Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-739/2015

Urteil vom 25. Juni 2015

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

A._______,geboren (...),

Senegal (beziehungsweise Mauretanien),

Parteien vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Januar 2015/ N (...)

Sachverhalt:

A.

A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat (angeblich Mauretanien) ungefähr im Mai oder Juni 2012 und reiste nach einem 25-monatigem Aufenthalt in Senegal über Marokko und Italien am 18. Oktober 2014 illegal in die Schweiz ein. Am 19. Oktober 2014 wurde sie von der Kantonspolizei Zürich in Haft genommen, nachdem sie am Hauptbahnhof an einem Schalter um Asyl nachgesucht hatte (vgl. A1/36). Am 21. Oktober 2014 wurde sie ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen überführt, wo ihr Asylgesuch entgegengenommen wurde.

A.b Anlässlich der Befragung vom 2. November 2014 wurde der Beschwerdeführerindas rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach dem für die Behandlung ihres Asylgesuchs (gemäss Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]) grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständigen Italien gewährt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; sie möchte indes nicht dorthin zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben (vgl. A8/13).

A.c Zudem ergaben Abklärungen der Vorinstanz, dass die italienische Botschaft in Abidjan, Côte d'Ivoire, der Beschwerdeführerin am 27. März 2013 ein vom 3. Mai bis 3. November 2013 und am 21. Juli 2014 ein vom 23. Juli 2014 bis 23. Januar 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. Diese Visa waren eingetragen in zwei senegalesischen Reisepässen, welche die Beschwerdeführerin als gebürtige Senegalesin auswiesen. Wegen ihren Falschangaben zu ihrer Identität, ihren im Ausland erhaltenen Visa und ihrem Reisepass wurde ihr am 3. November 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die grobe Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren gewährt. Sie gab an, bereits im Jahr 2010 oder 2011 ein Visum für Italien erhalten zu haben und sich vor 2014 bereits zweimal (jeweils weniger als drei Monate) in Italien aufgehalten zu haben, wo sie beide Male "Arbeit in einem Restaurant gesucht habe". Sie sei dann jeweils von Italien nach Dakar, Senegal, beziehungsweise Abidjan (Elfenbeinküste) zurückgeflogen. Beim dritten Mal sei sie nur zwei Tage in Italien gewesen, da sie in der Schweiz um Asyl habe nachsuchen wollen. Zur Wegweisung nach Italien führte sie aus, "es gebe keine Gründe dagegen, sie wolle nur hier bleiben und arbeiten".

B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015, eröffnet am 28. Januar 2015, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug, händigte ihr die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.

C.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihrer Pflicht zum Selbsteintritt nachzukommen und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Verfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei sie anzuweisen, die für die Überstellung nach Italien notwendigen Garantien einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie unter anderem beantragen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

E.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurde ihr ferner die unentgeltliche Prozessführung gewährt, das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abgelehnt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.

F.
In der Vernehmlassung vom 15. April 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Replik wurde am 19. Mai 2015 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

2.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

2.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

3.

3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihrer Nichteintretensverfügung an, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) habe ergeben, dass Italien der Beschwerdeführerin zuletzt am 21. Juli 2014 ein vom 23. Juli 2014 bis 23. Januar 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt habe. Deshalb habe das SEM die italienischen Behörden am 3. Dezember 2014 auch um ihre Übernahme der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersucht, welchem Gesuch am 22. Januar 2015 entsprochen worden war. Der bei der Gehörsgewährung geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu bleiben und hier zu arbeiten, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Dies sei alleinige Sache der beteiligten Dublin-Staaten.

3.2 Weiter führte die Vorinstanz aus, der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in welchem sie Schutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG finden würde. Es würden ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK im Fall der Rückkehr nach Italien bestehen.

Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien würden weder die herrschende Situation noch andere Gründe sprechen. So beziehe sich das Urteil i.S. Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 auf die Wegweisung einer Familie nach Italien im Dublin-Verfahren und komme zum Schluss, die Überstellung würde ohne vorgängiges Einholen von Garantien seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder und der Wahrung der Einheit der Familie gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen. Das Urteil des EGMR beziehe sich nicht auf andere Personengruppen und habe deshalb für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau keine weitergehende Bewandtnis. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden die Zumutbarkeit des Vollzuges nach Italien nicht zu widerlegen vermögen.

Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

4.

4.1 In der Beschwerde wurde unter anderem beanstandet, dass bei der Befragung der Beschwerdeführerin eine Mann als Übersetzer tätig gewesen sei, da es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau, die komplex traumatisiert sei, da sie im Kindesalter einer genitalen Beschneidung ohne Betäubung unterzogen und sodann jahrelang Opfer sexueller Gewalt gewesen sei. Zwar habe sie angegeben, dass sie die Fragen bei einer weiblichen Dolmetscherin nicht anders beantwortet hätte. Dennoch sei es stossend und mit der Rechtspraxis nicht vereinbar, dass das SEM dieser speziellen Situation nicht gerecht geworden sei beziehungsweise die Befragung nicht in einer gleichgeschlechtlichen Runde durchgeführt habe.

4.2 Zur Zulässigkeit ihrer Überstellung nach Italien führte die Beschwerdeführerin aus, es gebe keinen Hinweis im Tarakhel-Urteil, wonach sich der EGMR einzig auf die Schutzwürdigkeit von Familien habe beschränken wollen. Eine Analyse des gesamten Urteils lasse vielmehr darauf schliessen, dass jede Person, die im Einzelfall als "äusserst benachteiligt und vulnerabel" gelte, den besonderen Schutz von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bei einer Überstellung nach Italien benötige. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die im Tarakhel-Urteil festgehaltenen Prinzipien nicht genauso für andere besonders schutzwürdige Personen - wie die kranke, von sexueller Ausbeutung traumatisierte Beschwerdeführerin - gelten solle. So habe der EGMR im Tarakhel-Urteil in Erinnerung gerufen, dass eine Verletzung von Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erst dann vorliege, wenn die geltend gemachte erniedrigende Behandlung eine gewisse Schwere in sich berge. Ob diese Schwere erreicht werde, sei vom Einzelfall abhängig und individuell zu prüfen. Es müssten sämtliche Aspekte des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Dauer der erniedrigenden Behandlung und deren physischen und psychischen Auswirkungen auf die betroffene Person sowie ihr Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand. Dabei betone der EGMR, dass Asylsuchende als "besonders gefährdete" Bevölkerungsgruppe speziellen Schutz benötigen würden (Rz. 118). Zudem könne aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften in Italien nicht ausgeschlossen werden, dass eine massgebliche Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft sei oder in überfüllten oder gesundheitsschädigenden beziehungsweise gewalttätigen Verhältnissen unterkommen müsse (Rz. 120). Es sei somit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien nicht angemessen untergebracht und ohne ausreichende medizinische Versorgung auf sich alleine gestellt sein werde. Es bestehe folglich ein grosses Risiko, dass sie nach der Überstellung nach Italien aufgrund der erlebten sexuellen Gewalt und der daraus resultierenden (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung in Lebensbedingungen überführt werde, die (insbesondere langfristig) einer erniedrigenden Behandlung und damit einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gleichkomme. Gerade weil ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten in Italien bestehen würden, könne bei vulnerablen Fällen, insbesondere wenn es sich wie vorliegend um eine alleinstehende Frau mit medizinischen Problemen handle, nicht auf eine Einzelfallprüfung verzichtet werden. Zusammengefasst würde der Vollzug der Wegweisung nach Italien aufgrund der strukturellen Probleme in Italien in Verbindung mit der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin
zu einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK führen.

4.3 Eventualiter sei aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände würden im vorliegenden Fall verschiedene Gründe zusammenkommen, die eine Überstellung zumindest aus humanitärer Sicht unvertretbar machen würden. Es seien insbesondere die gesundheitlichen Folgen, die ein Wegweisungsvollzug auf die psychische Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.2). Aufgrund der problematischen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und des aktuellen Arztzeugnisses vom 3. Februar 2015, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und schwerwiegenden Depression mit latenter Suizidalität leide, aus psychiatrischer Sicht sie derzeit nicht reise- und transferfähig sei, und ein Wechsel ihres unterstützenden sozialen Umfeldes zu akuter psychischer Dekompensation mit Suizidalität führen würde, sei klar ersichtlich, dass ein Ausnahmefall vorliege, der den Gebrauch des Selbsteintrittsrechts eminent mache. Das Recht auf Selbsteintritt sei vor allem wegen ihrer frauenspezifischen besonderen Verletzlichkeit aus humanitären Gründen wahrzunehmen.

4.4 Subeventualiter wurde beantragt, die Vorinstanz habe für die Überstellung nach Italien zumindest vorgängig Garantien der italienischen Behörden einzuholen, um nicht gegen die im Tarakhel-Urteil enthaltenen Prinzipien zu verstossen. Die Garantien seien zudem nicht erst im Rahmen des Vollzugs einzuholen, sondern müssten im Sinne des rechtlichen Gehörs einsehbar und gerichtlich überprüfbar sein, zumal sie einen bestimmten Grad an Detailliertheit aufweisen müssten. Sie müssten zudem konkret auf die besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin Bezug nehmen und konkrete Angaben zur Unterbringung und medizinischen Versorgung enthalten, ansonsten der Überstellungsentscheid rechtwidrig wäre. Die Überstellung der alleinstehenden und schwer traumatisierten Beschwerdeführerin ohne spezifische Zusicherungen sei (unter Hinweis auf den Beschluss 10 B 11507/14 des VG Hannover, 10. Kammer, vom 22. Dezember 2014/14) nicht mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK vereinbar

5.

5.1 Zur Rüge, das SEM habe verfahrensrechtliche Minimalstandards verletzt, indem die Befragung der Beschwerdeführerin vom 3. November 2014 nicht in einer gleichgeschlechtlichen Runde stattgefunden habe, hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2015 fest, dass die Beschwerdeführerin am Ende der Befragung explizit verneint habe, dass sie weitere Vorbringen geltend gemacht hätte, wenn eine Frau als Dolmetscherin tätig gewesen wäre. Sie habe auf explizite Nachfrage hin auch auf jegliche Zusatzbemerkungen verzichtet. Ausserdem habe sie das Protokoll bei der Rückübersetzung widerspruchslos unterschrieben. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass Italien für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig sei. Eine detaillierte Anhörung zu den Asylgründen habe somit durch die italienischen Asylbehörden zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin könne ihr Anliegen betreffend gleichgeschlechtliche Befragung in Italien geltend machen.

5.2 Das in der Beschwerde zitierte Tarakhel-Urteil vom EGMR beziehe sich, wie bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, nur auf Familien und keine anderen Personengruppen und stelle keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest, so dass es für das vorliegende Beschwerdeverfahren aktuell keine weitergehende Bewandtnis habe. Diese vom SEM vertretene Leseart des EGMR-Urteils sei vom Bundesverwaltungsgericht gestützt worden (vgl. Urteile E-6039/2014 vom 12. Januar 2015, D-5530/2014 vom 3. Februar 2015 und E-576/2015 vom 4. Februar 2015). In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des EGMR vom 5. Februar 2015 i.S. A.M.E. gegen Niederlande (Beschwerde Nr. 51428/10) hinzuweisen, in dem festgehalten werde, dass sich die im Tarakhel-Urteil festgelegten Kriterien zur Überstellung nach Italien auf die Situation der Unterbringung einer Familie mit Kindern beziehen und nicht auf den Fall einer alleinstehenden Person übertragbar seien.

5.3 Weiter führte das SEM bezugnehmend auf das der Beschwerde beigelegte Arztzeugnis aus, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, nach einer Rückkehr nach Italien ein Asylgesuch einzureichen, sollte sie nicht direkt in das Asylverfahren aufgenommen werden. Gemäss Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; ARL) habe Italien sodann der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und bei besonderen Bedürfnissen gemäss Art. 19 Abs. 2 ARL die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewährleisten. Es sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die posttraumatische Belastungsstörung und die depressive Episode der Beschwerdeführerin in Italien behandelbar seien und von den italienischen Behörden im Rahmen der ARL auch behandelt werden würden. Der Standard der medizinischen Infrastruktur in Italien sei durchaus mit dem schweizerischen vergleichbar. Jedenfalls sei es ihr nicht gelungen konkret darzulegen, inwiefern Italien gerade in ihrem Fall die ARL in völkerrechtswidriger Weise missachten und ihr die als notwendig erachtete Weiterbehandlung verweigern würde. Gemäss dem eingereichten Arztbericht befinde sie sich nach jahrelangen Misshandlungen in der Heimat und der ungefähr zweijährigen Reise bis in die Schweiz nun erst seit vier Monaten in der psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Dem ärztlichen Zeugnis könne entnommen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand in dieser Zeit stabilisiert habe, derzeit keine Suizidalität bestehe und sie "Hoffnung in die Zukunft finden" könne. Innerhalb von sechs Monaten habe sie in B._______ ein soziales Netz zur Stabilisierung aufbauen können. Nach Ansicht der Vorinstanz könne zwar somit nicht ausgeschlossen werden, dass durch einen Transfer nach Italien eine zeitweilige Verschlechterung ihres psychischen Zustanden erfolgen werde. Es sei jedoch anzunehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand mit entsprechender therapeutischer und medikamentöser Begleitung auch in Italien in verhältnismässig kurzer Zeit stabilisieren werde und sie sich wieder ein soziales Umfeld werde aufbauen können, von dem sie die nötige Unterstützung erhalten werde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde (unter Verweis auf BVGE 2011/9 E. 7), was gemäss der vorliegenden Diagnose nicht
erfüllt sei. Ausserdem habe das SEM bereits im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass die italienischen Behörden im Rahmen der Überstellung im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über den Gesundheitszustand und eine allfällige Weiterbehandlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführerin informiert werden. Ihre konkrete Reisefähigkeit werde durch die kantonalen Behörden, allenfalls unter Beiziehung eines Amtsarztes, zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt. Zum Vorbringen, der Vollzug der Wegweisung nach Italien führe aufgrund der strukturellen Probleme im italienischen Asylsystem, insbesondere im Bereich der Unterbringungskapazitäten, zu einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, sei festzuhalten, dass die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden in Italien zwar gewisse Mängel aufweisen würden, indes kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe (unter Verweis auf das Urteil des EGMR i.S. Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien vom 1. April 2013, Beschwerde Nr. 7725/10). Weiter sei davon auszugehen, dass Italien den Verpflichtungen aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; VRL) und jenen aus der ARL nachkomme. Es dürfe deshalb darauf vertraut werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde. Gemäss Art. 31 Dublin-III-VO übermittle der den Antragsteller überstellende Mitgliedstaat dem zuständigen Mitgliedstaat personenbezogene Daten der zu überstellenden Person, soweit dies sachdienlich und relevant sei, um es den Behörden im zuständigen Mitgliedstaat zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu unterstützen. Im Rahmen dieses Austausches von Informationen werde das SEM die italienischen Behörden bei der Überstellungsankündigung nicht nur über den Gesundheitszustand und die Weiterbehandlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführerin benachrichtigen, sondern auch über die erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung und ihr Bedürfnis nach Unterbringung in nach Geschlecht getrennten Räumen.

5.4 Zusammenfassend seien keine Gründe vorhanden, die einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.

6.

6.1 In der Replik wird ausgeführt, dass Frauen, welche Opfer von sexueller Gewalt geworden sind, als besonders verletzliche Personen zu gelten haben. Gerade weil frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen sei, müsse auch bei einer Befragung der verfahrensrechtliche Minimalstandard einer gleichgeschlechtlichen Runde gelten, ansonsten der besondere rechtliche Schutz der Frauen ausgehöhlt werde. Vor diesem Hintergrund erscheine es zynisch, wenn das SEM zu seiner Rechtfertigung auf die Zurückhaltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem männlichen Dolmetscher abstelle.

6.2 Zudem habe das SEM es in seiner Vernehmlassung erneut unterlassen, auf den vorliegenden Einzelfall einzugehen, sondern verweise allgemein auf Verpflichtungen Italiens, die gemäss der ARL bestehen würden. Wie jedoch aus dem Tarakhel-Urteil des EGMR hervorgehe, würden gemeinschaftliche Verpflichtungen oder bloss generelle Absichtserklärungen nicht ausreichen, um eine drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK auszuschliessen. Überdies sei die vom SEM aufgestellte Behauptung, das Tarakhel-Urteil des EGMR könne sich nur auf Familien auswirken, schlicht falsch. Der Gerichtshof habe im erwähnten Urteil festgestellt, dass asylsuchende Personen als eine besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen spezifischen Schutz benötigen würden, umso mehr, wenn es sich dabei um Kinder handle. Angesichts der Zweifel bezüglich der italienischen Aufnahmestrukturen würde eine Überstellung nach Italien ohne individuelle Zusicherung der Unterbringungsmodalitäten Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzen. In dem vom SEM genannten Urteil des EGMR vom 5. Februar 2015 i.S. A.M.E. gegen die Niederlande (Beschwerde Nr. 51428/10) verweise der Gerichtshof auf das Tarakhel-Urteil um zu betonen, dass Asylsuchende als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen spezifischen Schutz benötigen würden. Zur Beurteilung, ob die Überstellung einer asylsuchenden Person nach Italien einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gleichkomme, müssten alle Umstände des relevanten Sachverhaltes im Einzelfall geprüft werden. Dabei seien die Dauer einer Massnahme sowie ihre Auswirkung auf die physische und psychische Verfassung der Person relevant. Zudem sei auf das Geschlecht, das Alter und den Gesundheitszustand abzustellen (unter Verweis auf Rz. 28 ff. des erwähnen Urteils). Weil der Beschwerdeführer im Fall A.M.E. gegen die Niederlande ein junger, gesunder Mann war, der keine besonderen "Abhängigkeiten" aufwies, habe sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen (unter Verweis auf Rz. 34 des Urteils). Aus der Rechtsprechung des EGMR gehe somit klar hervor, dass nationale Behörden bezüglich der Überstellung von asylsuchenden Personen nach Italien gehalten seien, allen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen und bei besonders verletzlichen Personen individuelle Zusicherungen einzuholen. Zudem sei klar ersichtlich, dass die Tarakhel-Rechtsprechung nicht nur im Kontext von Familien zu beachten sei. Dies ergebe sich ebenfalls aus dem noch hängigen Verfahren vor dem EGMR A.S. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 39350/13, hängig seit dem 17. Juni 2013): Darin stelle der Gerichtshof vorab ausdrücklich die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um eine mögliche Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu prüfen (vgl. Frage 1 des "Statement of Facts"). Folglich sei
das SEM gehalten, auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles einzugehen. Wie bereits in der Beschwerde vom 4. Februar 2015 dargelegt wurde, sei die Beschwerdeführerin eine junge Frau, die in schwerwiegender Art und Weise Opfer von sexueller Gewalt geworden und aufgrund ihrer psychischen Erkrankung dringend auf ambulante und engmaschige psychiatrische Behandlung angewiesen sei. Ihre Verletzlichkeit führe daher zu einer "Abhängigkeit" im Sinne des EGMR-Urteils A.M.E. gegen die Niederlande. Ebenso habe das soziale Umfeld einen wesentlichen Einfluss auf ihren Gesundheitszustand. Dabei sei zu betonen, dass das soziale Netz der Beschwerdeführerin nicht zufällig entstanden sei, sondern an die enge und langjährige Freundschaft an einer hier ansässigen Person aus ihrer Heimat anknüpfe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie in der Schweiz Zuflucht gesucht habe. In Italien wäre sie hingegen völlig sich selbst überlassen. Aufgrund der Erlebnisse in ihrer Heimat sei sie psychisch krank und nicht in der Lage, sich frei in der Gesellschaft zu bewegen oder sich ein soziales Umfeld aufzubauen. Sollte die medizinische Versorgung, insbesondere in langfristiger Hinsicht, ungenügend sein, müsse mit einer wesentlichen Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung bis hin zu schwergradiger Suizidalität gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin würde sich somit in einer vergleichbaren Situation wie die Beschwerdeführenden im Fall Tarakhel befinden. Darüber hinaus sei sie jahrelang Opfer von sexueller Gewalt und in der Folge komplex traumatisiert gewesen. Somit würden wesentliche Gründe vorliegen, die einen "Selbsteintritt" der Schweiz unabdingbar machen würden. Die Behörden hätten den oben beschriebenen speziellen Bedingungen des vorliegenden Falles ungenügend Beachtung geschenkt, und den Dublin-Mechanismus - den in Tarekhel aufgestellten Prinzipien widersprechend - quasi blind angewandt. Auch hätten sie sich nicht darum bemüht, die Situation der Beschwerdeführerin in Italien abzuklären. Wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einem Grundsatzurteil festgehalten habe, würde das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer angemessenen Unterkunft keine blosse Überstellungsmodalität, sondern eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellen. Als solche müssten die Garantien einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (unter Hinweis auf das Urteil BVGer E-6629/2014 vom 12. März 2015, E. 4.3). Folglich sei das SEM, sollte es nicht gehalten sein, ein nationales Verfahren zu eröffnen, verpflichtet, die notwendigen individuellen Zusicherungen Italiens bereits im ordentlichen Verfahren einzuholen.

7.

7.1 Auf Beschwerdeebene rügt die Beschwerdeführerin vorab, dass die Vorinstanz trotz konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die Befragung in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers durchgeführt hat, und damit implizit die Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. E. 4 und 6.1 oben).

7.2 Aus Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 ergibt sich tatsächlich, dass die Anhörung von einer Person des gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person durchzuführen ist, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsstaat auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Es ist somit nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die genannte Bestimmung verpflichtet die Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass die genannte Vorschrift letztlich auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, da es um eine Schutzvorschrift geht, deren Zweck es ist, dass Asylsuchende ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt schildern können. Gleichzeitig dient die Vorschrift aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist sie grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Der Verzicht auf eine Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts könnte höchstens dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird. Allein schon Stillschweigen als Verzicht zu deuten, würde den Schutzzweck der Norm ihres Sinnes berauben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5.c).

7.3 Vorliegend ist die Befragung zur Person zwar durch eine Frau erfolgt, aber mit einem männlichen Dolmetscher. Nach der Bestimmung von Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 sollte das Prinzip des gleichen Geschlechts bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die zum Dolmetschen und Protokollführen eingesetzt werden, beachtet werden. Diese Bestimmung bezieht sich indes auf die Anhörung (i.S. von Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG), nicht auf die Befragung zur Person (i.S. von Art. 26 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
Satz 3 AsylG). In Dublin-Verfahren beziehungsweise generell beim Vorliegen von Nichteintretenstatbeständen im Sinne von Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG findet - im Unterschied zu den in Art. 36 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
1    Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a  die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b  ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2    In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
AsylG erwähnten Fällen - keine Anhörung nach den Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
und 30
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG statt; allerdings ist der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
1    Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a  die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b  ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2    In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
AsylG). Somit gelangt Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 nicht direkt zur Anwendung. Indes kann sich bereits an einer Befragung zur Person die Notwendigkeit einer Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts ergeben, sollte der für die Dublin-Zuständigkeitsprüfung rechtserhebliche Sachverhalt anders nicht erhoben werden können. Vorliegend kann sich die Beschwerdeführerin indes bezüglich der in der Beschwerde und in der Replik angeführten erlebten sexuellen Gewalt in ihrem Heimatstaat an die italienischen Behörden wenden, welche - wie aus den nachstehenden Erwägungen 8.2 bis 8.7 hervorgeht - in der Lage sind und willens sein werden, den entsprechenden Sachverhalt in einer geeigneten Weise in einem ordentlichen Asylverfahren zu eruieren.

7.4 Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften ist somit nicht erkennbar, weshalb die entsprechende Rüge als unbegründet abgewiesen wird.

8.

8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der italienischen Behörden zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO unbestrittenermassen gegeben ist. Nachfolgend bildet somit einzig die Frage, ob Gründe vorliegen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen, Gegenstand der Überprüfung.

8.2 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der VRL und der ARL ergeben.

8.3 Indes ist im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die von der Beschwerdeführerin bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeworfene Frage der Auswirkungen des Tarakhel-Urteils des EGMR auf die Praxis des SEM auch im Rahmen des Schriftenwechsels ungeklärt geblieben. Nach Ansicht des Gerichts verkennt das SEM, dass die tatsächliche Bedeutung des Tarakhel-Urteils darin liegt, dass es der eingeengten Sichtweise - wie sie allenfalls noch aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Große Kammer) C-394/12 vom 10. Dezember 2013 i.S. Shamso Abdullahi gegen Österreich und C-411/10 bzw. C-493/10 vom 21. Dezember 2011 i.S. N. S. gegen Grossbritannien bzw. M. E. u.a. gegen Irland deduzierbar gewesen wäre - ein Ende macht, wonach das Verbot der Überstellung an einen anderen Dublin-Staat ausschliesslich dann in Betracht kommt, wenn die dortigen Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren systemische Mängel - was für Italien verneint wird - aufweist. Vielmehr stellt der EGMR grundsätzlich fest, dass das Fehlen von systemischen Mängeln die Gefahr nicht ausschliesst, dass dieses System einer grossen Zahl von Asylsuchende vorenthalten wird, weil es nicht die erforderliche Kapazität aufweist, um grosse Zuströme von Asylsuchenden bewältigen zu können. Es muss folglich stets im Einzelfall eine Prüfung des "real risk" einer Verletzung des Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK im Falle einer Überstellung stattfinden. Richtig ist, dass das Urteil danach lediglich auf den Fall der Familie Bezug nimmt und feststellt, es müssten Zusicherungen für eine kindgerechte und die Einheit der Familie respektierenden Unterkunft bestehen, andernfalls bei einer Überstellung nach Italien eine Gefahr für eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bestehen würde. Aus dem Tarakhel-Urteil den pauschalen Ausschluss von Wirkungen des Urteils auf andere Personengruppen zu ziehen ginge aber ebenso zu weit wie die gegenteilige Ansicht, wegen der Erkenntnis des EuGH, dass zwischen der Zahl der in Italien vorhandenen Unterkünfte und der Zahl von Asylsuchenden ein krasses Missverhältnis bestehe (vgl. C-394/12, a.a.O., Rz. 110: "glaring discrepency"), in jedem Einzelfall eine stark überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die asylsuchende Person keinen Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen und Asylverfahren in Italien realisieren werden könne (vgl. Paul Tiedemann, Rückführung von Asylbewerbern nach Italien, NVwZ 3/2015 S.121-124). Eine solche Überinterpretation in die eine oder andere Richtung lässt sich denn auch in den zitierten Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts und im EGMR-Urteil i.S. A.M.E. (vgl. E. 6.2 oben) nicht finden. Vielmehr enthält das Tarahkel-Urteil keine Aussagen zur Frage, ob auch Überstellungen von anderen
(verletzlichen) Personen gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen könnten beziehungsweise ob auch für solche Personen Zusicherungen von Italien einzuholen wären. Und dass die Argumentation im besagten Urteil in der Tat an dem vom deutschen Verwaltungsrichter Tiedemann aufgezeigten logischen Mangel krankt, führt umgekehrt nicht zu einem generellen Rückführungsmoratorium.

8.4 Damit muss im Lichte der gesamten EGMR Rechtsprechung zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (auch im Zusammenhang mit dem Tarahkel-Urteil des EuGH) in jedem Fall weiterhin vom SEM geprüft werden, ob konkrete Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bestehen.

8.4.1 Eine solche geforderte detaillierte Einzelfallprüfung hat die Vorinstanz in ihrer Nichteintretensverfügung unterlassen, indem sie bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lediglich pauschal festgestellt hat, es bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK im Fall der Rückkehr nach Italien.

8.4.2 Indes hat das SEM die Einzelfallprüfung - entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin in der Replik - in der Vernehmlassung nachgeholt: Es prüfte dort tatsächlich die konkrete Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK durch die Überstellung der Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten psychischen Probleme. Es stellt unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung (namentlich BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. auf die EGMR-Praxis) zu Recht fest, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen könne, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde.

8.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles mit der vorinstanzlichen Einschätzung einher, dass es sich vorliegend nicht um einen solchen seltenen Ausnahmefall handelt, in welchem sich die Person - wie nach geltender Praxis gefordert - in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen muss, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Die Beschwerdeführerin konnte vielmehr nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 ARL) und denjenigen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 2 ARL). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hat in seiner Vernehmlassung dazu bereits ausgeführt, es werde die italienischen Behörden bei der Überstellungsankündigung nicht nur über den Gesundheitszustand und die Weiterbehandlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführerin ins Bild setzen, sondern auch über die erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung und das Bedürfnis, in nach Geschlechter getrennten Räumlichkeiten untergebracht zu werden.

Schliesslich ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Vorinstanz es in ihrer Vernehmlassung unterlassen habe, das fehlende soziale Umfeld in Italien beziehungsweise das Vorhandensein einer Bekannten aus der Heimat in der Schweiz zu berücksichtigen. Dazu wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus diesen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über ein soziales Umfeld in Italien verfügt, hielt sie sich doch gemäss eigenen Angaben bereits mindestens zweimal über mehrere Monate dort auf. Ob und wie diese vorgängigen Aufenthalte mit der geltend gemachten sexuellen Ausbeutung in ihrer Heimat zusammenhingen, wird von ihr nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies auf Beschwerdeebene möglich und, falls es denn so wäre, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG auch geboten gewesen wäre. Die in der Replik erstmals erwähnte, in der Schweiz wohnhafte Bekannte aus der Heimat wird zudem pauschal als Grund angegeben, weshalb sie überhaupt in die Schweiz gekommen sei, ohne dass weitere Angaben zum konkreten Verhältnis zur Bekannten gemacht werden. Damit wird nicht erstellt, dass sie in dem Sinne "besonders vulnerabel" und deshalb "abhängig" vom weiteren Verbleib in der Schweiz im Sinne des EGMR-Urteils A.M.E. gegen die Niederlande sei, wie in der Replik geltend gemacht. Eine Berücksichtigung des Faktors "soziales Umfeld" vermag im Hinblick auf die Gefahr einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK durch eine Überstellung nach Italien nichts zu bewirken.

8.6 Unter diesen Umständen ist weder die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gerechtfertigt, da keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien bestehen, noch kann die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung durch die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien festgestellt werden. Damit kann die Frage offen gelassen werden, inwieweit die mit dem Tarakhel-Urteil festgestellte Verpflichtung bei besonders vulnerablen Personen - wie namentlich Familien -, von Italien Zusicherungen im Hinblick auf ihrer Vulnerabilität entsprechende Unterbringung einzuholen, auf andere besonders vulnerable Personengruppen zu übertragen ist. Das Subeventualbegehren wird damit ebenfalls hinfällig.

8.7 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Eventualbegehren ferner explizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur BVGE-Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 festgehalten, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu. Es werde deshalb nur eingreifen, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit in ihrem Entscheid sowie im Rahmen der Vernehmlassung).

Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem ihr aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Tu-Binh Tschan

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-739/2015
Date : 25. Juni 2015
Published : 23. Oktober 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Januar 2015


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AsylG: 5  6  8  26  29  30  31a  36  44  105  106  108
AsylV 1: 6  29a  32
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  52  63  65
Weitere Urteile ab 2000
B_11507/14 • C_326/02
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