Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1704/2006
{T 0/2}

Urteil vom 25. Oktober 2007

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

Parteien
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und, Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Tarifeinreihung; Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC).

Sachverhalt:
A.
Die X._______AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag u.a. die Fabrikation, den Import und Export sowie den Vertrieb von chemischen Produkten auf dem schweizerischen Markt.
B.
Am 4. Mai 2004 meldete die beauftragte Speditionsfirma dem Zollamt Schaffhausen-Freilager eine aus Deutschland stammende Sendung "Tert. Butyl-Hydroperoxid, nicht zur Verwendung als Treibstoff", zollfrei zur Einfuhr an (Tarifnummer 2909.6090, Eigenmasse 1150 kg, Nettogewicht 1224 kg, MWST-Wert Fr. 6363.--, Abfertigungscode 4).

Das Zollamt fertigte die Lieferung vorerst provisorisch ab. Anlässlich einer zollamtlichen Revision wurde festgestellt, dass die Sendung zwei verschiedene Produkte enthielt, wovon das eine sich als "TMCH-50-AL, 50% Lösung in Aliphaten, transparente Flüssigkeit in Kunststoffkanister à 20 kg (30 Liter)" herausstellte. Das davon entnommene Muster wurde der OZD zur Überprüfung der Tarifeinreihung bzw. des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) überwiesen. Die Sektion chemisch-technische Kontrolle (SCTK) analysierte bei TMCH-50-AL einen VOC-Gehalt von "50 Gew. %" (vgl. Beilage 6b, Untersuchungsauftrag und -bericht Nr. 2703/04) und ordnete das Produkt der Tarifnummer 3824.9098 zu.

Gestützt auf dieses Revisionsergebnis wurde am 1. Juli 2004 der definitive Zollausweis Nr. 157597 ausgestellt. Aufgrund der Einreihung von TMCH-50-AL in die Tarifnummer 3824.9098 wurde die Zusatzabgabe für VOC-haltige Ware in Höhe von Fr. 480.-- (für eine Menge von 160 kg) erhoben.
C.
Aus diesem Anlass leitete die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Untersuchungen, ein Ermittlungsverfahren ein. Bei der Überprüfung stellte sich heraus, dass zwischen dem 23. Juli 2002 und dem 5. November 2004 zwölf weitere für die X._______ bestimmte Sendungen dieses Produktes ohne Erhebung der VOC-Abgaben definitiv zur Einfuhr abgefertigt worden waren. Mit Verfügung vom 15. März 2005 wurden hierfür die VOC-Abgaben (inkl. Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 5'853.45 nacherhoben.
D.
Dagegen legte die X._______AG am 13. April 2005 bei der OZD Beschwerde ein, welche diese mit Entscheid vom 21. Juni 2005 abwies.
E.
Mit Eingabe vom 23. August 2005 erhob die X._______AG (Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) gegen diesen Entscheid Beschwerde mit den Anträgen, (1.) die "Verfügung der Zollkreisdirektion vom 15. März 2005 sowie der Entscheid der Oberzolldirektion vom 21. Juni 2005 betreffend Falschdeklaration von TMCH-50-AL sowie die Nachbezugsverfügung sei ersatzlos aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Zollkreisdirektion Basel"; (2.) es sei "festzustellen, dass das TMCH-50-AL inskünftig unter der Zolltarifnummer 2909.6090 zu deklarieren ist, ohne VOC-Abgabe".

In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2005 schloss die OZD auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Instruktionsmassnahme vom 6. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren übernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Entscheide der OZD betreffend die Tarifierung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG in Verbindung mit 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Dieses ist somit sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesver-waltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen (André Moser, in: Moser/Übersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskom-missionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.13). Nicht einzutreten ist deshalb auf die Beschwerde insoweit, als die Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion (Nachbezugsverfügung) vom 15. März 2005 verlangt wird.

Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Gegenstand einer Feststellungsverfügung können jedoch nur die konkreten, aus einem hinreichend festgelegten Sachverhalt für eine bestimmte Person sich ergebenden Rechte und Pflichten sein (vgl. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Aus diesem Grund kann auf das Begehren der Beschwerdeführerin, das in ganz allgemeiner Weise und unabhängig von einem konkreten Rechtsanwendungsakt für die Zukunft verlangt, TMCH-50-AL unter die Zolltarifnummer 2909.6090 (ohne VOC-Abgabe) einzuordnen, nicht eingetreten werden.
1.4 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel (wie z.B. Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt grundsätzlich, die angebotenen Beweise abzunehmen (Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG). Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann indes davon abgewichen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 E. 3, 130 II 429 E. 2.1; Urteile des Bundesver-waltungsgerichts A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 8, A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 1.3.4; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungs-verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320 mit Verweisen).
2.
2.1
2.1.1 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss Art. 21 Abs. 1 aZG durch den Zolltarif festgesetzt. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen, namentlich aus Staatsverträgen, sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, zum Generaltarif gemäss den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu verzollen (Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
und 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG).
2.1.2 Die Schweiz ist dem internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983 beigetreten (für die Schweiz in Kraft seit 1. Januar 1988, SR 0.632.11). Das "Harmonisierte System" (HS) bedeutet die Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den dazugehörenden Codenummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen sowie die "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" umfasst (Art. 1 Bst. a des Übereinkommens). Die Vertragsstaaten verpflichten sich, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in Einklang zu bringen (Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
des Übereinkommens). Das ZTG beinhaltet den Nomenklaturtext des HS (siehe den Anhang in Verbindung mit Art. 2 des Übereinkommens), womit der schweizerische Tarif dem HS entspricht.

Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Das Bundes-verwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Urteile des Bundes-verwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.1, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.1; Entscheide der ZRK vom 19. April 1996 und 28. März 1996, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.17 E. 2a und 61.19 E. 4a.aa, 2004-114 vom 9. August 2005 E. 2e.aa). Der Generaltarif wird nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der Amtlichen Sammlung (AS) allerdings nicht mehr veröffentlicht, kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder über das Internet (www.ezv.admin.ch und www.tares.ch) konsultiert werden (vgl. Anhänge 1 und 2 zum ZTG, Fussnote 1).
2.2
2.2.1 Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10 aZG). Solches gilt für die VOC-Abgabe.
2.2.2 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
1    Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
2    Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
3    Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:
a  als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b  durch- oder ausgeführt werden;
c  so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.
4    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.
5    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
6    Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
7    Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b  die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c  die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d  das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
8    Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
9    Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
und Art. 35c
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind:
1    Abgabepflichtig sind:
a  für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 192572 (ZG) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b  für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht» sowie auf Benzin und Dieselöl: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199674 (MinöStG) Steuerpflichtigen.75
2    Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
3    Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.76
3bis    Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Dieselöl betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des MinöStG.77
4    Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und wird in der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) näher ausgeführt.

Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
1    Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
2    Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
3    Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:
a  als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b  durch- oder ausgeführt werden;
c  so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.
4    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.
5    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
6    Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
7    Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b  die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c  die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d  das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
8    Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
9    Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
USG). Soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist, findet für die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren die Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung (Art. 3
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 3 Anwendung der Zollgesetzgebung - Die Zollgesetzgebung findet sinngemäss Anwendung auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist.
VOCV in Verbindung mit Art. 35c Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind:
1    Abgabepflichtig sind:
a  für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 192572 (ZG) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b  für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht» sowie auf Benzin und Dieselöl: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199674 (MinöStG) Steuerpflichtigen.75
2    Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
3    Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.76
3bis    Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Dieselöl betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des MinöStG.77
4    Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
USG).

VOC sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0.1 mbar bei 20°C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240°C bei 1013.25 mbar (Art. 1
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 1 Begriff - Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar.
VOCV). Abgabeobjekte gemäss Art. 2
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 2 Abgabeobjekt - Der Abgabe unterliegen:
a  die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1);
b  die VOC nach Buchstabe a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).
VOCV sind die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1) sowie die VOC in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2). Der Abgabesatz beträgt Fr. 2.-- je Kilogramm VOC bis 31. Dezember 2002, Fr. 3.-- ab 1. Januar 2003 (Art. 7
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 7 - Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC.
VOCV; vgl. hierzu auch Entscheid der ZRK vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in VPB 67.76 E. 2b).
2.3
2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 23 aZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwal-tungsgerichts A-1699/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.2, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK 2004-114 vom 9. August 2005 E. 2e.bb mit weiteren Hinweisen).
2.3.2 Die Vertragsstaaten des obenbezeichneten Übereinkommens (E. 2.1.2) beabsichtigen eine einheitlichen Auslegung des HS (vgl. etwa Art. 7 Ziff. 1 Bst. c und Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die "Avis de classement" und die "Notes explicatives du Système Harmonisé". Diese Vorschriften sind als internationales Recht für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der "Notes explicatives" und "Avis de classement" zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.3; Entscheid der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005 E. 2.a.bb).
2.3.3 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziffer 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.2, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.4; Entscheid der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005 E. 2.b).
2.3.4 Die von der OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3 aZG erlassenen "Erläuterungen zum schweizerischen Zolltarif" (nachfolgend "Erläuterungen) stimmen - mit Ausnahme der so genannten Schweizerischen Erläuterungen - weitgehend wörtlich mit den "Notes explicatives" des HS überein. Insbesondere entsprechen vorliegend - soweit von Bedeutung - die "Erläuterungen" der betreffenden Zolltarifnummern 2909 und 3824 den "Notes explicatives" des HS. Sofern eine solche Übereinstimmung besteht, darf das Bundesverwaltungsgericht von den Erläuterungen nicht abweichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.4; Entscheide der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005 E. 2.a.cc, vom 19. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.109 E. 2a; vom 27. Oktober 1994, veröffentlicht in VPB 59.34 E. 2).
2.4
2.4.1 Die Abgabe wird in rechnerischer und damit in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten. Nicht einverstanden ist die Beschwerde-führerin allerdings mit der Tarifierung der strittigen Waren, die schliesslich zu der Abgabeforderung für VOC (Einreihung des Produktes durch die OZD in die Tarifnummer 3824.9098) geführt hat.

Unbestritten ist, dass es sich beim eingeführten Produkt um die Ver-bindung 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclohexan (TMCH) in einem Lösungsmittel, vorliegend Isododecan zu 50%, handelt. Das Produkt wird deshalb als TMCH-50-AL bezeichnet. Im Weiteren liegt nicht im Streit, dass der Stoff Isododecan unter der Bezeichnung "White Spirit" der Tarifnummer 2710.1192 zuzuordnen ist und bei dessen Einfuhr die VOC-Lenkungsabgabe zu entrichten ist (vgl. Stoff-positivliste Anhang 1 VOCV). Schliesslich besteht Einigkeit darüber, dass 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclohexan in reiner Form in die Tarifnummer 2909 einzureihen und für Chemikalien dieser Tarifnummer keine VOC-Abgabe geschuldet ist.

Es bleibt hingegen zu klären, ob das fragliche TMCH-50-AL in die Tarifnummer 2909.6090 oder 3824.9098 einzureihen ist. Die systematische Gliederung dieser Nummern im "Tarifnummern-verzeichnis" stellt sich wie folgt dar:
2.4.2

2909 Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole,
Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch che- misch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2909.60 - Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide, und ihre
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
2909.6010 -- zur Verwendung als Treibstoff
2909.6090 -- andere

Die Tarifnummer gehört zu Abschnitt VI "Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien" und hierin zu Kapitel 29 "Organische chemische Erzeugnisse". Gemäss Ziffer 1 der Anmerkungen gehören zu den Nummern dieses Kapitels:

a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
(...)
e) andere Lösungen der vorstehend in lit. a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschliesslich aus Sicherheits- oder Transportgründen gebräuchlich und erforderlich ist; ausserdem darf das Erzeugnis durch den Zusatz des Lösungsmittels nicht zu bestimmten Verwendungszwecken geeigneter werden als für den allgemeinen Gebrauch;
f) die vorstehend in lit. a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschliesslich Antiklumpmittel);
(...)
2.4.3

3824 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824.9030 -- Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoff
-- andere:
3824.9091 --- zu Futterzwecken
3824.9098 --- andere
Die Tarifnummer gehört ebenfalls zum Abschnitt VI, ist innerhalb dieses Abschnittes aber Kapitel 38 "Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie" zuzuordnen. Gemäss den Erläuterungen (Bst. B) zu Nummer 3824 umfasst diese Rubrik (bis auf drei, hier nicht zutreffende Ausnahmen) keine isolierten chemisch einheitlichen Verbindungen. Die zu dieser Nummer gehörenden chemischen Erzeugnisse sind keine chemisch einheitlichen Verbindungen. Sie können als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anderer Stoffe anfallen oder direkt hergestellt worden sein. Chemische oder andere Zubereitungen bestehen entweder aus Mischungen (dazu gehören auch Emulsionen oder Dispersionen) oder zuweilen aus Lösungen (wässerige Lösungen von chemischen Verbindungen der Kapitel 28 oder 29 bleiben jedoch in diesen Kapiteln. Dagegen sind Lösungen dieser Erzeugnisse in anderen Lösungsmitteln bis auf wenige Ausnahmen als Zubereitungen zu behandeln; vgl. Erläuterungen zu Nummer 3824, Bst. B).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, laut ausdrücklicher Umschreibung sei TMCH in technisch reiner Form dem Kapitel 29 zuzuordnen. Gemäss Anmerkungen seien in dieses Kapitel auch andere Lösungen einzuordnen, sofern dies aus Sicherheits- und Transportgründen gebräuchlich und erforderlich oder das Stabilisierungsmittel zu seiner Erhaltung oder seinem Transport notwendig sei. Genau das treffe aber für TMCH-50-AL zu. Dieses sei deshalb keine "Mischung" (bzw. Zubereitung) im Sinne der Tarifnummer 3824, sondern müsse als Produkt des Kapitels 29 qualifiziert werden, welches folglich nicht der Lenkungsabgabe unterliege.

Die Beschwerdeführerin begründet die Zuordnung zur Tarifnummer 2909.6090 hauptsächlich mit Sicherheitsbedenken. Die Verbindung 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclohexan (TMCH) sei ein organisches Peroxid. TMCH in technisch reiner Form bringe ganz spezielle Risiken mit sich. Es sei durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich, könne Brand verursachen und sei sehr giftig für Wasserorganismen. Dieses Peroxid sei ein Brandverursacher und Brandbeschleuniger und unterliege in Deutschland der Sprengstoffgesetzgebung. Auch seien spezifische Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Einzig um diese Risiken massiv zu verringern, d.h., um die Sicherheit zu erhöhen und damit eine ökonomisch angemessene Lagerung, Handhabung und Übersendung zu ermöglichen, werde TMCH das Lösungsmittel Isododecan beigegeben. Der Stoff werde auf diese Weise phlegmatisiert. Das bedeutet, es würde durch die Zugabe von Isododecan eine Umgebung geschaffen, in der die Reaktivität von TMCH herabgesetzt sei. TMCH in reiner Form sei gemäss den "Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" der Gefahrengruppe OPI zuzuordnen, währenddem das phlegmatisierte Produkt bloss der Gefahrengruppe OP II angegliedert sei (vgl. Unfallverhütungsvorschriften "Organische Peroxide" vom 1. Oktober 1992 [BGV B4]; Beschwerdebeilage 10). Durch die Phlegmatisierung mittels der Zugabe von Isododecan werde erreicht, dass dieses Produkt viel stabiler sei und nicht in Spezialbehältern, sondern in normalen Tanks transportiert werden könne. Durch die Lösung von TMCH in Isododecan werde der Stoff im Übrigen nicht für einen anderen Verwendungszweck geeigneter.

"Global gesehen" sei die Klassifizierung diese Produktes im Kapitel 29 seit vielen Jahren Praxis und werde auch von vielen Ländern so akzeptiert. In der Vergangenheit sei die Chemikalie denn auch immer ohne Belastung mit der VOC-Abgabe in die Schweiz eingeführt worden.
3.2 TMCH-50-AL besteht - wie von den Parteien übereinstimmend dargelegt - aus zwei Komponenten, nämlich TMCH und Isododecan. Für die Tarifeinreihung ist deshalb die Frage massgebend, ob das durch die Zugabe von Isododecan zu TMCH entstehende Produkt TMCH-50-AL als eine Zubereitung im Sinne der Nummer 3824 zu qualifizieren ist oder ob Isododecan die Qualität eines Lösungs- oder Stabilisierungsmittels im Sinne des Kapitels 29 zukommt (vgl. Anmerkungen Ziffer 1 Bst. e und f). Diesfalls würde TMCH-50-AL als chemisch einheitliche organische Verbindung im Sinne der Nummern des Kapitels 29 gelten (vgl. Anmerkungen Ziffer 1 Bst. a).
3.3 Die Qualität von Isododecan als Lösungsmittel würde gemäss Anmerkungen einerseits voraussetzen, dass seine Zugabe ausschliesslich aus Sicherheits- und Transportgründen gebräuchlich und erforderlich ist; andererseits dürfte dadurch das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter werden (vgl. Ziffer 1 Bst. e der Anmerkungen, oben E. 2.4.2).
3.3.1 Was die Frage des Verwendungszwecks betrifft, so führt die Lieferfirma gemäss Produkteblatt (Beilage 11) TMCH sowohl in reiner Form, als auch in Lösungen zu 50%, 75% und 90% im Sortiment. TMCH wird zudem in einem anderen Lösungsmittel (und ebenfalls in unterschiedlichen Konzentrationen) angeboten (sog. "phtalate"; vgl. Rubrik "Supply form"). Als Anwendungsbereiche dieser Produkte wird "Styrenics" und "Acrylics" angegeben (vgl. Rubrik "Application"). Während reines TMCH gemäss diesem Produkteblatt in beiden Bereichen angewendet werden kann, wird TMCH-50-AL nur für "Acrylics" empfohlen. Ob durch die Zugabe von Isododecan zu 50% TMCH für einen bestimmten Verwendungszweck geeigneter gemacht wird, ist deshalb fraglich. Allerdings wäre ein Angebot von TMCH in verschiedenen Lösungen und Konzentrationen wohl wenig sinnvoll, wenn die Zugabe von Isododecan sich nicht auch spezifisch auf die Eignung für die weitere Verarbeitung auswirken würde. Indes kann eine abschliessende Klärung dieser Frage unterbleiben, weil es, wie nachfolgend zu zeigen ist, an den übrigen Voraussetzungen fehlt.
3.3.2 Für die Beurteilung, ob die Beifügung von Isododecan aus Transport- und Sicherheitsgründen erforderlich ist, können die jeweiligen "Sicherheitsdatenblätter" für TMCH bzw. TMCH-50-AL herangezogen werden (Beilagen 13 und 14; Beschwerdebeilagen 4 und 9).

Die Sicherheitsdatenblätter sind gemäss den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erstellt worden (Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 zur zweiten Änderung der Richtlinie 91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäss Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und für gefährliche Stoffe gemäss Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates [Sicherheitsdatenblätter], Amtsblatt der Europäischen Union [ABl.] L 212 vom 7. August 2001 S. 24). Ihnen kann entnommen werden, wie mit den fraglichen Chemikalien umzugehen ist. Neben der exakten Bezeichnung und der Einsatzart des Produktes (Ziffern 1 "Stoff-/Zubereitungs- und Firmen-bezeichnung" und 2 "Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen" des Sicherheitsdatenblattes) werden u.a. die möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt beschrieben (Ziffer 3 "Mögliche Gefahren") sowie Anweisungen für die "Handhabung und Lagerung" (Ziffer 7), Hinweise zu "Stabilität und Reaktivität" (Ziffer 10) und "Angaben zum Transport" (Land-, Seeschiff-, Lufttransport; Ziffer 14) gegeben. Das Sicherheitsdatenblatt enthält zudem Vorschriften darüber, wie das Produkt gemäss EG-Richtlinien zu kennzeichnen ist und welche nationalen (vorliegend deutschen) Vorschriften des Weiteren zu beachten sind (Ziffer 15 "Vorschriften").

Weder trägt die Beschwerdeführerin vor, noch ist ersichtlich, dass im vorliegend diskutierten Zeitraum (2002-2004) für den hier zu beurteilenden Sachverhalt vom Sicherheitsdatenblatt abweichende, allenfalls strengere schweizerische Vorschriften gegolten hätten. Ohnehin soll mit der seit 2005 geltenden Rechtslage das schweizerische Chemikalienrecht auf die Entwicklungen auf internationaler Ebene, namentlich das EG-Chemikalienrecht, ausgerichtet werden (vgl. Art. 39
SR 813.1 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz
ChemG Art. 39 Übernahme international harmonisierter Vorschriften und Normen - 1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international harmonisierte Richtlinien und Empfehlungen sowie international harmonisierte technische Vorschriften und Normen.
1    Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international harmonisierte Richtlinien und Empfehlungen sowie international harmonisierte technische Vorschriften und Normen.
2    Er kann im Rahmen dieses Gesetzes bestimmte international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären. Er kann das zuständige Bundesamt ermächtigen, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen nachzuführen.
3    Ausnahmsweise kann er eine besondere Art der Veröffentlichung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen festlegen und bestimmen, dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.
des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen [Chemikaliengesetz, ChemG, SR 813.1], vgl. auch die Botschaft im Bundesblatt [BBl] 2000 687, insbesondere S. 706, S. 777).

Hinsichtlich der Anforderungen an eine sichere Beförderung entspricht das Datenblatt auch den für die Schweiz geltenden Bestimmungen der entsprechenden internationalen Transport-Übereinkommen. So sind für den Strassentransport die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse - ADR (mit Unterzeichnungsprotokoll und Anlagen, SR 0.741.621; in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Juli 1972; vgl. auch Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse [SDR, SR 741.621]) zu beachten. Für den Transport gefährlicher Güter per Eisenbahn gelten gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 742.412 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD)
RSD Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen.
1    Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen.
2    Sie gilt für:
a  natürliche und juristische Personen, die gefährliche Güter herstellen, befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden, entladen oder empfangen;
b  Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmitteln zur Beförderung gefährlicher Güter;
c  Betreiber von Eisenbahn- und Seilbahninfrastrukturen.
der Verordnung vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD; SR 742.401.6) im nationalen und im internationalen Verkehr die Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID; Anlage I zum Internationalen Übereinkommen vom 7. Februar über den Eisenbahnfrachtverkehr 1970 [CIM, SR 0.742.403.1], in der AS und in der SR nicht veröffentlicht).
Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt zur Beurteilung der Fragen nach der Sicherheit und dem Transport von TMCH bzw. TMCH-50-AL anhand dieser Datenblätter einwandfrei feststellen lässt, kann in antizipierender Beweiswürdigung auf die diesbezüglich beantragte Einvernahme des Mitarbeiters der Lieferfirma als Zeuge verzichtet werden. Er könnte glaubhaft ohnehin nur das bestätigen, was zu diesen Fragen bereits in den Datenblättern festgehalten ist.
3.3.3 Ein Vergleich der Sicherheitsdatenblätter zeigt, dass sich TMCH und TMCH-50-AL hinsichtlich der potentiellen Gefahren unterscheiden. So ist TMCH "explosionsgefährlich, brandfördernd und umwelt-gefährlich", währenddem TMCH-50-AL als "brandfördernd, gesund-heitsschädlich und umweltgefährlich" gilt. Die Produkte müssen mittels entsprechender Symbole gekennzeichnet werden (Ziffern 3 und 15). Ausser dass bei technisch reinem TMCH Schlag und Reibung zu vermeiden sind und für TMCH-50-AL zusätzlich gilt, dass es getrennt von anderen gefährlichen und unverträglichen Stoffen zu lagern ist, stimmen indes die Vorschriften für die Handhabung und Lagerung der Chemikalien überein (vgl. Ziffer 7).

Hinsichtlich der Transportvorschriften (Ziffer 14) gilt zwar, dass der Transport von technisch reinem TMCH im Unterschied zu TMCH-50-AL per Flugzeug verboten ist. Der Landtransport (auf der Strasse und per Eisenbahn) ist für beide Produkte hingegen gleichermassen zugelassen (identische Qualifizierung von Klasse, Verpackungsgruppe, Klassifizierungscode, Gefahrnummer). Da technisch reines TMCH der deutschen Sprengstoffgesetzgebung unterliegt, sind zweifellos auch die in diesem Zusammenhang geltenden Sicherheitsvorkehren und Vorschriften zu beachten (Ziffer 15). Inwiefern diese allerdings von den internationalen Transportvorschriften abweichen sollen, in dem Sinne als sie die Beförderung von TMCH in reiner Form verbieten bzw. eine Phlegmatisierung von TMCH für die Handhabung und den Transport in grundsätzlicher Hinsicht einfordern, ist nicht ersichtlich. Ein Landtransport von TMCH ist gemäss dem Sicherheitsdatenblatt also möglich, sofern die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden.

Folglich ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, eine Phlegmatisierung aus Gründen des Transportes und der Sicherheit nicht erforderlich. Der allfällig sich ergebende, höhere ökonomische und verfahrenstechnische Aufwand für den Transport von technisch reinem TMCH ist als Zuordnungskriterium in den Anmerkungen zur Tarifnummer nicht verzeichnet und kann folglich für die Einreihung nicht massgebend sein. Das Argument der Beschwerdeführerin, eine Phlegmatisierung von TMCH sei zur Ermöglichung einer "ökonomisch sinnvollen Transportart" notwendig, kann deshalb keine Beachtung finden. Dass die Zugabe von Isododecan aus Sicherheits- und Transportgründen gebräuchlich sein soll, hat die Beschwerdeführerin schliesslich nicht vorgebracht, geschweige denn nachgewiesen.
3.3.4 Nicht zu überzeugen vermag auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Notwendigkeit einer Phlegmatisierung ergebe sich aus Gründen der Stabilität (gemäss Anmerkungen Ziffer 1 Bst. f, oben E. 2.4.2). Zur Begründung wiederholt sie, damit werde erreicht, dass das TMCH sicherer und unter "ökonomisch besseren Konditionen" gelagert, gehandhabt und transportiert werden könne. Abgesehen davon, dass dies ebenfalls kein massgebliches Kriterium der Tarifeinreihung darstellt (vgl. Anmerkungen Ziffer 1 Bst. f; oben E. 2.4.2), ist reines TMCH während sechs Monaten haltbar (vgl. Beilage 12: "Technical Data Sheet", Punkt: "Storage stability as from date of delivery"). Reinem TMCH als organischem Peroxid wird in der einschlägigen Fachliteratur zudem vergleichsweise eine sehr hohe Stabilität zugesprochen (vgl. Ernst Bartholomé [et al.], Herausgeber, Ullmanns Encyklopädie der technischen Chemie, 4. Auflage, Weinheim 1972-1984, Band 17, S. 665; Beilage 15). Gemäss den Sicherheitsdatenblättern besteht zwischen TMCH und TMCH-50-AL bis auf die thermische Zersetzung (60°C für TMCH bzw. 70°C für TMCH-50-AL) kein Unterschied hinsichtlich Reaktivität und Stabilität (Ziffer 10). Für beide Chemikalien ist vielmehr beim Punkt "Gefährliche Reaktionen" vermerkt "stabil unter angegebenen Lagerungs-bedingungen", wobei - wie gesehen (E. 3.3.3) - die Lagerungs-anweisungen weitgehend übereinstimmen. Inwiefern unter diesen Bedingungen eine Phlegmatisierung zur Erreichung einer erhöhten Stabilität aus Transport- und Erhaltungsgründen dennoch notwendig im Sinne der Anmerkungen dieser Tarifnummer sein soll, ist deshalb nicht einsichtig.

Die Beschwerdeführerin hat es zudem unterlassen, die Behauptung nachzuweisen, dass in anderen Ländern die Einreihung von TMCH-50-AL in Kapitel 29 gängige Praxis sei. Ohnehin wäre das Bundesverwaltungsgericht als richterliche Instanz nicht an das Verwaltungshandeln der Zollämter, weder schweizerischer noch anderer, gebunden. Könnte unter Umständen die Auslegung des HS nicht-schweizerischer gerichtlicher Instanzen bei der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht als Interpretationshilfe mitberücksichtigt werden, hätten dennoch allfällig ergangene Urteile über eine Tarifierung für die inländischen Behörden keine Bindungswirkung (vgl. zu dieser Problematik ausführlich Entscheide der ZRK vom 19. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.109 E. 5f, 2003-018 vom 18. April 2005 E. 4e, 1994-854 vom 3. August 1995 E. 3b.bb, 1994-851 vom 16. Januar 1995 E. 2d.bb).
3.4 Aus diesen Ausführungen folgt, dass TMCH-50-AL keine einheitliche organische Verbindung im Sinn der Anmerkungen zu Kapitel 29 darstellt und der Tarifnummer 2909.6090 nicht zuzuordnen ist. Die Einreihung in eine weitere Tarifnummer wird mit Recht nicht geltend gemacht, weshalb TMCH-50-AL somit unter die offensichtlich einschlägige Tarifnummer 3824.9098 fällt.
4.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1704/2006
Date : 25. Oktober 2007
Published : 19. November 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Tarifeinreihung; Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen


Legislation register
BGG: 83
BV: 190
ChemG: 39
RSD: 1
USG: 35a  35c
VGG: 31  33  53
VGKE: 4  7
VOCV: 1  2  3  7
VwVG: 5  25  29  37  63  64
ZG: 132
ZTG: 1  3
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1967/548 • 1991/155 • 1999/45 • 2001/58
VPB
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