteil von 53 % ist nicht zu beanstanden.

2.5 Wird das Invalideneinkommen dem Valideneinkommen gegenübergestellt, führt das zu einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 12.6 %. Zusammen mit dem unbestrittenen Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 23 % resultiert ein Invaliditätsgrad von insgesamt 35.6 % bzw. 36 %. Die Vorinstanz durfte somit ohne Bundesrecht zu verletzen einen Rentenanspruch verneinen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Kathriner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_684/2010
Date : 25. Januar 2011
Published : 12. Februar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
BGG: 66  82  95  97  105  112
BGE-register
126-V-75 • 136-V-279
Weitere Urteile ab 2000
8C_1059/2009 • 8C_550/2009 • 8C_576/2008 • 8C_684/2010
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