Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-7110/2006
scr/rar
{T 0/2}

Urteil vom 25. Juli 2007

Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Brodard, Gysi
Gerichtsschreiber Raemy

A._______, Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt B._______,
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 10. Oktober 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Bayangan, Provinz Kermanshah, mit letztem Wohnsitz in Teheran, verliess sein Heimatland laut eigenen Angaben am 5. September 2001 und erreichte die Schweiz am 28. September 2001. Am 1. Oktober 2001 stellte er bei der Empfangsstelle des damals zuständigen BFF in C._______ ein Asylgesuch.
B. Am 8. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer im Transitzentrum D._______ des BFF zu seinen Asylgründen befragt. Am 27. März 2002 erfolgte die kantonale Anhörung und am 16. September 2002 führte das BFF eine ergänzende Anhörung durch. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der Kurdisch Demokratischen Partei im Iran (KDPI) gewesen, habe sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mehrfach im iranisch-irakischen Grenzgebiet aufgehalten und dabei seinem Verwandten E._______, einem ranghohen Mitglied der KDPI, wiederholt Informationen aus dem Heimatland zukommen lassen. Nach einer Denunziation sei er im Heimatland von den Behörden gesucht worden, weshalb er dieses verlassen habe. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er sich zudem exilpolitisch betätigt.
C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, seine Schilderungen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitschen Tätigkeiten vermöchten nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.
D. Mit undatierter Eingabe - eingegangen beim BFF am 10. Oktober 2002 - reichte der Beschwerdeführer eine Videokassette als weiteres Beweismittel zu den Akten.
E. Auf sein Gesuch vom 15. Oktober 2002 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2002 Einsicht in die Asylakten.
F. Mit Telefax vom 30. Oktober 2002 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFF die Mandatsübernahme an und beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2002 und die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal sich die Verfügung mit dem als wesentlich bezeichneten Beweismittel (Videokassette) gekreuzt habe.
G. Mit Telefax vom 30. Januar 2002 (recte: 30. Oktober 2002) bestätigte das BFF den Erhalt der Videokassette, teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers indessen mit, dass es sich nicht veranlasst sehe, die Verfügung vom 10. Oktober 2002 wiedererwägungsweise aufzuheben.
H. Mit Eingabe vom 11. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Rückweisung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
I. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2002 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer einerseits zur Übersetzung der in einer Fremdsprache eingereichten Beweismittel und andererseits zur Einreichung weiterer Beweismittel auf.
J. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 reichte der Beschwerdeführer zwei Übersetzungen zu den Akten.
K. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde.
L. Mit Eingabe vom 24. Januar 2003 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Begehren und deren Begründung fest und reichte weitere Beweismittel zu den Akten.
M. Mit ergänzenden Eingaben vom 19. März 2003, 21. Juli 2003, 25. Juli 2003, 24. September 2004, 29. September 2004, 24. März 2005 und 13. Juli 2005 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zur Begründung seines Asylgesuches und reichte zusätzliche Beweismittel - darunter insbesondere solche zu seinen verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - zu den Akten.
N. Mit zweiter Vernehmlassung vom 16. Mai 2007 hielt das nun zuständige BFM an der Verfügung des BFF vom 10. Oktober 2002 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2007 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz und forderte ihn zur Einreichung einer detaillierten Kostennote auf.
P. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde sowie den geltend gemachten Nachfluchtgründen fest und reichte eine Kostennote zu den Akten. Als weiteres Beweismittel reichte er ein Schreiben vom 29. Mai 2007 von Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. an das Verwaltungsgericht Köln zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 - sofern es zuständig ist - die Beurteilung der vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Anhörungen zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er seit seit dem Jahre 1993 Sympathisant der KDPI gewesen, habe für die Partei Propaganda gemacht und sei zudem persönlicher Kurier seines Verwandten E._______ gewesen. Dieser sei Mitglied des Zentralkomitees der KDPI und ein wichtiger Oppositionsführer gewesen, welcher bereits seit längerer Zeit polizeilich gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe ihm jeweils Informationen über die politische Lage im Iran geliefert. Im Auftrag von E._______ habe er für zwei Familien auch Geldbeträge vom Irak in den Iran gebracht. Als Händler im iranisch-irakischen Grenzraum sei der Beschwerdeführer oftmals zwischen diesen beiden Ländern hin und her gereist, habe E._______ mehrmals getroffen und dabei unter anderem auch die Bekanntschaft mit A.K., einem ehemaligen iranischen Studenten, welcher mit den Peshmergas zusammengearbeitet habe, gemacht. An A.K. habe er im Sommer 1999 Material (eine Videokassette, auf welcher der Beschwerdeführer zusammen mit diversen hochrangigen Politikern und Peshmergas an der Hochzeit von T.Q., einem langjährigen politischen Gefangenen im Iran und Bruder von E._______ zu sehen sei, sowie Filmnegative mit Aufnahmen von neuen Mitgliedern des Geheimdienstes) zu Handen von E._______ übergeben. Dies sei die letzte Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Partei gewesen. Danach habe er sich zur Arbeitssuche nach Teheran begeben, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Im September 2001 habe er erfahren, dass A.K. zum iranischen Geheimdienst übergelaufen sei und diesem belastendes Material übergeben habe, worauf der Geheimdienst zusammen mit A.K. zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. Dabei sei der Bruder des Beschwerdeführers für kurze Zeit festgenommen und nach dessen Aufenthaltsort befragt worden. Nachdem er in Erfahrung gebracht habe, dass die von ihm an A.K. übergebene Videokassette und die Filmnegative nie bei E._______ angekommen seien, sei er davon ausgegangen, dass A.K. auch diese dem Geheimdienst übergeben habe. Weil sich der Beschwerdeführer daraufhin auch in Teheran nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Telefonisch habe er erfahren, dass er vom Geheimdienst auch nach seiner Ausreise gesucht worden sei. Vor diesen Ereignissen sei der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1996 je einmal für kurze Zeit inhaftiert gewesen, ohne dass diese Festnahmen indessen irgendwelche Folgen für ihn gehabt hätten. Weiter verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er in der Schweiz ebenfalls politisch aktiv sei und an mehreren Aktionen teilgenommen habe. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel,
darunter eine Bestätigung der KDPI vom 25. April 2002, eine Identitätskarte, ein Bestätigungsschreiben (Telefax) von E._______ vom 21. November 2001, ein Foto, welches ihn mit E._______ zeige sowie ein Video und mehrere Fotos zu seinen exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten.
4.2. Das BFF hielt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf A.K., aufgrund dessen Denunziation er im Heimatland gesucht werde, und diejenigen in Bezug auf die Dauer der Inhaftierung seines Bruders, seien als widersprüchlich und mithin unglaubhaft zu bezeichnen. Unglaubhaft sei sodann auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten, nachdem er von seinem Bruder über die Suche nach ihm informiert worden sei, zumal dieses nicht nachvollziehbar und realitätsfremd sei. Nicht bestritten werde, dass sich der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen wiederholt im benachbarten Irak aufgehalten und dort gelegentlich Kontakt mit einem entfernten Verwandten gehabt habe, welcher Mitglied der KDPI gewesen sei. Unglaubhaft sei indessen, dass er wegen A.K. im Heimatland bedroht sei. Daran vermöchten auch die politischen Kenntnisse des Beschwerdeführers sowie die eingereichte Bestätigung der KDPI nichts zu ändern. Ebenso vermöge das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, zumal er nicht über das dazu erforderliche Profil verfüge.
4.3. In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer vorab zusammenfassend den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt, listete die bisher eingereichten Beweismittel auf und reichte als neue Beweismittel zwei Referenzschreiben anerkannter Flüchtlinge (von N.O. aus Norwegen und T.Q.B. aus der Türkei) zu den Akten. In Bezug auf das am 10. Oktober 2002 als Beweismittel eingereichte Videoband rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch abgewiesen habe, ohne dieses zu würdigen. Das Videoband sei indessen im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht worden, so dass die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Würdigung des Beweismittels an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Im Weiteren rügt er sodann eine unvollständige und falsche Würdigung des Sachverhalts und der Beweismittel, zumal die Vorinstanz bei ausgewogener Beurteilung seiner Vorbringen und der Dokumente vielmehr zum Schluss hätte kommen müssen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In Bezug auf die ihm im Zusammenhang mit A.K. vorgehaltenen Ungereimtheiten führte er aus, dass er A.K. schon lange vor dessen Ausreise in den Irak gekannt, ihn aber dann erstmals wieder am Wohnort von E._______ getroffen habe. Ob sich aber A.K. bereits mit der Absicht zur Spionage in den Irak begeben habe oder sich erst später dazu entschlossen habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Bei den ihm vorgehaltenen Widersprüchen in Bezug auf die Festnahmedauer seines Bruders handle es sich angesichts der Übersetzungsschwierigkeiten um vernachlässigbare Unstimmigkeiten, zudem handle es sich bei den Festnahmen nicht um selber Erlebtes. Geringfügige Unstimmigkeiten liessen sich nie vermeiden und seien letztlich gerade Realkennzeichen der Vorbringen. Sein geschildertes Verhalten, wonach er erst nach dem Überlaufen von A.K. Abklärungen zum Verbleib des von ihm an A.K. übergebenen Materials getroffen habe, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz als plausibel und nachvollziehbar zu bezeichnen. Zum eingereichten Videoband führte er aus, dass er darauf "an der Seite des ZK Mitglieds der KDPI an besagter Feier" zu sehen sei. Er singe solo ein Lied zum Lob des Mannes und sei zusammen mit hochrangigen Politikern sowie mit Peshmergas zu sehen. Damit liege auf der Hand, dass er im Iran in höchstem Masse gefährdet gewesen sei. Abwegig sei nach der Ansicht des Beschwerdeführers, aus seinen Angaben zum Verhältnis zu seinem damaligen Arbeitgeber und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Argument gegen seine Glaubwürdigkeit zu konstruieren, zumal er diesen nicht über seine politischen Aktivitäten informiert habe, sondern ihm lediglich mitgeteilt habe, aufgrund persönlicher Probleme nicht mehr arbeiten zu
können. Gestützt auf seine unbestrittenen Kontakte zur KDPI und seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu einem hohen Kader der Partei würde sich sodann aus seiner Teilnahme an Kundgebungen vor der iranischen Botschaft in der Schweiz eine zusätzliche Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. Es seien zahlreiche Bilder aus der Botschaft heraus gemacht worden und unter den Teilnehmern befänden sich mutmasslich auch Spitzel, welche die Namen der Teilnehmer an den iranischen Geheimdienst weiterleiteten.
4.4. In ihrer ersten Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es werde nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen im Irak aufgehalten habe und dort gelegentlich Kontakt zu einem entfernten Verwandten gehabt habe, welcher Mitglied der KDPI sei. Soweit das am 10. Oktober 2002 eingereichte Videoband diese Sachverhalte bestätige, erweise es sich nicht als nützliches Beweismittel, weshalb die Verfügung vom 10. Oktober 2002 denn auch nicht aufgehoben worden sei, nachdem sie sich mit dessen Einreichung gekreuzt habe. Zudem verwies die Vorinstanz auf weitere Unstimmigkeiten des Beschwerdeführers in seinen Aussagen zu A.K..
4.5. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2003 führte der Beschwerdeführer aus, das eingereichte Videoband beweise seine zentralen Vorbringen. Alle auf dem Band sichtbaren und vom Beschwerdeführer bezeichneten Personen seien im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht mehr in den Iran zurückgekehrt. Die von der Vorinstanz weiter festgehaltenen Unstimmigkeiten seien entweder auf Übersetzungsschwierigkeiten oder auf den summarischen Charakter des Empfangsstellenprotokolls zurückzuführen. Als weitere Beweismittel für die Gefährdung aller Personen, welche in den Augen des iranischen Regimes in die Nähe der KDPI gehörten, reichte der Beschwerdeführer Berichte aus der Zeitschrift Kurdistan ein, welche vom International Bureau of Democratic Party of Iranian Kurdistan herausgegeben würden. Darin werde über die Exekution von 3 Personen berichtet. Weiter verweist der Beschwerdeführer darauf, dass T.Q., welcher ebenfalls wegen des Verrats durch A.K. habe fliehen müssen, in der Türkei vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei und in seinem dortigen Verfahren diesbezüglich detaillierte Aussagen gemacht habe.
4.6. In seinen weiteren Eingaben (vgl. oben M.) bekräftigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und reichte weitere Beweismittel zu seinen Asylvorbringen sowie zu seinen verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten (vgl. dazu nachfolgend E 6 und 7).
4.7. In seiner zweiten Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, im erstinstanzlichen Entscheid sei eingehend dargelegt worden sei, dass die geltend gemachte Verfolgung aus politischen Gründen im Iran gestützt auf verschiedene Ungereimtheiten nicht geglaubt werde. Daher vermöge die behauptete Mitgliedschaft bei der KDPI und die Verwandtschaft zu einem hochrangigen Mitglied dieser Partei, welches im Irak lebe, keine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen. Die dazu nachträglich eingereichten Bestätigungsschreiben seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu taxieren, zumal es sich dabei teilweise nur um Kopien handle, deren Beweiswert ohnehin als gering einzustufen sei. Auf Grund der unglaubhaften Asylvorbringen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus dem Iran den Behörden nicht als politisch aktive Person bekannt gewesen sei und diese daher kein ernsthaftes Interesse an ihm habe. Demzufolge könnten auch die nachträglich geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen des DVF und der KDPI nicht zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran führen.
5.
5.1. Nach der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die am 10. Oktober 2002 bei der Vorinstanz eingegangene Videokassette in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt beziehungsweise keiner Würdigung unterzogen, obwohl diese noch im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht worden sei. Letzteres ergebe sich daraus, dass das Datum des Eingangs des Beweismittels mit dem Verfügungsdatum zusammenfalle. Aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2. Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass das Eingangsdatum der Videokassette bei der Vorinstanz mit dem Verfügungsdatum zusammen fällt und dass sie in der angefochtenen Verfügung weder gewürdigt noch erwähnt wird. Gestützt auf die Aktenlage ist indessen nicht feststellbar, ob das Beweismittel an diesem Tag zeitlich noch vor dem Erlass der Verfügung beim BFF eingegangen ist, um von ihm in der angefochtenen Verfügung überhaupt noch berücksichtigt werden zu können. Dies lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bereits aus dem Umstand schliessen, dass Eingangs- und Verfügungsdatum zusammen fallen. Letztlich kann die Frage offen gelassen werden, zumal die Videokassette im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitberücksichtigt wird. Sie wurde denn auch von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 7. Januar 2003 einer Würdigung unterzogen und der Beschwerdeführer hatte anschliessend im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts die Möglichkeit, zum Ergebnis dieser Würdigung Stellung zu nehmen, wovon er denn in seiner Eingabe vom 24. Januar 2003 auch Gebrauch gemacht hat. Somit kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung verfahrensrechtlicher Ansprüche oder Vorschriften festgestellt werden, welche eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich ziehen könnten. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
6.
6.1. Nach einlässlicher Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland als zutreffend zu erachten und mithin zu bestätigen sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist insbesondere als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Denunziation durch A.K. sowie seiner verwandtschaftlichen Verhältnisse im Iran einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgesetzt gewesen sei. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb diese Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen sind, in schlüssiger Weise aufgezeigt. Zudem ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Suche nach ihm geschilderte Verhalten der iranischen Behörden als realitätsfremd beziehungsweise den allgemeinen Erfahrungen widersprechend einzustufen ist. So ist angesichts des bekannten Vorgehens der iranischen Behörden bei vermuteter staatsfeindlicher Aktivität nicht nachvollziehbar, dass der Bruder des Beschwerdeführers ohne Weiteres wieder entlassen worden wäre, nachdem er den Behörden gesagt habe, er kenne weder die Telefonnummer noch die Adresse seines Bruders. Abgesehen davon sind auch die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der angeblichen Verhaftungsdauer seines Bruders festgestellten Widersprüche zu bestätigen. Nicht gehört werden kann die Erklärung, dass es sich dabei nicht um eigene Erlebnisses des Beschwerdeführers handle, wurde doch der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben direkt durch seinen Bruder informiert und hätte diese Informationen somit aus erster Hand erhalten. Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Insbesondere vermag der Hinweis auf Übersetzungs- und Verständigungsproblemen, welche zu Ungereimtheiten in seinen Aussagen geführt hätten, zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Diesbezüglich ist vielmehr festzustellen, dass den Protokollen der Anhörungen keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach auf die Übersetzung zurückzuführende Verständigungsprobleme aufgetreten seien. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher gut verstanden zu haben beziehungsweise, dass die erstellten Protokolle vollständig seien und seinen Ausführungen entsprechen würden (vgl. A 1 S. 9, A 10, S. 3 und 28 sowie A 12 S. 11); er muss sich somit bei seinen Aussagen behaften lassen. Vor diesem Hintergrund sind denn auch die Bestätigungsschreiben in Bezug auf die geltend gemachte politische
Tätigkeit vor der Ausreise und eine angeblich daraus resultierende Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht geeignet, zu einer anderen Erkenntnis zu führen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise in ihren Vernehmlassungen verwiesen werden, in welchen diese zu Recht als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert wurden.
6.2. Gestützt auf die in Bezug auf seine Identität, Verwandschaft und berufliche Tätigkeit als substanziiert, detailliert und schlüssig zu bezeichnenden Angaben des Beschwerdeführers sowie die dazu eingereichten Beweismittel (insbesondere seinen Identitätsausweis sowie die am 10. Oktober 2002 eingereichte Videokassette) bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an diesen Vorbringen. Nicht bestritten ist ebenso eine dadurch bestehende Nähe zu exilpolitisch aktiven Mitgliedern der KDPI. Alleine gestützt darauf vermag der Beschwerdeführer indessen, wie bereits von der Vorinstanz zu Recht erkannt wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass er deswegen keinen asylrechtlich relevanten Benachteiligungen ausgesetzt war, kann denn auch aus dem Umstand geschlossen werden, dass er sich trotz dieser Verwandtschaft mit zumindest einem bereits damals hochrangigen und gesuchten Mitglied der KDPI während längerer Zeit unbehelligt in Teheran aufhalten konnte, wo er gemäss seinen Angaben auch einer geregelten Arbeit nachgegangen ist. An dieser Erkenntnis vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, dass E._______ zwischenzeitlich in der Hierarchie der KDPI gestiegen sei, wodurch sich die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer entsprechend gesteigert habe. Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass beispielsweise der Bruder des Beschwerdeführers (welcher im gleichen Verwandtschaftsverhältnis zu E._______ steht wie der Beschwerdeführer) und weitere im Heimatland lebende Verwandte des Beschwerdeführers keinen Benachteiligungen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sind.
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Vorfluchtgründen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer verwandtschaftliche Beziehungen zu bestimmten Personen pflegte, welche ihrerseits wichtige Funktionen in der KDPI bekleideten und vom iranischen Staat gesucht werden, dass sich indessen alleine daraus keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ergibt. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sowie die dazu eingereichten Beweismitteln einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können.
7.
7.1. Zur Begründung seines Asylgesuches macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Dazu reichte er verschiedene Beweismittel (2 Videokassetten, Fotos, Bestätigungsschreiben, Verweise auf Internetlinks) zu den Akten. Aufgrund seiner verwandtschaftlichen Verhältnisse und der dadurch bestehenden Nähe zu KDPI ergebe sich, dass er bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sei.
7.2. Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7, S. 67 und 70, Erw. 7b und 8).
7.3. In der angefochtenen Verfügung verneint die Vorinstanz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Zur Begründung wird angeführt, dass es zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe eines besonderen Profils bedürfe, welches der Beschwerdeführer nicht habe, so dass seine Aktivitäten in der Schweiz keinen Grund zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründeten. In ihrer ersten Vernehmlassung enthielt sie sich diesbezüglich einer Stellungnahme. In der zweiten Vernehmlassung führte sie aus, dass auf Grund der unglaubhaften Asylvorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er bei seiner Ausreise aus dem Iran den Behörden nicht als politisch aktive Person bekannt gewesen sei und diese daher kein ernsthaftes Interesse an ihm hätten. Entsprechend könnten auch die nachträglich geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran führen.
7.4. In genereller Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach konstanter - wenn auch bisher unpublizierter - Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG darstellt. Demgegenüber riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären.
7.5. Unter Beilage verschiedener Beweismittel machte der Beschwerdeführer bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sowie anschliessend im Rekursverfahren die Teilnahme an zahlreichen gegen das iranische Regime gerichteten exilpolitischen Aktivitäten geltend und führte dazu unter anderem aus, die Beurteilung der Nachfluchtgründe sei vor dem Hintergrund der Fluchtgründe vorzunehmen. Zusammen mit seinen Kontakten zur KDPI und der verwandtschaftlichen Beziehung zu einem hohen Kader der Partei ergebe sich aus der blossen Teilnahme an der Kundgebung vor der iranischen Botschaft in der Schweiz eine zusätzliche Gefährdung. Aufgrund der Position seines Verwandten E._______ sei davon auszugehen, dass dessen Verwandte von den ranischen Geheimdiensten besonders beobachtet würden, insbesondere wenn sie auch selber politisch aktiv seien, was auch für politische Aktivitäten im Ausland gelte. Bei den vor der iranischen Botschaft in Bern durchgeführten Demonstrationen, an welchen er teilgenommen habe, seien zahlreiche Bilder aus der Botschaft heraus gemacht worden. Zudem befänden sich unter den Teilnehmern mutmasslich Spitzel, welche die Namen der Teilnehmer dem iranischen Geheimdienst weitergeben würden. Gerade das Umfeld der KDPI werde in der Schweiz mit Sicherheit scharf beobachtet. Es sei davon auszugehen, dass die Betätigung des Beschwerdeführers innerhalb der eher kleinen Szene der wirklich engagierten exilpolitisch aktiven Iraner in der Schweiz von den Behörden des Iran registriert worden seien.
7.6. Vorab kann festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz von der Vorinstanz nicht bestritten werden. Vor dem Hintergrund der eingereichten zahlreichen Beweismittel sind diese denn auch vom Bundesverwaltungsgericht als erstellt zu erachten. Es kann hierzu somit weitestgehend auf die Schilderungen des Beschwerdeführers in dessen Eingaben sowie auf die von ihm eingereichten Beweismittel verwiesen werden.
7.7. Dem Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz zu seinen exilpolitischen Aktivitäten anlässlich der Anhörung vom 16. September 2002 lediglich eine einzige Frage gestellt, ohne danach - trotz entsprechender Hinweise und der abgegebenen Beweismittel - weiter darauf einzugehen (vgl. A 12 S. 7). Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung sodann auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe das zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erforderliche Profil nicht. Dieser pauschalen Feststellung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer nimmt gemäss den eingereichten Beweismitteln in der Schweiz seit mehreren Jahren aktiv an Aktionen der iranischen Opposition teil. Den eingereichten Beweismitteln kann entnommen werden, dass er mehrfach an Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen, die sich klar gegen das Regime seines Heimatlandes richteten. So ist er auf den eingereichten Beweismitteln beispielsweise als Träger eines grossen roten Transparents mit dem Aufdruck "Nieder mit der iranischen islamischen Republik" zu sehen. Weiter hat er an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern teilgenommen, von welcher Filmaufnahmen in einer Nachrichtensendung im Schweizer Fernsehen gezeigt wurden. Dabei ist er als Träger eines grossen weissen Transparents mit der Aufschrift "Stopp Stopp Stopp Ausschaffungsstopp" zu erkennen. Gemäss den Ausführungen der Nachrichtensprecherin demonstrierten die etwa 70 Teilnehmer und Teilnehmerinnen gegen willkürliche Verhaftungen, Zensur und Unterdrückung der Frauen durch das Regime der Mullahs und forderten von der Schweiz einen Ausschaffungsstop. Zudem wurden Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer als Teilnehmer an Kundgebungen zu erkennen ist, im Internet publiziert. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2005, dem Gründungstag der KDPI, an einer Veranstaltung in Biel eine Ansprache gehalten hat. Aufgrund von Kenntnissen der schweizerischen Asylbehörden ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Aktionen und Kundgebungen von Staatsbürgern im Ausland systematisch beobachten, entsprechende Informationen sammeln und gegen Oppositionelle rigoros vorgehen. Dabei dürften regimefeindliche Aktionen wie jene vor der heimatlichen Botschaft durchaus das Augenmerk der iranischen Staatsschützer auf sich ziehen. Die Situation des Beschwerdeführers darf überdies nicht losgelöst von seinen verwandtschaftlichen Beziehungen, insbesondere jener zu E._______ beurteilt werden. Auch wenn diese für sich alleine nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne einer Reflexverfolgung zu begründen, kann in Übereinstimmung mit dem
Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass dem persönlichen und verwandtschaftlichen Umfeld gesuchter Personen auch im Ausland erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt wird. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz einerseits sowie seiner verwandtschaftlichen Verhältnisse und der dadurch bedingten Nähe zur KDPI andererseits bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint demnach nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Im Falle einer Wiedereinreise in den Iran ist das Risiko für den Beschwerdeführer, an der Grenze festgenommen zu werden, nach dem Gesagten auch objektiv als begründet anzusehen. Da sich die Gefahr vor Verfolgung mithin bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung.
7.8. Bloss der Vollständigkeit halber kann schliesslich darauf hingewiesen werden, dass auch die Argumentation der Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung, wonach als Folge unglaubhafter Asylvorbringen - in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe - auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran führen könnten, ins Leere stösst, zumal das Vorliegen glaubhafter Vorfluchtgründe in keiner Art und Weise zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe ist (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG, E 7.2 sowie die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 12. Juli 2007 S. 1unten und 2 oben).
7.9. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat, da er die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt.
8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 14a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
8.1. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.2. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, im Iran künftig im Sinne von Art.3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
8.3. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt oder in schwerwiegender Weise gefährdet hätte (Art. 14 Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
ANAG).
9. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung als solcher beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird.
10.1. Dem Beschwerdeführer sind somit reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 3'703.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertssteuer) ein, wobei er 16.75 Stunden zu Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 92.-- verrechnete. Die Kostennote ist hinsichtlich der aufgeführten Stunden als überhöht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens, der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE sowie des Obsiegens von zwei Dritteln ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von total Fr 2040.-- (inkl. Auslagen und MWSt), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2040.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein und vorinstanzliche Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- das Migrationsamt des Kantons E._______ (Kopie)

Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Rudolf Raemy

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7110/2006
Date : 25. Juli 2007
Published : 07. August 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Verfügung vom 10. Okotber 2002 i.S. Asyl und Wegweisung /


Legislation register
ANAG: 14  14a
AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106
BGG: 83
VGG: 16  31  32  33  34  53
VGKE: 2  3  7
VwVG: 5  48  50  63  64
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E-7110/2006
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1995/7 S.67 • 2001/21