Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

Postfach
CH-3000 Bern 14
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Geschäfts-Nr. C-1390/2008
pem/gro
{T 0/2}

Zwischenverfügung vom 25. September 2008

In der Beschwerdesache

Parteien
santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer, Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn,
handelnd durch santésuisse A._______,
und diese vertreten durch Advokat B._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons C._______,
vertreten durch das Gesundheitsdepartement des Kantons C._______,
Vorinstanz,

Klinik D._______,
vertreten durch Rechtsanwalt E._______,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
KVG - prov. TARMED-Taxpunktwert - Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 27.5.08

Sachverhalt:

A.
Nachdem zwischen santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer (im Folgenden: santésuisse), handelnd durch die Geschäftsstelle santésuisse A._______, und der Klinik D._______ (nachfolgend: Klinik) keine Einigung betreffend den TARMED-Taxpunktwert (im Folgenden: Taxpunktwert) zustande gekommen war, reichte santésuisse am 3. Mai 2007 beim Regierungsrat des Kantons C._______ (nachfolgend: Regierungsrat) ein Gesuch um hoheitliche Tariffestsetzung ein.

B.
Am 29. Januar 2008 hat der Regierungsrat gestützt auf Art. 47 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
1    Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
2    Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.159
3    Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) den Taxpunktwert für die Klinik mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auf Fr. 0.96 festgesetzt.

C.
Gegen diesen Beschluss erhob santésuisse (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 28. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Taxpunktwert für die Klinik mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auf Fr. 0.80, eventualiter auf Fr. 0.89, festzusetzen. Subeventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei bereits für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Taxpunktwert von Fr. 0.80, eventualiter von Fr. 0.89, als einzig verrechenbar zu verfügen.

D.
Am 27. Mai 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Vorinstanz und der Parteien eine Zwischenverfügung (im Folgenden: Zwischenverfügung I) erlassen und für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache einen provisorischen Taxpunktwert von Fr. 0.80 festgesetzt; ferner wurde verfügt, dass bis zum 31. Mai 2008 der seit Februar 2008 vergütete Taxpunktwert von Fr. 0.96 als provisorisch festgesetzt gilt.

E.
Am 18. Juni 2008 beantragte die Klinik sinngemäss, es sei die Zwischenverfügung I in Wiedererwägung zu ziehen und für die Dauer des Verfahrens ein Taxpunktwert von Fr. 0.96 festzusetzen. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der einstweilen geltende Taxpunktwert für die Klinik existenzbedrohend sei. Die Klinik habe 2007 einen Betriebsertrag von insgesamt Fr. 37'892'779.-- erzielt; der Cash-Flow habe Fr. 2'922'802.-- betragen. Die Verwendung des per 2008 budgetierten Cash-Flows in der Höhe von Fr. 2'415'950.-- sei für Bankamortisationen (Fr. 1 Mio.) und für zwingend gebotene Investitionen (insbessondere medizinische Geräte und Inventar; Fr. 1.5 Mio.) vorgesehen. Der ambulante Bereich der Klinik habe 2007 einen Ertrag von Fr. 7'346'300.-- erwirtschaftet; die Reduktion des Taxpunktwertes gemäss Zwischenverfügung I würde im Jahre 2008 zu einer Einbusse von Fr. 979'506.-- führen.

F.
Die Vorinstanz liess sich zum Gesuch der Klinik vom 18. Juni 2008 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung I (im Folgenden: Gesuch) nicht vernehmen.

G.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 (ergänzt durch Eingabe vom 30. Juni 2008) beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Gesuchs. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin bedeute die Reduktion des Taxpunktwertes für die Klinik weder eine existenzielle Bedrohung, noch drohe deswegen ein Liquiditätsengpass. Sie beanstandete insbesondere, dass die geltend gemachte Einbusse nicht kostenrechnungsmässig ausgewiesen worden sei. Sie wies ausserdem darauf hin, dass die Verrechnungen der TARMED-Leistungen, soweit es sich um ärztliche Leistungen der an der Klinik tätigen Belegärzte handle, zum Ansatz der kantonalen Ärzte in freier Praxis erfolge, d.h. seit längerer Zeit zu Fr. 0.82.

H.
Die Klinik hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2008 entgegen, der Umsatz von Fr. 7'346'300.-- umfasse weder Material noch Medikamente. Ferner seien darin ambulante Leistungen der Belegärzte lediglich im Umfang von Fr. 1'182'537.-- enthalten. Beim übrigen Umsatz von rund Fr. 6'163'000.-- handle es sich somit ausschliesslich um Leistungen der Radiologie, Klinikleistungen und Leistungen der Klinikärzte (Anästhesie), welche bislang zu einem Taxpunktwert von Fr. 1.00 abgerechnet worden seien.

I.
Mit Eingabe vom 8. September 2008 wies die Beschwerdeführerin da-rauf hin, dass sich der Ertrag gemäss Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 im Vergleich zum Vorjahr um rund Fr. 585'000.-- erhöht habe. Damit sei aufgezeigt, dass die provisorische Tarifreduktion im Rahmen der jährlichen Schwankungen des Ertrages liege. Ferner könne der Bilanz per 31. Dezember 2007 entnommen werden, dass die Klinik ohne weiteres in der Lage sei, selbst mit Bilanzverlusten zu leben, sei doch per 1. Januar 2006 ein Verlustvortrag aus dem Bilanzjahr 2005 in der Höhe von Fr. 351'849.-- übernommen worden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Laut Art. 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Tarifbeschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
1    Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
2    Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.159
3    Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
KVG.
Aufgrund von Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Der Erlass von Zwischenverfügungen über die aufschiebende Wirkung von Beschwerden beziehungsweise über vorsorgliche Massnahmen fällt in die Zuständigkeit des Instruktionsrichters (Art. 39 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
und 3
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
VGG); diese Befugnis umfasst auch die Wiedererwägung von Zwischenverfügungen. Der Antrag im Gesuch zielt auf eine Wiedererwägung der Zwischenverfügung I; die Zuständigkeit des Instruktionsrichters ist somit gegeben.

2.
Nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20146 (KVAG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.7
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20146 (KVAG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.7
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35-40 und 59);
b  Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43-55);
c  Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66;
d  Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87);
e  Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89).
KVG in Verbindung mit Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) finden die Bestimmungen des ATSG auf die vorliegende Beschwerde keine Anwendung.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenverfügung I (Ziff. 4.2) keine Anhaltspunkte für die Annahme gesehen, dass der einstweilen als anwendbar erklärte Taxpunktwert für die Klinik nicht wiedergutzumachende Nachteile mit sich bringen könnte.
Die Klinik begründete ihren Antrag auf Wiedererwägung der Zwischenverfügung I mit der wirtschaftlichen Verschlechterung in Folge der Anwendung dieses Taxpunktwertes und macht damit sinngemäss geltend, die Verhältnisse hätten sich seit Erlass der Zwischenverfügung I erheblich geändert. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen ein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs besteht (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 438 mit Hinweisen). Auf das Gesuch ist daher einzutreten, wobei die Beurteilung des Gesuchs im Lichte der Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
und 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG und der dazu vom Bundesverwaltungsgericht befolgten Praxis zu erfolgen hat (Ziff. 3 und insbesondere 4 der Zwischenverfügung I).

4.
Aufgrund der von der Klinik zugestellten Unterlagen ist es nicht möglich, eine vollständige Analyse der Liquidität und ihrer Entwicklung durchzuführen. Dafür wären die Budgetzahlen mindestens für das Jahr 2008 sowie ein Liquiditätsplan notwendig.
Der Liquiditätsgrad 2 (Quick Ratio) = ([Flüssige Mittel + Debitoren] / [Kurzfristiges Fremdkapital]) x 100 gibt an, wie hoch der Anteil der Forderungen und der flüssigen Mittel am kurzfristigen Fremdkapital ist (vgl. Aldo C. Schellenberg, Rechnungswesen [Grundlagen - Zusammenhänge - Interpretationen], 3. Auflage, Zürich 2000, S. 160). Der dem Gesuch beigelegten Bilanz per 31. Dezember 2007 lässt sich entnehmen, dass der Liquiditätsgrad 2 im Jahre 2007 142% betrug ([Fr. 40'471.-- {Kasse} + Fr. 17'789.-- {Post} + Fr. 82'582.-- {Bankguthaben, Sparhefte} + Fr. 9'523'867.-- {Debitoren ./. Delkredere} + Fr. 616'363 {übrige Debitoren} / Fr. 7'260'128.-- {kurzfristiges Fremdkapital} x 100), d.h. dass die flüssigen Mittel und die Debitoren Ende 2007 1,42 mal höher als die kurzfristigen Verbindlichkeiten waren. Im Jahr 2006 lag dieser Liquiditätsgrad 2 sogar bei 177% (vgl. Bilanz per 31. Dezember 2006). Der Liquiditätsgrad 2 dürfte 2007 gesunken sein, weil die Klinik viele Investitionen mit den flüssigen Mitteln (Bankguthaben, Sparhefte) finanziert hat: Im Jahr 2006 betrug das Bankguthaben Fr. 871'266.03 und im Jahr 2007 nur noch Fr. 82'581.80. Diese Anschaffungen sind bei den Wertänderungen des Anlagevermögens (technische Geräte, Informatik und Mobilien) ersichtlich. Auch wenn sich die Liquidität der Klinik im Jahr 2007 gegenüber 2006 verschlechtert hat, deutet ein Liquiditätsgrad 2 von 142% auf eine gute Liquiditätssituation und somit auch auf ein komfortables Liquiditätspolster für das Jahr 2008 hin, was von der Klinik nicht bestritten wird.
Die Klinik behauptete zunächst, die Reduktion des Taxpunktwertes gemäss Zwischenverfügung I würde im Jahre 2008 zu einer Einbusse von Fr. 979'506.-- führen, ohne diese Zahl rechnerisch zu belegen; sie räumte allerdings in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2008 ein, von dem im ambulanten Bereich der Klinik im Jahr 2007 erwirtschafteten Ertrag von Fr. 7'346'300.-- sei derjenige aus den ambulanten Leistungen der Belegärzte in der Höhe von Fr. 1'182'537.-- enthalten, d.h. der Ertrag der ambulanten Leistungen, welche schon früher zu einem Taxpunktwert von Fr. 0.82 abgerechnet worden seien.
Demnach führt die Senkung des Taxpunktwertes höchstens zu einer Einbusse von Fr. 806'220.-- (Fr. 6'163'763.-- [Fr. 7'346'300.-- ./. Fr. 1'182'537.--] x 13,08% [durchschnittliche prozentuale Senkung des im Vorjahr angewandten Taxpunktwertes {Taxpunktwert Januar 2008: keine Senkung Fr. 1.--; Februar bis Mai 2008: um 4% auf Fr. 0.96; Juni bis Dezember 2008: um 20% auf Fr. 0.80}]).
Insbesondere mit Blick auf die Umstände, dass zum einen der mit Zwischenverfügung I provisorisch gesenkte Taxpunktwert lediglich eine Einbusse bei den Vergütungen für ambulante ärztliche Leistungen in der Klinik zur Folge hat und der Ertrag im ambulanten Bereich von Fr. 7'346'300.-- weniger als 20% des Gesamtbetriebsertrages von Fr. 37'892'779.-- ausmacht (vgl. die dem Gesuch beigelegte Erfolgsrechnung vom 1 Januar bis 31. Dezember 2007), und zum anderen, dass die Klinik 2007 gemäss Bilanz per 31. Dezember 2007 einen Bilanzgewinn von Fr. 668'556.-- ausweisen konnte (Gewinnvortrag am 1. Januar 2007 Fr. 168'280.-- plus Jahresgewinn von Fr. 500'276.--) erscheint es unwahrscheinlich, dass durch die einstweilige Anwendung des provisorisch festgelegten Tarifs ein Liquiditätsengpass droht, geschweige denn die Existenz der Klinik gefährdet ist, wie diese geltend macht.
Sollte die Klinik durch einen massiven Liquiditätsabfluss, beispielsweise aufgrund grösserer Investitionen, dennoch kurzfristig in einen Zahlungsengpass geraten, ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Klinik eine hohe Kreditwürdigkeit geniesst, zumal - wie aus der Webseite der Klinik (www.d._______.ch) ersichtlich - auch die Stadt und der Kanton C._______ zur Trägerschaft gehören. Sollte die Klinik entgegen den Erwartungen des Bundesverwaltungsgerichts trotzdem während des Verfahrens in eine Liquiditätskrise geraten, ist daher davon auszugehen, dass dieser Zahlungsengpass mit einem Bankkredit kurzfristig überbrückt werden oder dass die Klinik auf die Hilfe der Stadt und des Kanton C._______ zählen könnte.
Aus diesen Gründen ist das Gesuch der Klinik um Wiedererwägung der Zwischenverfügung I abzuweisen. Damit gilt bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache weiterhin der vom Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2008 provisorisch festgesetzte Taxpunktwert von Fr. 0.80.

5.
Je nach Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer Tarifdifferenz durch die Berechtigten vorbehalten.

6.
Über die Verfahrenskosten und die allfällige Zusprechung einer Parteientschädigung ist im Hauptverfahren zu befinden.

7.
Dieser Entscheid unterliegt keiner Beschwerde, da der Endentscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. r
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch der Klinik vom 18. Juni 2008 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2008 wird abgewiesen. Damit gilt bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache weiterhin der vom Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2008 provisorisch festgesetzte Taxpunktwert von Fr. 0.80.

2.
Je nach Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer Tarifdifferenz durch die Berechtigten vorbehalten.

3.
Über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen wird das Bundesverwaltungsgericht im Endentscheid befinden.

4.
Diese Verfügung wird eröffnet:
der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
dem Regierungsrat des Kantons C._______ (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. September 2008)
der Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. September 2008 )

Der Instruktionsrichter:

Michael Peterli

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1390/2008
Datum : 25. September 2008
Publiziert : 20. Oktober 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Krankenversicherung (TARMED-Taxpunktwert)


Gesetzesregister
ATSG: 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
KVG: 1 
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20146 (KVAG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.7
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20146 (KVAG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.7
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35-40 und 59);
b  Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43-55);
c  Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66;
d  Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87);
e  Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89).
47
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 47 Fehlen eines Tarifvertrages - 1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
1    Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
2    Besteht für die ambulante Behandlung der versicherten Person ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes oder deren Umgebung oder für die stationäre Behandlung einer versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, den Tarif fest.159
3    Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
VGG: 34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
39
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
VwVG: 55 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
Stichwortregister
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allgemeiner teil des sozialversicherungsrechts • analyse • anhörung oder verhör • aufschiebende wirkung • ausmass der baute • bankguthaben • beilage • betrug • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts • bundesgesetz über die krankenversicherung • bundesverwaltungsgericht • dauer • endentscheid • entscheid • erfolgsrechnung • ermässigung • fremdkapital • gerichtsurkunde • gesuch an eine behörde • hauptsache • informatik • internet • inventar • jahresgewinn • konkursdividende • krankenversicherer • leben • maler • postfach • rechtsanwalt • regierungsrat • sachverhalt • schriftstück • sparheft • tarmed • technisches gerät • telefon • umfang • umsatz • verfahrenskosten • vorinstanz • vorsorgliche massnahme • weiler • wiese • zahl
BVGer
C-1390/2008