Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_776/2010

Urteil vom 25. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
2. A.________,
3. B.________,
beide vertreten durch Advokat Simon Berger,
4. C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verjährung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 27. Juli 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgerichtspräsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft sprach X.________ und Y.________ am 27. März 2008 in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Basel-Landschaft vom 26. Juli 2007 des gewerbsmässigen Wuchers schuldig und verurteilte diese zu bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen von je zwölf Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Daneben verurteilte das Strafgerichtspräsidium X.________ und Y.________ zur Zahlung von Schadenersatzforderungen im Umfang von Fr. 65'430.60 an A.________, von Fr. 44'435.25 an B.________ sowie von Fr. 87'979.60 an C.________.

B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Appellation gegen das erstinstanzliche Urteil am 27. Oktober 2008 teilweise gut und reduzierte die bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigen Wuchers für beide Beurteilten auf sechs Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es bestätigte ferner die erstinstanzlich gutgeheissenen Zivilforderungen, reduzierte jedoch diejenige von C.________ infolge zwischenzeitlicher Verjährung einer Teilforderung auf Fr. 85'387.45.

C.
Das Bundesgericht hob am 6. Oktober 2009 im Verfahren 6B_10/2009 das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurück.

D.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft nahm gegenüber seinem ersten Urteil, mit Ausnahme der Strafzumessung, keine Änderungen vor und verurteilte X.________ sowie Y.________ am 27. Juli 2010 je zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 115.-- bzw. Fr. 50.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren.

E.
X.________ und Y.________ führen Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und sie seien infolge Verjährung freizusprechen beziehungsweise es sei von der Strafe Umgang zu nehmen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie beantragen ferner die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Abweisung der Zivilforderungen.

F.
Die Vorinstanz, das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft sowie A.________ und B.________ verzichten auf eine Vernehmlassung. C.________ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer hatten im Jahre 1987 die Z.________ AG (im folgenden Z.________) gegründet, die Finanzberatungen und Vermögensverwaltungen anbot sowie den Verkauf von Chart Analysen, d.h. die graphische Darstellung von Kursbewegungen, zum Zweck hatte. Die Geschäftstätigkeit bestand allerdings vornehmlich darin, auf Rechnung der Kunden über zwei New Yorker Brokergesellschaften Put- und Call-Optionen auf amerikanischen Aktien zu kaufen und zu verkaufen. Die Beschwerdeführer, die als gleichberechtigte Partner sowohl als Verwaltungsräte und Geschäftsführer fungierten, besorgten auch überwiegend die (weitgehend telefonische) Kundenbetreuung. Für die Vermittlung der Optionen erhob die Z.________ Kommissionen in einer Bandbreite von 0,5-9 % des jeweiligen Aktien-Basiswerts, wobei dieser grundsätzlich das Zehnfache der im jeweiligen Platzierungsauftrag vereinbarten Investitionssumme betrug. Die konkrete Höhe der Kommissionen innerhalb der festgelegten Bandbreite ging aus den Platzierungsaufträgen nicht hervor, so dass die Kunden bei deren Unterzeichnung die effektiv erhobene Kommission nicht kannten. Mehrere Kunden erlitten im Laufe ihres Engagements grössere finanzielle Verluste.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen im Zusammenhang mit der Verjährung der inkriminierten Handlungen, der Strafzumessung, den Zivilforderungen sowie der Kostenauflage. Insoweit die Beschwerdeführer Rechtsfragen aufwerfen, die das Bundesgericht bereits im Verfahren 6B_10/2009 entschieden hat, ist hierauf nicht einzutreten. Dies betrifft etwa ihre Ausführungen bezüglich der wucherischen Tätigkeit der Z.________ (Beschwerde, S. 2).

2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die auf den vorliegenden Fall anwendbaren Verjährungsregeln falsch angewendet. Richtigerweise seien die meisten Fälle absolut verjährt. Die Vorinstanz habe sich zudem nicht mit ihren diesbezüglichen Argumenten auseinandergesetzt, weshalb auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (Beschwerde, S. 3 f.).

2.2 Die Vorinstanz erwägt, die Verfolgungsverjährung ende mit der Vollstreckbarkeit des Urteils der letzten kantonalen Instanz, weshalb der Einwand der Beschwerdeführer fehlgehe (angefochtenes Urteil, S. 3).

2.3 Gemäss Art. 389 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
StGB finden die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung auf Taten Anwendung, die vor dem 1. Oktober 2002 verübt wurden, wenn die Regelungen milder sind als das bisherige Recht. Die bis zum 30. September 2002 geltenden Verjährungsbestimmungen sehen für gewerbsmässigen Wucher eine relative Verjährungsfrist von zehn Jahren und eine absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren vor (vgl. aArt. 70 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
. StGB). In der Revision der Verfolgungsverjährung wurde auf Unterbrechung und Ruhen verzichtet (so aber noch aArt. 72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung). Das neue Verjährungsrecht legt daher bei Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, die Verjährungsfrist einheitlich auf 15 Jahre fest (Art. 97 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB). Anders als unter dem neuen Recht, wonach nach ergangenem erstinstanzlichen Urteil die Verjährung nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB), endet die Verfolgungsverjährung unter dem bis zum 30. September 2002 geltenden Verjährungsrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids, durch den die Beschuldigten verurteilt
werden (BGE 133 IV 112 E. 9.3.1 und 129 IV 305 E. 6.2.1). Das Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 hat hierbei keine Änderung gebracht. Die Rechtsprechung zum Lauf der altrechtlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde hat für das Verfahren der Beschwerde in Strafsachen weiterhin Bestand, auch wenn dieses Rechtsmittel nicht mehr einzig kassatorischer Natur ist (Urteil 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 2.7.5, nicht publ. in BGE 135 IV 37 sowie Urteil 6B_94/2010 vom 23. April 2010 E. 2.5 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Die Vorinstanz wendet das alte Verjährungsrecht an. In Bezug auf die Verjährung gilt der Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB) gleich dem materiellen Strafrecht ebenfalls (BGE 134 IV 297 E. 4.1 mit Hinweisen). Es stellt sich daher vorliegend die Frage, welches Recht das mildere ist.
2.4.2 Nach neuem Recht endete der Lauf der Verjährungsfrist von 15 Jahren gemäss Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
StGB mit Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 27. März 2008, so dass die Verjährung für die nach dem 27. März 1993 verübten Fälle nicht eingetreten ist, während die früheren Fälle verjährt sind.
2.4.3 Nach altem Recht trat die absolute Verjährung unter Berücksichtigung allfälliger Unterbrechungshandlungen spätestens nach 15 Jahren ein (aArt. 72 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB), wobei die Verfolgungsverjährung - wie obenstehend dargelegt - nach der mit der Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen und vollstreckbaren letztinstanzlichen kantonalen Entscheids zu laufen aufhörte.
Die Vorinstanz übersieht vorliegend, dass die von ihr zitierten Entscheide des Bundesgerichts differenzieren, ob gegen einen nicht vollstreckbaren Einstellungsbeschluss beziehungsweise ein freisprechendes Urteil des Obergerichts eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde geführt wird, oder ob es sich um vollstreckbare Fälle handelt, bei denen es zu einer Verurteilung des Beklagten kommt. In letzterem Fall hört die Verfolgungsverjährung zwar mit dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zu laufen auf. Wenn das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen gegen die Verurteilung aber ganz oder teilweise gutheisst und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, läuft die Verjährungsfrist weiter. Massgebend hierfür ist, dass die Vorinstanz neu zu entscheiden hat und dadurch die Strafverfolgung noch nicht beendet ist (Urteil 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 2.7.5, nicht publ. in BGE 135 IV 37).
2.4.4 Da die Vorinstanz die Beschwerdeführer am 27. Oktober 2008 verurteilte, lief die Verjährung altrechtlich nach der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz weiter. Die Verjährung kann daher altrechtlich noch eintreten, während dies nach neuem Recht für die nach dem 27. März 1993 verübten Fälle nicht mehr der Fall ist. Das alte Verjährungsrecht ist insoweit milder und findet vorliegend Anwendung.
2.4.5 Im Zeitpunkt der Ausfällung des im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_10/2009 angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2008 waren die inkriminierten Handlungen ab dem 28. Oktober 1993 noch nicht verjährt, wobei der damals noch verbliebene Rest der absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren seit der Eröffnung des Bundesgerichtsentscheids 6B_10/2009 am 6. Oktober 2009 bis zur neuen Entscheidung der Vorinstanz am 27. Juli 2010 weiterlief. Nach dem anwendbaren alten Verjährungsrecht waren somit in diesem Zeitpunkt die bis am 27. Juli 1995 verübten Fälle entgegen der vorinstanzlichen Auffassung verjährt, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

3.
3.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das vorinstanzliche Urteil vom 27. Juli 2010 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat bei ihrem neuen Entscheid zu berücksichtigen, dass die Verjährungsfrist ab Datum des vorliegenden Urteils bis zu ihrem neuerlichen Urteil weiterläuft und in dieser Zeit weitere Delikte verjähren können.

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juli 2010 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Keller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_776/2010
Datum : 25. Januar 2011
Publiziert : 07. Februar 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Verjährung


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
72 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
97 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.134
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.135
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001136 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.137
389
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
BGE Register
129-IV-305 • 133-IV-112 • 134-IV-297 • 135-IV-37
Weitere Urteile ab 2000
6B_10/2009 • 6B_115/2008 • 6B_776/2010 • 6B_94/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • basel-landschaft • bundesgericht • kantonsgericht • verurteilter • freiheitsstrafe • probezeit • wucher • beschwerde in strafsachen • frage • verurteilung • aufschiebende wirkung • strafzumessung • monat • gerichtskosten • gerichtsschreiber • erwachsener • sachverhalt • revision • entscheid
... Alle anzeigen