Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK_H 214/04

Entscheid vom 25. Januar 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Gesuchstellerin

gegen

A.______,

Gesuchsgegner

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,

Gegenstand

Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 7. Januar 2003 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) vorerst gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sowie auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. Anfangs Juni 2003 wurde das Ermittlungsverfahren unter anderem auf A.______ ausgedehnt.

B. Gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 25. August 2004 wurde A.______ am 31. August 2004 verhaftet.

Am 2. September 2004 beschloss das Haftgericht III Bern-Mittelland als nach Art. 47 BStP zuständige, kantonale Gerichtsbehörde, dass die angeordnete Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr aufrechterhalten werde. Sie verneinte demgegenüber das Vorliegen von Fluchtgefahr.

C. Mit Gesuch vom 13. September 2004 (Eingang: 15. September 2004) beantragte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 2 BStP der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die wegen Kollusionsgefahr bestehende Untersuchungshaft von A.______ mindestens bis zum 15. Oktober 2004 aufrechtzuerhalten.

Mit Entscheid vom 8. Oktober 2004 (BK_H 146/04) hiess die Beschwerdekammer das Gesuch der Bundesanwaltschaft gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 30. November 2004.

D. Mit Gesuch vom 29. November 2004 (Eingang: 2. Dezember 2004) beantragte die Bundesanwaltschaft eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft bis 15. Dezember 2004 (BK act. 1).

A.______ beantragte mit Gesuchsantwort vom 8. Dezember 2004 die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Untersuchungshaft und seine sofortige Entlassung (BK act. 3).

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass A.______ am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei und sich dem Haftverlängerungsgesuch ausdrücklich unterzogen habe (BK act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Wenn die Beschwerdekammer, wie dies die Regel bildet, die Haftverlängerung befristet, kann die Bundesanwaltschaft oder das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt im Hinblick auf den Ablauf der neuen Frist einen neuen Antrag auf Haftverlängerung stellen (Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 216 zu Art. 51 BStP), wenn die Kollusionsgefahr weiter besteht. Dieses Gesuch um erneute Haftverlängerung muss gemäss Rechtsprechung – wie bereits das erste Gesuch gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP – erst am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (Urteil des Bundesgerichts 8G.43/2002 vom 25. April 2002 E. 2 sowie 8G.26/2002 vom 4. April 2002 E. 2).

1.2 Im vorliegenden Fall hat die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe vom 29. November 2004 die Frist gewahrt. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass es – gerade wenn die erstmalige Haftverlängerung wie hier für einen längeren Zeitraum gewährt wurde – zumindest wünschenswert erschiene, dass die Bundesanwaltschaft weitere Gesuche so früh wie möglich stellt, um einen Entscheid über die neuerliche Haftverlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Frist zu begünstigen.

2.

2.1 Die wegen Kollusionsgefahr angeordnete Untersuchungshaft ist über die durch Art. 51 Abs. 2 BStP oder einen Haftverlängerungsentscheid der Beschwerdekammer festgelegte Höchstdauer hinaus nur mit Bewilligung der Beschwerdekammer rechtmässig. Wird der Beschuldigte während des Bewilligungsverfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen, so hat die Beschwerdekammer die Zulässigkeit der Haftverlängerung daher nachträglich dennoch zu prüfen und letztere – zumindest bis zum Zeitpunkt der Entlassung – formell zu bewilligen oder abzulehnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 1996 G.86/1996 E. 2 b). Die Verlängerung kann dabei nur bewilligt werden, wenn die in Art. 44 Ziff. 2 BStP genannten Voraussetzungen für die Anordnung der Haft weiterhin erfüllt sind. Erforderlich ist daher, dass der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ausserdem bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden werde.

2.2 Vorliegend verlängerte die Beschwerdekammer die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 8. Oktober 2004 bis 30. November 2004. Die Gesuchstellerin beantragte am 29. November 2004 eine weitere Haftverlängerung bis 15. Dezember 2004, entliess den Gesuchsgegner jedoch am 14. Dezember 2004 aus der Untersuchungshaft. Wie ausgeführt, ist auch in einer derartigen Situation über die Zulässigkeit der Haft bis zum Zeitpunkt der Entlassung zu befinden. Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Dezember 2004 erklärte sich der Gesuchsgegner in Anwesenheit seines Verteidigers mit der Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Dezember 2004 einverstanden (BK act. 4). Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner den dringenden Tatverdacht sowie die Kollusionsgefahr, wie sie sich aus der Eingabe vom 29. November 2004 (BK act. 1), dem darin zitierten Entscheid der Beschwerdekammer sowie den weiteren Beilagen ergeben, nicht weiter bestreitet. Es kann damit auf die vorerwähnten Schriftstücke verwiesen werden, aus denen die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP hinreichend hervorgeht.

2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gesuch gutzuheissen und die Verlängerung der gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügten Untersuchungshaft bis zum 14. Dezember 2004 zu bewilligen ist.

3. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und bei der Hauptsache zu belassen. Der amtliche Verteidiger hat seine Aufwendungen im Rahmen seiner definitiven Kostennote (bei Einstellung oder im Gerichtsverfahren) geltend zu machen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Verlängerung der gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügten Untersuchungshaft bis zum 14. Dezember 2004 bewilligt.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- bleibt bei der Hauptsache.

Bellinzona, 25. Januar 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Robert Vogel

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : BH.2004.54
Data : 25. gennaio 2005
Pubblicato : 01. giugno 2009
Sorgente : Tribunale penale federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Corte dei reclami penali: procedimenti penali
Oggetto : Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)


Registro di legislazione
CP: 260ter  305bis
LTPF: 33
PP: 44  47  51
Weitere Urteile ab 2000
8G.26/2002 • 8G.43/2002
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
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Sentenze TPF
BK_H_146/04 • BK_H_214/04