Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4269/2013
Urteil vom 25. November 2014
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy,
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
A._______,geboren am (...),
Pakistan,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, (...) ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Hazara schiitischen Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Juni 2012 und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Österreich sowie ihm unbekannte Länder am 9. Dezember 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. Am 17. Dezember 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sowie am 20. Juni 2013 vom BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt und trug dabei im Wesentlichen Folgendes vor:
Er stamme aus Quetta, Provinz Belutschistan, wo er zeitlebens gewohnt und (...) gearbeitet habe. Sein Vater sei [wegen eines gemeinrechtlichen Deliktes] verurteilt worden und sitze seit acht Jahren im Zentralgefängnis von Quetta. Der Beschwerdeführer habe damals, als seinem Vater der Prozess gemacht worden sei, vor Gericht aussagen müssen, obwohl er noch minderjährig gewesen sei, wobei ihn der zuständige Richter gehindert habe, Aussagen zugunsten seines Vaters zu machen. Schliesslich sei sein Vater zum Tode verurteilt worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer mit einem Kollegen ein Geschäft betrieben. Als dieser verstorben sei, habe sich dessen Vater in den Jahren 2004/2005 das Gebäude, in welchem sich das Geschäft befunden habe, widerrechtlich angeeignet, wobei der Beschwerdeführer keine Anzeige habe erstatten können. Ferner hätten die Regierung, die Teriki-Taliban, die pakistanische Bevölkerung, die "Lashkar Jangui" sowie die "Sipahe Sahaba" (beides phonetisch) beziehungsweise die Sunniten ein allgemeines Interesse daran, die Hazara, welche Schiiten seien, aus Pakistan zu vertreiben, weshalb die Hazara einem permanenten Druck und einer anhaltenden Verfolgung ausgesetzt seien. Es komme auch immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Schiessereien zwischen Schiiten und Sunniten. Namentlich habe es vor einer schiitischen Moschee eine Explosion gegeben, wobei die Fenster des Hauses des Beschwerdeführers zu Bruch gegangen seien. Sodann sei unweit seines Hauses ein sunnitischer Vorbeter getötet worden, woraufhin die Sunniten Steine auf sein Haus geworfen hätten. Im Übrigen hätten die Sunniten Kenntnis davon gehabt, dass er Mitglied der Shia Conference gewesen sei, weshalb er besonders gefährdet sei. Aus diesen Gründen habe er auf Anraten seiner Mutter sein Heimatland verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen zwei Identitätskarten sowie folgende Dokumente ein, welche per Express-Lieferung aus Pakistan am (...) dem BFM zugestellt wurden: Staatsangehörigkeitsbestätigung der pakistanischen Regierung, zwei Mitgliedkarten der Belutschistan Shia Conference (BSC) Quetta, Polizeirapport betreffend eine Schiesserei zwischen Sunniten und Schiiten vom (...), Bestätigungsschreiben des Präsidenten der BSC Quetta vom (...), zwei Zeitungsartikel und Akten zum Strafverfahren des Vaters sowie zur widerrechtlichen Gebäudeeinnahme.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 - eröffnet am 26. Juni 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Des Weiteren werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass namentlich in jüngerer Zeit in gewissen Städten in Pakistan politische beziehungsweise ethnische Konflikte zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Attentaten geführt hätten (vgl. die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel), wovon auch Hazara betroffen gewesen sein könnten. Falls sich der Beschwerdeführer in Quetta nicht mehr sicher gefühlt haben sollte, sei ihm entgegen zu halten, dass für ihn die Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bestehe. Im Übrigen sei die Glaubensgemeinschaft der Schiiten in Pakistan staatlich anerkannt und deren freie Religionsausübung gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM gewährleistet. Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft seien in ihrem Heimatland keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Sodann habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe als Minderjähriger vor Gericht aussagen müssen, wobei er vom zuständigen Richter gehindert worden sei, Aussagen zugunsten seines angeklagten Vaters zu machen. Zudem habe sich im Jahr 2004/2005 der Vater des verstorbenen Geschäftskollegen des Beschwerdeführers widerrechtlich ein Gebäude angeeignet, welches im Besitz des Beschwerdeführers gewesen sei; die Erstattung einer Anzeige sei ihm verweigert worden. Nach einem objektiven Massstab beurteilt, würden diese Benachteiligungen im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan im Juni 2012 zu weit zurückliegen, um noch als Anlass für die Ausreise gewertet werden zu können.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 erhob der Rechtsvertreter namens und auftrags des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Zur Begründung wurde der Argumentation des BFM im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei als Hazara in Quetta einer Kollektivverfolgung ausgesetzt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund. In Quetta, dem Heimatort des Beschwerdeführers, würden fast 600'000 Hazara unter menschenunwürdigen Verhältnissen sowie in Angst um ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit und ihre persönliche Freiheit leben. In den letzten Jahren seien mehr als 2'000 Hazara Opfer gezielter Attacken der Lashkar-e Jhangvi (LeJ), einer terroristischen Gruppe, geworden. Zwischen Januar und März 2013 seien 216 Menschen getötet und mehr als 300 verletzt worden; bei der letzten grossen Attacke am 30. Juni 2013 habe ein Selbstmordattentäter gezielt mindestens 28 Personen in einem schiitischen Hazara-Quartier getötet. Die Verfolgungsintensität steige dabei stetig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, wonach sunnitischer Extremismus effektiv verfolgt und geahndet werde, lasse der pakistanische Staat die Lashkar-e Jhangvi und andere Extremistengruppen gewähren. Die Freilassung des Lashkar-e Jhangvi-Führers nur einen Monat nachdem er sich zu Bombenanschlägen bekannt habe, sei ein eindeutiges Indiz für eine Politik der Toleranz des Terrors. Das seitens des Rechtsvertreters in Auftrag gegebene Kurzgutachten von Jeffrey Stern, renommierter Experte in Hazarafragen und ehemaliger Graduate Fellow der Stanford Universität, bestätige die bereits vorgebrachte gezielte Verfolgung der Hazara durch die Lashkar-e Jhangvi sowie die Verletzung der Schutzpflicht durch den pakistanischen Staat. Zudem gehe aus dem Gutachten hervor, dass keine innerstaatliche Schutzalternative bestehe und in Quetta eine Situation von allgemeiner Gewalt vorherrsche. Im Übrigen habe das australische Refugee Review Tribunal im Februar 2013 einen Grundsatzentscheid zur Verfolgung von Hazara aus Quetta gefällt. Das Gericht habe festgehalten, dass ethnische Hazara schiitischen Glaubens aus Quetta oder Belutschistan Opfer einer Gruppenverfolgung seien.
Des Weiteren sei der Beschwerdeführer Mitglied der Belutschistan Shia Conference Quetta. [Konkrete Aktivitäten in diesem Rahmen]. Die Mitglieder der Belutschistan Shia Conference seien besonderer Gefahr ausgesetzt, denn sie würden nicht zu Gewalt an den Hazara und den Schiiten schweigen. Sie würden sich öffentlich gegen die Lashkar-e Jhangvi sowie andere Fundamentalisten und auch dagegen wehren, dass der pakistanische Staat seinen Schutzpflichten nicht nachkomme. Dabei habe das Engagement der Belutschistan Shia Conference für die Schiiten einen hohen Preis: Einzelne Mitglieder seien bereits gezielten Mordanschlägen zum Opfer gefallen, wie der Fall des Sohnes des ehemaligen Präsidenten der Belutschistan Shia Conference zeige.
Sowohl das australische Gericht als auch Jeffrey Stern würden von einer fehlenden innerstaatlichen Schutzalternative ausgehen. Die Vorinstanz gebe hierzu lediglich an, "gesicherte Kenntnisse" betreffend die schiitische Glaubensgemeinschaft und die effektive Strafverfolgung von sunnitischem Extremismus in Pakistan zu haben. Worauf diese Erkenntnisse beruhen, werde nicht offengelegt und sei unklar, weshalb eine sachgerechte Entgegnung schwierig erscheine. Ferner habe sich die Vorinstanz mit der Feststellung begnügt, sie habe im Internet gesehen, dass es in anderen Städten Pakistans grosse Gemeinden an Hazara gebe (vgl. Anhörung vom 20. Juni 2013, A24/11 S. 5). Dieses Vorgehen könne wohl kaum als individuelle Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes bezeichnet werden. Es seien keinerlei Länderinformationen im vorliegenden Fall beachtet worden. Ebenso habe das BFM ausgeblendet, dass der Beschwerdeführer in den genannten Städten weder über ein familiäres noch über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Folglich habe die Vorinstanz das Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht sachgerecht geprüft. Im Übrigen sei es grundsätzlich auffallend, dass das BFM die Frage der innerstaatlichen Schutzalternative prüfe, obwohl es die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneine, zumal sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Frage, ob eine Flucht- beziehungsweise Schutzalternative bestehe, erst stelle, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt werde (BVGE 2011/51 E. 8.1, m.w.H.).
In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers sei zwar festzuhalten, dass hinsichtlich des Vorfalls des ermordeten sunnitischen Vorbeters tatsächlich gewisse Ungereimtheiten bestehen würden. Worauf diese zurückzuführen seien, sei unklar, jedoch auch nicht weiter relevant. Denn die Hazara seien in Pakistan Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, welche einen Verbleib im Land unzumutbar erscheinen liessen. Dies gelte in gesteigertem Mass für die Mitglieder der Belutschistan Shia Conference. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer diese Kollektivverfolgung geltend gemacht (vgl. A 24/11 S. 2).
Indem das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant qualifiziert habe, habe es Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden diverse Unterlagen zur Lage der Hazara in Pakistan sowie eine Sozialhilfebestätigung ins Recht gelegt.
D.
Mit Verfügung vom 6. August 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde abgewiesen und auf einen Kostenvorschuss werde verzichtet. Im Übrigen lud es das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2013, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM fest, die Rechtsmitteleingabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten.
F.
Am 24. Juni 2014 wurde eine Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
Mit der Tragweite der Kognitionsbeschränkung (Ausschluss der Angemessenheitskontrolle durch Aufhebung des Art. 106 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
4.
4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Der Beschwerdeführer räumte gewisse Ungereimtheiten in seinen Aussagen bezüglich der Ermordung eines sunnitischen Vorbeters ein und führte aus, dies sei nicht weiter relevant, da die Hazara in Pakistan Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien, welche einen Verbleib im Land unzumutbar machen würden. Dies gelte in gesteigertem Masse für Mitglieder der Belutschistan Shia Conference, welche nicht zu Gewalt an den Hazara und den Schiiten schweigen, sondern sich öffentlich gegen die Lashkar-e Jhangvi sowie andere Fundamentalisten und auch dagegen wehren würden, dass der pakistanische Staat seinen Schutzpflichten nicht nachkomme.
Er macht damit im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verfolgt zu werden und als Mitglied der Belutschistan Shia Conference zusätzlich gefährdet zu sein. Persönliche Verfolgungsmomente bringt er auf Beschwerdeebene nicht mehr vor. Zwar trifft es zu, dass es in der Vergangenheit gegen Exponenten der Belutschistan Shia Conference Anschläge gegeben hat (namentlich wurden der Sohn des ehemaligen Anführers im April 2010 sowie der Vizepräsident im Juni 2009 getötet). Hingegen ist aufgrund der Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er in der Vergangenheit konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Namentlich macht er auch nicht geltend, bisher wegen seiner Zugehörigkeit zur Belutschistan Shia Conference jemals etwas Nachteiliges erlebt zu haben.
5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer weiter vor, er habe als Minderjähriger vor Gericht aussagen müssen, wobei er vom zuständigen Richter gehindert worden sei, Aussagen zugunsten seines angeklagten Vaters zu machen. Zudem habe sich im Jahr 2004/2005 der Vater seines verstorbenen Geschäftskollegen widerrechtlich ein Gebäude angeeignet, welches im Besitz des Beschwerdeführers gewesen sei; die Erstattung einer Anzeige sei ihm verweigert worden. Diese Vorfälle liegen, wie das Bundesamt richtig feststellte, zu weit zurück, um im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan im Juni 2012 noch kausal gewesen zu sein.
5.3 Das Vorliegen einer individuellen Verfolgung, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde, ist nach dem Gesagten zu verneinen.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person kann ausnahmsweise davon befreit werden, im Asylverfahren eine individuelle, gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie zu einer Gruppe gehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe ihm, als ethnischem Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit aus Quetta (Provinz Belutschistan), im Heimatland eine solche Kollektivverfolgung. Es ist daher im Folgenden die Situation der schiitischen Hazara in Pakistan einer Prüfung zu unterziehen.
6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass es nur wenige umfassende Berichte zur Lage der Hazara in Quetta gibt. Für die Beurteilung der Situation wurden daher zusätzlich auch Berichte verschiedener Zeitungen (namentlich The Express Tribune [Karachi], The News International [Karachi], The News [Karachi], Newsweek Pakistan, The Nation [Lahore], Hazara News Pakistan, Pakistan Today [Lahore], Shiitenews.com, Khaleej Times [Dubai], New York Times, Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty, Agence France Presse, Al Jazeera) hinzugezogen.
Der Rechtsvertreter reichte im Beschwerdeverfahren diverse Unterlagen zur Situation der Hazara (auch ausserhalb Pakistans) und zur allgemeinen Situation in der Provinz Belutschistan zu den Akten, die (..) in Einklang mit weiteren beigezogenen Quellen stehen. Es handelt sich unter anderem um (in alphabetischer Reihenfolge):
- Aurangzaib Alamgir (World Affairs), Pakistan's Balochistan Problem: An Insurgency's Rebirth, ISN, Center For Security Studies (CSS), ETH Zürich, 3.12.2012
(nachfolgend zitiert als Quelle Q1)
- Australia Refugee Review Tribunal (RRTA), Case Number 1219047 [2013] RRTA 122 (7 February 2013), Urteil vom 7.02.2013
- Ben Doherty, Hazaras flee 'systematic genocide' in Pakistan, The Sydney Morning Herald, 30.03.2013,
(nachfolgend zitiert als Quelle Q2)
- The Economist, Balochistan. "We only receive back the bodies", Murder and mayhem in an ugly but little-known Pakistani conflict, 7.04.2012,
(nachfolgend zitiert als Quelle Q3)
- Ryan Hang, Spotlight: Balochistan, Berkeley Political Review, 17.04.2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q4)
- Jeffrey Stern, Life as One of the Most Persecuted Ethnic Groups on the Planet, The Atlantic, Mai 2013
- Jeffrey Stern, The Taliban's New, More Terrifying Cousin, The Atlantic, Februar 2013,
(nachfolgend zitiert als Quelle Q5)
- Jeffrey Stern, Kurzgutachten zur Situation der Hazara in Quetta, 29.05.2013.
Ausserdem stützt sich das Bundesverwaltungsgericht für die nachfolgenden Ausführungen im Wesentlichen auf folgende Quellen (in alphabetischer Reihenfolge):
- Amnesty International, Pakistan: Authorities must do more to protect Hazara community from deadly attacks, 18. Februar 2013
- Asian Human Rights Commission, Pakistan: Balochistan; 160 persons extra judicially killed, 510 disappeared and 50 decomposed bodies were found during 2013, 8.01.2014
- Australian Government Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT - Country Information Report Pakistan, 23.11.2013
- Australian Government Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Thematic Reports - Shias in Pakistan, 18.12.2013
- British Broadcasting Corporation (BBC), diverse Artikel (namentlich: Pakistan's Shia-Sunni divide, 1.06.2004; Balochistan: The untold story of Pakistan's other war, 22.02.2014; 'Hell on Earth': Inside Quetta's Hazara community, 1.5.2013;
- Bundesasylamt Republik Österreich, Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013, Juni 2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q6)
- Carnegie Endowment, Balochistan. The State Versus the Nation, April 2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q7)
- Centre for Research and Security Studies (CRSS), Annual Report 2013, 11.02.2014
(http://crss.pk/story/5263/annual-report-2013/, abgerufen am 14.04.2014)
(nachfolgend zitiert als Quelle Q8)
- Centre for Research and Security Studies (CRSS), Monthly Report - January 2014, 26.02.2014
(http://crss.pk/story/5382/monthly-report-january-2014//, abgerufen am 14.04.2014)
(nachfolgend zitiert als Quelle Q9)
- DAWN (Karachi), diverse Artikel (namentlich: Time for Shias to leave Pakistan, 17.02.2013; Target killing in Quetta, 4.02.2011; Hazara massacre, 15.01.2013; Timeline: Hazara killings in Balochistan, 1.11.2013; At least 93 lives lost in Quetta explosion, 11.01.2013; zahlreiche weitere Artikel auf DAWN (Karachi) mit Berichterstattung zu einzelnen Anschlägen auf Hazara, jeweils http://www.dawn.com)
- Human Rights Commission of Pakistan (HRCP), State of Human Rights in 2012, März 2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q10)
- Human Rights Commission of Pakistan (HRCP), Balochistan: Giving the people a chance. Report of an HRCP fact-finding mission, Juni 2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q11)
- Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Pakistan, 21.01.2014
(nachfolgend zitiert als Quelle 12)
- Human Rights Watch (HRW), World Report 2013 - Pakistan, 31.01.2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q13)
- Human Rights Watch (HRW), Pakistan: Shia Killings Escalate, 5. September 2012
- Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: How Shia Muslims differ from Sunnis; treatment of Shias, particularly in Lahore and Multan; government response to violence against Shia Muslims (2010-December 2013) 9.01.2014
- Integrated Regional Information Networks (IRIN), Unnoticed conflict quietly shatters Pakistan lives, 19.02.2014
- Integrated Regional Information Networks (IRIN), Pakistan: Quetta's Hazara community living in fear, 7. Februar 2012
(nachfolgend zitiert als Quelle Q14)
- International Crisis Group (ICG), Reforming Pakistan's Police, 14.07.2008
(nachfolgend zitiert als Quelle Q15)
- International Crisis Group (ICG), Policing Urban Violence in Pakistan, 23.01.2014
(nachfolgend zitiert als Quelle Q16)
- International Crisis Group (ICG), The Worsening Conflict in Balochistan, 14.09.2006
- International Crisis Group (ICG), The State of Sectarianism in Pakistan, 18.04.2005
(nachfolgend zitiert als Quelle Q17)
- Minority Rights Group International, World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Hazaras, 7.2012
(http://www.minorityrights.org/5440/afghanistan/hazaras.html, abgerufen am 29.04.2014)
- Minority Support Pakistan, The Shia Hazara of Pakistan; A Community under Siege, 4.2012
- Le monde diplomatique, Bruderkrieg im Land der Reinen, 13.12.2013
- Norwegian Peacebuilding Resource Centre (NOREF), NOREF Report. Sectarian violence: Pakistan's greatest security threat?, 9.8.2012
- South Asia Terrorism Portal (SATP), Terrorism-related Incidents in Quetta - 2014, (ohne Datum)
(http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/Balochistan/data/incident.html, abgerufen am 9.05.2014)
(nachfolgend zitiert als Quelle Q18)
- South Asia Terrorism Portal (SATP), Suicide Attacks in Quetta, (ohne Datum)
(http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/Balochistan/data/sucideattack_quetta.htm, abgerufen am 14.04.2014)
(nachfolgend zitiert als Quelle Q19)
- weitere diverse Berichte von South Asia Terrorism Portal (SATP), alle ohne Datum, alle jeweils unter http://www.satp.org; (namentlich: Sectarian Violence in Pakistan 1989-2014; Sectarian attacks in mosques in Pakistan, 2000-2014; Shias killed in Pakistan since 2001; Lashkar-e-Jhangvi; Incidents and Statements involving Lashkar-e-Jhangvi: 2013; Incidents and Statements involving Lashkar-e-Jhangvi: 1996-2012; Sipah-e-Sahaba Pakistan; Shia Lawyers killed in Pakistan 2001-2013; Shia Doctor killed in Pakistan: 2002-2014; Balochistan Assessment - 2014; Balochistan Timeline - 2014)
- UK Home Office, Country of Origin Information (COI) Report - Pakistan, 9.08.2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q20)
- UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 14.05.2012
(nachfolgend zitiert als Quelle Q21)
- United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), Factsheet Pakistan. Pakistan: A History of Violence, Juli 2013
(nachfolgend zitiert als Quelle Q22)
- U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Pakistan, 27.02.2014
(nachfolgend zitiert als Quelle Q23)
- U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Pakistan, 19.04.2013.
6.3 Die Hazara sind eine Ethnie in Afghanistan, Pakistan und dem Iran, welche mehrheitlich schiitischen Glaubens ist und sich aufgrund ihrer (zumindest teilweisen) turko-mongolischen Abstammung von anderen Ethnien dieser Region besonders in den Gesichtszügen sichtbar unterscheidet. Sie ist zu unterscheiden von einer Hindko sprechenden Gruppe von Paschtunen, welche ebenfalls als Hazara bezeichnet werden, jedoch nicht dieser Ethnie angehören. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die ethnischen Hazara, eine Persisch/Dari sprechende Gemeinschaft.
Verschiedenen Quellen zufolge leben zwischen 500'000 bis 900'000 Hazara in Pakistan. Sie leben grösstenteils in Belutschistan, insbesondere in der Provinzhauptstadt Quetta, wo gemäss Schätzungen 500'000 bis 600'000 Hazara leben. Fast alle Hazara leben in zwei Quartieren von Quetta; Merhabad (auch Alamdar Road genannt) und Hazara Town (auch Brewery Road genannt) im Osten und Westen der Stadt. In Zeitungsmeldungen finden sich vereinzelt Hinweise auf Hazara in anderen Ortschaften der Provinz Belutschistan. So gebe es mehrere tausend Hazara in Loralai, Khuzdar, Sibi, Mastung und Mach. Die zweitgrösste Gemeinschaft von Hazara in Belutschistan befindet sich gemäss einem Bericht der Human Rights Commission of Pakistan in Mach (HRCP, Mission and Vision, [ohne Datum]). Ausserhalb der Provinz Belutschistan leben einige Hazara-Familien in Karachi, Hyderabad, Peshawar und Parachinar, eine ältere Quelle erwähnt zudem Gemeinschaften in Nawabshah, Sukkur und Rawalpindi (Muhammad Owtadoiajam, A Sociological Study of the Hazara Tribe in Baluchistan [An Analysis of Sociocultural Change]), Karachi 1976, http://www.tribalanalysiscenter.com/PDF-External/Hazara%20 Baluchi- stan.pdf, abgerufen am 9.05.2014). Das australische Refugee Review Tribunal geht demgegenüber von etwa 300'000 Hazara aus, die ausserhalb Belutschistans leben (Australia: Refugee Review Tribunal (RRTA), Country Advice Pakistan, 3.05.2011, PAK38635, http://www.refworld.org /docid/ 4e6debef2.html, abgerufen am 9.05.2014), zu diesen Gruppen gibt es jedoch keine genaueren Informationen.
6.4 Als Angehörige der schiitischen Minderheit in Pakistan sind die Hazara in der Vergangenheit - und besonders seit den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts - immer wieder religiös motivierten gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Schiiten, welche von radikalen Sunniten als Ungläubige betrachtet werden, machen in Pakistan ungefähr 20 Prozent der Bevölkerung aus.
In seinen Guidelines betreffend die Schutzbedürfnisse von Mitgliedern religiöser Minderheiten in Pakistan (UNHCR, Eligibility Guidelines, Q21) skizziert das UNHCR die Entwicklung seit dem Erlass der pakistanischen Blasphemiegesetze in den 1980er-Jahren, die sich explizit gegen religiöse nicht-muslimische oder von der sunnitischen Mehrheit als Nicht-Muslime betrachteten Minderheiten richteten. Das UNHCR zählt die Schiiten - neben den Ahmadis, den Christen, den Hindus, den Sikhs, Baha'is und Sufis - zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten betroffenen Minderheiten. Spätere Versuche der Regierung, die Blasphemiegesetze zu reformieren oder aufzuheben, scheiterten unter dem Druck religiöser Hardliner; ein international breit beachteter Höhepunkt dieser Proteste war die - von Teilen der Bevölkerung applaudierte - Ermordung des Gouverneurs von Punjab, Salman Taseer, im Januar 2011 und des pakistanischen Ministers für religiöse Minderheiten, Shabhaz Bhatti, im März 2011, die sich beide für Reformen der Blasphemiegesetzgebung eingesetzt hatten.
Seit den 1980er-Jahren kam es in Pakistan immer wieder zu Gewalttaten zwischen schiitischen und sunnitischen Glaubensgemeinschaften, wobei eine stetige Zunahme der Gewaltakte festgestellt werden muss. Während es in der Geschichte Pakistans hauptsächlich bei religiösen Festen zu Auseinandersetzungen kam, sind Anschläge extremistischer Gruppen ein neueres Phänomen. Heute geht die meiste Gewalt gegen Schiiten von extremistischen Gruppen aus. Hazara sind dabei ein besonders exponiertes Ziel der Gewalt, da sie aufgrund ihrer asiatischen beziehungsweise mongolischen Gesichtszüge als Hazara, und damit als (zumindest vermeintliche) Schiiten, äusserlich zu erkennen sind. In den vergangenen Jahren entflammte der religiöse Konflikt insbesondere in der Stadt Quetta, und religiös motivierte Attentate richteten sich vermehrt gegen die ethnisch unterscheidbaren Hazara.
Nach Medienberichten verüben extremistische sunnitische Gruppierungen der Deobandi-Bewegung, besonders die Lashkar-e Jhangvi, die meisten Anschläge auf die schiitischen Hazara. Die Gruppierung bekennt sich offen zu ihren Taten und formuliert es als explizites Ziel, Schiiten umzubringen; sie prahlt mit ihren Gewaltaktionen gegen Hazara, publiziert Drohungen in Zeitungen, verteilt entsprechende Flugblätter, dass man beabsichtige, alle Hazara umzubringen, und hat eine Telefonnummer eingerichtet, wo Hazara denunziert werden können (Ben Doherty, Hazaras flee 'systeatic genocide' in Pakistan, Q2). Sprecher von Lashkar-e Jhangvi verkünden öffentlich in lokalen Medien den Krieg im Namen Allahs gegen die Schiiten, die alle umgebracht werden müssten, um Pakistan so von Unreinen zu befreien, und vermelden die Tötungszahlen auf Twitter und auf YouTube (Jeffrey Stern, The Taliban's New, More Terrifying Cousin, Q5). Eine weitere extremistische Gruppe, die ihre Gewalt gegen Schiiten richtet, ist die Sipah-e-Sahaba Pakistan (SSP). Ausserdem ist neben der Lashkar-e Jhangvi gemäss Berichten neu eine Gruppe mit der Bezeichnung Ahrar ul-Hind in Quetta aktiv.
Das Österreichische Bundesasylamt vermerkt in seinem Bericht zur Fact Finding Mission 2013 zu den Hazara in Belutschistan, diese seien ein sehr spezielles Opfer, sie befänden sich im Kreuzungspunkt unterschiedlichster Kategorien von Gewalt. Neben der interkonfessionellen Motivation würden auch Revierkämpfe um Land mitspielen, und die Gewalt werde auch als Mittel eingesetzt, um die Hazara, welche in einem sehr guten Gebiet lokalisiert seien, zu vertreiben. Sie seien damit Opfer regionaler Gewalt von Revierkämpfen, sektiererischer Gewalt gegen Schiiten, nationalistischer Gewalt der belutschischen Terrorgruppen gegen Nicht-Belutschen und der Islamisierung. Erschwerend komme hinzu, dass sie aufgrund erkennbarer Unterschiede in ihrem Aussehen ein leicht auszumachendes Ziel seien. (Bundesasylamt Republik Österreich, Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013, Q6).
6.5 Von Extremisten ausgehende Gewalt gegen religiöse Minderheiten ist in ganz Pakistan verbreitet (vgl. beispielsweise die Nachweise bei UNHCR, Eligibility Guidelines, Q21).
Das Ausmass der Gewalt gegen Schiiten ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich. So sind in der Provinz Sindh - mit Ausnahme von Karachi - Übergriffe gegen Schiiten relativ gering, während in den anderen Provinzen und den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (Federally Administered Tribal Areas, FATA) ein hohes Mass an Gewalt festzustellen ist. In der Provinz Belutschistan ist der Grad von Gewalt generell hoch.
Festzustellen sind gemäss den vorliegenden Berichten zum einen gezielte Angriffe ("targeted killings") gegen Schiiten, wovon besonders Personen mit Profilen der höheren Bildungsschicht wie Ärzte und Anwälte betroffen seien; zum andern verüben die militanten Gruppierungen wie Lashkar-e Jhangvi gezielt gegen schiitische Ziele gerichtete Bombenanschläge, teils auch Suizidanschläge. Ziele der Anschläge sind beispielsweise Pilgerbusse, Prozessionen, religiöse Versammlungen, aber auch gezielt die Wohngebiete der Hazara in Quetta.
Berichtet wird etwa, dass die Gewalttäter Busse anhalten, gezielt die als Hazara erkennbaren Passagiere aussondern und umbringen ("Even in a region violence visits far too often, what's happening now is singular, and it's getting worse. First it was snipers picking off civilians, then LeJ members began stopping busses, shooting Shia passengers and leaving their bodies on the roadsides. Now, LeJ is using massive bombs in places frequented by Shia civilians"; Jeffrey Stern, The Taliban's New, More Terrifying Cousin, Q5); ein ebenfalls in den Quellen dokumentiertes Vorgehen der Attentäter besteht darin, nach einem ersten Bombenanschlag auf die eintreffenden Retter und Ambulanzen einen zweiten Anschlag zu verüben, was dazu führt, dass Hilfe nicht mehr gewährt wird (Jeffrey Stern, The Taliban's New, More Terrifying Cousin, Q5). Auch Suizidanschläge auf Beerdigungen von Terroropfern gehören zur Vorgehensweise.
6.6 Wie erwähnt, lebt der Grossteil der Hazara (ca. 500'000 bis 600'000; andere Quellen sprechen von 350'000 bis 600'000 Personen) in Quetta, der Hauptstadt der Provinz Belutschistan. Quetta zählt ungefähr 990'000 Einwohner. Entsprechend machen die Hazara zwischen einem und zwei Dritteln der Bevölkerung der Stadt aus. Aus Sicherheitsgründen wohnen die Hazara kompakt in zwei Zonen der Stadt, welche bisweilen als eigentliche Ghettos bezeichnet werden.
Im April 2013 legte die Human Rights Commission of Pakistan einen Bericht vor (HRCP, State of Human Rights in 2012, Q10), wonach die Hazara-Wohngebiete in Quetta in letzter Zeit vermehrt zum Angriffsobjekt religiös motivierter Gewaltakte geworden seien. Wie die vom Gericht ausgewerteten Quellen (insbesondere Presseberichte der pakistanischen lokalen Presse bzw. von Al-Jazeera) aufzeigen, ist seither praktisch kein Monat vergangen, in dem nicht Bombenanschläge, Selbstmordattentate und gezielte Tötungen von Schiiten beziehungsweise von Hazara in Quetta verzeichnet werden mussten.
Allein bei Selbstmordanschlägen kamen im Jahr 2013 nach Angaben des South Asia Terrorism Portal (SATP) 211 Personen um, 371 wurden verletzt (SATP, Suicide Attacks in Quetta, Q19). Im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 4. Mai 2014 wurden in Quetta nach Angaben des SATP zwanzig Terroranschläge verübt, bei welchen 33 Personen getötet und 98 verletzt wurden (SATP, Terrorism-related incidents in Quetta - 2014, Q18). Das SATP listet Anschläge auf Schiiten auf, allerdings wird die Hazara-Zugehörigkeit nicht spezifiziert. Das Centre for Research and Security Studies (CRSS, Jahresberichte und monatliche Berichte; vgl. Quellen Q8 und Q9) listet Anschläge pro Monat auf, zum Teil wird zwischen Schiiten und Hazara unterschieden. Die Zeitung DAWN listet auf ihrer Webseite eine Timeline mit "Hazara Killings in Balochistan" von 2001 bis Februar 2013 auf; eine ähnliche Liste findet sich auf der Internetseite Hazara.net. Im Februar 2012 bestätigte ein Vertreter der Hazara gegenüber dem UNO-Informationsdienst IRIN, dass seit dem Jahr 2000 in Quetta über 600 Hazara getötet worden seien (IRIN, Pakistan: Quetta's Hazara community living in fear, Q14). Nach Schätzungen der International Crisis Group in ihrem Bericht vom 23. Januar 2014 kam es trotz starker Armeepräsenz seit 2003 zu Anschlägen auf Hazara mit über 550 Toten. (ICG, Policing Urban Violence in Pakistan, Q16).
Aus den greifbaren Zahlen wird deutlich, dass die Angriffe auf Hazara in den letzten Jahren und Monaten deutlich massiver geworden sind: in etwas mehr als einem Jahr sind mehr als halb so viele Menschen umgekommen wie zuvor in elf Jahren, respektive starben mehr als die Hälfte der 550 Todesopfer der vergangenen zehn Jahre im Laufe des letzten Jahres (Januar 2013 bis Januar 2014).
Die Situation der Hazara in Quetta ist von Angst vor jederzeit möglichen neuen Terrorübergriffen geprägt. Der Zutritt zu den Hazara-Quartieren bleibt gemäss dem Bericht der International Crisis Group für Nicht-Hazara aus Angst vor Anschlägen und fehlendem Schutz verwehrt (ICG, Policing Urban Violence in Pakistan, Q16). Die Human Rights Commission of Pakistan erwähnt, dass betroffene Personen die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara zu verstecken versuchen, indem beispielsweise die Frauen (welche sich traditionell nicht verschleiern) einen Schleier und die Männer Sonnenbrillen tragen; wegen der schlechten Sicherheitslage würden viele Hazara nicht mehr in die Universität gehen; die Zahl der Studenten dieser Ethnie habe von 250 auf 2, jene von Universitätsmitarbeitern von 11 auf 0 abgenommen; viele Hazara hätten das Land verlassen und seien nach Australien geflüchtet (HRCP, Balochistan: Giving the people a chance, Q11).
6.7 Auch in den übrigen Gebieten der Provinz Belutschistan (ausserhalb von Quetta) finden sich Meldungen, dass gezielte Anschläge auf Hazara verübt werden. Der letzte grössere Anschlag auf Hazara in Belutschistan fand am 21. Januar 2014 statt, als bei diesem Anschlag auf einen schiitischen Pilgerbus im Distrikt Mastung 29 Personen ums Leben kamen.
Wie erwähnt, leben ausserhalb von Quetta mehrere tausend Hazara in Mach, wo sich die zweitgrösste Gemeinschaft von Hazara in Belutschistan befinden soll, sowie in Loralai, Khuzdar, Sibi und Mastung (vgl. oben E. 6.3). Besonders betroffen von gewaltsamen Übergriffen sind die Hazara in der Stadt Mach. Die Human Rights Commission of Pakistan hielt in ihrem Fact-Finding Mission Report zu den Hazara ausserhalb von Quetta fest, diese seien bereits aus Mach, Loralai und Zhob vertrieben worden. Seit 1999 seien über 800 Hazara umgebracht worden (HRCP, Balochistan: Giving the people a chance, Q11). Nach der HRCP ist die Sicherheitslage dafür verantwortlich, dass sich Hazara selten ausserhalb von Quetta niederlassen. Die schiitischen Hazara in Belutschistan seien gezwungen gewesen, sich auf wenige Gebiete in Quetta zu begrenzen und ihren Bewegungsradius möglichst einzuschränken, um den zunehmenden gezielten Anschlägen so gut als möglich zu entgehen. Die rechtliche Situation in Belutschistan und die gezielten Tötungsangriffe namentlich auf Hazara hätten es diesen in den meisten Teilen der Provinz praktisch verunmöglicht, sich niederzulassen (HRCP, State of Human Rights in 2012, Q10).
6.8 Darüber schliesslich, wie die Lebensumstände und die Sicherheitslage von Hazara ausserhalb von Belutschistan sind, etwa in den Städten Karachi, Lahore, Rawalpindi oder Islamabad, finden sich in den konsultierten Quellen sehr wenige Informationen. Einige Hazara-Gemeinschaften betreiben Blogs, um auf ihre Situation aufmerksam zu machen, und listen schiitische Hazara-Opfer auf. Ohne diese Angaben ist es nicht immer möglich, Anschläge auf Schiiten und Hazara-Schiiten zu unterscheiden.
Berichte über eine Zunahme der religiösen Gewalt und über gezielte Terrorangriffe gegen Schiiten, Bombenanschläge und gezielte Tötungen ("targeted killings") liegen freilich für ganz Pakistan, namentlich für Karachi, Lahore und Peshawar, vor (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines, Q21, S. 37 ff.). Die Website tashaddud.org, welche aus Zeitungsberichten Daten zum Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten sammelt, führt in ihrer Statistik zu interkonfessioneller Gewalt 176 Anschläge im Jahr 2012 und deren 175 im Jahr 2013 auf (Tashaddud.org, Mapping Sectarian Killings in Pakistan, ohne Datum, http://tashaddud.org/stories.html, abgerufen am 14.04.2014). Laut dem Centre for Research and Security Studies kamen 2013 bei gezielten Angriffen auf Schiiten ("targeted killings") 68 Personen um ihr Leben. Die U.S. Commission on International Religious Freedom zählte im Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2013 203 Anschläge mit über 700 Toten - die meisten davon Schiiten (USCIRF, Factsheet Pakistan. Pakistan: A History of Violence, Q22).
In Karachi nimmt dieinterkonfessionelle Gewalt generell zu. Laut tashaddud.org kam es im Jahr 2012 zu 103 und im Jahr 2013 zu 135 Anschlägen. Nach dem Report der International Crisis Group hat vor allem die Gewalt gegen Schiiten über die Jahre zugenommen. Unter den Anschlägen auf Schiiten in Karachi finden sich nach Medienberichten auch gezielte Anschläge auf Hazara: Am 4. November 2013 erschossen Bewaffnete fünf Schiiten in Karachi, darunter den Vorsitzenden des Hazara Mughal Yekjethi(Vertretung der Hazara in Karachi) Dr. Sher Ali Hazara.Die Hazara Organisation Mughal Yekjethi und deren Vertreter waren bereits in der Vergangenheit Opfer von Anschlägen gewesen.Am 4. Januar 2014 kamen bei einem Anschlag mit fünf Toten drei Hazara ums Leben (DAWN [Karachi], Gunmen kill five Shias in Karachi, 04.11.2013, http://www.dawn.com/news/1054067/gunmen-kill-five-shias-in-karachi, abgerufen am 14.04.2014; Hazaras in Karachi, Hazara Mughal Yekjehti Forum's general secretary Dr. Sher Ali among four Shias shot dead in Karachi, 04.11.2013, http://hazarasinkarachi.wordpress. com/2013/11/04/ hazara-mughal-yekjehtiforums-general-secretary-dr-sher-ali-among-four-shias-shot-dead-in-karachi/, abgerufen am 14.04.2014; Hazara Mughal Yekjethi Forum Pakistan, The General Secretary, HMYF Pakistan Qurban Ali Ajiz target killed in Karachi, 02.05.2011, http://hmyfpak. wordpress.com/2011/05/02/the-general-secretary-hmyfpakistan-qurban-ali-ajiz-target-killed-in-karachi/, abgerufen am 14.04.2014).
In Lahore ist die Lage laut der International Crisis Group in Bezug auf interkonfessionelle Gewalt gegen Minderheiten endemisch. Oberflächlich betrachtet erscheine Lahore stabiler als andere Provinzhauptstädte, jedoch nur weil die Terroranschläge sporadischer seien, nicht jedoch weniger tödlich. Lahore wird von der International Crisis Group auch als religiöse (sektiererische) Hochburg bezeichnet. Viele extremistische Organisationen haben nach ICG ihr Hauptquartier in Lahore oder Umgebung. In Lahore wurden seit dem 1. Oktober 2013 gezielt ein schiitischer Lehrer, ein schiitischer Geistlicher, ein schiitischer Universitätsdirektor und der ehemalige schiitische Führer der Sipah-i Muhammad erschossen, ohne dass dies eine vollständige Aufzählung von gezielten Gewalttaten wäre (ICG, Policing Urban Violence in Pakistan, Q16; Meldungen in DAWN [Karachi] und Newsweek Pakistan).
Auch in anderen Städten finden sich Meldungen zu Anschlägen auf Schiiten: In Peshawar beispielsweise kamen am 3. Februar 2014 bei einem Anschlag auf ein von schiitischen Pilgern frequentiertes Hotel 11 Personen ums Leben.
6.9 Die vorliegenden Lageberichte gehen einhellig von der Einschätzung aus, dass der pakistanische Staat die Hazara bzw. die Schiiten, und generell die Angehörigen religiöser Minderheiten, nicht vor der von extremistischen Gruppen ausgehenden Gewalt schützen könne.
Das UNHCR (UNHCR, Eligibility Guidelines, Q21) stellt fest, gegen die Täter religiöser Gewalt finde keine Strafverfolgung statt, was zu einem generellen Klima der Straflosigkeit geführt habe ("Failure to prosecute perpetrators of such violence, as well as institutionalized discrimination against religious minorities, reportedly contributes to a climate of impunity and the growing sense of insecurity amongst these communities"; UNHCR, Eligibility Guidelines, Q21, S. 7); speziell betreffend die Gewalt, die gegen Schiiten verübt wird, spricht das UNHCR von der Unfähigkeit und Unwilligkeit des pakistanischen Staats, Schutz zu gewähren: "Law enforcement authorities are reportedly unable or unwilling to protect members of religious minorities, including Shias. Sunni militant groups, such as the banned Lashkar-e Jhangvi, reportedly operated with impunity, including in areas where State authority is well established, such as Punjab province and Karachi" (UNHCR, Eligibility Guidelines, Q21, S. 40).
Die selbe Einschätzung vertritt Human Rights Watch; die Organisation spricht von einer tiefgreifenden Sicherheitskrise im Land, vom Unvermögen und vom Unwillen der zivilen und militärischen Institutionen, die Bevölkerung gegen extremistische Gruppen zu schützen. Im Zusammenhang mit Anschlägen auf Hazara herrsche Straffreiheit: "Islamist militant groups continued to target and kill hundreds of Shia Muslims - particularly from the Hazara community - with impunity." (HRW, World Report 2014 - Pakistan, Q12).
Das Bundesasylamt von Österreich gelangte bei Fact-Finding Mission im Jahr 2013 zum selben Befund, dass in Pakistan mehr oder weniger Straflosigkeit für Täter religiös-extremistischer Gewalt herrsche; die Hazara in Belutschistan würden beinahe wie Vogelfreie leben, und die gezielten Tötungen an Gemeindemitgliedern blieben ungesühnt (Bundesasylamt Republik Österreich, Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013, Q6).
Ähnliche Einschätzungen finden sich vom U.S. State Department ("Police often failed to protect members of religious minorities, including Christians, Ahmadiyya Muslims, and Shia Muslims, from attacks"; U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2013, Q23) oder von der International Crisis Group: "The response to attacks against and threats to Shias in Quetta has been lackadaisical. After the deadly January and February 2013 incidents described above, families of Hazara victims refused to bury their dead for several days to protest government inaction. Hazaras were also angered by the National Assembly resolution that condemned the Ziarat attack but not the Shia killings." (ICG, Policing Urban Violence in Pakistan, Q16). Für den Bombenanschlag in Quetta im Februar 2013, der 84 Todesopfer forderte, sei beispielsweise eine 2200 Pfund schwere Bombe mit dem Traktor antransportiert worden, ohne dass Sicherheitskräfte in irgendeiner Weise eingeschritten wären; ebenso würden die Lashkar-e Jhangvi-Verantwortlichen, die sich offen zu den Anschlägen bekennen, nicht behelligt oder nach einer Festnahme nach kürzester Zeit wieder freigelassen (Jeffrey Stern, The Taliban's New, More Terrifying Cousin, Q5).
Auch die Human Rights Commission of Pakistan spricht vom Unvermögen des Staates, seine Bevölkerung gegen Angriffe zu schützen: "Shia killings increased manifold, especially in Quetta where the Hazara Shia community remained vulnerable. The year also saw the targeting of high profile politicians and human rights activists which spoke volumes about the state's inability to provide protection to its citizens." (HRCP, State of Human Rights in 2012, Q10).
In Pakistan ist das Innenministerium für Polizeiaufgaben zuständig; auf der nationalen Ebene sind unter anderem das Frontier Corps Balochistan, die Frontier Constabulary, die Pakistan Rangers (unterteilt in die Punjab- und Sindh-Rangers) und die Federal Investigation Agency zuständig. In den Provinzen sind zudem weitere unterschiedliche Institutionen mit dem Schutz der Bevölkerung betraut, wobei sich die Effizienz der Sicherheitsbehörden von Distrikt zu Distrikt unterscheide und von einigermassen guter Effizienz bis zur gänzlichen Unwirksamkeit reiche (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2013. Q23); die Beobachter der politischen Situation in Pakistan sprechen zudem von berechtigten Vorwürfen an die Sicherheitskräfte betreffend Korruption, Eigenmächtigkeit und Menschenrechtsverletzungen; die pakistanische Polizei befinde sich in schlechtem Zustand und sei unfähig, Kriminalität zu bekämpfen und die Bevölkerung und den Staat vor militanter Gewalt zu schützen (ICG, Reforming Pakistan's Police, Q15).
Es wird gar von Verbindungen zwischen Polizisten und jihadistischen und sektiererischen Gruppen berichtet. So gehe die Polizei in Punjab, wenn sie Informationen zu den Aktivitäten von religiösen Extremisten habe, erst gegen diese vor, nachdem ein Anschlag verübt worden sei (ICG, The State of Sectarianism in Pakistan, Q17; ICG, Reforming Pakistan's Police, Q15). Dass die Sicherheitskräfte nur zögerlich gegen extremistische Gruppen vorgehen, zeigt sich etwa im Fall von Ishaq Malik, dem Anführer der Lashkar-e Jhangvi. Ishaq Malik wurde laut Medienberichten dreimal verhaftet und jedesmal jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen, letztmals am 20. März 2014. Analysten gehen davon aus, dass religiöse Extremisten der Sipah-e-Sahaba und Lashkar-e-Janghvi offiziellen Schutz erhalten, oder dass die pakistanischen Geheimdienste ein Vorgehen der Behörden gegen diese Gruppierungen verhindern (Carnegie Endowment, Balochistan. The State Versus the Nation, Q7).
6.10 Andererseits sind der pakistanische Staat und seine Sicherheitskräfte auch selbst Opfer von Angriffen, welche in den letzten Jahren zugenommen haben. Gerade in Belutschistan ist die Polizei selber Ziel von religiösen Extremisten (Jinnah Institute, Extremism Watch: Mapping Conflict Trends in Pakistan 2011-2012, 26.04.2013; UK Home Office, COI Report - Pakistan, Q20; CRSS, Monthly Report - January 2014, Q9).
In Belutschistan sehen sich die pakistanischen Behörden zudem mit nationalistischen Separatismusbestrebungen konfrontiert, die sich zu den religiös motivierten Spannungen hinzufügen und zur festgestellten Verschlechterung der Menschenrechtslage in dieser Provinz in den letzten Jahren beitragen (HRW, World Report 2013 - Pakistan, Q13). Neben dem religiösen Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten verlaufen die Hauptkonflitktlinien in Belutschistan zwischen der pakistanischen Regierung und militanten separatistischen Belutschen sowie zwischen verschiedenen Stämmen (hauptsächlich zwischen Marri und Bughti). Belutschistan ist die grösste und gleichzeitig am wenigsten bevölkerte der fünf pakistanischen Provinzen und verfügt über beträchtliche Rohstoffe wie Gas, Oel, Kupfer und Eisenerz, welche aus der Sicht der belutschischen Separatisten der Provinz nicht in ausreichendem Masse wieder zu Gute kommen; trotz des Reichtums ihrer Bodenschätze findet sich die Provinz Belutschistan landesweit am untersten Ende der Skala, was die soziale Entwicklung, das Erziehungswesen, das pro-Kopf-Einkommen, die Erschliessung mit sauberem Trinkwasser, Elektrizität und ähnliches betrifft (Aurangzaib Alamgir, Pakistan's Balochistan Problem: An Insurgency's Rebirth, Q1; The Economist, Balochistan. "We only receive back the bodies", Q3; Ryan Hang, Spotlight: Balochistan, Q4). Die Bestrebungen belutschischer Nationalisten haben eine grössere Autonomie im pakistanischen Staat beziehungsweise gar die völlige Separation zum Ziel; sie werden vom pakistanischen Staat niedergeschlagen. Separatistische militante Bewegungen gab es in Belutschistan seit der pakistanischen Staatsgründung im Jahr 1947 mehrmals, namentlich 1963 bis 1969, 1973 bis 1978, und erneut wieder seit 2005 (Aurangzaib Alamgir, Pakistan's Balochistan Problem: An Insurgency's Rebirth, Q1).
Gemäss verschiedenen Beobachtern hat sich der Konflikt zwischen separatistischen Belutschen und der pakistanischen Regierung nach dem Tod von Belutschenführer Nawab Akbar Bughti im Jahr 2006 - er kam in einem Gefecht mit den pakistanischen Sicherheitskräften ums Leben - verschärft. Quellen sprechen vom Verschwindenlassen und von extralegalen Tötungen an belutschischen Separatisten, gar von einer eigentlichen Terrorkampagne der pakistanischen Regierung gegenüber den Belutschen (Ryan Hang, Spotlight: Balochistan, Q4; The Economist, Balochistan. "We only receive back the bodies", Q3) Die separatistischen Belutschen haben sich auch international vernetzt und im Jahr 2006 eine Exilregierung eingerichtet.
Die Mehrheit der bewaffneten separatistischen Organisationen (darunter die Baloch Liberation Front, die Baloch Liberation Army, die Baloch Republican Army, die Lashkar-e-Balochistan, die Sarbaz Balochistan, die Baloch Liberation United Front, Balochistan Liberation Tigers und die United Baloch Army) richtet ihre Angriffe hauptsächlich auf staatliche Institutionen. Einige Organisationen nehmen auch Eingewanderte ins Visier; Medien berichten, dass besonders die neu gegründete Organisation der Baloch Liberation Tigers gegen alle nicht-Belutschen vorgeht.
Im Bericht von Carnegie Endowment vom April 2013 (Carnegie Endowment, Balochistan. The State Versus the Nation, Q7) wird zusammenfassend festgestellt, Belutschistan versinke langsam aber sicher in der Anarchie.
Beobachter stellen fest, dass der Schutz von Opfern extremistischer religiöser Gewalt in diesem Spannungsfeld hintanstehen muss und die Sicherheitskräfte sich vorab auf die politisch-separatistischen Konfliktfelder konzentrieren. Einschätzungen derInternational Crisis Group zufolge bleibe das Militär, das in Quetta die Sicherheit bestimmt, trotz der steigenden religiös-extremistischen Gewalt auf belutschische Seperatisten fokussiert (ICG, Policing Urban Violence in Pakistan, Q16). Gemäss Berichten hat die pakistanische Zentralregierung unter Musharraf (1999-2008) religiöse Parteien unterstützt, um ein Gegengewicht zu den belutschischen Nationalisten aufzubauen. Die Mitglieder der religiösen Parteien sind zwar mehrheitlich Paschtunen, die Konfliktlinien verlaufen jedoch nicht anhand ethnisch definierter Unterschiede, sondern zwischen religiösen Parteien und Nationalisten. (ICG, Policing Urban Violence in Pakistan, Q16). In Belutschistan findet sich sodann der grösste Ableger der Exilregierung der aus Afghanistan geflohenen Taliban (die sogenannte Quetta-Shura). Ein belutschischer Anführer, Sanaullah Baloch, spricht von einer "Talibanisierung" aufgrund der eingewanderten Paschtunen in Belutschistan; der Ausdruck bezieht sich auf die Taliban der Quetta-Shura ebenso wie auf die von der pakistanischen Zentralregierung unterstützten religiösen Parteien und Schulen in Belutschistan. (Asian Tribune [Colombo], Foreign powers have dangerous designs in Balochistan, 8.09.2011, http://www.asiantribune.com/ news/ 2011/09/07 /foreign-powers-have-dangerous-designs-balochistan, abgerufen am 14.04.2014.; New York Times, Taliban Haven in Pakistani City Raises Fears, 9.02.2009, http://www.nytimes.com/2009/02/10 /world /asia /10quetta.html?_r=0, abgerufen am 14.04.2014; Carnegie Endowment, Balochistan. The State Versus the Nation, Q7).
In den im Beschwerdeverfahren eingereichten Einschätzungen von Jeffrey Stern - der sich als Autor und Journalist seit Jahren mit politischen und sozialen Themen in Afghanistan, Pakistan und Indien beschäftigt und auch zur Situation der Hazara in Pakistan publiziert hat - wird die angespannte und vom separatistischen Konflikt geprägte Situation in Belutschistan in einen klaren Kontext zur fehlenden Schutzgewährung an Hazara in dieser Provinz gestellt. Stern beantwortet die Frage "Do the Pakistani authorities suceed in protecting the Hazaras from acts of persecution?" mit folgenden Beobachtungen: "The Pakistani authorities have proven incapable and in some cases unwilling to protect the Hazaras from persecution. This has to do with complex political dynamics in Pakistan, but simply put, there is little political benefit to offer protection to Hazaras, and there is often both a political and a strategic incentive notto protect them. The Pakistani authorities are concerned about separatist violence in Balochistan, and militants who are targeting Hazaras are generally believed to be better than militants targeting the Pakistani State. By acting too forcefully against Lashkar-e Jhangvi, the Pakistani government risks a) further antagonizing separatists in Baluchistan, and b) eliminating a convenient diversion for militants who might otherwise be fighting them. The attitude towards Lashkar-e Jhangvi and other militant organizations targeting Hazaras can therefore be characterized as laissez faireat best and negligent at worst. So little action has taken to protect the Hazaras, and such is the level of impunity granted to Lashkar-e Jhangvi, that after a recent bombing, the Hazaras actually refused to bury their dead until the government took action." (vgl. Beschwerdebeilage 9; Antworten von Jeffrey Stern, E-Mail vom 29. Mai 2013).
7. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Kollektivverfolgung der Hazara in Pakistan zu prüfen.
7.1 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht sich erst in wenigen Entscheiden mit der Situation der Hazara in Pakistan befasst. In zwei Urteilen hat das Gericht namentlich Erwägungen des BFM bestätigt, wonach in Pakistan unter anderem ein adäquater staatlicher Schutz für Schiiten zur Verfügung stehe (vgl. die Entscheide D-1566/2013 vom 27. März 2013 und D-2318/2014 vom 6. Juni 2014); die Frage einer Kollektivverfolgung wurde in diesen Entscheiden nicht untersucht. In einem weiteren Urteil (E-3243/2013 vom 28. Januar 2014) hat das Gericht eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz festgestellt, indem das BFM sich mit der geltend gemachten Kollektivverfolgung der Hazara durch die Lashkar-e Jhangvi nicht auseinandergesetzt habe. In einem Entscheid vom 8. April 2014 hat das Gericht schliesslich die Frage einer Kollektivverfolgung verneint, da die Anzahl von gewaltsamen Angriffen auf die Hazara, in einen Zusammenhang mit der Grösse der Gemeinschaft gesetzt, die notwendige Grössenordnung, um von einer Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, nicht zu erreichen vermöge (Entscheid E-4468/2013 vom 8. April 2014, E. 4.2).
7.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Aus der oben dargelegten Lagebeurteilung geht zusammenfassend hervor, dass in Pakistan ein insgesamt hohes Mass an religiös motivierter Gewalt herrscht. Die Angriffe, welche meist von sunnitischen Extremisten ausgehen, bleiben weitgehend straflos, und es besteht kein oder nur gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die sunnitischen Gewaltübergriffe. Wenngleich eine Verstrickung der Behörden in die extremistischen Attentate aus den konsultierten Quellen nicht eindeutig hervorgeht, muss davon ausgegangen werden, dass die Angriffe von diesen zumindest in Kauf genommen werden und offenbar auch bei Kenntnis über bevorstehende Gewalttaten erst nach deren Ausführung eingegriffen wird. Die Erwägung des BFM, die Glaubensgemeinschaft der Schiiten sei in Pakistan staatlich anerkannt und deren freie Religionsausübung gemäss gesicherten Erkenntnissen gewährleistet, greift angesichts der dargestellten Situation zu kurz.
Die Stadt Quetta ist einer der grossen Brennpunkte der religiösen Gewalt gegen Schiiten. Unter anderem die Lashkar-e Jhangvi konzentriert ihre Attacken auf Belutschistan, wo insbesondere die schiitischen Hazara Ziel von Angriffen sind. Die Gewalttaten gegen Hazara spielen sich vor dem Hintergrund des Konflikts zwischen den militanten separatistischen Belutschen und der pakistanischen Regierung ab; dieser Konflikt ist aber für die Situation der Hazara von untergeordneter Bedeutung. Zentral ist vielmehr der religiöse Konflikt, welcher zusätzlich von ethnischen Komponenten gekennzeichnet ist, da die Gewalt gegen die schiitischen Hazara zwar in erster Linie religiös motiviert ist, in ihrer Gezieltheit aber erst aufgrund der erkennbaren Unterschiede in den Gesichtszügen der Hazara zum Tragen kommt.
Dass in Quetta gezielte, von einem Verfolgungsmotiv getragene Übergriffe gegen schiitische Hazara erfolgen, steht nach den ausgewerteten Lageanalysen fest. Die Gewalttaten weisen als solche fraglos auch eine asylrelevante Intensität auf, um als ernsthafte Nachteile charakterisiert zu werden. Hingegen kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden: In Relation zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Quetta (wo, je nach Quelle, zwischen 350'000 bis 600'000 Hazara leben, vgl. oben E. 6.3 und 6.6) nehmen die gewalttätigen Angriffe auf Hazara bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Gemessen an der Anzahl in Quetta und Belutschistan lebender Hazara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte beziehungsweise durch staatliche Organe ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in Quetta oder in Pakistan allgemein zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden.
7.3 Auch das UNHCR geht im Übrigen in seinen Guidelines, die sich mit dem Schutzbedürfnis der Angehörigen religiöser Minderheiten in Pakistan befassen (Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan vom 14.05.2012, Q21), nicht von einer Kollektivverfolgung in dem Sinn aus, dass es alle Angehörigen der schiitischen Hazara als des internationalen Schutzes bedürftig bezeichnen würde; vielmehr ist gemäss UNHCR im Lichte der vorliegenden Lagebeurteilungen jeweils im Einzelfall das flüchtlingsrechtliche Schutzbedürfnis sorgfältig zu klären (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines, S. 40, Q21).
7.4 Die Situation der Hazara lässt sich in verschiedener Hinsicht mit derjenigen der Ahmadis vergleichen, die sich ebenfalls als religiöse Minderheit in Pakistan in verschiedenster Weise religiös motivierten Verfolgungen ausgesetzt sehen. Die Grösse der Gemeinschaft der Ahmadis wird auf 600'000 (insbesondere in den Provinzen Punjab und Sindh) geschätzt (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines, S. 20, Q21) und ist somit mit der vorliegend interessierenden Gemeinschaft der Hazara aus Quetta durchaus vergleichbar; auch betreffend die Ahmadis geht das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung, sondern ebenfalls von der Notwendigkeit einer sorgfältigen Einzelfallprüfung aus (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines, S. 25, Q21).
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt auch betreffend die Ahmadis nicht eine Kollektivverfolgung. Es geht aber in ständiger Praxis davon aus, dass der besonderen Situation der Ahmadis dadurch Rechnung zu tragen ist, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges zu qualifizieren ist; die Beurteilung im Einzelfall ist indessen nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen. Gemäss dieser Praxis des Gerichts ist der Wegweisungsvollzug für Ahmadis dann als unzumutbar zu würdigen, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffenden Beschwerdeführers ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt (vgl., je m.w.H., beispielsweise die Urteile E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 7; D-3440/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 6.5.1 und 9.4; D-5941/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5.6 und 7.3.3 f.; E-1112/2014 vom 12. März 2014 E. 4.4).
Diese Überlegungen lassen sich in ähnlicher Weise auf die Situation von Hazara aus Quetta übertragen. Was die Prüfung des Wegweisungsvollzugs für den Beschwerdeführer betrifft, ist an dieser Stelle auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach dem Gesagten fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
9.4 Der Beschwerdeführer ist ein ethnischer Hazara pakistanischer Staatsangehörigkeit und schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Quetta. Wie oben ausführlich aufgezeigt wurde, ist die Lage in Quetta für Schiiten und insbesondere für Hazara gefährlich. Die Angriffe auf Hazara sind in den letzten Jahren und Monaten deutlich massiver geworden; die für Pakistan allgemein festzustellende Verschlechterung der Lage für religiöse Minderheiten und die Zunahme von Radikalisierung und religiösem Fanatismus hält auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin an, während gleichzeitig der Schutz vor ethnisch und religiös motivierten Übergriffen durch die örtlichen Behörden nur ungenügend gewährleistet wird.
Die Sicherheitslage in Quetta und den übrigen Teilen der Provinz Belutschistan muss insgesamt als bedrohlich und instabil bezeichnet werden. Für Schiiten besteht die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, und für Hazara ist diese Gefahr - aus den genannten Gründen - zusätzlich gesteigert.
Aufgrund dieser Feststellungen schätzt das Gericht die Lage zwar nicht als eine generelle Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich diesbezüglich seine Mitgliedschaft bei der Belutschistan Shia Conference, die er mit der Einreichung entsprechender Beweisunterlagen (Mitgliedkarten, Bestätigungsschreiben des Präsidenten) glaubhaft untermauert hat, als relevant. Gemäss Medienberichten (namentlich von BBC sowie von pakistanischen Presseberichten in DAWN [Karachi] und in The Express Tribune [Karachi]) wird die Belutschistan Shia Conference von Agha Dawood geleitet. Sie hat sich zur Aufgabe gemacht, nach Anschlägen auf Hazara an die Medien zu treten, und fordert besseren Schutz der Bevölkerung durch die pakistanischen Behörden. Bisweilen wird sie auch als Hazara Advocacy Group bezeichnet (vgl. Minority Support Pakistan, The Shia Hazara of Pakistan; A Community under Siege, 4.2012, http://minority supportpakistan-org.arohalabs.net/The_Hazara_Shia_of_Pakistanv April_16_ edited.pdf, abgerufen am 14.04.2014). Gegen Exponenten der Belutschistan Shia Conference hat es denn auch schon gezielte Anschläge gegeben (vgl. oben E. 5.1). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Mitgliedern der Belutschistan Shia Conference um Personen handelt, welche für die Rechte der Hazara einstehen und kämpfen und sich somit exponieren und einer möglichen Gefahr aussetzen. Wenn auch eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aus dieser Tatsache allein sich nicht ableiten lässt (vgl. oben E. 5.1), so ist diesem Aspekt indessen bei der Würdigung des Wegweisungsvollzugs als einem zusätzlichen Gefährdungsindiz Rechnung zu tragen.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Quetta erweist sich bei dieser Sachlage als unzumutbar.
9.5 Dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative anderswo in Belutschistan oder ausserhalb seiner Heimatprovinz in Pakistan offenstünde, kann nicht bejaht werden.
Zum einen ist die Situation für Hazara nicht nur in Quetta (wo die mit Abstand grösste Hazara-Gemeinde lebt), sondern auch an andern Orten, wo kleinere Hazara-Gemeinschaften leben, bedrohlich. Auch ausserhalb von Quetta werden gegen Hazara gezielte Anschläge verübt. Gemäss den konsultierten Quellen war gerade die Sicherheitslage in Belutschistan der Grund dafür, dass sich die Hazara gezwungen sahen, sich auf wenige ghettoartige Gebiete in Quetta zu begrenzen, um den zunehmenden gezielten Anschlägen zu entgehen. Die Situation in Belutschistan habe es den Hazara in den meisten Teilen der Provinz praktisch verunmöglicht, sich niederzulassen (HRCP, State of Human Rights in 2012, Q10; vgl. oben E. 6.7).
Ausserhalb von Belutschistan, im übrigen Staatsgebiet Pakistans, sollen einzelnen vorliegenden Quellen zufolge zwar angeblich schätzungsweise 300'000 Hazara leben, andererseits ist nahezu keine Information zu den Lebensumständen und der Sicherheit von Hazara-Gemeinden ausserhalb Belutschistans erhältlich, und andere Quellen sprechen nur von sehr kleinen Hazara-Gemeinden in Pakistan ausserhalb der Provinz Belutschistan (vgl. oben E. 6.3). Als Aufenthaltsalternative fallen diese Gemeinden ausserhalb Belutschistans nicht in Betracht. Wie ebenfalls bereits erwähnt, ist zwischen den ethnischen Hazara und der Hindko sprechenden Gruppe von Paschtunen, welche in Pakistan ebenfalls als Hazara bezeichnet werden, zu unterscheiden; bei den "Hazara"-Gemeinden aus Khyber-Pakhtunkhwa und Karachi, welche regelmässig in den Medien erwähnt werden, handelt es sich nicht um ethnische Hazara, sondern um Paschtunen (vgl. ebenfalls oben E. 6.3). Eine zuverlässige Einschätzung der Sicherheitslage der Hazara-Gemeinden ausserhalb der Provinz Belutschistan ist angesichts fehlender Quellen schwierig; immerhin muss aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es auch dort zu Angriffen auf Schiiten und Hazara kommt. Das UNHCR spricht deutlich davon, die Schiiten seien landesweit Ziel von gewaltsamen Übergriffen sunnitischer Fundamentalisten (UNHCR, Eligibility Guidelines, S. 37 f., Q21). Das Bestehen von internen Flucht- oder Aufenthaltsalternativen ("Internal Flight or Relocation Alternatives") ist gemäss UNHCR in Pakistan für von extremistischen Gewalttaten bedrohte Angehörige einer religiösen Minderheit nur äusserst zurückhaltend anzunehmen, zumal die militanten bewaffneten Gruppen landesweit agieren (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines, S. 41 ff., Q21).
Schliesslich ergibt sich aus den Akten in glaubhafter Weise, dass der Beschwerdeführer - der in Quetta aufgewachsen ist, die Schule besucht und später dort gearbeitet hat und dessen Familienangehörige ebenfalls alle in Quetta leben (vgl A6/15 S. 5 ff.) - keinerlei Anknüpfungspunkte ausserhalb des traditionellen Siedlungsgebiets der Hazara (vgl. oben E. 6.3) in einer anderen Region Pakistans hat. Eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil ist daher zu verneinen.
9.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
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Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerde ist allerding in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Juni 2013 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Schliesslich ist dem Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. In den übrigen Punkten wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 wird bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1106.45 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das [die kantonale Behörde].
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Straub