Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1692/2006
{T 0/2}

Urteil vom 25. April 2007

Mitwirkung:
Richter Daniel Riedo (Vorsitz); Richter Michael Beusch;
Richterin Salome Zimmermann;
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

B._______ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Verzollung von Soft-Tragetaschen, Tarifeinreihung.

Sachverhalt:
A. Die B._______ AG, vertreibt u.a. Kindersportwagen (sog. "3-Rad Jogger") der Marke M._______, inklusive diverser Kinderwagen-Zusatzartikel, worunter Soft-Tragetaschen und feste Trageschalen für Kleinkinder, die sich auf den verschiedenen Jogger Modellen befestigen lassen.
B. Am 3. Mai 2004 meldete die Firma X._______ AG, im Namen der Firma B._______ AG dem Zollinspektorat Kleinbasel eine aus China stammende Sendung "Kinderwagen und Teile dazu" zollfrei (Präferenzabfertigung) zur Einfuhr an (Tarifnummer 8715.0000, kg brutto 3'241.3). Das Zollamt nahm die Deklaration antragsgemäss vor. Nach einer Belegrevision und teilweisen - die Kinderwagen betreffenden - materiellen Revision berichtigte dieses am 6. Mai 2004 die Einfuhrdeklaration wie folgt: "Kinderwagen und Teile dazu", Tarif-nummer 8715.000, kg brutto 2'988.3, Zollansatz: frei (Präferenzabfertigung) und "Tragetaschen aus Spinnstoff", Tarifnummer 6307.9099, kg brutto 253, Zollansatz Fr. 263.-- (Präferenzabfertigung für China in dieser Tarifnummer nicht möglich). Gestützt darauf wurde mit Einfuhrzollausweis Nr. 3746368 - datiert vom 3. Mai 2004/12. Mai 2004 - Fr. 665.40 Zoll erhoben.
C. Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 beschwerte sich die B._______ AG beim Zollamt gegen die Abgabenfestsetzung. Sie brachte vor, die Soft-Tragetaschen für Kleinkinder seien als Ergänzungszubehör für Kinderwagen zu betrachten und folglich in die Tarifnummer 8715.0000 einzureihen. Die zuständige Zollkreisdirektion wies die Beschwerde am 21. Juli 2004 ab und bestätigte die Einreihung in die Tarif-nummer 6307.9099.
D. Dagegen legte die B._______ AG am 2. September 2004 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD) ein, welche diese mit Entscheid vom 30. Dezember 2004 abwies.
E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2005 erhebt die B._______ AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und beantragt die zollfreie Abfertigung der Soft-Tragetaschen unter der Tarifnummer 8715.0000.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2005 schliesst die OZD auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F. Per 31. Dezember 2006 hat die ZRK die Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache übergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (aArt. 109 Abs. 1 Bst. c
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen - 1 Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
1    Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2    Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR 631.0]). Das BVGer übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beschwerden an das BVGer sind zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Entscheide der OZD betreffend die Tarifierung unterliegen der Beschwerde an das BVGer (Art. 109 Abs. 1 Bst. c
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen - 1 Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
1    Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2    Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
ZG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist somit zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig.
1.2. Vorliegend unbestritten ist die sachverhalts-, namentlich die zahlenmässige Ermittlung der nachgeforderten Zollabgabe in der Höhe von Fr. 665.40. Strittig ist einzig die Frage, ob die Soft-Tragetaschen für Kleinkinder als "Kinderwagen und Teile dazu" zu qualifizieren und in die Tarifnummer 8715.0000 einzureihen sind oder aber als "Tragetaschen aus Spinnstoff" in die Tarifnummer 6307.9099. Nach dem insoweit durch die Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Entscheid der OZD handelt es sich dabei um eine "Soft-Tragetasche" für Kleinkinder, deren Aussenseite aus Gewebe aus synthetischen Filamentengarnen besteht. Futter und Polsterung sind mittels Steppnähten verbunden. Der Kopfteil lässt sich mittels Reissverschlüssen und Kordeln verengen. Der Fussteil ist mit Reissverschlüssen ausgestattet. Seiten- und Oberteile weisen keinerlei Verstärkungen oder Versteifungen auf. Im Boden ist eine einfache, biegsame Kunststoffplatte eingelassen; ein zusätzlicher Liegekeil ist vorhanden. Die Traghenkel sind abnehmbar. Die Tasche wird mit einfachen Riemen und Druckknöpfen am Kinderwagen befestigt. Es handelt sich dabei um das Produkt Typ T_______ gemäss M._______-Produktekatalog.
2.
2.1.
2.1.1. Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG durch den Zolltarif festgesetzt. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen, namentlich aus Staatsverträgen, sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, zum Generaltarif gemäss den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu verzollen (Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
und 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG). Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu; das BVGer ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Urteil des BVGer A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.1; Entscheide der ZRK vom 9. August 2005 [ZRK 2004-114] E. 2e/aa, vom 19. April 1996 und 28. März 1996, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.17 E. 2a und 61.19 E. 4a/aa).
2.1.2. Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 23
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 23 Zollüberwachung und Zollprüfung - 1 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.
1    Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.
2    Die Zollüberwachung umfasst allgemeine Massnahmen des BAZG, um die Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.
3    Die Zollprüfung umfasst die besonderen Amtshandlungen, die dieses Gesetz zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vorsieht.
ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil des BVGer A-1675/2006, a.a.O., E. 2.2; Entscheid der ZRK vom 9. August 2005, a.a.O, E. 2e/bb mit weiteren Hinweisen).
2.1.3. Die Schweiz ist dem internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983 beigetreten (für die Schweiz in Kraft seit 1. Januar 1988, SR 0.632.11). Das "Harmonisierte System" (HS) bedeutet die Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den dazugehörenden Codenummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen sowie die "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" umfasst (Art. 1 Bst. a des Übereinkommens). Die Vertragsstaaten verpflichten sich, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in Einklang zu bringen (Art. 3 des Übereinkommens). Der Nomenklaturtext des HS ist im ZTG enthalten (siehe den Anhang in Verbindung mit Art. 2 des Übereinkommens); der schweizerische Tarif entspricht dem HS. Der von den Vertragsstaaten beabsichtigten einheitlichen Auslegung des HS (vgl. etwa Art. 7 Ziff. 1 Bst. c und Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkommens) dienen u.a. die "Avis de classement" und die "Notes explicatives du Système Harmonisé". Sowohl die Nomenklatur des HS als auch die Vorschriften zu deren Auslegung sind als internationales Recht für das BVGer verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der "Notes explicatives" und "Avis de classement" zu veranlassen (vgl. Entscheid der ZRK vom 18. April 2005 in Sachen A. AG [ZRK 2003-018] E. 2.a/bb).
2.1.4. Die von der OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 22 Zollstrassen, Schiffszolllandestellen und Zollflugplätze - 1 Der Warenverkehr über die Zollgrenze zu Land, zu Wasser und in der Luft muss über bestimmte Strassen (Zollstrassen), Häfen und Landestellen (Schiffszolllandestellen) und Flugplätze (Zollflugplätze) erfolgen, die vom BAZG bezeichnet werden.
1    Der Warenverkehr über die Zollgrenze zu Land, zu Wasser und in der Luft muss über bestimmte Strassen (Zollstrassen), Häfen und Landestellen (Schiffszolllandestellen) und Flugplätze (Zollflugplätze) erfolgen, die vom BAZG bezeichnet werden.
2    Soweit sie über die Zollgrenze führen, gelten überdies als Zollstrassen:
a  die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnlinien;
b  die elektrischen Leitungen;
c  die Rohrleitungen; oder
d  andere Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen, die vom BAZG als Zollstrassen bezeichnet werden.
3    Das BAZG kann mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Warenverkehr auch anderswo bewilligen. Es legt die Bedingungen und Auflagen fest.
ZG erlassenen "Erläuterungen zum schweizerischen Zolltarif" (Nachtrag 13, Bern 2002; nachfolgend zitiert als "Erläuterungen") stimmen - mit Ausnahme der so genannten Schweizerischen Erläuterungen - weitgehend wörtlich mit den "Notes explicatives" (3. Auflage, Brüssel 2002) des HS überein. Insbesondere entsprechen vorliegend - soweit von Bedeutung - die "Erläuterungen" der betreffenden Zolltarifnummern 8715 und 6307 den "Notes explicatives" des HS. Sofern eine solche Übereinstimmung besteht, darf das BVGer von den Erläuterungen nicht abweichen (vgl. Entscheide der ZRK vom 18. April 2005, a.a.O., E. 2.a/cc; vom 19. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.109 E. 2a; vom 27. Oktober 1994, veröffentlicht in VPB 59.34 E. 2).
2.2. Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV; enthalten in dem von der Eidgenössischen Zollverwaltung herausgegebenen "Tarifnummern-verzeichnis" und den "Erläuterungen") übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziffer 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteil des BVGer A-1675/2006, a.a.O., E. 2.4; Entscheid der ZRK vom 18. April 2005, a.a.O., E. 2.b).
2.3. Für die vorliegend in Frage stehende Waren sind die Tarifnummern 8715.000 und 6307.9099 strittig. Die systematische Gliederung dieser Nummern im "Tarifnummernverzeichnis" stellt sich wie folgt dar:
2.3.1. 8715.0000 "Kinderkastenwagen, Kindersportwagen und
ähnliche Fahrzeuge zum Befördern von
Kindern, und Teile davon."
Die Tarifnummer gehört zu Abschnitt XVII: "Beförderungsmittel". Für die vorliegende Tarifnummer definiert die Abschnitt-Anmerkung 3 als "Teile" und "Zubehör" nur solche, "die nach ihrer Beschaffenheit ausschliesslich oder hauptsächlich für Fahrzeuge oder andere Waren dieses Abschnittes bestimmt sind."
Gemäss den "Erläuterungen", die die Tragweite und den Inhalt bestimmter Unternummern des HS präzisieren, sind dieser Tarifnummer folgende Waren zuzuordnen:
I. Zwei- oder mehrräderige Kinderwagen, auch zusammenklappbar, in
denen Kleinkinder befördert und die mit der Hand geschoben werden
(z.B. Kindersportwagen und Kinderkastenwagen.)
II. Teile der hiervor genannten Fahrzeuge, sofern diese Teile die beiden
nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
2.4. sie müssen ihrer Beschaffenheit nach erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Fahrzeuge dieser Nummer bestimmt sein;
2.5. sie dürfen nicht durch die Anmerkungen zu Abschnitt XVII von diesem Abschnitt ausgeschlossen sein (siehe die entsprechenden Erläuterungen zu Abschnitt XVII, Allgemeines).
Als solche Teile können z.B. genannt werden:
1) Aufbauten zum Befestigen auf dem Fahrgestell sowie abnehmbare,
auch als Wiegen benutzbare Aufbauten von Kinderwagen.
2) Fahrgestelle und Teile davon.
3) Räder, auch mit Luftreifen, und Radteile.
3. 6307. "Andere konfektionierte Waren,
einschliesslich Schnittmustern zum
Herstellen von Bekleidung."

- andere
9010 -- aus pflanzlichen Spinnstoffen
-- aus anderen Spinnstoffen
9091 --- Röntgenschürzen
9099 --- andere
Die Tarifnummer befindet sich in Abschnitt XI: "Spinnstoffe und Waren daraus". Für diese gibt es keine relevanten Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen.
Gemäss den "Erläuterungen" umfasst die Nummer "konfektionierte Waren aus Spinnstoffen aller Art, die nicht in anderen Nummern des Abschnittes XI oder in anderen Kapiteln der Nomenklatur genauer erfasst sind". Soweit hier interessierend, werden folgende Waren dieser Nummer zugeordnet:
17) tragbare Wiegen und ähnliche Vorrichtungen zum Transportieren von
Kindern.
4.
4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Soft-Tragetasche unter die Tarifnummer 8715.000 eingereiht werden kann.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die fragliche Soft-Tragetasche sei ein Ergänzungszubehör zu den M._______-3-Rad Joggern und folglich als integrierender Bestandteil eines Kinderwagens zu betrachten. Aus farblichen und technischen Gründen (Art der Fixierung) könne sie lediglich auf den M._______-3-Rad Modellen verwendet werden; die Tragetasche passe nicht auf Chassis anderer Marken und werde deshalb auch nicht für Kinderwagen anderer Hersteller verkauft. Die Tragetasche könne nur für Neugeborene (0 bis ca. 9 Monate) verwendet werden; in dieser Phase diene der Kinderwagen als Liegewagen, ohne die Soft-Tragetasche könne und dürfe diesfalls ein Baby nicht ausgefahren werden. Nur Eltern, die einen M._______-3-Rad Jogger erst verwenden wollen, wenn ihr Kind bereits sitzen könne (für Kinder ab ca. 10 Monaten), würden den Kindersportwagen ohne Tragetasche kaufen. Die Tasche selber werde aber nie bloss als einzelne Tragetasche verkauft. Diese Version eines Kinderwagen-Oberteils sei als leichtere und kostengünstigere Version eines Kinder-Liegewagens entwickelt worden. Im Gegensatz zur festen Trageschale mit Verdeck und Schutzdecke, welche direkt auf das Chassis montiert werde, werde die Soft-Tragetasche auf dem Wagensitz (mittels Schlaufe und Druckknopf-Sicherung) befestigt. Der Vorteil dieses Modells sei, dass das schlafende Kind in der Liegeposition mitsamt dem Kinderwagen-Oberteil, also der Soft-Tragetasche, aus dem Wagen gehoben werden könne, wobei dennoch der Hauptverwendungszweck als Kinderwagen und nicht als Tragetasche gelte. Werde die Soft-Tragetasche nicht mehr als Liegeteil benötigt, liesse sich diese in einen einfachen Fusssack zum Kinderwagen umbauen. Im Übrigen würde die Tasche lediglich aus preislichen und verpackungstechnischen Gründen (Beschädigung, Volumen, Gewicht) separat vom Kinderwagen verpackt. Die vom Zollamt angewendete Tarifnummer 6307.9099 beziehe sich auf Tragetaschen im herkömmlichen Sinne; bei der Soft-Tragetasche handle es sich aber um eine Weiterentwicklung des Kinderwagenoberteils und könne auch als "Kinderwagen-Kuschel-Liegeeinsatz mit Trageriemen" bezeichnet werden. Die Zollposition müsse den neuen Gegebenheiten angepasst werden.
4.1.2. Für die Vorinstanzen sind im Wesentlichen zwei Punkte relevant, die gegen eine Einreihung in die fragliche Tarifnummer sprechen: Zum Einen handle es sich bei der Soft-Tragetasche nicht um einen Aufbau zu einem Kinderwagen. Die Tasche lasse sich vielmehr lediglich vorübergehend am Kinderwagen, dessen Fahrgestell bereits einen Aufbau aufweise, befestigen. Bei der Soft-Tragetasche handle es sich somit nicht um einen Aufbau im Sinne der Erläuterungen, weshalb sie auf Grund ihrer Konstruktion und Beschaffenheit nicht integrierender Bestandteil eines Kinderwagens sei. Zum Anderen könne das Kleinkind mit der Soft-Tragetasche vollkommen unabhängig vom Kinderwagen transportiert werden. Sie diene damit ausschliesslich oder hauptsächlich als Tragetasche, was schon alleine aus der Bezeichnung hervorgehe. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen sei, dass die Tragtasche die früher gebräuchlichen Kinderwagen-Aufsätze weitgehend ersetzen könne, sei dies kein Argument, Erzeugnisse - wie die strittige Soft-Tragtasche - einfach als "Teil" zu einem Kinderwagen im Sinne der fraglichen Tarifnummer zu qualifizieren. Aufgrund ihrer Beschaffenheit und Verwendung stelle diese in erster Linie einen allgemein verwendbaren Gegenstand dar.
4.2.
4.2.1. Damit eine Ware als "Teil eines Kinderwagens" qualifiziert werden kann, verlangen die Anmerkungen im "Tarifverzeichnis" und die "Erläuterungen" übereinstimmend eine Verarbeitung des Produktes dergestalt, dass dieses bestimmungsgemäss ausschliesslich oder hauptsächlich dem Kinderwagen dient. Beispielhaft nennen die "Erläuterungen" als derartige "Teile" Aufbauten zum Kindersportwagen, die auf dem Fahrgestell befestigt werden können, sowie Aufbauten, die als Wiegen dienen können (vgl. II. Ziff. 1). Die Aufzählung ist nicht abschliessend; weitere Produkte sind als "Teil eines Kinderwagens" zu qualifizieren, sofern diese dem Begriff "Teil" gemäss "Erläuterungen" entsprechen. Den in den Ziffern 1 bis 3 der "Erläuterungen" genannten Beispielen ist gemeinsam, dass ein Kinderwagen ohne diesen Teil nicht funktionstüchtig ist bzw. ohne diesen Teil nicht als Kinderwagen verwendet werden kann: Ein Fahrgestell ohne Aufbaute kann nicht als Kinderwagen dienen (und umgekehrt); ein Kinderwagen ohne Rad erfüllt seinen Zweck nicht. Die Beurteilung, ob ein Produkt als "Teil" bzw. "Zubehör" eines Fahrzeuges dieser Tarifnummer zu qualifizieren ist, hat sich demzufolge danach zu orientieren, ob der Kinderwagen bzw. Kindersportwagen ohne diesen Teil seinen Zweck sinnvollerweise noch erfüllen kann. Eine gewisse Zusammengehörigkeit bzw. funktionale Abhängigkeit zwischen dem Fahrzeug und seinem Teil ist folglich notwendig, damit der Teil "nach seiner Beschaffenheit ausschliesslich oder hauptsächlich für Fahrzeuge oder andere Waren deses Abschnittes bestimmt sind" im Sinne der Tarifnummer 8715.0000 (E. 2.3.1 hiervor).
4.2.2. Die M._______-3-Rad Modelle sind in mehrfacher Weise verwendbar, nämlich als Liegewagen (für Kleinkinder bis ca. neun Monate) und als Sitzwagen (ab ca. zehn Monaten). Falls der Wagen als Sitzwagen verwendet wird, wird die Soft-Tragetasche nicht mehr benötigt, es sei denn allenfalls - wie die Beschwerdeführerin ausgeführt hat - umgestaltet als Kinderwagen-Fusssack. Insofern ist der M._______-3-Rad Jogger ein in sich kompletter Kindersportwagen, der ohne Weiteres einsatzbereit ist. Soll das M._______-3-Rad Modell jedoch als Kinder-Liegewagen dienen, muss die Soft-Tragetasche zwingend eingesetzt werden, ansonsten ein solches Kleinkind (z.B. Säugling) liegend nicht ausgefahren werden kann und darf; diese Feststellung wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Damit der Kinderwagen als Liegewagen funktionieren kann, ist die Soft-Tragetasche hierfür ein notwendiger Teil. Ohne sie können Kinder in den ersten ca. neun Monaten ihres Lebens, in denen sie noch nicht selber sitzen können, nicht im Wagen liegend befördert werden. Zwischen dem Fahrzeug und seinem Teil besteht somit eine funktionale Abhängigkeit, soll der Wagen in diesen Fällen seinen Zweck als Liegewagen erfüllen. Die Soft-Tragetasche stellt somit einen integrierenden Bestandteil eines Kinderliegewagens dar. Ferner ist die Tragetasche unbestrittenermassen technisch so ausgestattet, dass sie ausschliesslich in die als Kinder-Liegewagen verwendeten Modelle der Marke M._______ eingesetzt werden kann; was wiederum die beschriebene funktionale Abhängigkeit zwischen Wagen und Tragetasche unterstreicht.
4.2.3. Diesen Zusammenhang verkennt die Verwaltung, wenn sie sich bei ihrer Beurteilung allein am Kriterium der Aufbaute orientiert, die direkt auf dem Fahrgestell montiert werden muss. Dass sich das Kleinkind mit der Soft-Tragetasche zudem unabhängig vom Kinderwagen transportieren lässt, ist auch bei den herkömmlichen Aufbauten der Fall, lassen sich doch damit Kleinkinder ebenfalls herumtragen. Deshalb kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach schon aus der Bezeichnung "Soft-Tragetasche" hervorgehe, dass diese ausschliesslich oder hauptsächlich als Tragetasche verwendet werde, nicht gefolgt werden. Sofern überhaupt auf diesen so verstandenen Verwendungszweck des Teils bei der Tarifbestimmung abzustellen wäre, könnte derselbe Einwand mitunter auch bei der in den Erläuterungen genannten Wiege (vgl. II. Ziff. 1) vorgebracht werden, liesse sich diese doch ausschliesslich bezeichnungsgemäss als Wiege verwenden.
4.2.4. Aus diesen Gründen ist die "Soft-Tragetasche" nach ihrer Beschaffenheit wenn nicht "ausschliesslich", so doch mindestens "hauptsächlich" für Kinderwagen bestimmt im Sinn der Tarifnummer 8715.0000 (E. 2.3.1 und E. 3.2.1 hiervor) und ist als Teil zu einem Kindersportwagen in diese Tarifnummer einzureihen.
5. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin und der OZD sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin ist weder vertreten noch ergeben sich andere notwendige Auslagen aus den Akten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 8 ff. sowie Art. 13 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde der B._______ AG wird gutgeheissen, und der Entscheid der OZD vom 2. September 2004 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-vorschuss von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______) (mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert dreissig Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
, 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bst. l und m und Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1692/2006
Date : 25. April 2007
Published : 07. Mai 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Verzollung von Soft-Tragetaschen, Tarifeinreihung


Legislation register
BGG: 42  48  54  83  100
BV: 190
VGG: 31  33  37  53
VwVG: 5  63
ZG: 21  22  23  109
ZTG: 1
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comment • wheel • federal administrational court • lower instance • month • distress • costs of the proceedings • component • customs authorities • federal court • [noenglish] • [noenglish] • statement of affairs • china • weight • day • question • position • writ • [noenglish]
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A-1675/2006 • A-1692/2006
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59.34 • 64.109