Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5560/2018
Urteil vom 25. Juni 2019
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Besetzung
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Basil Cupa.
A. _______,
vertreten durch
Parteien lic. iur. LL.M. Stefan Semela, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei (fedpol),
[...],
Vorinstanz.
Gegenstand Auskunftsgesuch bezüglich allfälliger Ausschreibung im nationalen Fahndungssystem RIPOL.
Sachverhalt:
A.
A. _______ stellte am 19. Januar 2018 ein Auskunftsgesuch bezüglich einer allfälligen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sowie im nationalen Fahndungssystem (RIPOL, inkl. Interpol).
B.
Am 23. Januar 2018 teilte ihm das Bundesamt für Polizei (fedpol) mit, dass er im SIS nicht verzeichnet sei. Das fedpol führte dazu aus, dass es zu rein nationalen Fahndungssystemen anderer Staaten keinen Zugang habe und darum diesbezüglich keine Auskunft erteilt werden könne. Es teilte ihm zudem mit, dass das fedpol keine Kenntnis eines ihn betreffenden Interpol-Haftbefehls habe. Da das fedpol keine umfassende Kenntnis der Datenbestände von Interpol besitze, bestehe jedoch die Möglichkeit, ein entsprechendes Auskunftsgesuch direkt an Interpol zu richten. Hinsichtlich des Fahndungssystems RIPOL müsse das fedpol die Auskunft nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) verweigern. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 17. April 2018 ersuchte A. _______ zusätzlich um Auskunft darüber, ob er in den Systemen IPAS, HOOGAN, JANUS und GEWA verzeichnet sei.
D.
Das fedpol teilte ihm am 18. April 2018 mit, dass er im elektronischen Hooliganismus-Informationssystem (HOOGAN) nicht verzeichnet sei. Im informatisierten Personennachweis, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) sei er zwei Mal verzeichnet: erstens betreffend illegalen Aufenthalts im Jahr 1996 sowie zweitens wegen Beschäftigung eines kontrollpflichtigen Ausländers ohne Arbeitsgenehmigung im Jahr 2005. Die Auskunft bezüglich des Systems Bundesdelikte (JANUS) und des Systems der Meldestelle für Geldwäscherei (GEWA) werde gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008 (BPI, SR 361) aufgeschoben. Dies mit dem Hinweis, dass er vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) verlangen könne, die Rechtmässigkeit einer allfälligen Datenbearbeitung sowie des Auskunftsaufschubs aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen zu überprüfen.
E.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 verlangte A. _______ vom EDÖB, dass dieser die Rechtmässigkeit allfälliger Datenbearbeitungen und des Auskunftsaufschubs aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen betreffend die Informationssysteme JANUS, GEWA und RIPOL überprüfe.
F.
Der EDÖB teilte A. _______ in zwei einzelnen Schreiben je vom 26. Juli 2018 betreffend JANUS und GEWA mit, dass in Bezug auf ihn entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Empfehlung zu deren Behebung an das fedpol ergangen sei.
G.
In der Folge stellte A. _______ beim fedpol am 22. August 2018 nochmals ein Auskunftsgesuch bezüglich einer allfälligen Ausschreibung im SIS oder im RIPOL (inkl. Interpol).
H.
Am 28. August 2018 teilte ihm das fedpol mit, dass er im SIS nicht verzeichnet sei. Bezüglich RIPOL verweigerte es die Auskunft nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 DSG.
I.
Gegen diese Verfügung erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2018 aufzuheben und das fedpol anzuweisen, ihm vollumfängliche Einsicht ins Fahndungssystem RIPOL zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Begründung der Auskunftsverweigerung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet seine Beschwerde damit, dass er teilweise mit seiner Familie u.a. bei Flugreisen vom Flughafen Zürich aus bei den Zollkontrollen bereits mehrere Male (ca. 10 Mal) ohne Grundangabe für die Dauer bis zu einer Stunde angehalten worden sei. Dieser für ihn und seine Familie unhaltbare Zustand dauere nun bereits beinahe ein Jahr an.
J.
Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 beantragt das fedpol (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht die Verweigerung der Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer in den Amtsbericht vom 18. Dezember 2018.
K.
In seinen Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Anträgen fest und verlangt zudem Einsicht in den Amtsbericht zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2018.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
1.1 Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem fedpol eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen teilweise nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung (namentlich Ziff. 1) insoweit auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
1.4 Der von der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit ihrer Vernehmlassung eingereichte vertrauliche Amtsbericht vom 18. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Akteneinsicht zugestellt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend macht, würde nämlich mit einer Bekanntgabe im Rahmen des Schriftenwechsels der Streitgegenstand - die Erteilung der Auskunft über allfällig vorhandene polizeiliche Informationen im RIPOL - im Sinne des Beschwerdeführers vorab entschieden. Da die betreffende Akteneinsicht nicht gewährt wurde, bestand auch kein Anlass, darüber in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu befinden (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 47 f. Rz. 2.48 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_722/2013 vom 13. August 2013 E. 2.3 und 2C_599/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Verweigerung der Auskunft über allfällige Einträge im RIPOL in grundsätzlicher Hinsicht. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer die Auskunft hinsichtlich des Informationssystems RIPOL zu Recht verweigert hat. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, vorab darzulegen, in welchem Umfang und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Vorinstanz als Betreiberin von RIPOL Auskunftsbegehren prüft und beantwortet.
3.1 RIPOL ist ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem, welches gemeinsam durch die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zur Unterstützung verschiedener gesetzlicher Aufgaben im Bereich Fahndung geführt wird. Das Auskunftsrecht bezüglich polizeilicher Informationssysteme des Bundes richtet sich laut Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008 (BPI, SR 361) nach Art. 8 und 9 DSG. Dies gilt auch für das automatisierte Polizeifahndungssystem (Art. 2 Bst. b BPI). Gestützt auf dieses Gesetz erliess der Bundesrat u.a. die Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem vom 26. Oktober 2016 (RIPOL-Verordnung, SR 361.0). Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
|
1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
3.2 Art. 8 Abs. 1
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
3.2.1 Als überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
3.2.2 Art. 9 Abs. 2 Bst. b
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
3.2.3 Die Einschränkung des Auskunftsrechts darf nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfolgen, wobei Art. 3 Bst. j Ziff. 2
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
4.
Im Folgenden ist auf die Rügen des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, soweit schützenswerte Geheimhaltungsinteressen dies zulassen.
4.1 Im vorliegenden Fall hat das fedpol dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2018 mitgeteilt, dass er im SIS nicht verzeichnet sei. Zudem teilte es ihm mit, dass das fedpol keine Kenntnis eines ihn betreffenden Interpol-Haftbefehls habe. Das fedpol teilte ihm am 18. April 2018 mit, dass er im System HOOGAN nicht verzeichnet sei. Im System IPAS sei er zwei Mal verzeichnet: erstens betreffend illegalen Aufenthalts im Jahr 1996 und zweitens wegen Beschäftigung eines kontrollpflichtigen Ausländers ohne Arbeitsgenehmigung im Jahr 2005. Die Auskunft bezüglich der Systeme JANUS und GEWA wurde aufgeschoben. Der EDÖB teilte dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2018 betreffend JANUS und GEWA mit, dass in Bezug auf ihn entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Empfehlung zu deren Behebung an das fedpol ergangen sei. Diese Informationen bilden im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwar nicht Teil des Anfechtungsgegenstands, dennoch sind sie für den Beschwerdeführer aufgrund des aufschlussreichen Inhalts bezüglich der behördlichen Tätigkeit von Interesse.
4.2 In der hier strittigen Auskunft vom 28. August 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass er im SIS nicht verzeichnet sei und verweigerte bezüglich des Polizeifahndungssystems RIPOL die Auskunft gestützt auf Art. 9 Abs. 2 DSG: «Die Auskunft auf das Gesuch vom 22. August 2018 wird teilweise erteilt. Fedpol hat aufgrund Ihres Auskunftsgesuchs für den Gesuchsteller, der Vollmacht und der Kopie der Schweizer Identitätskarte des Gesuchstellers das SIS geprüft und kann Ihnen mitteilen, dass der Gesuchsteller darin nicht verzeichnet ist. Bezüglich des automatisierten Fahndungssystems RIPOL muss das fedpol Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden die Auskunft gestützt auf Art. 9 Abs. 2 DSG verweigern».
4.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe die Verweigerung der Auskunft nicht ausreichend begründet und erblickt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nebst dem Recht auf Orientierung über den Verfahrensgang, wonach Betroffene grundsätzlich über sämtliche für die Entscheidfällung relevanten Grundlagen und Vorgänge zu informieren sind, weitere Teilgehalte wie die Rechte auf Äusserung, Teilnahme am Beweisverfahren sowie auf Entscheidbegründung und -eröffnung (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 2018, S. 513). Menschenrechtliche Gehörsansprüche bestehen sodann nach Massgabe von Art. 6 Ziff. 1
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
4.4.1 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, eine Verweigerung der Auskunftserteilung habe zur Folge, dass er sich zu den von der Vorinstanz vorgebrachten Argumenten nicht äussern könne, was zu einem unfairen Verfahren führe, so rügt er eine Beeinträchtigung seiner Mitwirkungsrechte im Verfahren und letzten Endes eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim rechtlichen Gehör um ein fundamentales Recht im Prozess mit Verfassungsrang und das private Interesse des Beschwerdeführers daran ist dementsprechend hoch zu gewichten.
4.4.2 Diesen privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen die Geheimhaltungsinteressen der Vorinstanz entgegen. Als Polizeibehörde ist sie damit beauftragt, auf Bundesebene in ihrer Funktion die Interessen des Staates, insbesondere dessen innere und äussere Sicherheit respektive die öffentliche Sicherheit zu schützen. Dieses öffentliche Interesse wird regelmässig als Ausnahmetatbestand für die Einschränkung von Rechten - auch von Grundrechten (vgl. Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 32 zu Art. 36
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
4.4.3 Die Vorinstanz führt aus, eine Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer hätte dessen Orientierung über allfällig vorhandene polizeiliche Informationen zur Folge, was die Gefahr eines irreparablen Nachteils nach sich ziehe. Ein solcher könne darin bestehen, dass Rückschlüsse auf Ermittlungsergebnisse oder die Verfügbarkeit von Informationen in einem spezifischen Fall gezogen werden. Würden jedoch Arbeits- und Vorgehensmethoden oder Ermittlungstaktiken von Polizeibehörden offenbart, bestehe die Gefahr, die Wirkungsweise einer Institution zu kompromittieren. Dies mit der Folge, dass die Arbeit der Polizei erschwert oder verhindert würde. Deshalb seien auch Handlungsmodalitäten und Vorgehensweisen von Institutionen respektive die damit in konkretem Zusammenhang stehenden Informationen zu schützen. Ebenso bestehe ein Geheimhaltungsinteresse zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in Bezug auf Informationsquellen, gelte es doch letztendlich auch die Reputation der Institutionen und der Schweiz bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerdiensten sowie deren Regierungen zu wahren.
4.5 Die öffentliche Sicherheit ist typischerweise dort betroffen, wo es um Quellen und Methoden der behördlichen Informationsbeschaffung bzw. um den Stand behördlichen Wissens geht. Das Interesse der Vorinstanz, ihre Quellen zu schützen und ihre Arbeits- und Vorgehensweisen nicht offenzulegen sowie das Interesse der Schweiz, als Partner im internationalen Informationsverbund zwischen Polizeibehörden als verlässlicher Partner zu gelten, ist sodann eindeutig als wesentlich zu beurteilen.
Gerade der Ruf der Schweizer Institutionen, mit international ausgetauschten Informationen verantwortungsvoll und vertraulich umzugehen, trägt nicht unerheblich zur Aufrechterhaltung der internationalen Zusammenarbeit von Polizeibehörden und damit zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit bei (vgl. Sandra Husi-Stämpfli, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Datenschutzgesetz, 2015, Rz. 22 ff. zu Art. 9; Ralph Gramigna/Urs Maurer-Lambrou, in: BSK DSG, Rz. 23 ff. zu Art. 9; ferner Alexander Dix, in: Simitis et al. [Hrsg.], Datenschutzrecht - DSGVO mit BDSG, Baden-Baden 2019, Rz. 19 ff. zu Art. 23). Ein Verlust dieser Reputation hätte für die Vorinstanz schwerwiegende Nachteile für ihre Arbeit zur Folge. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit des Landes gilt es mit allen verfügbaren und vertretbaren Mitteln zu verhindern, weshalb in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die privaten Interessen des Beschwerdeführers vorliegend die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen vermögen.
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die im geheimen, nur für das Gericht bestimmten Amtsbericht vom 18. Dezember 2018 enthaltenen Informationen geprüft. Es kommt zum Schluss, dass die Ausführungen im Amtsbericht nachvollziehbar und schlüssig sind. Zudem hat es den Hauptantrag des Beschwerdeführers um Auskunftserteilung bezüglich des Fahndungssystems RIPOL in Anwendung der vorangegangenen Ausführungen geprüft und dabei festgestellt, dass die Vorinstanz das einschlägige Bundesrecht sowie die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz korrekt angewandt hat; Ausführungen zu seinem auf Rückweisung lautenden Eventualantrag erübrigen sich somit.
5.
In prozessualer Hinsicht verbleibt das Gesuch um Einsicht in den Amtsbericht vom 18. Dezember 2018 zu prüfen.
5.1 Das Recht auf Einsicht in Verfahrensakten ist - ebenso wie bereits dargelegt das Recht auf Entscheidbegründung - Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
|
1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
5.2 Die Rechtsnatur des rechtlichen Gehörs als Minimalgarantie schliesst allerdings nicht aus, daraus abgeleitete Ansprüche zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen einzuschränken, wobei im konkreten Einzelfall in Anwendung von Art. 36
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
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2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
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2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
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2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
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5.2.1 Dass die Verweigerung der Einsicht in den Amtsbericht geeignet ist, die Geheimhaltungsinteressen der Vorinstanz zu wahren, ist schon aufgrund der Kongruenz von Amtsbericht und Streitgegenstand offensichtlich und muss nicht weiter ausgeführt werden. Dabei können in Ausübung des Akteneinsichtsrechts bei Abweisung des Hauptantrags in der Sache keine Informationen offengelegt werden, die Teil des Streitgegenstands bilden und nur bei Gutheissung der Beschwerde erteilt worden wären. Die Verweigerung der Einsicht stellt vorliegend das mildeste sowie einzige Mittel dar (vgl. Art. 27 Abs. 2
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
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3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
5.2.2 Obschon nicht in Abrede gestellt werden kann, dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers durch eine Verwehrung des Einsichtsrechts eingeschränkt werden, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden, wonach es ihm gänzlich verunmöglicht sei, sich zur Sache zu äussern und ihm seine Parteireche vollständig verwehrt würden. Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in der Vernehmlassung der Vorinstanz und in Ausübung seiner Auskunftsrechte hinsichtlich diverser Informationssysteme bereits Informationen bekannt gegeben wurden, sowie, dass es ihm auch möglich war, sich dazu im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu äussern, werden die Auswirkungen einer Verweigerung der Einsicht in den Amtsbericht vom 18. Dezember 2018 zumindest relativiert. Bei dieser Ausgangslage bleibt der Kerngehalt des rechtlichen Gehörs gewahrt, zumal das Bundesorgan die nachgesuchte Auskunft betreffend RIPOL grundsätzlich zu einem späteren Zeitpunkt erteilen muss, sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft wegfällt, ausser dies sei unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich (vgl. Art. 9 Abs. 3
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
5.3 Das Gesuch um Einsicht in den Amtsbericht vom 18. Dezember 2018 ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Verweigerung der Auskunft als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
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1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54 |
1bis | Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten. |
3 | Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
7.2 Die Vorinstanz hat unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Einsicht in den Amtsbericht vom 18. Dezember 2018 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB z.K. (B-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Basil Cupa
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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