Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1203/2006
{T 0/2}

Urteil vom 25. April 2008

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.

Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:
A.
X._______, geboren 1960 in der Türkei, reiste am 29. Januar 1990 als Asylbewerber in die Schweiz ein, wobei seine damalige Ehefrau, Z._______, mit dem gemeinsamen anderthalbjährigen Sohn im Heimatland verblieb. Nachdem sein Asylgesuch am 14. Dezember 1993 definitiv abgelehnt worden war, ersuchte er im Hinblick auf die Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin um Verlängerung der bis zum 15. Februar 1994 gesetzten Ausreisefrist. Diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen, woraufhin X._______ in die Türkei zurückkehrte.
Am 4. Februar 1994 wurde seine mit Z._______ geschlossene Ehe geschieden. Am 6. Oktober 1994 verheiratete sich X._______ in der Türkei mit der Schweizerin Y._______. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er 18. Oktober 1995 in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in St. Gallen lebenden Ehefrau.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte X._______ am 18. Juli 2000 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des nachfolgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 19. September 2001 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 27. September 2001 wurde X._______ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von A._______.
C.
Nachdem Y.______ und X._______ am 8. bzw. 17. Januar 2002 Mietverträge über jeweils eigene Wohnungen unterzeichnet hatten, verliess X._______ im Februar 2002 die bisherige gemeinsame Wohnung. Seine Ehefrau stellte am 15. Mai 2002 den Antrag auf Eheschutzmassnahmen. Am 25. Mai 2004 richteten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren an das Bezirksgericht St. Gallen. Ihre Ehe wurde daraufhin am 28. Oktober 2004 geschieden.
D.
Am 7. Januar 2005 verheiratete sich X._______ in der Türkei mit seiner früheren Ehefrau Z._______ und stellte am 17. Januar 2005 für sie und den gemeinsamen Sohn ein Gesuch um Familiennachzug.
E.
Aufgrund der dargelegten Umstände leitete das BFM am 21. März 2005 gegen X._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein.
E.a In diesem Verfahren machte dessen Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 27. Juni 2005 geltend, die Ehegatten hätten sich im Februar 2002 infolge unterschiedlicher Ansichten betreffend Familiengründung getrennt. X._______ habe sich gemeinsame Kinder gewünscht, seine Ehefrau habe hingegen ihre berufliche Ausbildung absolvieren wollen; daraus hätten sich auch finanzielle Spannungen ergeben. Die Trennung sei ursprünglich als Bedenkzeit für die weitere Zukunft gedacht gewesen. Zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei es jedoch nicht wieder gekommen.
E.b Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 ersuchte das Bundesamt die schweizerische Ex-Ehefrau darum, zu einer Reihe von Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Diese führte in ihrer Antwort u.a. aus, ihr Ehemann habe seinen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nie begründet, und auch über eine Familiengründung sei während der Ehe nie gesprochen worden. Für die relativ lange Zeitspanne während der Trennung und der Ehescheidung seien finanzielle Gründe - Alimentenzahlungen ihres Ehemannes - massgeblich gewesen. Versuche einer Wiederannäherung seien in dieser Zeit nicht unternommen worden.
E.c Auf dieses Schreiben hin gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme. Dieser machte daraufhin mit Schreiben vom 15. September 2005 geltend, die schriftlichen Angaben der Ehefrau seien in jeder Hinsicht unzutreffend und wahrscheinlich von Rachegedanken und Enttäuschung geprägt. Es sei deshalb geboten, sie persönlich einzuvernehmen. Gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche auch, dass sie noch im Juni 2005 die Absicht gehabt habe, mit ihrem Ex-Ehemann - was die damalige Vermieterin bezeugen könne - eine neue gemeinsame Wohnung zu mieten.
E.d Auf entsprechende Anfrage des Bundesamtes hin erklärte die geschiedene Ehefrau mit schriftlicher Erklärung vom 10. April 2006, sie sei nicht bereit, sich in Gegenwart ihres Ex-Ehemannes befragen zu lassen.
E.e Mit Zustimmung von X._______ nahm die Vorinstanz Einsicht in die Gerichtsakten zum Eheschutz- und Scheidungsverfahren.
F.
Nachdem der Heimatkanton am 11. August 2006 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ erteilt hatte, erklärte das BFM mit Verfügung vom 24. August 2006 dessen Einbürgerung für nichtig. Die zeitliche Abfolge der Ereignisse lasse darauf schliessen, dass X._______ seine erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Seine Ehe habe bis zu diesem Zeitpunkt rund sieben Jahre bestanden; danach seien gerade noch knapp drei Monate vergangen, bis die Trennung der Eheleute festgestanden habe. Es sei lebensfremd, davon auszugehen, dass die Frage nach gemeinsamen Kindern während sieben Jahren Ehe keine Rolle gespielt habe, innerhalb von drei Monaten nach der erleichterten Einbürgerung aber derart an Bedeutung gewonnen habe, dass er seine langjährige, angeblich bis dahin stabile Ehe aufgegeben habe. Zudem habe die Ex-Ehefrau dargelegt, dass während der Ehe nie über eine Familiengründung gesprochen worden sei. Der Kinderwunsch sei auch im Eheschutz- und Scheidungsverfahren kein Thema gewesen; vielmehr habe die Ehefrau im Eheschutzverfahren geltend gemacht, sie sei völlig unvorbereitet mit den Trennungsabsichten ihres Gatten konfrontiert worden. Die sich aus dem zeitlichen Geschehensablauf ergebende Vermutung, wonach im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein beidseitiger auf die Zukunft gerichteter Ehewille vorhanden gewesen sei, habe X._______ nicht umstossen können. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung seien damit gegeben.
G.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Rechtsanwalt Josef Jacober im Namen von X._______ am 25. September 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Er bestreitet die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestanden habe. Dass die eheliche Gemeinschaft gelebt worden sei, ergebe sich sowohl aus dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 15. Januar 2001 als auch aus den vom Bundesamt im Sommer 2001 eingeholten Referenzschreiben von Freunden und Verwandten. Gegen die Erschleichung der Einbürgerung spreche auch der Umstand, dass die Ehegatten noch im Juni 2001, somit wenige Wochen vor der erleichterten Einbürgerung, zusammen eine neue Wohnung gemietet hätten. Ein solches Verhalten wäre realitätsfremd, wenn damals tatsächlich Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestanden hätten. Der Grund für die im Februar 2002 erfolgte - und als Bedenkzeit beabsichtigte - Trennung habe im Kinderwunsch des Ehemannes gelegen. Die Ehefrau habe in dieser Zeit jedoch andere Prioritäten gesetzt. Da dies von ihr bestritten werde, und sie zudem gegenüber der Vorinstanz eine Befragung in Anwesenheit des Parteivertreters abgelehnt habe, sei sie im vorliegenden Verfahren als Zeugin einzuvernehmen. Nur sie könne nämlich Aufschluss darüber geben, was in der relevanten Zeit vor der Trennung geschehen sei, denn sie habe mit dem Beginn einer Ausbildung deutlich gemacht, dass sie andere Prioritäten als gemeinsame Kinder habe. Da sie im Januar 2002 als erste eine neue Wohnung angemietet habe, sei die von ihr im Eheschutzverfahren zum Ausdruck gebrachte Überraschung über den Auszug ihres Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung unglaubhaft. X._______ habe aus dem Verhalten seiner Ehefrau Konsequenzen ziehen müssen und sich ebenfalls um den Abschluss eines neuen Mietvertrags kümmern müssen.
Die Wiederverheiratung von X._______ mit seiner türkischen Ehefrau, mit der er bereits eine gemeinsames Kind habe, habe dem Wunsch nach einer "richtigen" Familie entsprochen. Wäre es ihm bei seiner Heirat mit Y._______ nur um das schweizerische Bürgerrecht gegangen, so hätte er ein entsprechendes Gesuch schon viel früher gestellt und hätte auch mit der Ehescheidung nicht so lange zugewartet. Auch die lange Ehedauer spreche gegen einen Missbrauch der Einbürgerungsbestimmungen. Im Übrigen habe auch über die Scheidung hinaus eine gewisse emotionale Bindung zwischen den Eheleuten bestanden, was sich daran zeige, dass seine Ex-Ehefrau noch im Juni 2005 die ernsthafte Absicht gehabt habe, mit ihm in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen.
Abgesehen von den dargelegten Gründen rechtfertige sich die Nichtigerklärung der Einbürgerung auch deshalb nicht, weil X._______ seit mehr als 16 Jahren in der Schweiz lebe und sich in sozialer und beruflicher Hinsicht vorbildlich integriert habe.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2006 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest. Sie weist darauf hin, dass auch die knappe Zeitspanne zwischen der Ablehnung des Asylgesuchs und der Scheidung von der türkischen Ehefrau auf zweckfremde Motive des Beschwerdeführers für die nachfolgende Heirat mit Y._______ hindeute. Das von ihm beschriebene positive äussere Erscheinungsbild seiner Ehe werde gar nicht bestritten; daraus lasse sich jedoch kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille ableiten, denn bei diesem Merkmal handele es sich um eine innere Haltung, die sich dem direkten Beweis entziehe. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich nichts, was die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft kurz nach der erleichterten Einbürgerung nachvollziehbar erscheinen lasse. Insbesondere werde kein nach der Einbürgerung unvorhersehbar eingetretenes Ereignis genannt, welches geeignet gewesen wäre, den Ehewillen innert kürzester Zeit zu zerstören.
I.
In der darauffolgenden Stellungnahme vom 15. Januar 2007 wiederholt der Parteivertreter sein bisheriges Vorbringen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt und die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel wird in den Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG voraus, dass er in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
2.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982 BBl 1982 II 125 S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484).
Abgesehen davon hat der Begriff der intakten Ehe aber auch eine objektive Komponente. Die Berufung auf einen gemeinsamen Ehewillen ist jedenfalls dann nicht statthaft, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht den allgemeinen ethisch-moralischen Vorstellungen entspricht, beispielsweise dann, wenn sie nicht ausschliesslich auf den Ehepartner bezogen ist oder für Zwecke, die nichts mit der Ehepartnerschaft zu tun haben, missbraucht wird. Aus diesem Grund sind Zweifel an einer angeblich intakten Ehe auch dann angebracht, wenn für ihr späteres Scheitern Gründe vorgeschoben werden, die - objektiv betrachtet - nicht geeignet sind, den Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zu zerstören.
2.3 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115 und BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Scheidung ins Auge fasst; dabei ist es kaum von Bedeutung, wenn die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3).
3.
Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
3.1 Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.).
3.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlastenden Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen - nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses - die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E 3.6 sowie BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
4.
Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Heirat auch von zweckfremden Motiven, nämlich der Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Möglichkeit der späteren Einbürgerung leiten lassen. Der Geschehensablauf deute darauf hin, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr vorhanden gewesen sei. Diese Vermutung habe X._______ im von der Vorinstanz eingeleiteten Verfahren nicht umstossen können.
4.1 Aufgrund des Akteninhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer im Januar 1990 als Asylbewerber in die Schweiz gelangte. Nachdem sein Asylgesuch am 14. Dezember 1993 rechtskräftig abgelehnt worden war, liess er sich - noch innerhalb der ihm gesetzten zweimonatigen Ausreisefrist - von seiner türkischen Ehefrau scheiden und ersuchte im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschliessung mit einer Schweizerin um Verlängerung der Ausreisefrist. Da diesem Gesuch nicht stattgegeben wurde, kehrte X._______ in die Türkei zurück und verheiratete sich dort am 6. Oktober 1994 mit Y._______. Zum Verbleib bei seiner Ehefrau reiste er ein Jahr später wieder in die Schweiz ein. Am 18. Juli 2000 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung; diesem Gesuch wurde am 27. September 2001 statt gegeben. Spätestens im Januar 2002 beschlossen die Ehegatten, sich voneinander zu trennen und mieteten jeweils eigene Wohnungen. Im Februar 2002 verliess X._______ die bisherige gemeinsame Wohnung. Die Scheidung der Ehegatten erfolgte am 28. Oktober 2004. Am 7. Januar 2005 verheiratete sich X._______ erneut mit seiner früheren in der Türkei lebenden Ehefrau und stellte zehn Tage später ein Gesuch um Familiennachzug.
4.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst per Asylgesuch erfolglos um Aufenthalt in der Schweiz bemüht hat. Dass er sich kurz nach Abweisung dieses Gesuchs von seiner türkischen Ehefrau scheiden liess und die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin ins Auge fasste, deutet darauf hin, dass er in der Ehe mit Y._______ eine günstige Möglichkeit sah, doch noch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Auch der Umstand, dass die Trennungspläne der Ehegatten nicht einmal drei Monate nach der erleichterten Einbürgerung offenkundig und wenig später verwirklicht wurden, erhärtet die Vermutung, dass X._______ seine Ehe für das Aufenthalts- und Bürgerrecht instrumentalisierte und im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keinen echten auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichteten Ehewillen besass. Die kurz auf die Scheidung folgende Wiederheirat und das Bemühen um Wiedervereinigung mit der ursprünglichen Familie verstärkt diesen Eindruck zusätzlich. Die Vorinstanz durfte daher zu recht von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Einbürgerung keine intakte, auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtete Ehe vorhanden war und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen wurde.
5.
Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.
5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich u.a. auf den Erhebungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 15. Januar 2001 und verschiedene Referenzschreiben, die im Verlaufe des Sommers 2001 an die Vorinstanz gerichtet wurden. Die genannten Dokumente wurden im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens von der Vorinstanz eingeholt. Sie schildern die Wahrnehmung von Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild des Ehepaares (gemeinsame Wohnung bzw. gemeinsames Auftreten) und sind somit nicht aussagekräftig für die Beurteilung der hier entscheidenden Frage, aus welchen inneren Beweggründen die angeblich zunächst stabile Ehe aufgelöst wurde.
5.2 Auch soweit X._______ geltend macht, noch im Juni 2001 - somit kurz vor seiner Einbürgerung - mit seiner Ehefrau eine neue Wohnung angemietet zu haben, ist dieser Einwand wenig relevant. Seinerzeit konnte der Beschwerdeführer nämlich nicht wissen, dass das Einbürgerungsverfahren kurz vor dem Abschluss stand und sich eine gemeinsame Wohnung womöglich nicht mehr rentieren würde. Auch unter dem Aspekt betrachtet, dass er seine mit der Einbürgerung einhergehenden Absichten vor der Behörde und seiner Ehefrau verbergen wollte, war es nur folgerichtig, mittels Wohnungswechsels den Anschein einer stabilen Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten.
5.3 Die Trennung der Eheleute im Februar 2002 begründete der Beschwerdeführer bereits gegenüber der Vorinstanz mit seinem Kinderwunsch, welchen die Ehefrau nicht mit ihm habe teilen wollen. Demgegenüber beantwortete Y._______ den ihr vom Bundesamt übersandten Fragebogen vom 8. Juli 2005 dahingehend, dass über eine Familiengründung nie gesprochen worden sei, was insofern glaubhaft erscheint, als dieses Thema - gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen - auch im Eheschutz- und Scheidungsverfahren keine Rolle gespielt hat. Dennoch hält der Beschwerdeführer an dieser Begründung auch in seinem Beschwerdevorbringen fest, unterlässt allerdings jeden Hinweis darauf, dass er den Wunsch nach gemeinsamen Kindern bereits vor oder während des Einbürgerungsverfahrens verspürt bzw. geäussert hätte. Vielmehr ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er seine Ehefrau erst nach der erleichterten Einbürgerung mit diesem Wunsch konfrontierte und damit zur rasch folgenden Trennung beitrug. Damit ist jedoch keinesfalls nachvollziehbar, dass noch wenige Wochen zuvor ein gemeinsamer auf die Zukunft gerichteter Ehewille vorhanden gewesen sein soll.
6.
Die Vermutung, dass im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung keine intakte eheliche Lebensgemeinschaft vorlag, versucht der Beschwerdeführer dadurch umzustossen, dass er die Einvernahme seiner Ex-Ehefrau als Zeugin beantragt.
6.1 Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist im Verwaltungsprozess ein subsidiäres Beweismittel, d.h. sie ist nach Art. 14
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (zum Ganzen vgl. BGE 130 ll 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 ll 1366/67).
6.1.1 Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
BZP verpflichtet die Behörde sodann nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a).
6.1.2 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die beantragte Zeugeneinvernahme überhaupt zu sachdienlichen neuen Erkenntnissen führen kann. Es kann unterstellt werden, dass Y._____ während des gesamten Einbürgerungsverfahrens davon ausgegangen ist, mit ihrem Ehegatten eine normale und stabile Ehe geführt zu haben, und dass insoweit die Behauptungen des Beschwerdeführers bestätigt werden. Dieser versucht zwar, seine Ehefrau für das nachfolgende Scheitern der Ehe verantwortlich zu machen, und behauptet insofern, nur sie könne Aufschluss darüber geben, was in der relevanten Zeit vor der Trennung geschehen sei, denn sie habe mit dem Beginn einer Ausbildung deutlich gemacht, dass sie andere Prioritäten als gemeinsame Kinder habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es im vorliegenden Fall jedoch weder darum, dass sich die Ex-Ehefrau für ihren fehlenden Kinderwunsch zu rechtfertigen hat, noch darum, warum sie im Hinblick auf die bevorstehende Trennung ein paar Tage früher als ihr Ehemann einen Mietvertrag über eine eigene Wohnung abgeschlossen hat. Entscheidrelevant ist lediglich, ob der vom Beschwerdeführer als Trennungsanlass in den Vordergrund gestellte Wunsch nach einer Familie einen objektiv nachvollziehbaren Grund für das Scheitern der Ehe darstellen kann. Eine Antwort auf diese Frage ist von Y._______ nicht zu erwarten. Auf ihre - ohnehin nur subsidiär zulässige - Zeugeneinvernahme kann daher verzichtet werden.
7.
Dass die angeblich noch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabile Ehe erst aufgrund des sich nachträglich thematisierten Kinderwunsches auseinander gebrochen sein soll, klingt wenig plausibel. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2001 eingebürgert wurde und spätestens Anfang Januar 2002 Trennungsabsichten der Ehegatten erkennbar waren, ist es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung schlichtweg nicht vorstellbar, dass ein solcher Wunsch erst nach siebenjähriger Ehe aufgetaucht ist und aufgrund fehlender Realisierbarkeit binnen drei Monaten zur Zerrüttung der Ehe geführt hat.
7.1 X._______ hat diesbezüglich keine nachvollziehbaren Erklärungen abgegeben und insbesondere konkrete Schilderungen zum Verlauf der auf die Einbürgerung folgenden Zeitspanne unterlassen. Dass der behauptete Kinderwunsch lediglich als Vorwand diente, um das Schweizer Bürgerrecht nach erfolgter Trennung und Scheidung beibehalten zu können, steht daher als Vermutung nach wie vor im Raum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.31/2006 vom 16. Oktober 2006 E. 2). An dieser Einschätzung würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen würde, den Kinderwunsch bereits vor oder während des Einbürgerungsverfahrens thematisiert zu haben. Hätte nämlich bereits früher Uneinigkeit über dieses für die Fortsetzung der Ehe relevante Thema geherrscht, so müsste erst recht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein gemeinsamer zukunftsgerichteter Ehewille mehr vorhanden war.
7.2 Der Vermutung, mit der erleichterten Einbürgerung unlautere Absichten verfolgt zu haben, tritt der Beschwerdeführer im weiteren mit der Behauptung entgegen, in einem solchen Fall hätte er ein entsprechendes Gesuch schon viel früher gestellt und hätte auch mit der Ehescheidung nicht so lange zugewartet. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass sämtliche Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung - zu denen nicht nur Ehe- und Wohnsitzdauer gehören - erst im Jahr 2000 erfüllt waren: Laut Erhebungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 15. Januar 2001 mangelte es X._______ in den Vorjahren am guten finanziellen Leumund. Auch aus dem Umstand, dass zwischen Trennung und Scheidung der Eheleute ein Zeitraum von zweienhalb Jahren lag, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten, da er das Scheidungsverfahren gegen den Willen seiner offensichtlich auf Unterhaltszahlungen angewiesenen Ehefrau nicht beschleunigen konnte.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist einerseits davon auszugehen, dass er seine Ehe für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz instrumentalisierte, andererseits, dass die Stabilität seiner ehelichen Lebensgemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens erheblich erschüttert war und diese Situation nach der erfolgten Einbürgerung am 27. September 2001 zur Trennung und späteren Scheidung der Eheleute führte. Dass die Trennung - äusseres Zeichen für das Zerwürfnis der Ehegatten - möglicherweise als Bedenkzeit gedacht war - spielt dabei keine Rolle. Ebensowenig wäre eine über die Trennung und Scheidung hinausgehende emotionale Bindung der früheren Partner ein Indiz für eine im Zeitpunkt der Einbürgerung stabile Ehe. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keine überzeugenden bzw. nachvollziehbaren Gründe bzw. Sachumstände dafür aufzeigt, dass seine Ehe erst nachträglich dermassen erschüttert wurde, dass die Ehegatten sich binnen drei Monaten zur Trennung entschlossen. Seine diesbezügliche Argumentation läuft darauf hinaus, dass sich seine Ehefrau dem nach der Einbürgerung geäusserten Wunsch nach gemeinsamen Kindern verweigerte, und kann nur als Vorwand für die Beibehaltung des Schweizer Bürgerrechts betrachtet werden. Naheliegend ist diese Interpretation vor allem auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer bereits rund zwei Monate nach der Scheidung wieder mit seiner türkischen Ex-Ehefrau verheiratetet hat, was auf ein von vornherein planmässiges Vorgehen zur Wiedervereinigung mit seiner ursprünglichen Familie schliessen lässt. Die in Form der Zeugeneinvernahme beantragte Beweiserhebung über den Zustand der ehelichen Beziehung zwischen Y._______ und X._______ würde zu keinen neuen sachdienlichen Feststellungen führen können; sie ist demnach nicht erheblich und notwendig. Die angefochtene Verfügung geht demzufolge zu recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt keinen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen besass und sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.
9.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. August 2006 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. K 340 021 Shr; Gerichtsurkunde)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, Obstmarkt 1, 9102 Herisau

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Haake

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1203/2006
Date : 25. April 2008
Published : 07. Mai 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 37  40
BüG: 26  27  41
VGG: 31  32  33  37  53
VwVG: 5  14  19  48  49  62  63
ZGB: 8
BGE-register
119-V-335 • 122-V-157 • 128-II-97 • 129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-169 • 130-II-482 • 132-II-113
Weitere Urteile ab 2000
1C_294/2007 • 2A.451/2002 • 5A.2/2006 • 5A.31/2006
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1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • addiction • administrative procedure and legal proceedings in an administrative court • advance on costs • anniversary publication • answer to appeal • anticipated consideration of evidence • appeal concerning affairs under public law • asylum seeker • authenticity • authorization • beginning • behavior • burdon of proof • cantonal remedies • coming into effect • concealment • contract conclusion offer • cooperation obligation • correctness • costs of the proceedings • court and administration exercise • day • decision • declaration • department • director • discretion • document • doubt • drawee • drawn • evidence • ex officio • experience • experience principle • family • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal court • federal department of justice and police • federal law on administrational proceedings • federal law on the federal civil proceedings • file • fixed day • foreign spouse • foreseeability • hamlet • herisau • illegality • indication • instructions about a person's right to appeal • intention • knowledge • knowledge • lausanne • lawyer • legal representation • life • line of argument • lower instance • marital companionship • marital status • marriage • marriage • misstatement • month • nullity • number • officialese • position • presumption • principle of judicial investigation • protection of marriage • question • record • remarriage • remedies • request for juridical assistance • request to an authority • signature • simplified naturalization • spouse • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subsequent immigration of family members • swiss citizenship • time limit • vocational training • within • witness • writ
BVGer
C-1203/2006
BBl
1982/II/125 • 1987/III/293