Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5190/2009

Urteil vom 25. Mai 2011

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Besetzung Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiber Julius Longauer.

A._______,

Parteien Beschwerdeführer,

vertreten durch Lukas Nater, Rechtsanwalt,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Sicherheitskonto / Sonderabgabepflicht.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1970), Staatsangehöriger von Sri Lanka, gelangte im Mai 1991 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Im Juli 1999 heiratete er eine Landsfrau, die sich ebenfalls als Asylsuchende in der Schweiz aufhielt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2001 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Familie ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leisteten während des Asylverfahrens in Form von Abzügen vom Erwerbseinkommen Sicherheiten zur Deckung der ihnen zurechenbaren, rückerstattungspflichtigen Kosten. Von dieser Sicherheitsleistungspflicht wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFF vom 3. September 1998 auf Widerruf hin befreit. Rechtsgrundlage der Befreiung bildete Art. 36 Abs. 3 der per 1. Oktober 1999 aufgehobenen Asylverordnung 2 vom 22. Mai 1991 über Finanzierungsfragen in der Fassung vom 22. November 1995 (alt AsylV 2, AS 1995 5045). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.
Die vorläufige Aufnahme der Familie des Beschwerdeführers führte dazu, dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 18. Dezember 2006 eine Zwischenabrechnung über die Sicherheitskonti des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau verfügte. Die Höhe der für die Zeit des Asylverfahrens zurückzuerstattenden Kosten wurde dabei auf Fr. 4'020.00 festgesetzt. In diesem Umfang erfolgte eine Teilsaldierung des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers zu Gunsten des Bundes. Der Restbetrag verblieb auf dem Sicherheitskonto zwecks Deckung künftiger Fürsorge-, Ausreise-, Vollzugs- und Verfahrenskosten. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D.
Mit Verfügung vom 28. August 2008 liquidierte die Vorinstanz das Sicherheitskonto der Ehefrau des Beschwerdeführers. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E.
Ebenfalls am 28. August 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäss den Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zu der am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) sei er jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, denn das Total der von ihm geleisteten Sicherheiten in der Höhe Fr. 21'933.10, bestehend aus dem aktuellen Sicherheitskontoguthaben von Fr. 17'913.10 und dem teilsaldierten Betrag aus der Zwischenabrechnung von Fr. 4'020.00, übersteige den auf Fr. 15'000.00 festgesetzten Maximalbetrag der Sonderabgabe. Die Differenz in der Höhe von Fr. 6'933.10 gelange an ihn zur Auszahlung. Abschliessend wurde der Beschwerdeführer gebeten, einen beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto zu kontrollieren und eine Zahladresse zu bezeichnen.

F.
Nachdem der Vorinstanz vom Kanton angezeigt worden war, dass der Beschwerdeführer mit der Abrechnung über sein Sicherheitskonto nicht einverstanden sei, und die Vorinstanz in der Folge weiter Abklärungen unternommen hatte, fertigte sie eine zweite Abrechnung aus, die sie dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2009 unterbreitete. Darin berücksichtigt die Vorinstanz eine weitere Rückerstattung in der Höhe von Fr. 757.00, was gegenüber der ersten Abrechnung den Positivsaldo zu Gunsten des Beschwerdeführers auf Fr. 7'690.10 erhöht. Unter Bezugnahme auf einen Einwand, den die Wohngemeinde des Beschwerdeführers aus Anlass der ergänzenden Abklärungen erhoben hatte, hielt die Vorinstanz fest, dass das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers trotz der am 3. September 1998 verfügten Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht nach Massgabe des neuen Rechts zu liquidieren sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

G.
Mit Antwortschreiben vom 1. Juli 2009 zeigte sich der Beschwerdeführer auch mit der korrigierten Abrechnung nicht einverstanden. Er verlangte die Liquidierung seines Sicherheitskontos (und desjenigen seiner Ehefrau) auf der Grundlage einer Verrechnung der geleisteten Sicherheiten mit den individuell verursachten Kosten.

H.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 löste die Vorinstanz das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers auf. Sie stellte dem Kontostand von Fr. 17'913.10 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der Zwischenabrechnung von Fr. 4'020.00 und Rückerstattungen an den Kanton in der Höhe von Fr. 757.00 dem unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und hielt fest, nach Verrechnung beider Positionen seien noch Fr. 10'223.00 zu Gunsten des Bundes zu vereinnahmen. Das Restguthaben sei dem Beschwerdeführer auszuzahlen. Zur Begründung verwies sie auf die bisherige Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer.

I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2009 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es seien ihm nur die effektiven Kosten von Fr. 4'777.00 in Rechnung zu stellen. Der Restbetrag von Fr. 17'913.10 sei ihm auszubezahlen.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der Beschwerde aus.

K.
Mit Eingabe vom 9. November 2009 hält der Beschwerdeführer replikweise an seinem Rechtmittel fest.

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.

3.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (SiRück-System) zur Sonderabgabe vollzogen wurde.

3.2. Das SiRück-System wurde mit dem dringlichen Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) für Personen des Asylrechts und mit dem Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 16. Dezember 1994 (AS 1994 2874) für vorläufig Aufgenommene auf Gesetzesebene eingeführt. Seine Grundsätze - soweit für die vorliegende Streitsache von Bedeutung - stellten sich per 31. Dezember 2007 wie folgt dar:

Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999 2262), regelte die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhielten. Gemäss Art. 85 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
1    Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
2    Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend.
3    Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.235 Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.
4    Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.
AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) hatten sie - soweit zumutbar - die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung waren gemäss Art. 86
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
1    Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
2    Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
3    Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
a  nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
b  die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
c  die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
4    Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
5    Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.
AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtete der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnahmen geäufnet wurden. Die Sicherheitsleistungen wurden gemäss Art. 87 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
1    Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
2    Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die betreffende Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist. Das Gesuch muss vor der Ausreise eingereicht werden.
AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) aufgrund einer individuellen Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verliess (Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung erhielt oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhielt (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Soweit im Rahmen der Schlussabrechnung die bezogenen Fürsorgeleistungen aus den Mitteln des Sicherheitskontos nicht gedeckt werden konnten, gelangten die ordentlichen Regeln über die Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Anwendung. So wollte es Art. 9 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
1    Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
2    Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die betreffende Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist. Das Gesuch muss vor der Ausreise eingereicht werden.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312] in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AS 1999 2318). Die Asylverordnung 2 in der erwähnten Fassung führte zusätzlich eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgte, wenn eine sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige Aufnahme erhielt. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung wurden die bis zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die Schlussabrechnung übertragen (Art. 16
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
1    Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
2    Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.
3    Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.35
4    Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.36
AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten war nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin konnten Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten überstieg und einen
Mindeststand aufwies (Art. 15
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
1    Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
2    Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.
3    Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.35
4    Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.36
AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenommener Personen war durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
1    Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
2    Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.
3    Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.35
4    Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.36
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per 1. Januar 2008 aufgehobenen Art. 22
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
1    Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
2    Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.
3    Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.35
4    Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.36
und 23
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
1    Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
2    Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.
3    Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.35
4    Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.36
der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]).

3.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts, Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
1    Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
2    Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend.
3    Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.235 Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.
4    Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.
AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
1    Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
2    Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
3    Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
a  nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
b  die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
c  die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
4    Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
5    Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.
erster Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
1    Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
2    Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
3    Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
a  nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
b  die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
c  die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
4    Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
5    Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
1    Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
2    Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
3    Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
a  nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
b  die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
c  die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
4    Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
5    Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.
AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
1    Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
2    Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
3    Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
a  nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
b  die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
c  die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
4    Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
5    Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.
zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
1    Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
2    Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend.
3    Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.235 Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.
4    Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.
und Art. 86 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
1    Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
2    Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
3    Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
a  nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
b  die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
c  die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
4    Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
5    Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.
AsylG). Neben die Sonderabgabepflicht tritt die Vermögenswertabnahme, die im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen erhoben werden kann, wie im alten Recht. Allerdings wird auch hier keine Verrechnung mit individuell verrechenbaren Kosten vorgenommen. Stattdessen ergeht an den Bundesrat die Ermächtigung festzusetzen, in welchem Umfang die abgenommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet werden (Art. 87
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
1    Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
2    Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die betreffende Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist. Das Gesuch muss vor der Ausreise eingereicht werden.
AsylG). Art. 88
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 88 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Vorläufig aufgenommene Personen unterliegen der Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 86 AsylG293. Die Bestimmungen des 5. Kapitels 2. Abschnitts und des 10. Kapitels des AsylG sowie Artikel 112a AsylG sind anwendbar.
1    Vorläufig aufgenommene Personen unterliegen der Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 86 AsylG293. Die Bestimmungen des 5. Kapitels 2. Abschnitts und des 10. Kapitels des AsylG sowie Artikel 112a AsylG sind anwendbar.
2    Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit der Einreise.
AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
1    Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
2    Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
3    Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
a  nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
b  die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
c  die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
4    Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
5    Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.
AsylG und 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes für anwendbar.

3.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
1    Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
2    Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
3    Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
a  nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
b  die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
c  die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
4    Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
5    Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.
AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
1    Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
2    Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend.
3    Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.235 Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.
4    Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.
AsylG genannten Kosten, zu welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
1    Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
2    Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend.
3    Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.235 Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.
4    Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.
AsylV 2 auf 10 Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 10 Geltungsbereich und Dauer der Sonderabgabe auf Vermögenswerten - (Art. 86 und 87 AsylG; Art. 88 AIG)
1    Der Sonderabgabe auf Vermögenswerten unterstehen:
a  Asylsuchende: ab Einreichung des Asylgesuchs;
b  Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung: ab Einreichung des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung;
c  vorläufig Aufgenommene: ab Entscheid über die vorläufige Aufnahme;
d  weggewiesene Personen: ab Rechtskraft des Wegweisungsentscheides nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder ab Rechtskraft der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; und
e  Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung: nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder nach Erlöschen der vorläufigen Aufnahme.
2    Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten endet:
a  wenn der Betrag von 15 000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach der Einreise in die Schweiz;
b  wenn eine asylsuchende, eine vorläufig aufgenommene, eine schutzbedürftige oder eine rechtskräftig weggewiesene Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält; oder
c  wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird.
3    Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages neu zu laufen.
AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber - bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind - nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e). Art. 8 Abs. 3 AsylV stellt dabei durch Verweis auf Abs. 1 klar, dass dann, wenn der Höchstbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken weder durch Lohnabzüge noch durch Vermögenswertabnahmen erreicht wird, die Differenz nach den allgemeinen Regeln des kantonalen Rechts über die Rückerstattung bezogener Sozialhilfe geschuldet ist (vgl. dazu auch den erläuternden Bericht des BFM zu den Ausführungsbestimmungen der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 S. 22, online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch Dokumentation Rechtliche Grundlagen Abgeschlossene Gesetzgebungsprojekte Teilrevision Asylgesetz, besucht am 19. Mai 2011).

3.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes, nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126a - 1 Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998478, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.
1    Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998478, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.
2    Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufgenommene Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist.
3    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach den Artikeln 85-87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht.
4    Unter Vorbehalt der Absätze 5-7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des AsylG angeordnet, so bleibt diese bestehen.
5    Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest.
6    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in der Fassung vom 19. Dezember 2003479 gilt bisheriges Recht.
7    Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.
3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126a - 1 Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998478, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.
1    Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998478, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.
2    Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufgenommene Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist.
3    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach den Artikeln 85-87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht.
4    Unter Vorbehalt der Absätze 5-7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des AsylG angeordnet, so bleibt diese bestehen.
5    Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest.
6    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in der Fassung vom 19. Dezember 2003479 gilt bisheriges Recht.
7    Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.
AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen. Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen- oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
1    Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
2    Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die betreffende Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist. Das Gesuch muss vor der Ausreise eingereicht werden.
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126a - 1 Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998478, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.
1    Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998478, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.
2    Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufgenommene Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist.
3    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach den Artikeln 85-87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht.
4    Unter Vorbehalt der Absätze 5-7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des AsylG angeordnet, so bleibt diese bestehen.
5    Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest.
6    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in der Fassung vom 19. Dezember 2003479 gilt bisheriges Recht.
7    Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.
AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126a - 1 Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998478, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.
1    Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998478, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.
2    Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufgenommene Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist.
3    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach den Artikeln 85-87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht.
4    Unter Vorbehalt der Absätze 5-7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des AsylG angeordnet, so bleibt diese bestehen.
5    Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest.
6    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in der Fassung vom 19. Dezember 2003479 gilt bisheriges Recht.
7    Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.
AuG).

3.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
1    Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
2    Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
3    Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
a  nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
b  die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
c  die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
4    Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
5    Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.
des AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
1    Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
2    Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.
3    Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.35
4    Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.36
AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
1    Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
2    Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.
3    Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.35
4    Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.36
des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
1    Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
2    Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.
3    Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.35
4    Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.36
ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet.

4.

4.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten SiRück-Systems mit der ihm eigenen individuellen Abrechnung in das neue System der Sonderabgabe. Unter der Geltung des alten Rechts äufnete der Beschwerdeführer mit Lohnabzügen sein Sicherheitskonto, bis er mit Verfügung des BFF vom 3. November 1998 gestützt auf Art. 36 Abs. 3
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 36 Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb - Ist kein Miet-, Pacht- oder Baurechtsverhältnis möglich, kann das SEM die Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb vergüten. Vorbehalten bleibt Artikel 40.
alt AsylV 2 auf Widerruf hin von der Pflicht, Sicherheiten zu leisten, befreit wurde. Nach dem Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme erfolgte eine Zwischenabrechnung über sein Sicherheitskonto. Aus dem Guthaben wurden Fr. 4'020.00 zwecks Deckung der Kosten des Asylverfahrens in gleicher Höhe zu Gunsten des Bundes überwiesen. Der Restbetrag blieb auf dem Konto stehen. Da sich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2008 kein altrechtlicher Schlussabrechnungsgrund verwirklicht hatte, sah die Vorinstanz den Beschwerdeführer gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG dem neuen Recht unterstellt und löste sein Sicherheitskonto in Anwendung von Art. 10
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 10 Geltungsbereich und Dauer der Sonderabgabe auf Vermögenswerten - (Art. 86 und 87 AsylG; Art. 88 AIG)
1    Der Sonderabgabe auf Vermögenswerten unterstehen:
a  Asylsuchende: ab Einreichung des Asylgesuchs;
b  Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung: ab Einreichung des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung;
c  vorläufig Aufgenommene: ab Entscheid über die vorläufige Aufnahme;
d  weggewiesene Personen: ab Rechtskraft des Wegweisungsentscheides nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder ab Rechtskraft der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; und
e  Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung: nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder nach Erlöschen der vorläufigen Aufnahme.
2    Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten endet:
a  wenn der Betrag von 15 000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach der Einreise in die Schweiz;
b  wenn eine asylsuchende, eine vorläufig aufgenommene, eine schutzbedürftige oder eine rechtskräftig weggewiesene Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält; oder
c  wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird.
3    Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages neu zu laufen.
AsylV 2 in Verbindung mit Abs. 6 bis 8 ihrer Übergangsbestimmungen auf, indem sie Fr. 10'223.00 zu Gunsten des Bundes einzog und mit Bezug auf das Restguthaben (Fr. 7'690.10) die Auszahlung an den Beschwerdeführer anordnete. Der vereinnahmte Betrag von Fr. 10'223.00 versteht sich dabei als Differenz zwischen dem Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- einerseits und dem im Rahmen der Zwischenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits eingezogenen Betrag von Fr. 4'020.00 zuzüglich einer anderweitigen Rückerstattung von Fr. 757.00 andererseits.

4.2. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass die Art und Weise, wie sein Sicherheitskonto aufgelöst wurde, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der AsylV 2 steht. Er macht stattdessen geltend, dass er mit Verfügung des BFF vom 3. September 1998 gestützt auf Art. 36 Abs. 3
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 36 Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb - Ist kein Miet-, Pacht- oder Baurechtsverhältnis möglich, kann das SEM die Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb vergüten. Vorbehalten bleibt Artikel 40.
alt AsylV 2 rechtskräftig von der Sicherheitsleistungspflicht befreit worden sei, weil die geleisteten Sicherheiten sowohl den geforderten Mindestbetrag als auch die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten überstiegen hätten. Damit sei das Abrechnungsverhältnis zwischen ihm und der Vorinstanz verbindlich geregelt worden. Es gehe nicht an, dass die Befreiung durch eine Gesetzesänderung zehn Jahre später aus den Angeln gehoben werde. Das verbiete das Legalitäts- und Rechtssicherheitsprinzip. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes, der alle hängigen Verfahren dem neuen Recht unterstelle, verstosse im vorliegenden konkreten Fall gegen fundamentale verfassungsmässige Prinzipien. Er sei deshalb in dem Sinne verfassungskonform auszulegen, dass Abs. 1 nur auf jene Fälle anwendbar sei, bei denen eine Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht noch nicht stattgefunden habe.

4.3. Die verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes ist nur soweit zulässig, als Auslegungsspielräume bestehen (BGE 131 II 697 E. 4.1 S. 703 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer für geboten gehaltene Lesart des Übergangsrechts entspricht jedoch keiner methodisch vertretbaren Auslegung des Gesetzes. Nach seinem Wortlaut, seiner Systematik und seiner Teleologie unterstellt es alle zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nicht schlussabrechnungsfähigen SiRück-Verhältnisse dem neuen Recht und ermächtigt den Bundesrat, den Umfang und die Dauer der Sonderabgabepflicht in Abhängigkeit von Umfang und Dauer des vorbestehenden SiRück-Verhältnisses zu ordnen. Von der Ermächtigung hat der Bundesrat mit den Übergangsbestimmungen zur AsylV 2 delegationskonform Gebrauch gemacht. Diese gesetzliche Ordnung ist nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ungeachtet ihrer Verfassungskonformität anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Eine Verfassungswidrigkeit ist jedoch nicht zu erkennen, namentlich nicht in Gestalt einer Verletzung des Rückwirkungsverbots. Dem Verbot der (echten) Rückwirkung trägt das neue Recht dadurch Rechnung, dass altrechtlich abgeschlossene SiRück-Verhältnisse, d.h. solche, in denen ein Schlussabrechnungsgrund vor Eintritt des neuen Rechts eingetreten ist, von der Sonderabgabepflicht nicht erfasst werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Das ihnen zu Grunde gelegte Vertrauensprinzip stünde einer Rechtsänderung nur entgegen, wenn die Sonderabgabepflicht gegen das Rückwirkungsverbot verstiesse oder in wohlerworbene Rechte eingriffe (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60 mit Hinweisen). Mit der Verfügung des BFF vom 9. September 1998, auf die er sich beruft, wurde der Beschwerdeführer jedoch weder aus der SiRück-Beziehung entlassen - das hätte nur der Eintritt eines Schlussabrechnungsfalles bewirken können - noch wurden ihm irgendwelche qualifizierten Zusicherungen über die Rechtsbeständigkeit der durch sie bewirkten Rechtslage gegeben. Die Befreiung erfolgte ganz im Gegenteil unter Hinweis auf die Deckungsverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt "bis auf Widerruf" im Rahmen eines nach wie vor aktiven SiRück-Verhältnisses. Einer Neuregelung dieses SiRück-Verhältnisses stand daher nichts entgegen.

5.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

7.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Dispositiv S. 13

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5190/2009
Date : 25. Mai 2011
Published : 06. Juni 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Sicherheitskonto / Sonderabgabepflicht


Legislation register
ANAG: 14c  86
AsylG: 85  86  87
AsylV 2: 8  9  10  13  15  16  36
AuG: 88  126a
BGG: 83
BV: 190
VGG: 31  32  33  37
VVWAL: 22  23
VwVG: 48  49  62  63
BGE-register
129-II-215 • 130-I-26 • 131-II-697
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002
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BVGer
C-5190/2009 • C-7179/2008
AS
AS 1999/2262 • AS 1999/2254 • AS 1999/2318 • AS 1995/5045 • AS 1994/2874 • AS 1990/938
BBl
2002/6872